Beschluss über die Luftfahrt
Beschluss über die Luftfahrt vom 06.02.1978 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2012) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz); gestützt auf die Bundesverordnung vom 14. November 1973 über die Luft - fahrt; auf Antrag der Direktion des Innern, der Industrie, des Handels und des Gewerbes, beschliesst:
Art. 1
1 Das Amt für Mobilität ist die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde für den Vollzug der Bundesvorschriften über die Luftfahrt.
Art. 2
1 Das Oberamt ist die zuständige kantonale Behörde für die Mitarbeit bei der administrativen Untersuchung von Unfällen. Es gibt dem Amt für Mobilität vor der Untersuchung von jedem Unfall Kenntnis.
Art. 3
1 Der Betreibungsbeamte des Kreises der Sicherheitsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen entscheidet über den Antrag auf Aufhebung der Sicherheits - beschlagnahme.
Art. 4
1 Der Betreibungsbeamte prüft von Amtes wegen, ob die in Artikel 82 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Er verhört nötigenfalls die Beteiligten.
Art. 5
1 Die als ausreichend anerkannte Sicherheit ist auf dem Betreibungsamt zu hinterlegen.
Art. 5 bis
1 Die Kantonspolizei kontrolliert die Flugpassagiere, die die auf freiburgi - schem Kantonsgebiet befindlichen Flugplätze und Flugfelder für von der zu - ständigen Bundesbehörde genehmigte Leerflüge über die Grenze benützen. Diese Kontrolle bezieht sich auf die Ausweispapiere und gegebenenfalls auf jene Ware, die der Zollgesetzgebung des Bundes unterstellt ist.
2 Die Kantonspolizei erhebt zu diesem Zweck beim Inhaber der eidgenössi - schen Bewilligung eine vom Staatsrat festgesetzte Gebühr.
3 Vor jedem Abflug und vor jeder Landung teilt der Inhaber der eidgenössi - schen Bewilligung der Kantonspolizei mit:
a) die genaue Abflugs- oder Ankunftszeit;
b) das Verzeichnis der Passagiere. Die Kantonspolizei erlässt die notwendigen Weisungen.
Art. 6
1 Dieser Beschluss hebt diejenigen vom 9. Februar und 31. Juli 1951 über die Luftfahrt auf.
Art. 7
1 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
06.02.1978 Erlass Grunderlass 06.02.1978 BL/AGS 1978 f 15 / d 15
03.09.1996 Art. 5 bis eingefügt 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 380 / d 383
08.04.2003 Art. 1 geändert 01.01.2003 2003_054
08.04.2003 Art. 2 geändert 01.01.2003 2003_054
06.12.2011 Art. 1 geändert 01.01.2012 2011_135
06.12.2011 Art. 2 geändert 01.01.2012 2011_135 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 06.02.1978 06.02.1978 BL/AGS 1978 f 15 / d 15
Art. 1 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
Art. 1 geändert 06.12.2011 01.01.2012 2011_135
Art. 2 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
Art. 2 geändert 06.12.2011 01.01.2012 2011_135
Art. 5
bis eingefügt 03.09.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 380 / d 383
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