Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt betreffend Genehmigung des Ver... (332.690)
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Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt betreffend Genehmigung des Vertrages über die Betriebsbeiträge für die Chrischonaklinik in Bettingen

Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt betreffend Genehmigung des Vertrages über die Betriebsbeiträge für die Chrischonaklinik in Bettingen Vom 10. November 1986 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst: Der Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt einerseits und der Bürgergemeinde der Stadt Basel sowie dem Bürgerspital Basel ander- seits betreffend Betriebsbeiträge für die Chrischonaklinik in Bettin- gen, einer Abteilung des Bürgerspitals Basel, vom 1. Dezember 1986, wird genehmigt. Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt einerseits und der Bürgergemeinde der Stadt Basel sowie dem Bürgerspital Basel anderseits betreffend Betriebsbeiträge für die Chrischonaklinik in Bettingen, einer Abteilung des Bürgerspitals Basel Vom 1. Dezember 1986 Der Kanton Basel-Stadt, nachfolgend kurz Kanton genannt, vertre- ten durch das Sanitätsdepartement, handelnd unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat, einerseits, und die Bürgerge- meinde der Stadt Basel, vertreten durch den Bürgerrat, handelnd unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bürgergemeinderat, sowie das Bürgerspital Basel, nachfolgend kurz Bürgerspital genannt, als Träger der Chrischonaklinik, Hohe Strasse 30 in Bettingen, vertre- ten durch die Kommission des Bürgerspitals, anderseits, vereinbaren folgendes: Grundsatz

§1. Das Bürgerspital betreibt die Chrischonaklinik längerfristig auf-

grund eines mit dem Kanton vereinbarten neuen Leistungsauftrags. Zu diesem Zweck wird es die Klinik vorgängig mit eigenen Mitteln baulich
Leistungsauftrag

§2. Als Leistungsauftrag gilt das Schreiben des Sanitätsdeparte-

ments an das Bürgerspital vom 15. März 1985 (Anhang 1
1) ) in Verbin- dung mit den im Konzeptbudget des Bürgerspitals für die Chrischona- klinik vom 22. Oktober 1986 (Anhang 2
1) ) enthaltenen Modifikationen und Ergänzungen.
2 Änderungen dieses Leistungsauftrages erfordern die Zustimmung beider Vertragsparteien. Betriebsbeitrag

§3. Der Kanton leistet einen jährlichen indexierten Beitrag an die

ungedeckten Betriebskosten der Chrischonaklinik in der Höhe von Fr. 536 000.– (Basis: Landesindex der Konsumentenpreise, Jahresmittel
1986). Dieser Betrag entspricht den ungedeckten Betriebskosten der Allgemeinabteilung für Rehabilitationspatienten gemäss dem Kon- zeptbudget im Anhang 2
1)
.
2 Die Höhe des Betriebsbeitrages kann aufgrund der Ergebnisse der Versuchsphase gemäss § 4 modifiziert werden. Versuchsphase für den Betriebsbeitrag

§4. Die Zeitspanne von der Betriebsaufnahme der neukonzipierten

Chrischonaklinik bis zum Abschluss des zweiten vollen Rechnungsjah- res gilt als Versuchsphase.
2 Bei Entscheiden des Bürgerspitals über Abweichungen vom Kon- zeptbudget, die gegebenenfalls nach Abschluss der Versuchsphase als Begründung für eine Erhöhung des Kantonsbeitrages herangezogen werden sollen, ist vorgängig das Einverständnis des Sanitätsdeparte- ments einzuholen.
3 Nach Abschluss der Versuchsphase wird gemäs s § 3 Abs. 1 die Ange- messenheit des Kantonsbeitrages überprüft, indem die Belastung des Bürgerspitals gemäss Betriebsrechnungen mit jener gemäss Kon- zeptbudget (Fr. 466 000.–) verglichen wird. Ausserdem werden Verglei- che mit anderen Institutionen mit vergleichbarem Leistungsauftrag an- gestellt.
4 Falls die Vergleiche eine Mehrbelastung des Bürgerspitals von über
0,2 Millionen Franken zuzüglich Teuerung ergeben, die auf Entscheide, welche gemäss Abs. 2 im Einverständnis mit dem Sanitätsdepartement erfolgt sind, zurückgeführt werden können, ist der Kanton zu einer An- passung des Beitrages bereit. Bei einer erheblich grösseren Abwei-
Patientenaufnahme

§5. Die Chrischonaklinik ist für die Aufnahme von Patienten mit

Wohnsitz in Basel-Stadt vorgesehen.
2 Patienten mit Wohnsitz ausserhalb von Basel-Stadt dürfen nur aus- nahmsweise und nur zur Belegung von kurzfristig verfügbaren Kapazi- täten aufgenommen werden.
3 Die Zuweisung der Patienten für die einzelnen Abteilungen erfolgt wie folgt: Rehabilitation: durch die Akutspitäler; Rekonvaleszenten: durch Spitäler, Hausärzte und Spitex-Dienste; Floating-Betten: durch die Bettenvermittlungsstelle für Alters- kranke. Rechnungsführung / Kontrolle

§6. Das Bürgerspital führt das Rechnungswesen nach den Richtli-

nien der VESKA.
2 Das Bürgerspital erstattet dem Sanitätsdepartement jährlich Bericht über den Betrieb und das Rechnungsergebnis der Chrischonaklinik. Zahlung via Abtretungsvertrag

§7. Der Vertrag beruht auf Abschn. III Ziff. 2 lit. b Abs. 3 des Vertra-

ges betreffend den Übergang der Universitätskliniken im Bürgerspital an den Kanton Basel-Stadt vom 13./14. Dezember 1971, der für Ver- stärkung der Tätigkeit des Bürgerspitals in den im Vertrag festgelegten Bereichen die Möglichkeit der Erhöhung des Pauschalgrundbeitrages an das Bürgerspital um bis 2 Millionen Franken (indexiert) vorsieht. Solange die Zahlungsverpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag, aus dem Vertrag betreffend Betriebsbeiträge für Basler Patienten im Schweizerischen Paraplegikerzentrum in Basel vom 12./14. Januar 1983 und aus der Vereinbarung vom 4./10. Februar 1977 betreffend Führung einer geschützten Werkstätte für psychisch Behinderte den Betrag von
2 Millionen Franken, Index 1972, nicht übersteigen, bedarf dieser Ver- trag keiner Genehmigung des Grossen Rates.
2 Das Bürgerspital stellt zuhanden des Sanitätsdepartements jeweils per Ende Jahr alle Beiträge zusammen, die im betreffenden Rech- nungsjahr aufgrund des Abtretungsvertrages geleistet worden sind.
Dauer / Kündigung / Anpassung des Vertrages

§8. Dieser Vertrag wird für unbestimmte Dauer abgeschlossen. Er

kann unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist jeweils auf das Ende eines Betriebsjahres gekündigt werden, erstmals per 31. De- zember 1995 auf 31. Dezember 1997.
2 Beide Parteien verpflichten sich, während der Vertragsdauer zu den Vertragsanpassungen Hand zu bieten, die aufgrund geänderter Ver- hältnisse dringend notwendig werden. Dem Stellenplan (s. Anhang 2
2) ) liegt die 42-Stunden-Woche zugrunde. Schlussbestimmungen

§9. Dieser Vertrag wird vorbehältlich von Abs. 2 hienach verbindlich

mit der Unterzeichnung.
2 Dieser Vertrag steht unter der Bedingung, dass der Bürgergemeinde- rat diesem Vertrag zustimmt, die für die Renovation der Chrischona- klinik erforderlichen Kredite aufgrund von Ratschlag Nr. 1666 vom

20. Oktober 1987 bewilligt und die entsprechenden Beschlüsse in Wirk-

samkeit erwachsen.
3)
3 Das Bürgerspital wird ermächtigt und beauftragt, zu gegebener Zeit den in Abs. 2 offenen Ratschlagsverweis sowie den Eintritt oder Nicht- eintritt der Bedingungen von Abs. 2 den Parteien zu notifizieren.

§ 10. Dieser Vertrag wird in sechs Originalen gefertigt und unter-

zeichnet. Die Vertragsparteien erhalten je zwei Originale. Basel, den 1. Dezember 1986 Namens des Kantons Basel-Stadt Sanitätsdepartement Der Vorsteher: Dr. R. Gysin Der Sekretär: A. Schuppli Vom Regierungsrat genehmigt am 10. November 1986. Namens des Bürgerrates Die Präsidentin: Dr. M. A. Massini Der Bürgerratsschreiber: Dr. R. Grüninger Vom Bürgergemeinderat genehmigt am 3. November 1987.
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