Verordnung über die Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer und die Fahrschulen
Verordnung über die Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer und die Fahrschulen vom 18.01.2011 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2011) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 28. September 2007 über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (FV); gestützt auf Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. November 1981 zur Aus - führung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr (AGSVG); auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion, beschliesst:
Art. 1
1 Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt ist die zuständige Behörde für die Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer und die Fahrschulen.
2 Es übt gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts in diesem Bereich na - mentlich folgende Befugnisse aus:
a) Es erteilt und entzieht die Fahrlehrerbewilligungen und die Bewilligun - gen für die Durchführung von Weiterbildungskursen.
b) Es organisiert Informationstage.
c) Es übt die Aufsicht über die Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, die Inha - berinnen und Inhaber von Fahrschulen, die Organisatorinnen und Orga - nisatoren der Kurse und deren Ablauf aus und trifft diesen Personen ge - genüber die notwendigen administrativen Massnahmen.
Art. 2
1 Der Beschluss vom 6. Juli 1999 über die Ausübung des Fahrlehrerberufs und den Betrieb von Fahrschulen (SGF 781.72) wird aufgehoben.
Art. 3
1 Der Beschluss vom 12. Juli 1991 über die Strassenverkehrsgebühren (SGF
781.16) wird wie folgt geändert:
...
Art. 4
1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft ge - setzt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
18.01.2011 Erlass Grunderlass 01.01.2011 2011_002 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 18.01.2011 01.01.2011 2011_002
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