Vollzugsverordnung zum Grossratsbeschluss über die Zuwendung zugunsten der Bergbevölkerung aus Anlass des 175jährigen Bestehens des Kantons St.Gallen
Vollzugsverordnung zum Grossratsbeschluss über die Zuwendung zugunsten der Bergbevölkerung aus Anlass des 175-jährigen Bestehens des Kantons St.Gallen vom 21. August 1979 (Stand 1. September 1979) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen gestützt auf Ziff. 5 des Grossratsbeschlusses über die Zuwendung zugunsten der Bergbevölkerung aus Anlass des 175-jährigen Bestehens des Kantons St.Gallen vom 5. April 1979 1 als Verordnung:
2 I. Geltungsbereich (1.)
Art. 1 Berggebiete
1 Berggebiete im Sinn des Grossratsbeschlusses umfassen die Gebiete innerhalb der Standardgrenze des eidgenössischen landwirtschaftlichen Produktionskatasters 3 sowie Gebiete, die in bezug auf die klimatische Lage, die Verkehrslage und die Oberflächengestalt gleiche oder ähnliche Verhältnisse aufweisen.
1 sGS 738.7 ; ABl 1979, 259.
2 Im Amtsblatt veröffentlicht am 10. September 1979, ABl 1979, 1284, in Vollzug ab 1. Septem - ber 1979.
3 Art. 2 und 3 der eidgV über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und über die Ab - grenzung des Berggebietes sowie der voralpinen Hügelzone, SR 912.1 (aufgehoben), nun - mehr eidgV über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung) vom 7. Dezember 1998, SR 912.1 .
II. Wohnbausanierung (2.)
Art. 2 Zuständigkeit
1 Der Vollzug des Grossratsbeschlusses und der Verordnung obliegt der kantonalen Zentralstelle für Wohnungsbau, soweit diese Verordnung nichts anderes be - stimmt. 4
Art. 3 Ergänzendes Recht
1 Die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Verbesserung der Wohn - verhältnisse in Berggebieten
5 sind sachgemäss anwendbar, soweit diese Verord - nung nichts anderes bestimmt.
Art. 4 Beitragsberechtigung
1 Für Vorhaben innerhalb der Standardgrenze kann an Familien und Einzelperso - nen in besonders schwierigen finanziellen Verhältnissen
6 ein Beitrag von höchs - tens Franken 10 000.– ausgerichtet werden.
2 An Vorhaben ausserhalb der Standardgrenze gemäss Art. 1 dieser Verordnung kann ein Staatsbeitrag von 30 Prozent der anrechenbaren Kosten, höchstens Fr. 20 000.–, gewährt werden.
Art. 5 Verfahren
1 Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach Art. 8 ff. der Vollzugsverordnung zum Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues. 7 III. Gemeinschaftsvorhaben (3.)
Art. 6 Begrif
1 Gemeinschaftsvorhaben sind Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die insbeson - dere für Spiel und Sport, Gruppenarbeit sowie für Veranstaltungen von gesell - schaftlicher und kultureller Bedeutung bestimmt sind.
4 Vgl. Art. 4 der VV zum GRB über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues, sGS
737.51 .
5 BG über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 20. März 1970, SR
844; eidgV dazu, SR 844.1 (aufgehoben), nunmehr eidgV dazu vom 17. April 1991, SR 844.1 .
6 Vgl. Art. 8 Abs. 1 des BG über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom
20. März 1970, SR 844 .
7 sGS 737.51 .
Art. 7 Beitragsberechtigung
1 Beiträge werden ausgerichtet an öffentliche und private Träger oder Mitträger von nichtgewinnorientierten Vorhaben.
2 Beiträge können an Erstellung, Erneuerung, Erweiterung, Erschliessung und Aus - rüstung von Gemeinschaftsvorhaben geleistet werden.
3 Die Vorhaben müssen hauptsächlich der Wohnbevölkerung in den Berggebieten dienen.
Art. 8 Höhe der Beiträge
1 Der Beitrag beträgt 10 bis 30 Prozent der anrechenbaren Kosten, höchstens Fr. 100 000.–.
2 Werden aufgrund anderer eidgenössischer oder kantonaler Vorschriften oder von Dritten Beiträge zugesichert, so beträgt der Beitrag bis 15 Prozent, höchstens Fr.
50 000.–. Erreicht der Staatsbeitrag 15 Prozent, so werden als zusätzliche Leistung
3 die Beiträge Dritter auf gesamthaft höchstens 30 Prozent der anrechenbaren Kosten oder Fr. 100 000.– ergänzt.
4 Als anrechenbare Kosten gelten die Gesamtkosten nach Abzug von Kapital- und Bauzinsen sowie von Aufwendungen für den Erwerb von Land und Rechten. Die vom Empfänger selbst erbrachten Leistungen werden zu ortsüblichen Ansätzen an - gerechnet.
Art. 9 Verfahren a) Gesuch
1 Das Beitragsgesuch für Gemeinschaftsvorhaben ist vom Gemeinderat dem Volks - wirtschaftsdepartement einzureichen.
2 Dem Gesuch sind die für eine Beurteilung der Beitragsberechtigung notwendigen Unterlagen beizufügen. Sie müssen über Art und Dringlichkeit des Vorhabens, die anrechenbaren Aufwendungen, die vorgesehene Finanzierung und den Zeitplan für die Verwirklichung Aufschluss geben.
Art. 10 b) Zuständigkeit
1 Das Volkswirtschaftsdepartement beurteilt das Gesuch im Einvernehmen mit dem Baudepartement. Betreffen Vorhaben den Zuständigkeitsbereich anderer De - partemente oder Amtsstellen, so sind diese zur Stellungnahme einzuladen.
2 Über Beiträge bis Fr. 50 000.– beschliesst das Volkswirtschaftsdepartement, über höhere Beiträge der Regierungsrat.
3 Wird einem Gesuch entsprochen, so teilt das Volkswirtschaftsdepartement dies dem Gesuchsteller in der Form einer Beitragszusicherung mit. IV. Selbsthilfemassnahmen (4.)
Art. 11 Begrif
1 Als Selbsthilfemassnahmen gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. b des Grossratsbeschlusses gelten Vorhaben zur Verbesserung der Wohn- oder Arbeitsbedingungen von Ein - zelpersonen, einzelnen Familien oder von grösseren Gemeinschaften, wenn die Beteiligten zumutbare eigene Arbeitsleistungen oder Materiallieferungen erbrin - gen.
2 Als Selbsthilfemassnahmen gelten insbesondere Bodenverbesserungen, Erstel - lung oder Sanierung landwirtschaftlicher Hochbauten und Forstverbesserungen.
Art. 12 Beitragsberechtigung
1 Beiträge werden ausgerichtet an öffentliche oder private Träger oder Mitträger von nicht gewinnorientierten Vorhaben.
2 Beitragsberechtigt sind die Restkosten eines Vorhabens, wenn sie nach Abzug anderer Beiträge dem Gesuchsteller unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zugemutet werden können.
3 Beiträge werden an Vorhaben gewährt, die technisch und wirtschaftlich eine vor - teilhafte Lösung darstellen und ohne einen Beitrag nicht oder nur unter besonders ungünstigen Umständen verwirklicht werden können.
Art. 13 Anrechenbare Kosten
1 Als anrechenbare Kosten gelten die Gesamtkosten nach Abzug von Kapital- und Bauzinsen sowie von Aufwendungen für den Erwerb von Land und Rechten. Die vom Empfänger selbst erbrachten Leistungen werden zu ortsüblichen Ansätzen an - gerechnet.
2 Bei Bodenverbesserungen, Erstellung oder Sanierung landwirtschaftlicher Hoch - bauten und Forstverbesserungen bestimmen sich die anrechenbaren Kosten nach den Vorschriften des Meliorationsgesetzes
8 und des Forstgesetzes.
9
8 Art. 56 und 58 MelG, sGS 633.1 .
9 Art. 35 und 36 FoG, sGS 651.1 .
Art. 14 Höhe der Beiträge
1 Der Beitrag beträgt 20 bis 50 Prozent der anrechenbaren Restkosten, höchstens Fr. 30 000.–.
Art. 15 Verfahren
a) Gesuch
1 Das Beitragsgesuch für Selbsthilfemassnahmen ist dem Volkswirtschaftsdeparte - ment einzureichen.
2 Dem Gesuch sind die für eine Beurteilung der Beitragsberechtigung notwendigen Unterlagen beizufügen. Sie müssen über Art und Dringlichkeit des Vorhabens, die anrechenbaren Aufwendungen, die vorgesehene Finanzierung und den Zeitplan für die Verwirklichung Aufschluss geben.
Art. 16 b) Zuständigkeit
1 Über die Gewährung von Beiträgen beschliesst das Volkswirtschaftsdepartement.
2 Betreffen Vorhaben den Zuständigkeitsbereich anderer Departemente oder meh - rerer Amtsstellen, so sind diese zur Stellungnahme einzuladen. V. Gemeinsame Bestimmungen (5.)
Art. 17 Fristen
1 Über Beiträge wird im Juni und im Dezember eines Jahres beschlossen.
2 Gesuche werden behandelt, wenn sie Ende April bzw. Ende Oktober vorliegen.
Art. 18 Bemessung des Beitrages
a) im allgemeinen
1 Bei der Bemessung des Beitrages ist auf die finanziellen Verhältnisse des Gesuch - stellers sowie auf Notwendigkeit und Kosten des Vorhabens Rücksicht zu nehmen.
Art. 19 b) Eigenfinanzierung
1 Die Eigenfinanzierung soll mindestens 10 Prozent der anrechenbaren Kosten be - tragen.
2 Bei geringerer Eigenfinanzierung sind die Beiträge entsprechend herabzusetzen.
Art. 20 Verwirklichung der Vorhaben
1 Die Vorhaben dürfen nicht vor Zusicherung der Beiträge ausgeführt werden.
2 Das zuständige Departement kann auf Gesuch die vorzeitige Ausführung gestat - ten. Die Bewilligung zur vorzeitigen Ausführung gibt keinen Anspruch auf einen Beitrag.
Art. 21 Abrechnung
1 Der zugesicherte Beitrag wird durch die Abrechnung nicht beeinflusst.
Art. 22 Auszahlung
1 Die Abrechnungen sind spätestens sechs Monate nach Vollendung des Vorhabens dem zuständigen Departement zur Genehmigung einzureichen.
2 Die Auszahlung der Beiträge erfolgt in der Regel nach Genehmigung der Abrech - nung. Ausnahmsweise können gegen Vorweisung von Zwischenabrechnungen Teilzahlungen geleistet werden.
Art. 23 Zweckentfremdungsverbot und Rückerstattungspflicht
1 Vorhaben, für die Staatsbeiträge gewährt worden sind, dürfen während mindes - tens zehn Jahren nicht zweckentfremdet werden.
2 Beiträge sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn sie: a) vorzeitig zweckentfremdet werden; b) zu Unrecht gewährt worden sind.
Art. 24 Vollzugsbeginn
1 Diese Verordnung wird ab 1. September 1979 angewendet.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 14–54 21.08.1979 01.09.1979 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.08.1979 01.09.1979 Erlass Grunderlass 14–54
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