Vereinbarung über den Schulbesuch der Kinder von Steinach auf der Oberstufe
                            Vereinbarung über den Schulbesuch der Kinder von  Steinach auf der Oberstufe  vom 10. Juni 1997 (Stand 1. August 1998)  Die Regierungen der Kantone St. Gallen und Thurgau  vereinbaren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltung
                            1  Diese Vereinbarung regelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Schulbesuch der Kinder aus der Primarschulgemeinde Steinach auf der  Oberstufe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den   Übertritt  von   Kindern  aus  der   Primarschulgemeinde  Steinach  in   die  Kantonsschule Romanshorn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarung regelt nicht den Sonderschulbesuch. Drängt sich eine Sonder  -  schulung auf, stellt die Schulvorsteherschaft Arbon die Akten dem Primarschulrat  Steinach zum Entscheid zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zusammenarbeit
                            1  Die Primarschulgemeinde Steinach und die Volksschulgemeinde Arbon arbeiten  beim Schulbesuch ihrer Kinder auf der Oberstufe zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Schulbesuch auf der Oberstufe a. Grundsätze
                            1  Die Kinder aus der Primarschulgemeinde Steinach besuchen die Oberstufe in der  Volksschulgemeinde Arbon.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmen   bewilligt   der   Primarschulrat   Steinach   nach   den   Vorschriften   des  Volksschulgesetzes des Kantons St. Gallen über den auswärtigen Schulbesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 b. anwendbares Recht
                            1  Auf die Kinder aus der Primarschulgemeinde Steinach, welche die Oberstufe in der  Volksschulgemeinde Arbon besuchen, ist das thurgauische Recht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom RR des Kantons St. Gallen am 10. Juni 1997, vom   RR des Kantons Thurgau am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. August 1997 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulvorsteherschaft Arbon hört den Primarschulrat Steinach an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  vor einer vorzeitigen Entlassung aus der Schulpflicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  vor einem disziplinarischen Schulausschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 c. Schulort
                            1  Die Schulvorsteherschaft Arbon bestimmt den Schulort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Volksschulgemeinde   Arbon   kann   im   Einverständnis   des   Primarschulrates  Steinach Schulraum der Primarschulgemeinde Steinach unentgeltlich nutzen. Die  Schulvorsteherschaft Arbon und der Primarschulrat Steinach regeln die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Drängen sich in Steinach bauliche Massnahmen für die Oberstufe auf, führen die  Regierungen neue Verhandlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 d. Mitsprache
                            1  Der Primarschulrat Steinach entsendet ein Mitglied in die Oberstufenkommission  Arbon.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist den übrigen Mitgliedern der Kommission in Rechten und Pflichten gleichge  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 e. Schulgeld
                            1  Die Primarschulgemeinde Steinach bezahlt der Volksschulgemeinde Arbon jähr  -  lich ein Schulgeld je Kind, das auf Beginn des Schuljahrs in eine Oberstufenklasse  eingetreten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schulgeld deckt die Betriebskosten vor Abzug des Staatsbeitrags des Kantons  Thurgau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulvorsteherschaft Arbon bestimmt das Schulgeld aufgrund des Voranschla  -  ges der Volksschulgemeinde Arbon. Sie stellt der Primarschulgemeinde Steinach bis  Ende Dezember Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kantonsschule Romanshorn a. Übertritt
                            1  Kinder aus der Primarschulgemeinde Steinach können die Aufnahmeprüfung in das  Gymnasium oder die Diplommittelschule der Kantonsschule Romanshorn ablegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Haben sie die Aufnahmeprüfung bestanden, können sie in die Kantonsschule Ro  -  manshorn übertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 b. Schulgeld
                            1  Der Kanton St. Gallen bezahlt das Schulgeld nach der massgebenden Vereinbarung  der Regierungen der in der Konferenz der Erziehungsdirektoren der Ostschweiz zu  -  sammengefassten Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Streitigkeiten
                            1  Über Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung entscheiden das Erziehungsdeparte  -  ment des Kantons St. Gallen sowie das Departement für Erziehung und Kultur des  Kantons Thurgau einvernehmlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einigen sie sich nicht, wird die Streitigkeit nach Art.  113 Abs.  1 Ziff.  2 der Bun  -  desverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   dem Bundesgericht unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Kündigung
                            1  Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von fünf Jahren auf das Ende  eines Schuljahres gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Schlussbestimmungen a. Aufhebung der bisherigen Vereinbarung
                            1  Die Vereinbarung über den Sekundarschulbesuch der Kinder von Steinach in Ar  -  bon vom 22. November 1982 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 b. Übergangsbestimmung
                            1  Die Schulvorsteherschaft Arbon und der Primarschulrat Steinach regeln mit den  Lehrkräften der Realschule Steinach den Wechsel vom st. gallischen zum thurgaui  -  schen Dienstrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Treueprämie und Bildungsurlaub gelten Dienstjahre in der Primarschulgemein  -  de Steinach als Dienstjahre im Kanton Thurgau.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 c. Vollzugsbeginn
                            1  Diese Vereinbarung wird ab 1. August 1998 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Art.  189 Abs.  1 lit.  c BV (SR  101  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  10.06.1997  01.08.1998  Erstfassung  34/1997