Grossratsbeschluss über den Verkauf eines Grundstücks an der Zürcher Strasse in St.Ga... (831.63)
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Grossratsbeschluss über den Verkauf eines Grundstücks an der Zürcher Strasse in St.Gallen für das Stadion St.Gallen-West

Grossratsbeschluss über den Verkauf eines Grundstücks an der Zürcher Strasse in St.Gallen für das Stadion St.Gallen-West vom 22. Juni 2000 (Stand 8. Januar 2004) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 21. Dezember 1999 Kenntnis genommen und beschliesst:
1 Ziff. 1
1 Dem Verkauf des Grundstücks Nr. 4552, Zürcher Strasse, St.Gallen, ins Eigentum der Stadion St.Gallen AG zum Preis von Fr. 9 559 770.– wird zugestimmt. Ziff. 2 *
1 Der Kaufpreis wird unter den im Kaufvertragsentwurf vom 16. Dezember 1999 genannten Vorbehalten als Standortbeitrag zum Bau eines Fussballstadions unter der Voraussetzung erlassen, dass die politische Gemeinde St.Gallen den Kaufpreis ebenfalls erlässt.
2 Der Beitrag wird der Investitionsrechnung belastet und innert 10 Jahren abge - schrieben. Ziff. 3
1 Im Übrigen werden alle Bestimmungen des Vertragsentwurfs vom 16. Dezember
1999 genehmigt, unter dem Vorbehalt, dass: a) im Abschnitt «Kaufpreis» lit. b Abs. 2 gestrichen wird; b) im Abschnitt «Weitere Vertragsbestimmungen» Ziff. 15 Abs. 1 erster Satz «... zur Durchführung von kantonalen oder eidgenössischen Veranstaltungen (z. B. Musik-, Turn-, Sängerfeste usw.) zur Verfügung zu stellen.» offener, nämlich entsprechend dem zwischen der Stadt St.Gallen und der Stadion St.Gallen AG noch abzuschliessenden Vertrag, formuliert wird.
1 Vom Grossen Rat erlassen am 9. Mai 2000; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 22. Juni 2000; in Vollzug ab 22. Juni 2000.
Ziff. 4
1 Die Regierung wird ermächtigt, im Grundbuch-Verfahren den Vertrag abzuän - dern, wenn dadurch der wesentliche Inhalt nicht verändert wird. Ziff. 4 bis *
1 Die Regierung wird ermächtigt, auf begründetes Gesuch der Stadion St.Gallen AG hin die Frist gemäss Ziff. 16 Abs. 2 des Kaufvertrages zu verlängern, wenn und soweit dies wegen hängiger Einsprache- oder Rechtsmittelverfahren begründet ist. Ziff. 5
1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Finanzreferendum. 2
2 Art. 7 RIG, sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 35–41 22.06.2000 22.06.2000 Ziff. 2 geändert 39–48 08.01.2004 08.01.2004 Ziff. 4 bis eingefügt 39–48 08.01.2004 08.01.2004 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
22.06.2000 22.06.2000 Erlass Grunderlass 35–41
08.01.2004 08.01.2004 Ziff. 2 geändert 39–48
08.01.2004 08.01.2004 Ziff. 4 bis eingefügt 39–48
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