Gesetz über die Schulzahnmedizin
Gesetz über die Schulzahnmedizin (SZMG) vom 19.12.2014 (Fassung in Kraft getreten am 01.08.2016) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht in die Botschaft 2013-DSAS-70 des Staatsrats vom 30. Sep - tember 2014; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt die Förderung der Zahnhygiene sowie die Bekämp - fung von Karies, parodontalen Schäden und Missbildungen im Mund- und Zahnbereich.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Das Gesetz gilt für die im Kanton Freiburg wohnenden Kinder und Jugend - lichen (die Schülerinnen und Schüler), die im schulpflichtigen Alter sind oder die obligatorischen Schulen besuchen.
Art. 3 Begriffsbestimmungen
1 Unter Prophylaxe versteht man den Unterricht zur Verhütung von Mund- und Zahnerkrankungen.
2 Unter Pädodontie versteht man die zahnmedizinischen Kontrollen und Be - handlungen der Schülerinnen und Schüler in einer zahnärztlichen Praxis.
3 Unter Kieferorthopädie versteht man die Korrektur von Kiefer- und Zahn - fehlstellungen.
4 Unter Kontrollen versteht man die Untersuchung auf Zahnerkrankungen mit einer vollständigen medizinischen Einrichtung, nach Bedarf mit Radiologie.
5 Unter Behandlung versteht man therapeutische sowie prophylaktische Be - handlungen. Letztere können in einer Zahnsteinentfernung oder einer Fissu - renversiegelung bestehen.
6 Unter Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzten versteht man Zahnärztinnen und Zahnärzte mit dem Auftrag, Kontrollen und Behandlungen für Schülerin - nen und Schüler durchzuführen, die sich nicht an eine private Zahnärztin oder einen privaten Zahnarzt ihrer Wahl wenden.
Art. 4 Datenzugriff
1 Das für die Schulzahnmedizin zuständige Amt 1 ) (das Amt) kann auf der In - formatikplattform, die gemäss Gesetzgebung über die Einwohnerkontrolle vom Staat verwaltet wird, auf die Daten zu Kindsverhältnis und Wohnort der Schülerinnen und Schüler zugreifen.
2 Soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig ist, können die fol - genden Personendaten vom Informatiksystem der Schule in dasjenige des Amtes und der Gemeinden übertragen werden: Name und Vorname, Geburts - jahr, Kindsverhältnis und gesetzlicher Vertreter, Wohnort und besuchte Schu - le.
Art. 5 Datenschutz
1 Die Bearbeitung der schulzahnmedizinischen Daten ist in der Gesetzgebung über den Datenschutz und in den Bestimmungen dieses Gesetzes geregelt.
2 Das Dossier der Schülerin oder des Schülers kann auf einem elektronischen Datenträger erstellt werden; sofern der Datenschutz gewahrt bleibt und jede Änderung sowie ihre Urheberin oder ihr Urheber identifizierbar bleiben; älte - re Versionen müssen erhalten bleiben.
2 Prophylaxe
Art. 6 Organisation
1 Der Staat organisiert und übernimmt die Prophylaxe.
2 Den Gemeinden steht es frei, auf eigene Kosten in ihren Schulen Prophy - laxe-Unterricht zu erteilen, sofern sie die Bedingungen des Amtes einhalten. Die Artikel 10 und 12 gelten sinngemäss.
3 Der Staat kann Präventionskampagnen für Kinder im Vorschulalter und Ju - gendliche, die das schulpflichtige Alter überschritten haben, organisieren.
Art. 7 Zusammenarbeit der Schulbehörden
1 Die Schulbehörden beteiligen sich an der Umsetzung dieser Massnahmen. Sie ermöglichen einen Prophylaxe-Unterricht unter optimalen Voraussetzun - gen.
1) Heute: Schulzahnpflegedienst.
3 Pädodontie
3.1 Obligatorische Kontrollen und Behandlungen
Art. 8
1 Die gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, die Zähne der Schülerinnen und Schüler mindestens einmal jährlich kontrollieren und die erforderlichen Be - handlungen ausführen zu lassen.
2 Hierfür können sie sich an die Zahnärztin oder den Zahnarzt ihrer Wahl oder an die Schulzahnärztin oder den Schulzahnarzt wenden.
3.2 Organisation der Kontrollen und Behandlungen
Art. 9 Allgemein
1 Um die Anwendung von Artikel 8 zu gewährleisten, stellen die Gemeinden die obligatorischen Kontrollen und Behandlungen sicher, indem sie ihren eigenen Schulzahnpflegedienst einrichten oder eine Vereinbarung mit einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt abschliessen.
2 Auf Verlangen der Gemeinde stellt das Amt die Durchführung der Kontrol - len und Behandlungen sicher.
3 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Personen unterstehen dem Amtsgeheimnis und dem Berufsgeheimnis. Zudem gelten die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis in der Gesundheitsgesetzgebung.
Art. 10 Vereinbarung mit einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt
1 Die Vereinbarung der Gemeinde mit einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt muss folgende Punkte beinhalten: die Dauer des Auftrags, die genaue Be - schreibung der Leistungen, den Tarif für die Kontrolle und die Behandlun - gen, die Haftpflicht, die organisatorischen Bestimmungen und die Massnah - men, mit denen sich die Gemeinde vergewissert, dass die Vereinbarung ein - gehalten wird.
Art. 11 Ausführung durch das Amt
1 In Fällen, in denen das Amt nach Artikel 9 Abs. 2 die Ausführung der Kontrollen und Behandlungen sicherstellen muss, legt es in Zusammenarbeit mit der Gemeinde die Modalitäten auf dem Verfügungsweg fest. Es bestimmt auch die Gültigkeitsdauer der Verfügung.
2 Das Amt führt die Kontrollen grundsätzlich in den Schulen durch. Die Be - handlungen macht es in einer ortsfesten Klinik, die es selber betreiben kann oder der es einen Leistungsauftrag erteilt hat.
3 Für diese Aufgaben arbeiten die Schulbehörden mit dem Amt zusammen.
4 Das Amt stellt die gesamten Kosten der Kontrollen und Behandlungen der Wohnsitzgemeinde oder, wenn die Schülerin oder der Schüler unter Vor - mundschaft steht, der Aufenthaltsgemeinde in Rechnung.
5 Die Kosten für die Fahrt der mobilen Klinik in die Schulen werden den Gemeinden in Rechnung gestellt.
6 Das Amt deckt sämtliche Kosten für die Durchführung der Kontrollen und Behandlungen.
Art. 12 Genehmigung der Vereinbarungen und Leistungsaufträge
1 Damit die Vereinbarungen und Leistungsaufträge den Rahmen nach den Ar - tikeln 10 und 11 Abs. 2 einhalten, müssen sie von der Direktion, die für die Gesundheit zuständig ist 2 ) (die Direktion), genehmigt werden.
Art. 13 Zahnärztliches Attest und Ausführung der Behandlungen
1 Die gesetzlichen Vertreter, die sich für die Kontrolle an die Zahnärztin oder den Zahnarzt ihrer Wahl wenden, sind gehalten, innert einer gesetzten Frist ein zahnärztliches Attest vorzulegen, das vor höchstens einem Jahr ausge - stellt worden ist. Andernfalls müssen sich die Schülerinnen und Schüler von der Schulzahnärztin oder vom Schulzahnarzt untersuchen lassen.
2 Absatz 1 gilt sinngemäss für die obligatorischen Behandlungen. Gegebenen - falls unternimmt die Zahnärztin oder der Zahnarzt die notwendigen Schritte. Wenn nötig meldet sie oder er den Fall dem Amt, worauf dieses die geeigne - ten Massnahmen ergreift.
Art. 14 Übernahme der Kosten für Kontrollen und Behandlungen
1 Die Gemeinden belasten den gesetzlichen Vertretern die Kosten der von der Schulzahnärztin oder vom Schulzahnarzt ausgeführten Kontrollen und Be - handlungen mit Ausnahme der Kosten für die Fahrt der mobilen Klinik im Sinne von Artikel 11 Abs. 5 ganz oder teilweise. Eine finanzielle Beteiligung nach Artikel 15 bleibt vorbehalten.
Art. 15 Beteiligung an den Kosten der Kontrollen und Behandlungen
1 Die Gemeinden beteiligen sich an den Kosten der Kontrollen und Behand - lungen der in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen lebenden Schülerin - nen und Schüler, die auf ihrem Gebiet ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben oder, wenn sie unter Vormundschaft stehen, sich dort aufhalten.
2) Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
2 Die Voraussetzungen, die Höhe und die Zahlungsmodalitäten dieser Beteili - gung werden in einem allgemein verbindlichen Gemeindereglement festge - legt, das von der Direktion genehmigt wird.
4 Kieferorthopädie
Art. 16 Kieferorthopädische Behandlungen
1 Die Gemeinden können sich an den Kosten kieferorthopädischer Behand - lungen beteiligen. Zudem gilt Artikel 15.
Art. 17 Rolle des Staates
1 Das Amt kann kieferorthopädische Behandlungen durchführen.
2 Das Amt stellt seine Leistungen den gesetzlichen Vertretern der von ihm be - handelten Schülerinnen und Schüler in Rechnung.
5 Aufsicht
Art. 18 Beobachtung der Entwicklung der Zahngesundheit
1 Der Staat stellt eine regelmässige Beobachtung der Entwicklung der Zahn - gesundheit bei den Schülerinnen und Schülern sicher. Zu diesem Zweck kann er Befragungen und wissenschaftliche Studien durchführen; der Datenschutz muss gewährleistet sein.
Art. 19 Aufsicht
1 Das Amt vergewissert sich, dass die Gemeinden die Aufgaben gemäss die - sem Gesetz ausführen.
2 Es verfügt über eine Vertrauenszahnärztin oder einen Vertrauenszahnarzt. Liegen eine Meldung oder triftige Gründe vor, so ist sie oder er ermächtigt, die zahnärztlichen Praxen aufzusuchen, mit denen die Gemeinden eine Ver - einbarung nach Artikel 10 abgeschlossen haben, um dort die Art und den In - halt der durchgeführten Kontrollen und Behandlungen zu beaufsichtigen.
3 Die Vertrauenszahnärztin oder der Vertrauenszahnarzt meldet dem Amt die festgestellten Verfehlungen. Das Amt ergreift die geeigneten Massnahmen. Es kann namentlich bei schweren oder wiederholten Verfehlungen von der Gemeinde verlangen, dass sie eine andere Zahnärztin oder einen anderen Zahnarzt beauftragt.
4 Für seine Aufsichtsleistungen erhebt das Amt Gebühren.
6 Schlussbestimmungen
Art. 20 Strafbestimmungen
1 Wer den Pflichten nach Artikel 8 absichtlich oder aus Fahrlässigkeit nicht nachkommt, wird vom Oberamt mit einer Busse von 100 bis 1000 Franken bestraft.
2 Verfolgung und Beurteilung der strafbaren Handlungen richten sich nach dem Justizgesetz.
Art. 21 Einsprache und Beschwerde
1 Die Ausführung der Kontrollen und Behandlungen durch die Schulzahnärz - tin oder den Schulzahnarzt kann mit schriftlicher Einsprache angefochten werden. Diese ist innert dreissig Tagen nach Kenntnisnahme der Tatsachen, die zur Einsprache Anlass geben, an die Vertrauenszahnärztin oder den Ver - trauenszahnarzt zu richten. Sie ist grundsätzlich kostenlos. Bei einer offen - sichtlich missbräuchlichen Einsprache kann die Vertrauenszahnärztin oder der Vertrauenszahnarzt eine Gebühr erheben.
2 Die Vertrauenszahnärztin oder der Vertrauenszahnarzt entscheidet in kurzer Frist über die Einsprache. Ihr oder sein Entscheid kann mit Beschwerde bei der Direktion angefochten werden.
3 Zudem gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 27. September 1990 über die Schulzahnpflege und -pro - phylaxe (SGF 413.5.1) wird aufgehoben.
Art. 23 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
2 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. 3 )
3) Datum des Inkrafttretens: 1. August 2016 (StRB 09.02.2015).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
19.12.2014 Erlass Grunderlass 01.08.2016 2014_104 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 19.12.2014 01.08.2016 2014_104
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