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Leistungsvereinbarung über den Berufsfachschulunterricht im Lehrberuf Dentalassistentin / Dentalassistent EFZ

Leistungsvereinbarung über den Berufsfachschulunterricht im Lehrberuf Dentalassistentin / Dentalassistent EFZ Vom 7. September 2010 (Stand 1. August 2010) Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft, vertreten durch das Erzie - hungsdepartement Basel-Stadt und die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Basel-Landschaft, nachstehend Partnerkantone genannt, und der NSH Bil - dungszentrum Basel, vertreten durch die Leiterin der NSH, vereinbaren was folgt
1 ) :

§ 1 Grundsatz der Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und

Basel-Landschaft
1 Die Partnerkantone erfüllen die aus Artikel 22 und 24 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 resultierenden Verpflichtungen im Hinblick auf die Ausbildung im Lehrberuf Dentalassistentin/Dentalassistent nach Massgabe der folgenden Bestimmungen gemeinsam.

§ 2 Delegation des beruflichen Unterrichts

1 Der berufskundliche Unterricht sowie der Unterricht in Allgemeinbildung für Lernende des Berufs Dentalassistentin/Dentalassistent EFZ mit Lehrverhältnis - sen in den Partnerkantonen wird von den Partnerkantonen an die NSH dele - giert.
2 Die Partnerkantone anerkennen die NSH im Sinne ihrer kantonalen Gesetze über die Berufsbildung als Berufsfachschule für diesen Beruf.

§ 3 Leistungen der NSH

1 Die NSH führt den berufskundlichen und den allgemeinbildenden Unterricht für Dentalassistentinnen und Dentalassistenten EFZ nach den massgebenden Bestimmungen des Bundes und des Kantons Basel-Stadt durch.
2 Dazu gehören insbesondere:
a. Die Einhaltung des Lehrplans für den beruflichen Unterricht nach den je - weils geltenden Ausbildungsbestimmungen des Bundesamtes für Berufs - bildung und Technologie BBT (Bildungsverordnung und Bildungsplan für DA EFZ vom 20. August 2009; Artikel 21 Absatz 1 BBG und Artikel 17 BBV).
1) Beschlossen am 17. August / 7. September 2010 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0672
b. Die Einrichtung von Förderangeboten, Frei- und Stützkursen (Arti - kel 20 Absatz 4 BBV).
c. Die Möglichkeit, lehrbegleitend die Berufsmaturität zu erwerben (Arti - kel 25 BBG).
d. Die Einhaltung einer Klassengrösse von maximal 23 Lernenden. Über - schreitungen müssen durch die Schulkommission bewilligt werden.
e. Die Einsetzung einer Schulleitung und die Erteilung des Unterrichts durch qualifizierte Lehrkräfte gemäss Artikel 46 BBG und Artikel 46 BBV. Ab - weichende Bildungslaufbahnen müssen durch die Schulkommission ge - nehmigt werden.
f. Der Erlass eines Schulreglements.
g. Die Beachtung der Rechte und Pflichten der Lernenden, insbesondere der Unentgeltlichkeit des Pflichtunterrichts, der Mitspracherechte, der Ab - senzen- und Disziplinarordnung gemäss baselstädtischer Verordnung für die Berufsfachschulen vom 19. Februar 2008.
h. Die Einhaltung der in Anhang B definierten Leistungsziele.
3 Es besteht ein schulinternes Qualitätsmanagement.
4 Die NSH kooperiert mit den anderen Lernorten, insbesondere engagiert sie sich nach Abschluss des ersten Ausbildungsdurchgangs nach der neuen Bil - dungsverordnung von 2010 in der Arbeitsgruppe Lernortsübergreifende Quali - tätsentwicklung LQE.
5 Die NSH verpflichtet sich zu transparenter Budget- und Rechnungsstellung. Die von der Schulleitung erstellte und revidierte Jahresrechnung wird der Abtei - lung BBE des Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt und dem AfBB der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft zuge - stellt. Akonto- und Schlussrechnung sind gemäss den Vorlagen im Anhang C und D zu erstellen. Diese sind den zahlungspflichtigen Kantonen direkt einzu - reichen.
6 Die NSH informiert die Partnerkantone schriftlich über beabsichtigte Änderun - gen der Grundlagen der NSH gemäss Anhang A. Änderungen, die sich auf die Leistungserbringung oder die Finanzierungsverhältnisse auswirken können, bedürfen der Zustimmung der Partnerkantone.

§ 4 Zuständige Behörden

1 Die nach Artikel 24 BBG den kantonalen Behörden zugeordneten Aufgaben und Kompetenzen im schulischen Bereich werden von den zuständigen Behör - den des Kantons Basel-Stadt nach den Vorschriften des Kantons Basel-Stadt vorgenommen. Diese verpflichten sich, vor Entscheidungen die entsprechen - den Behörden des Kantons Basel-Landschaft zu konsultieren. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0672

§ 5 Schulaufsicht und Schulkommission

1 Für die Aufsicht gelten sinngemäss die Bestimmungen des baselstädtischen Schulgesetzes vom 24. April 1929 (Kapitel Privatschulen, §§ 130 bis 134, in Revision) mit der Massgabe, dass die Fachaufsicht über den Berufsfachschul - unterricht für Dentalassistentinnen und Dentalassistenten einer Schulkommissi - on obliegt, die vom Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt auf baselstädtische Amtsdauer gewählt wird und sich wie folgt zusammensetzt:
a. Eine Vertretung der Abteilung BBE des Erziehungsdepartements Ba - sel-Stadt, auf Vorschlag des zuständigen kantonalen Departements
b. Eine Vertretung des AfBB der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Basel- Landschaft, auf Vorschlag der zuständigen kantonalen Direktion
c. Je eine Vertretung der Zahnärztegesellschaften der Partnerkantone, vor - zuschlagen von den beiden Zahnärztegesellschaften
d. Je eine Vertretung des Berufsverbandes der Dentalassistentinnen aus BS und BL
e. Eine Vertretung der Lehrpersonen
f. Eine Vertretung der Lernenden
g. Eine Vertretung der NSH mit beratender Stimme
2 Den Vorsitz führen die Vertretungen der beiden Zahnärztegesellschaften, jährlich alternierend als Präsidium und Vize-Präsidium.
3 Die Aufgaben der Schulkommission werden in einer Geschäftsordnung gere - gelt.

§ 6 Aufnahme von Lernenden

1 Es werden nur Lernende aufgenommen, die einen von den Partnerkantonen genehmigten Lehrvertrag vorweisen.
2 Lernende mit Lehrort ausserhalb der Partnerkantone dürfen nur aufgenom - men werden, wenn die zuweisenden Lehrortskantone das in Ziffer 8 festgeleg - te Entgelt der NSH vor Lehrbeginn schriftlich zugesichert haben.

§ 7 Qualifikationsverfahren

1 Die Durchführung des Qualifikationsverfahrens (Lehrabschlussprüfung) richtet sich nach den Bestimmungen des Kantons Basel-Stadt, die Durchführung der Prüfung für Lernende mit Lehrort Basel-Landschaft wird dem Kanton Ba - sel-Stadt zugewiesen.

§ 8 Abgeltung der Leistung

1 Als Entgelt für die Erfüllung des Leistungsauftrags stellt die NSH dem jeweili - gen Lehrortskanton jährlich 4'500 Fr. pro lernende Person in Rechnung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0672
2 Mit diesem Betrag sind sämtliche der NSH erwachsenden Personal- und Sachkosten für den Unterricht der Dentalassistentinnen und Dentalassistenten EFZ abgegolten.
3 Nicht eingeschlossen sind die Lehrmittel, deren Kosten nach den gesetzli - chen Bestimmungen der Kantone und der Gepflogenheit der NSH verrechnet werden.

§ 9 Auszahlungsmodus

1 Die Partnerkantone entrichten das Entgelt gemäss Ziffer 8 an die NSH für die Lernenden aus ihrem Kanton wie folgt:
a. Jeweils auf den 31. August des Schuljahres 2'500 Fr. pro lernende Per - son als Akontozahlung. Die Rechnungsstellung richtet sich dabei nach dem Anmeldestand vom 15. August des laufenden Schuljahres.
b. Der Betrag von 4'500 Fr. pro lernende Person und Schuljahr abzüglich der Akontozahlung gemäss Buchstabe a wird jeweils auf Ende November des laufenden Schuljahres überwiesen. Die definitive Rechnungsstellung richtet sich dabei nach dem Anmeldestand der Schülerinnen und Schüler per Stichtag 15. November des laufenden Schuljahres.

§ 10 Finanzkontrolle

1 Die Finanzkontrolle der Partnerkantone übt im Hinblick auf die Rechnung der NSH für die Berufsbildung der Dentalassistentinnen und Dentalassistenten die gleiche Kontrolltätigkeit aus wie gegenüber der Staatsverwaltung.

§ 11 Geltungsdauer, Erneuerung, Kündigung

1 Diese Leistungsvereinbarung tritt auf den 1. August 2010 in Kraft und ersetzt diejenige vom 1. August 2008
1 )
. Sie ist auf vier Jahre befristet.
2 Mindestens ein Jahr vor Ende der Geltungsdauer stellt die NSH den Antrag zu Verhandlungen über die Erneuerung dieser Leistungsvereinbarung.
3 Grundlage für die Erneuerung sind die ausgewiesene Erreichung der Leis - tungsziele gemäss Anhang B und die Übersicht über die Vollkostenrechung der Geltungsperiode.
4 Im Kündigungsfalle sind die Vertragsparteien verpflichtet, den Lernenden einen ordnungsgemässen Abschluss der Ausbildung zu ermöglichen.

§ 12 Anhänge

1 Die Anhänge A-D bilden integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung
2 )
.
1) In der Gesetzessammlung nicht publiziert.
2) Sie können unter afbb@bl.ch angefordert werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0672
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
07.09.2010 01.08.2010 Erlass Erstfassung GS 37.0672 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0672
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 07.09.2010 01.08.2010 Erstfassung GS 37.0672 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0672
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