Beschluss des Regierungsrates betreffend Beaufsichtigung der Lehrverhältnisse im Molkeristengewerbe
Beschluss des Regierungsrates betreffend Beaufsichtigung der Lehrverhältnisse im Molkeristengewerbe Vom 30. Juni 1958 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Wirtschafts- und Sozialdepartements, beschliesst:
§1.
1) Dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung sind Ab- schluss, Beendigung und Aufhebung der Lehrverhältnisse im Molkeri- stengewerbe mitzuteilen.
§2.
2) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung ist zu den Lehrabschlussprüfungen einzuladen.
§3.
3) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung ist berechtigt, zur Kontrolle der Lehrverhältnisse die Betriebe zu besichtigen und dem beruflichen Unterricht beizuwohnen.
§4.
4) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung zieht gegebe- nenfalls zur Mitwirkung bei der Kontrolle über die Lehrverhältnisse Fachexperten zu. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er tritt auf den 1. Juli 1958 in Wirksamkeit.
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