Ordnung betreffend Technikerschule (TS) Hochbau
                            Ordnung betreffend Technikerschule (TS) Hochbau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 15. August 1984 (Stand 15. April 1985)  Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 79 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , auf Antrag  der Kommission der Allgemeinen Gewerbeschule,  erlässt folgende Ordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  An der Allgemeinen Gewerbeschule Basel wird im Sinne von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) vom 19. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1978, der Verordnung über die Mindestvorschriften für die Anerken  -  nung   von   Technikerschulen   (Eidg.   Volkswirtschaftsdepartement)  vom 25. November 1982 und der Wegleitung SIA 1077 eine Techni  -  kerschule (TS) Hochbau geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Technikerschule hat zum Ziel, Techniker (TS) Hochbau auszu  -  bilden, die befähigt sind  – nach gegebenen Projektunterlagen selbständig Konstruktionen zu  entwickeln und zu zeichnen,  – dabei materialtechnische, bauphysikalische, bauchemische, energie  -  technische und ökonomische Belange zu berücksichtigen,  – behördliche Vorschriften und SIA-Normen anzuwenden,  – Kostenvoranschläge und Ausschreibungsgrundlagen zu erarbeiten,  – Bauleitungen im technischen und administrativen Bereich durchzu  -  führen und Abrechnungen zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Organisation
                            1  Die Technikerschule ist Bestandteil der Bauabteilung der gewerb  -  lich-industriellen Berufsschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur   Organisation   und   Auswertung   der   Prüfungen   und   für   tech  -  nischadministrative Arbeiten wird ein Fachlehrer eingesetzt, welchem  während der Dauer des Auftrags eine Entlastung von zwei Wochen  -  stunden gewährt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission der AGS erlässt ein Reglement über Aufnahmebe  -  dingungen, Promotionen und Abschlussprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufsichtskommission
                            1  Die Aufsicht wird durch die Kommission der AGS bzw. durch deren  Ausschuss (Bauabteilung) ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Regierungsrat genehmigt am 28. 8. 1984.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  410.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeine Gewerbeschule und angegliederte Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausschuss besteht aus drei Mitgliedern der AGS-Kommission  und zwei weiteren Fachleuten. Die AGS-Kommission wählt den Aus  -  schuss sowie die beiden Fachleute, welche von den zuständigen Ver  -  bänden vorgeschlagen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Abnahme der Abschlussprüfungen bestimmt die Schullei  -  tung die Prüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufnahmeverfahren
                            1  Die Aufnahme erfolgt durch die Schulleitung aufgrund des Regle  -  mentes   über   Aufnahmebedingungen,   Promotionen   und   Abschluss  -  prüfungen an der Technikerschule Hochbau der Allgemeinen Gewer  -  beschule Basel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Aufnahmeprüfung   umfasst   die   mathematischen   Grundlagefä  -  cher, Allgemeinbildung und ein Prüfungsgespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestehen mehr Kandidaten die Aufnahmeprüfung, als Plätze zu ver  -  geben sind, so erfolgt die Aufnahme entsprechend der Rangfolge der  Prüfungsergebnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Bildungsgang
                            1  Die   berufsbegleitende   Ausbildung   (13–14   Lektionen   pro   Woche)  dauert sechs Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schuljahresbeginn und die Ferien fallen mit jenen der AGS zusam  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Semesterzeugnisse
                            1  Am Ende jedes Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Notenskala entspricht derjenigen der AGS.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Promotion
                            1  Die Promotion erfolgt aufgrund der Bestimmungen des Reglemen  -  tes über Aufnahmebedingungen, Promotionen und Abschlussprüfun  -  gen an der Technikerschule der Allgemeinen Gewerbeschule Basel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zweimaliges Nichtbestehen des gleichen Schuljahres hat den Aus  -  schluss zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der ordnungsgemässe Besuch des Unterrichts wird durch Testat der  Lehrer bestätigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abschlussprüfung
                            1  Im letzten Semester ist eine Abschlussprüfung  abzulegen. Sie be  -  steht aus einer Prüfungsarbeit unter der Kontrolle der Schule sowie  schriftlichen und mündlichen Prüfungen in Studienfächern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Durchführung  der Prüfung  erfolgt aufgrund des Reglementes  über Aufnahmebedingungen, Promotionen und Abschlussprüfungen  an  der  Technikerschule   Hochbau  der  Allgemeinen  Gewerbeschule  Basel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die von der Schulleitung vorgeschlagene und von der Aufsichtskom  -  mission eingesetzte Prüfungskommission mit den von ihr zugezoge  -  nen Fachexperten nimmt die Prüfung ab. Die Entscheidungen werden  durch die Prüfungskommission gefällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer   die   Abschlussprüfung   bestanden   hat,   darf   die   Bezeichnung  Techniker TS Hochbau öffentlich führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Rekurse
                            1  Rekurse gegen die Entscheidungen der Schulleitung und der Prü  -  fungsorgane können nach § 23 der Schulordnung für die AGS vom 19.  Oktober   1965   bzw.   nach   §   33   des   kantonalen   Gesetzes   über   die  Berufsbildung vom 24. September 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   ergriffen werden.  Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird am 15. April 1985 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  § 9: Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Kantonale Ge  -  setz über die Berufsbildung vom 12. 9. 2007 (SG  420.200  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3