Verordnung über den Taxpunktwert des Tarifs der Leistungen des Schulzahnpflegedienstes (413.5.17)
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Verordnung über den Taxpunktwert des Tarifs der Leistungen des Schulzahnpflegedienstes

Verordnung über den Taxpunktwert des Tarifs der Leistungen des Schulzahnpflegedienstes vom 19.12.2017 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2018) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 11 Abs. 4 und 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 über die Schulzahnmedizin (SZMG); in Erwägung: Der Zahnarzt-Tarif umfasst über 500 Einzelleistungen. Die Tarifziffern aus dem Leistungskatalog wurden aktualisiert und der betriebswirtschaftlichen Realität einer heutigen Zahnarztpraxis angepasst. Jeder Leistung ist eine be - stimmte Anzahl von Taxpunkten zugeordnet. Diese Taxpunktzahl wird mit dem Taxpunktwert multipliziert und ergibt so den Preis der einzelnen Leis - tung. Der revidierte Taxpunktwert sinkt dadurch auf 1 Franken. Gemäss SZMG müssen sämtliche Kosten für die Durchführung der Kontrollen und Behand - lungen gedeckt sein. Daher muss er bei 1 Franken für die Pädodontie und bei
1 Franken für die Kieferorthopädie festgesetzt werden. Auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:

Art. 1

1 Der Taxpunktwert des Tarifs der Leistungen des Schulzahnpflegedienstes wird für die Pädodontie auf 1 Franken festgesetzt.
2 Der Taxpunktwert des Tarifs der Leistungen des Schulzahnpflegedienstes bleibt für die Kieferorthopädie bei 1 Franken.

Art. 2

1 Die Verordnung vom 9. Juli 2015 über den Taxpunktwert des Tarifs der Leistungen des Schulzahnpflegedienstes (SGF 413.5.17) wird aufgehoben.

Art. 3

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
19.12.2017 Erlass Grunderlass 01.01.2018 2017_123 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 19.12.2017 01.01.2018 2017_123
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