Verordnung über die Videoüberwachung
Verordnung über die Videoüberwachung (VidV) vom 23.08.2011 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2012) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 7. Dezember 2010 über die Videoüberwachung; auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion, beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich und Gegenstand
1 Diese Verordnung gilt für Videoüberwachungsanlagen, die sich vollständig oder teilweise auf öffentlichem Grund im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 des Ge - setzes vom 7. Dezember 2010 über die Videoüberwachung befinden. Sie re - gelt insbesondere:
a) das Bewilligungsverfahren für Videoüberwachungsanlagen mit Daten - aufzeichnung;
b) die Meldevorschriften für Videoüberwachungsanlagen ohne Datenauf - zeichnung.
Art. 2 Verantwortung für die Videoüberwachungsanlage
1 Als verantwortlich für eine Videoüberwachungsanlage im Sinne dieser Ver - ordnung gilt:
a) die entsprechende Einheit, wenn die Anlage von einer Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit eingerichtet worden ist, die einer Direktion des Staatsrats unterstellt oder administrativ zugewiesen ist;
b) das leitende Organ, wenn die Anlage von einer kantonalen öffentlich- rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet wor - den ist;
c) der Gemeinderat, wenn die Anlage von einer Gemeinde eingerichtet worden ist;
d) das vollziehende Organ, wenn die Anlage von einem Gemeindeverband oder einer anderen Körperschaft oder Anstalt des kommunalen öffentli - chen Rechts eingerichtet worden ist;
e) die leitende Person oder das leitende Organ, wenn die Anlage von einer Privatperson oder einer privaten Institution, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt, eingerichtet worden ist;
f) das leitende Organ, wenn die Anlage von einer juristischen Person des Privatrechts eingerichtet worden ist;
g) der Eigentümer oder die Eigentümerin, wenn die Anlage von Privatper - sonen eingerichtet worden ist.
Art. 3 Formulare
1 Nach Rücksprache mit der oder dem Datenschutzbeauftragten erarbeitet die Oberamtsperson die notwendigen Formulare:
a) für das Gesuch um Bewilligung zur Einrichtung von Videoüberwa - chungsanlagen mit Datenaufzeichnung;
b) für die Meldung von Videoüberwachungsanlagen ohne Datenaufzeich - nung.
2 Die Formulare für das Bewilligungsgesuch enthalten insbesondere die fol - genden Rubriken:
a) genaue Angabe des öffentlichen Orts und des überwachten Bereichs;
b) Beschreibung der geplanten Überwachungsanlage;
c) Angabe der Betriebszeiten der Anlage;
d) Beschreibung des Ziels, das mit der Einrichtung der Anlage verfolgt wird;
e) Risikoanalyse und mögliche Präventionsmassnahmen in Anbetracht des verfolgten Ziels.
3 Die Meldeformulare enthalten nur die in Absatz 2 Bst. a–c vorgesehenen Rubriken.
Art. 4 Videoüberwachung mit Datenaufzeichnung – Bewilligungsge -
such
1 Das Bewilligungsgesuch zur Einrichtung einer Videoüberwachungsanlage mit Datenaufzeichnung muss vorgängig an die Oberamtsperson des Bezirks, in dem die Anlage vorgesehen ist, gerichtet werden.
2 Das Bewilligungsgesuch muss von der oder dem Verantwortlichen für die Anlage eingereicht werden; folgende Dokumente müssen beigelegt werden:
a) das Gesuchsformular;
b) das Benutzungsreglement;
c) falls erforderlich die vorgängige Zustimmung der zuständigen Direktion gemäss Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2010 über die Videoüberwachung.
3 Die Oberamtsperson kann weitere Auskünfte anfordern.
Art. 5 Videoüberwachung mit Datenaufzeichnung – Kontrolle
1 Nach Rücksprache mit der oder dem Datenschutzbeauftragten erarbeitet die Oberamtsperson ein Konzept zum Kontrollverfahren.
2 Die Oberamtsperson nimmt die Kontrollen, die sie als notwendig erachtet, in Anwendung des Konzepts nach Absatz 1 vor. Sie kann jederzeit die Zu - sammenarbeit der oder des Verantwortlichen für die Anlage anfordern.
3 Die oder der Verantwortliche für die Videoüberwachungsanlage informiert die Oberamtsperson unverzüglich über jede Änderung der Anlage oder der Nutzungsmodalitäten.
Art. 6 Videoüberwachung mit Datenaufzeichnung – Gebühren
1 Für Verwaltungshandlungen im Zusammenhang mit Videoüberwachungs - anlagen wird eine Gebühr von 50 bis 200 Franken erhoben (Erteilung und Verweigerung einer Bewilligung, Kontrolle und erneute Prüfung nach der Meldung einer Änderung).
Art. 7 Videoüberwachung ohne Datenaufzeichnung
1 Für die vorgängige Meldung der Einrichtung einer Videoüberwachungsan - lage ohne Datenaufzeichnung ist die oder der Verantwortliche für die Anlage zuständig; sie oder er verwendet dazu das geeignete Formular.
2 Die oder der Verantwortliche für die Anlage informiert die Behörden nach
Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Dezember 2010 über die Videoüberwachung
unverzüglich über jede Änderung der Anlage oder der Nutzungsmodalitäten.
Art. 8 Kennzeichnung
1 Jede Videoüberwachungsanlage muss durch die Anbringung eines Schilds gekennzeichnet werden; dieses muss die Personen in der überwachten Zone unmissverständlich über die Existenz der Anlage aufklären, zum Beispiel mit einem Piktogramm, und angeben, wer für die Anlage verantwortlich ist.
Art. 9 Liste
1 Die Oberamtsperson veröffentlicht auf dem Internet eine regelmässig nach - geführte Liste der Videoüberwachungsanlagen, die sie bewilligt hat oder die ihr gemeldet worden sind, sowie die Angaben zu den Verantwortlichen für diese Anlagen.
Art. 10 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
23.08.2011 Erlass Grunderlass 01.01.2012 2011_072 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 23.08.2011 01.01.2012 2011_072
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