Verordnung ILFD über die Schutzzone der Belegstation Petit-Mont
Verordnung ILFD über die Schutzzone der Belegstation Petit-Mont vom 30.07.2012 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2012) Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt - schaft gestützt auf Artikel 39b Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober
2006; in Erwägung: Die Zucht von Bienenköniginnen erfolgt in geeigneten Belegstationen. Um die Selektion zu gewährleisten und eine ausreichende Rassenreinheit zu erlangen, muss vermieden werden, dass nicht selektionierte Drohnen auf der Station anwesend sind. Aus diesen Gründen befinden sich die Stationen grundsätzlich in höheren Lagen und an durch natürliche Grenzen (Berge) ab - gesperrten Orten. Damit die Qualität der Stationen bestmöglich gewährleistet ist, muss vermie - den werden, dass sich in einem Umkreis von rund 5 km um die Station Bie - nenstände ansiedeln. Die Belegstation Petit-Mont ist von Apisuisse, der Dachorganisation der Schweizer Bienenzüchterinnen und -züchter, anerkannt. beschliesst:
Art. 1
1 Diese Verordnung legt den Schutzperimeter der auf dem Petit-Mont gelege - nen Belegstation für Honigbienen der Rasse Carnica (apis mellifera carnica) fest.
2 Der Aufenthalt und der Standortwechsel von Bienenvölkern sind dort ver - boten.
Art. 2
1 Die geographischen Koordinaten der Belegstation Petit-Mont sind 585'600 /
158'300.
2 Der Schutzperimeter deckt eine Fläche von nahezu 4000 ha ab. Er hat fol - gende Grenzen: entlang der Hauptstrasse ab Jaun via Im Fang und weiter bis zur Kreuzung mit der Route du Gros-Mont; weiter die Route du Gros-Mont entlang bis zu ihrem südlichen Ende, dann die Kantonsgrenze entlang via Gastlosengrat bis zur Kreuzung mit der Abländschenstrasse; von dort zurück, die Strasse entlang bis Jaun.
3 Der Plan des vorerwähnten Perimeters ist Bestandteil dieser Verordnung. Er kann auf dem Geoportal des Kantons Freiburg eingesehen werden.
Art. 3
1 Kein Bienenvolk darf im Schutzperimeter der Belegstation Petit-Mont ange - siedelt oder dorthin verschoben (Wandern von Bienenvölkern) werden.
2 Die Bienenzüchter, deren Stand sich innerhalb des Schutzperimeters der Be - legstation befindet, richten sich nach den Weisungen der Betreiber der Stati - on.
Art. 4
1 Die Aufsicht des Perimeters wird von der Bienenkommissärin oder vom Bienenkommissär gewährleistet. Diese Person arbeitet dazu mit den Betrei - bern der Belegstation Petit-Mont zusammen.
2 Besteht der Verdacht, dass neue Stände innerhalb des Perimeters angesie - delt worden sind, so muss dies der Bienenkommissärin oder dem Bienen - kommissär gemeldet werden.
Art. 5
1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Juli 2012 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
30.07.2012 Erlass Grunderlass 01.07.2012 2012_061 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 30.07.2012 01.07.2012 2012_061
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