Reglement über die Aufnahme in das kantonale Lehrerseminar und die Seminarabteilun... (215.532.1)
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Reglement über die Aufnahme in das kantonale Lehrerseminar und die Seminarabteilungen der Kantonsschulen

über die Aufnahme in das kantonale Lehrerseminar und die über die Aufnahme in das kantonale Lehrerseminar und die Seminarabteilungen der Kantonsschulen Seminarabteilungen der Kantonsschulen vom 22. September 1976
1 Der Erziehungsrat des Kantons St.Gallen erlässt in Anwendung von Art. 4 der Seminarordnung vom 4. Januar 1955
2 als Reglement: I. Allgemeine Bestimmungen Aufnahme Aufnahme a) Grundsatz a) Grundsatz

Art. 1. Art. 1.

1 Die Aufnahme in das kantonale Lehrerseminar und die Seminarabteilungen der Kantonsschulen
3 erfolgt aufgrund einer Aufnahmeprüfung in der Regel auf Beginn eines neuen Schuljahres. b) Befreiung von der Prüfung b) Befreiung von der Prüfung

Art. 2. Art. 2.

1 Der Seminarleiter kann Bewerber, die aus einer Maturitäts- oder Diplomabteilung einer st.gallischen Kantonsschule oder aus einem ausserkantonalen Seminar in das kantonale Lehrerseminar oder in die Seminarabteilung einer Kantonsschule eintreten wollen, ganz oder teilweise von der Prüfung befreien, wenn der Bewerber an der bisher besuchten Schule die Bedingungen für die Promotion erfüllt hat. c) Hospitanten c) Hospitanten

Art. 3. Art. 3.

1 Bewerber aus Schulen mit wesentlich verschiedenem Lehrprogramm oder aus anderen Sprachgebieten können vom Seminarleiter mit Zustimmung des Erziehungsdepartementes als Hospitanten ohne Aufnahmeprüfung für ein bis zwei Semester zugelassen werden, wenn sie dem Unterricht zu folgen vermögen und reguläre Schüler werden wollen. Sie haben die nächstmögliche ordentliche Aufnahmeprüfung zu absolvieren. Klassengrenze Klassengrenze

Art. 4. Art. 4.

1 Die Aufnahme kann nur in eine der ersten drei Seminarklassen erfolgen. Ausschreibung Ausschreibung

Art. 5. Art. 5.

1 Die Aufnahmeprüfungen werden im Amtlichen Schulblatt unter Angabe des Anmeldetermins und der Prüfungsanforderungen ausgeschrieben.
2 Die Anmeldung ist schriftlich, unter Beilage der in der Ausschreibung genannten Unterlagen, an die Seminarleitung zu richten. Eignungsbericht Eignungsbericht

Art. 6. Art. 6.

1 Der Seminarleiter holt für jeden Bewerber bei der zuletzt besuchten Schule einen schriftlichen Bericht über Leistungen, Begabung, Charakter und Berufseignung ein. II. Zulassungsbedingungen Allgemeine Voraussetzungen Allgemeine Voraussetzungen

Art. 7. Art. 7.

1 Zur Aufnahmeprüfung werden Bewerber zugelassen, die über die notwendige Schulbildung
4 verfügen und die am Unterricht in den obligatorischen Fächern teilnehmen können.
Bewerber, denen infolge einer körperlichen Behinderung oder anderer ausserordentlicher Umstände die Teilnahme am Unterricht in einzelnen obligatorischen Fächern nicht möglich ist, können mit Zustimmung des Erziehungsdepartementes zur Prüfung zugelassen werden
5
. Altersgrenze Altersgrenze

Art. 9. Art. 9.

6
1 Zulassungsentscheid Zulassungsentscheid

Art. 10. Art. 10.

1 Über die Zulassung zur Aufnahmeprüfung entscheidet der Seminarleiter aufgrund der Zulassungsbedingungen.
2 Der Seminarleiter kann eine besondere Abklärung durch den Schularzt anordnen. Weitere Anwendbarkeit Weitere Anwendbarkeit

Art. 11. Art. 11.

1 Die Zulassungsbedingungen finden auch Anwendung auf Bewerber, die prüfungsfrei in das kantonale Lehrerseminar oder in die Seminarabteilung einer Kantonsschule eintreten wollen, und auf Hospitanten. III. Aufnahmeprüfungen Prüfungsfächer Prüfungsfächer a) erste Klasse a) erste Klasse

Art. 12. Art. 12.

1 Die Aufnahmeprüfung in die erste Klasse umfasst folgende Einzelprüfungen: a) je eine schriftliche Prüfung in den Fächern deutsche Sprachlehre, deutscher Aufsatz, Französisch, Rechnen sowie Geometrie, b) je eine mündliche Prüfung in den Fächern Deutsch und Französisch, c) eine Prüfung in Musik. b) höhere Klassen b) höhere Klassen

Art. 13. Art. 13.

1 Die Aufnahmeprüfung in eine höhere Klasse umfasst folgende Einzelprüfungen: a) je eine schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch, Französisch und Mathematik, b) je eine mündliche Prüfung in den Promotionsfächern
7 der vorangegangenen Klasse, ausgenommen Religion, Zeichnen und Turnen. Aufsicht Aufsicht

Art. 14. Art. 14.

1 Die Prüfungen werden unter Mitwirkung der Aufsichtskommission vom Seminarleiter geleitet und durch die Fachlehrer abgenommen.
2 Die Prüfungspläne unterliegen der Genehmigung des Erziehungsdepartementes. Schriftliche Prüfungen Schriftliche Prüfungen

Art. 15. Art. 15.

1 Die schriftlichen Arbeiten werden vom Fachlehrer korrigiert, bewertet und dem Seminarleiter abgegeben.
2 Die Mitglieder der Aufsichtskommission können die Arbeiten einsehen. Hilfsmittel, Unredlichkeiten Hilfsmittel, Unredlichkeiten

Art. 16. Art. 16.

1 Bei den schriftlichen Prüfungen dürfen nur Hilfsmittel verwendet werden, die vom Seminarleiter im Einvernehmen mit den Fachgruppen genehmigt worden sind.
2 Der Seminarleiter kann Bewerber, die sich unerlaubter Hilfsmittel bedienen oder sich einer anderen Unredlichkeit schuldig machen, von der Prüfung wegweisen. Weggewiesene Bewerber werden erst nach einem Jahr wieder zur
2 Unmittelbar nach jeder mündlichen Prüfung setzt der Experte auf Antrag des Lehrers die Note fest. Die Noten werden protokolliert. Notenskala Notenskala

Art. 18. Art. 18.

1 Die Leistungen werden mit ganzen oder halben Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Noten 6 bis 4 bezeichnen genügende, die Noten unter 4 ungenügende Leistungen. Bei den schriftlichen Prüfungen können Noten mit einer Dezimale erteilt werden. Punktzahlen Punktzahlen

Art. 19. Art. 19.

1 Es werden folgende Punktzahlen berechnet: a) Die Richtpunktzahl ist die mit dem Faktor 4 multiplizierte Anzahl der Einzelprüfungen einer Aufnahmeprüfung. b) Die Prüfungspunktzahl ist die Summe der erteilten Noten aller Einzelprüfungen eines Bewerbers.
2 Bei Bewerbern für eine höhere Klasse, die noch keinen Unterricht in einem Pflichtinstrument erhalten haben, wird das Fach Pflichtinstrument bei der Berechnung der Punktzahlen gemäss Abs. 1 mit der Note 1 berücksichtigt. IV. Aufnahme Prüfungskonferenz Prüfungskonferenz

Art. 20. Art. 20.

1 Über die Aufnahme entscheidet die Prüfungskonferenz. Diese besteht aus den Mitgliedern der Aufsichtskommission, dem Seminarleiter und den an der Prüfung beteiligten Experten und Lehrern; ein Mitglied der Aufsichtskommission führt den Vorsitz.
2 Die Prüfungskonferenz fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr. Stimmberechtigt sind die an der Konferenz anwesenden Mitglieder der Aufsichtskommission, der Seminarleiter sowie die an der Prüfung des betreffenden Schülers beteiligten Experten und Lehrer.
3 Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Prüfungserfolg Prüfungserfolg

Art. 21. Art. 21.

1 Bewerber, deren Prüfungspunktzahl mehr als zwei Punkte über der Richtpunktzahl liegt, werden aufgenommen.
2 Bewerber, deren Prüfungspunktzahl mehr als zwei Punkte unter der Richtpunktzahl liegt, werden abgewiesen. Art. 22 dieses Reglementes bleibt vorbehalten.
3 Bei Bewerbern, deren Prüfungspunktzahl höchstens zwei Punkte unter oder über der Richtpunktzahl liegt, hat die Prüfungskonferenz den Eignungsbericht der vorangehenden Schule für den Entscheid mitzuberücksichtigen. Aufnahme in die tiefere Klasse Aufnahme in die tiefere Klasse

Art. 22. Art. 22.

1 Die Prüfungskonferenz kann auf Antrag des Seminarleiters Bewerber, die in eine höhere Klasse eintreten wollten, die Aufnahmeprüfung aber nicht bestanden haben, in die nächsttiefere Klasse aufnehmen. Probezeit Probezeit

Art. 23. Art. 23.

1 Die Aufnahme erfolgt auf eine Probezeit von einem Semester.
2 Stellt die Klassenkonferenz am Ende des ersten Quartals fest, dass die definitive Aufnahme eines Schülers am Semesterende gefährdet erscheint, so ist der Inhaber der elterlichen Gewalt durch den Seminarleiter davon in Kenntnis zu setzen.
3 Am Ende der Probezeit entscheidet die Promotionskonferenz nach den Bestimmungen des Promotionsreglementes
8 über die definitive Aufnahme. Massgebend sind die Bestimmungen für die definitive Promotion.
Bewerber, welche die Prüfung nicht bestanden haben oder die nach der Probezeit abgewiesen werden, können die Prüfung frühestens im folgenden Jahr wiederholen.
2 Eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig. Wiederaufnahme Wiederaufnahme

Art. 26. Art. 26.

1 Schüler, die in eine Maturitäts- oder Diplomabteilung einer st.gallischen Kantonsschule übergetreten sind, nach der Probezeit aber abgewiesen werden oder freiwillig in das kantonale Lehrerseminar oder in die Seminarabteilung einer Kantonsschule zurückkehren wollen, werden in jene Klasse aufgenommen, der sie aufgrund des ursprünglichen Promotionsentscheides angehören würden.
2 Sie werden am Ende des laufenden Semesters mindestens provisorisch promoviert. V. Schluss- und Übergangsbestimmungen Schulversuche Schulversuche

Art. 27. Art. 27.

1 Der Erziehungsrat kann im Sinn von Schulversuchen für das kantonale Lehrerseminar oder für die Seminarabteilung einer Kantonsschule abweichende Aufnahmebestimmungen erlassen. Die Versuche sind zeitlich zu begrenzen. Rechtsschutz Rechtsschutz

Art. 28. Art. 28.

1 Verfügungen des Seminarleiters und der Prüfungskonferenz sowie Verfügungen der Promotionskonferenz über die definitive Aufnahme am Ende der Probezeit können vom Inhaber der elterlichen Gewalt innert vierzehn Tagen seit der Eröffnung mit Rekurs beim Erziehungsrat angefochten werden. Anpassung bisherigen Rechts Anpassung bisherigen Rechts a) Reglement über die Patentprüfungen an den st.gallischen Lehrerseminaren a) Reglement über die Patentprüfungen an den st.gallischen Lehrerseminaren

Art. 29. Art. 29.

Das Reglement über die Patentprüfungen an den st.gallischen Lehrerseminaren vom 10. Dezember 1975
9 wird wie folgt geändert:

Art. 12 lit. a Abs. 1. Art. 12 lit. a Abs. 1.

1 Die Erfahrungsnote ist der auf zwei Dezimalen gerundete Mittelwert aus den letzten drei Semesterzeugnisnoten. Schüler, die in diesen Fächern wegen spätem Eintritt in die Schule nicht wenigstens zwei Semesternoten erhalten haben, haben eine Prüfung zu bestehen; diese ist, Zeichnen ausgenommen, mündlich. b) Reglement betreffend den Übertritt von der Seminarabteilung Talhof in die b) Reglement betreffend den Übertritt von der Seminarabteilung Talhof in die kantonalen Lehrerseminarien kantonalen Lehrerseminarien

Art. 30. Art. 30.

Das Reglement betreffend den Übertritt aus der Seminarabteilung Talhof in die kantonalen Lehrerseminarien vom 18. März 1974
10 wird wie folgt geändert:

Art. 3bis (neu). Art. 3bis (neu).

1 Für den Eintritt in die Seminarabteilung Talhof aus einer Diplomabteilung der Töchterschule Talhof finden die Bestimmungen von Art. 2 des Reglementes über die Aufnahme in das kantonale Lehrerseminar und die Seminarabteilungen der Kantonsschulen
11 Anwendung. Aufhebung bisherigen Rechts Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 31. Art. 31.

1 Vom Regierungsrat genehmigt am 28. September 1976; im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15. Oktober 1976, SchBl
1976, Nr. 10; in Vollzug ab 1. Januar 1977. Geändert durch Nachtrag vom 20. August 1986, nGS 21-103.
2 sGS 215.532.
3 Für die Aufnahme in die Seminarabteilung Talhof, St.Gallen, siehe Art. 3 f. des R betreffend den Übertritt aus der Seminarabteilung Talhof in die kantonalen Lehrerseminarien, sGS 215.532.3.
4 Art. 59 Abs. 2 des Erziehungsgesetzes, sGS 211.1.
5 Vgl. Art. 9 Abs. 1 der Seminarordnung, sGS 215.532.
6 Aufgehoben durch Nachtrag.
7 Anhang zum R über die Promotion an den st.gallischen Lehrerseminaren vom 4. Februar 1976, SchBl
1976,
91.
8 R über die Promotion an den st.gallischen Lehrerseminaren vom 4. Februar
1976, SchBl
1976,
91.
9 SchBl
1976,
8.
10 sGS 215.532.3.
11 sGS 215.532.1.
12 nGS
5,
357, und nGS
7,
754.
13 Art. 4 der Seminarordnung, sGS 215.532.
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