Ordnung der Theologischen Fakultät Basel über die Erwerbung des Doktorgrades
                            Ordnung der Theologischen Fakultät Basel  über die Erwerbung des Doktorgrades
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom 9. Juni 1937  Vom Erziehungsrat genehmigt am 22. November 1937
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Wer sich bei der Theologischen Fakultät Basel um den Grad
                            eines  Doktors  der  Theologie  bewerben  will,  muss  sich  über  ausrei-  chende  theologische  Studien  ausweisen.  Mindestens  zwei  Semester  seiner Studienzeit müssen an der Universität Basel absolviert sein; be-  gründete Ausnahmen kann in besonderen Fällen die Fakultät bewilli-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                §2.
                            2)  Mit dem schriftlichen Gesuch um Zulassung zur Doktorprüfung  sind dem Dekan einzureichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. eine wissenschaftliche Abhandlung, sei es das Manuskript einer
                            Dissertation,  sei  es  mit  besonderer  Erlaubnis  der  Fakultät  eine  schon im Druck vorliegende Arbeit, sowie allfällige andere wis-  senschaftliche Veröffentlichungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. ein Bericht über Lebenslauf und Studiengang samt den hierauf be-
                            züglichen Ausweisen;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. eine Quittung der Universitätsquästur über erfolgte Einzahlung
                            der Gebühren (s. § 8).
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Die Dissertation soll eine selbständige und eingehende Untersu-
                            chung auf einem bestimmten Gebiet der Theologie sein. Als Regel gilt  die  Abfassung  in  deutscher  Sprache;  über  die  Zulässigkeit  anderer  Sprachen entscheidet die Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie muss leicht lesbar, mit Seitenzahlen und Inhaltsverzeichnis verse-  hen und fest geheftet sein. Zitate sind als solche kenntlich zu machen,  ebenso bei freier Anlehnung an Fachliteratur die Quellen genau zu be-  zeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In einer besonderen Erklärung hat der Verfasser oder die Verfasserin  anzugeben,  ob  er  oder  sie  ausser  der  angeführten  Literatur  weitere  Hilfsmittel benützt oder anderweitige Beihilfe genossen und ob er oder  sie die betreffende Arbeit bereits einer anderen Fakultät eingereicht  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                §4.
                            4)  Die Fakultät beschliesst, nachdem ihre Mitglieder die einge-  reichte Arbeit zur Prüfung erhalten haben, auf Antrag eines Referen-  ten oder einer Referentin und eines Korreferenten oder eier Korrefe-  rentin, ob sie die Arbeit annehmen, zu nochmaliger Umarbeitung zu-  rückgeben oder ganz ablehnen will. Sie kann sie auch in der Weise an-  nehmen, dass verlangte Änderungen noch nach der mündlichen Prü-  fung vorgenommen werden; vor der Drucklegung muss die Arbeit in  diesem Fall mitsamt den Änderungen erst dem Referenten oder der  Referentin  vorgelegt  werden.  Das  Diplom  wird  nur  ausgehändigt,  wenn die Arbeit den Anforderungen der Fakultät ganz entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                §5.
                            5)  Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete:  a) Altes Testament;  b) Neues Testament;  c) Kirchen- und Dogmengeschichte;  d) Systematische Theologie;  e) Praktische Theologie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Genehmigung der Fakultät kann die Arbeit auch dem Gebiet der  Ökumene-  und  Missionswissenschaft  oder  der  Vergleichenden  Reli-  gionswissenschaft  entnommen  werden,  womit  die  betreffende  Diszi-  plin auch mündliches Prüfungsfach wird und an die Stelle eines ande-  ren Faches tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die von der Fakultät bestimmten Examinatoren und Examinatorin-  nen prüfen im Hauptfach während einer Stunde, in den übrigen Fä-  chern je während einer halben Stunde. Nach dieser ordentlichen Prü-  fung steht den übrigen Mitgliedern der Fakultät frei, noch ein kurzes  Kolloquium mit dem Examinanden oder der Examinandin zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                §6.
                            6)  Liegt ein Zeugnis über eine gute theologische Abschlussprü-  fung  vor  der  Fakultät,  der  Konkordatsprüfungsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  oder  eine  nach dem Urteil der Fakultät gleichwertige Prüfung vor, so kann die Fa-  kultät die mündliche Prüfung auf ein Hauptfach und zwei Nebenfächer  beschränken, die der Bewerber oder die Bewerberin aus den genann-  ten  Disziplinen  auszuwählen  hat.  Altes  oder  Neues  Testament  muss  eines der Prüfungsfächer sein. Die Prüfung in den Nebenfächern wird  hierbei auf ¾ Stunden ausgedehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                §7.
                            8)  Für die mit Erfolg bestandene mündliche Prüfung und die Ar-  beit zusammen wird eines der folgenden fünf Prädikate erteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Summa cum laude,
2. Insigni cum laude,
3. Magna cum laude,
§8.
                            9)  Für die Doktorprüfung hat der Bewerber oder die Bewerberin  die nach Verordnung des Regierungsrates festgesetzten Gebühren an  die Universitätsquästur einzuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                §9.
                            10)  Der Kandidat oder die Kandidatin ist verpflichtet, die Disserta-  tion drucken oder in einem von der Fakultät zugelassenen Verfahren  vervielfältigen zu lassen und die festgesetzte Zahl von Pflichtexempla-  ren an die Basler Universitätsbibliothek abzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steht eine Publikation in anderer Form in Aussicht, so kann der Kan-  didat oder die Kandidatin von den in Abs. 1 genannten Pflichten befreit  werden. Er oder sie hat sodann die Dissertation in vier gut lesbaren  Exemplaren einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dissertation darf nur mit Genehmigung der Fakultät ganz oder  zum Teil als Dissertation publiziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            11)  Die Fakultät kann verlangen, dass die Korrekturbögen dem  Referenten oder der Referentin vorgelegt werden (vgl. § 4). In jedem  Fall sind Titelblatt, Rückseite und Lebenslauf dem Dekan zu unterbrei-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf dem Titelblatt soll die Abhandlung als eine zur Erlangung der  Doktorwürde der Theologischen Fakultät der Universität Basel vorge-  legte Dissertation bezeichnet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Rückseite  hat  den  Vermerk  zu  tragen:  «Genehmigt  von  der  Theologischen Fakultät auf Antrag von ...  Basel, den ...  Der Dekan ...»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der am Schluss zu druckende Lebenslauf soll enthalten:  a) den vollen Namen des Verfassers oder der Verfasserin;  b) seine oder ihre Heimat;  c) Datum und Ort der Geburt;  d) Vorbildung (wo und wann besuchte Schulen);  e) Studien (wo und wann besuchte Hochschulen);  f) Verzeichnis der in Basel gehörten Dozenten oder Dozentinnen;  g) Angaben über weitere bestandene Prüfungen und die gegenwär-  tige Stellung;  h) Datum der Doktorprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Nach Ablieferung der gedruckten Arbeit in der vorgeschriebe-
                            nen Zahl von Exemplaren beschliesst die Fakultät die Ausstellung des  Diploms. Erst von diesem Zeitpunkt an ist die Führung des Doktor-  titels zulässig.