Ordnung der Theologischen Fakultät Basel über die Erwerbung des Doktorgrades (446.160)
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Ordnung der Theologischen Fakultät Basel über die Erwerbung des Doktorgrades

Ordnung der Theologischen Fakultät Basel über die Erwerbung des Doktorgrades
1) Vom 9. Juni 1937 Vom Erziehungsrat genehmigt am 22. November 1937

§1. Wer sich bei der Theologischen Fakultät Basel um den Grad

eines Doktors der Theologie bewerben will, muss sich über ausrei- chende theologische Studien ausweisen. Mindestens zwei Semester seiner Studienzeit müssen an der Universität Basel absolviert sein; be- gründete Ausnahmen kann in besonderen Fällen die Fakultät bewilli- gen.

§2.

2) Mit dem schriftlichen Gesuch um Zulassung zur Doktorprüfung sind dem Dekan einzureichen:

1. eine wissenschaftliche Abhandlung, sei es das Manuskript einer

Dissertation, sei es mit besonderer Erlaubnis der Fakultät eine schon im Druck vorliegende Arbeit, sowie allfällige andere wis- senschaftliche Veröffentlichungen;

2. ein Bericht über Lebenslauf und Studiengang samt den hierauf be-

züglichen Ausweisen;

3. eine Quittung der Universitätsquästur über erfolgte Einzahlung

der Gebühren (s. § 8).

§3. Die Dissertation soll eine selbständige und eingehende Untersu-

chung auf einem bestimmten Gebiet der Theologie sein. Als Regel gilt die Abfassung in deutscher Sprache; über die Zulässigkeit anderer Sprachen entscheidet die Fakultät.
2 Sie muss leicht lesbar, mit Seitenzahlen und Inhaltsverzeichnis verse- hen und fest geheftet sein. Zitate sind als solche kenntlich zu machen, ebenso bei freier Anlehnung an Fachliteratur die Quellen genau zu be- zeichnen.
3 In einer besonderen Erklärung hat der Verfasser oder die Verfasserin anzugeben, ob er oder sie ausser der angeführten Literatur weitere Hilfsmittel benützt oder anderweitige Beihilfe genossen und ob er oder sie die betreffende Arbeit bereits einer anderen Fakultät eingereicht hat.
3)

§4.

4) Die Fakultät beschliesst, nachdem ihre Mitglieder die einge- reichte Arbeit zur Prüfung erhalten haben, auf Antrag eines Referen- ten oder einer Referentin und eines Korreferenten oder eier Korrefe- rentin, ob sie die Arbeit annehmen, zu nochmaliger Umarbeitung zu- rückgeben oder ganz ablehnen will. Sie kann sie auch in der Weise an- nehmen, dass verlangte Änderungen noch nach der mündlichen Prü- fung vorgenommen werden; vor der Drucklegung muss die Arbeit in diesem Fall mitsamt den Änderungen erst dem Referenten oder der Referentin vorgelegt werden. Das Diplom wird nur ausgehändigt, wenn die Arbeit den Anforderungen der Fakultät ganz entspricht.

§5.

5) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete: a) Altes Testament; b) Neues Testament; c) Kirchen- und Dogmengeschichte; d) Systematische Theologie; e) Praktische Theologie.
2 Mit Genehmigung der Fakultät kann die Arbeit auch dem Gebiet der Ökumene- und Missionswissenschaft oder der Vergleichenden Reli- gionswissenschaft entnommen werden, womit die betreffende Diszi- plin auch mündliches Prüfungsfach wird und an die Stelle eines ande- ren Faches tritt.
3 Die von der Fakultät bestimmten Examinatoren und Examinatorin- nen prüfen im Hauptfach während einer Stunde, in den übrigen Fä- chern je während einer halben Stunde. Nach dieser ordentlichen Prü- fung steht den übrigen Mitgliedern der Fakultät frei, noch ein kurzes Kolloquium mit dem Examinanden oder der Examinandin zu eröffnen.

§6.

6) Liegt ein Zeugnis über eine gute theologische Abschlussprü- fung vor der Fakultät, der Konkordatsprüfungsbehörde
7) oder eine nach dem Urteil der Fakultät gleichwertige Prüfung vor, so kann die Fa- kultät die mündliche Prüfung auf ein Hauptfach und zwei Nebenfächer beschränken, die der Bewerber oder die Bewerberin aus den genann- ten Disziplinen auszuwählen hat. Altes oder Neues Testament muss eines der Prüfungsfächer sein. Die Prüfung in den Nebenfächern wird hierbei auf ¾ Stunden ausgedehnt.

§7.

8) Für die mit Erfolg bestandene mündliche Prüfung und die Ar- beit zusammen wird eines der folgenden fünf Prädikate erteilt:

1. Summa cum laude,

2. Insigni cum laude,

3. Magna cum laude,

§8.

9) Für die Doktorprüfung hat der Bewerber oder die Bewerberin die nach Verordnung des Regierungsrates festgesetzten Gebühren an die Universitätsquästur einzuzahlen.

§9.

10) Der Kandidat oder die Kandidatin ist verpflichtet, die Disserta- tion drucken oder in einem von der Fakultät zugelassenen Verfahren vervielfältigen zu lassen und die festgesetzte Zahl von Pflichtexempla- ren an die Basler Universitätsbibliothek abzuliefern.
2 Steht eine Publikation in anderer Form in Aussicht, so kann der Kan- didat oder die Kandidatin von den in Abs. 1 genannten Pflichten befreit werden. Er oder sie hat sodann die Dissertation in vier gut lesbaren Exemplaren einzureichen.
3 Die Dissertation darf nur mit Genehmigung der Fakultät ganz oder zum Teil als Dissertation publiziert werden.

§ 10.

11) Die Fakultät kann verlangen, dass die Korrekturbögen dem Referenten oder der Referentin vorgelegt werden (vgl. § 4). In jedem Fall sind Titelblatt, Rückseite und Lebenslauf dem Dekan zu unterbrei- ten.
2 Auf dem Titelblatt soll die Abhandlung als eine zur Erlangung der Doktorwürde der Theologischen Fakultät der Universität Basel vorge- legte Dissertation bezeichnet sein.
3 Die Rückseite hat den Vermerk zu tragen: «Genehmigt von der Theologischen Fakultät auf Antrag von ... Basel, den ... Der Dekan ...»
4 Der am Schluss zu druckende Lebenslauf soll enthalten: a) den vollen Namen des Verfassers oder der Verfasserin; b) seine oder ihre Heimat; c) Datum und Ort der Geburt; d) Vorbildung (wo und wann besuchte Schulen); e) Studien (wo und wann besuchte Hochschulen); f) Verzeichnis der in Basel gehörten Dozenten oder Dozentinnen; g) Angaben über weitere bestandene Prüfungen und die gegenwär- tige Stellung; h) Datum der Doktorprüfung.

§ 11. Nach Ablieferung der gedruckten Arbeit in der vorgeschriebe-

nen Zahl von Exemplaren beschliesst die Fakultät die Ausstellung des Diploms. Erst von diesem Zeitpunkt an ist die Führung des Doktor- titels zulässig.
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