Verordnung betreffend die Organisation, den Betrieb und die Subventionierung der St... (731.3.21)
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Verordnung betreffend die Organisation, den Betrieb und die Subventionierung der Stützpunkte für die Brandbekämpfung

Verordnung betreffend die Organisation, den Betrieb und die Subventionierung der Stützpunkte für die Brandbekämpfung vom 29.12.1967 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2011) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 6. Mai 1965 über die Versicherung der Gebäude gegen Brand und andere Schäden, Artikel 84; gestützt auf das Gesetz vom 12. November 1964, Artikel 35, und die Verord - nung vom 28. Dezember 1965, Artikel 467, über die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden; auf Antrag der Polizei- und Sanitätsdirektion, beschliesst:

Art. 1 Bezeichnung der Stützpunkte

1 Die Feuerwehren folgender Gemeinden sind gleichzeitig auch Stützpunkte: Freiburg, Düdingen, Bulle, Murten, Romont, Estavayer-le-Lac und Châtel- Saint-Denis.

Art. 2 Aufgaben der Stützpunkte

1 Die Stützpunkte erfüllen die Aufgaben, die ihnen durch das Gesetz betref - fend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden übertragen werden.
2 Die Stützpunkte Freiburg, Bulle und Murten sind zusätzlich Chemiewehr- Einsatzzentren, und der Stützpunkt Freiburg ist überdies ein Einsatzzentrum für den Schutz vor biologischen Gefahren und Strahlen.
3 Die Stützpunkte Freiburg, Bulle, Murten, Romont und Châtel-Saint-Denis organisieren Posten für den Atomalarm.

Art. 3 Einsatz-Kreis der Stützpunkte

1 Die Einsatz-Kreise der Stützpunkte werden von der Gebäudeversicherung festgesetzt.
2 Interkantonale Vereinbarungen können durch die Gebäudeversicherung ge - troffen werden für den Einsatz in den an Kantonsgrenzen liegenden Gemein - den und für Hilfeleistungen ausserhalb des Kantons bei grossen Schadenfäl - len.

Art. 4 Ausrüstung der Stützpunkte

1 Die Grundausrüstung der Stützpunkte umfasst:
a) ein Einsatzleitfahrzeug;
b) ein Tanklöschfahrzeug;
c) eine Autodrehleiter oder einen Lastwagen mit Teleskoprettungsbühne;
d) ein für die Strassenrettung ausgerüstetes Pionierfahrzeug;
e) einen Pulverlöschanhänger;
f) einen Kompressor für die Atemschutzgeräte.
2 Stützpunkte, die besondere Aufgaben wahrnehmen, verfügen überdies über die für die Erfüllung dieser Aufgaben nötige Ausrüstung.

Art. 5 Wahl der Geräte und des Materials

1 Um die Ausrüstung der Stützpunkte einheitlich zu gestalten, liegt die Wahl der Geräte und des Materials in der Kompetenz der Gebäudeversicherung.
2 Ohne Bewilligung der Gebäudeversicherung dürfen an den Geräten und an der Ausrüstung derselben keine Änderungen vorgenommen werden.

Art. 6 Eigentum der Geräte

1 Die Geräte und das Material der Stützpunkte sind Eigentum der Stützpunkt- Gemeinde.
2 Sie gehören vollumfänglich zu den Brandbekämpfungsmitteln der Ortsfeu - erwehr.

Art. 7 Organisation

1 Die den Stützpunkten zugeteilten Mannschaften müssen so organisiert sein, dass sie jederzeit innert acht Minuten ab Empfang des Alarms mit mindestens einem Offizier und neun Feuerwehrangehörigen ausrücken können.
2 Die Führer der Lastwagen müssen im Besitz des Führerausweises der ent - sprechenden Kategorie sein.

Art. 8 Ausbildung der Mannschaft

1 Die dem Stützpunkt zugeteilte Mannschaft ist gehalten, die diesbezüglichen kantonalen Kurse zu besuchen.
2 Im Rahmen des Stützpunktes ist jeden Monat eine Übung durchzuführen.
3 Einmal im Jahr wird mit der ganzen Mannschaft des Stützpunktes eine Übung durchgeführt. Der Stützpunkt-Kommandant meldet der Gebäudeversi - cherung spätestens 8 Tage im Voraus Ort und Zeit der Übung.

Art. 9 Alarm-Übungen

1 Im Einvernehmen mit dem Oberamt und dem Gemeinderat kann die Gebäu - deversicherung jederzeit Alarm-Übungen auslösen.

Art. 10 Pikettdienst

1 Damit ein ausreichender Bestand ständig einsatzbereit ist, wird ein Pikett - dienst organisiert.

Art. 11 Alarm-System

1 Die ganze Stützpunkt-Mannschaft ist dem telefonischen Gruppenalarm an - zuschliessen.

Art. 12 ...

Art. 13 Einsatz ausserhalb des Stützpunkt-Kreises

1 Die Stützpunkte können bei grossen Schadenfällen auch ausserhalb ihres Kreises eingesetzt werden.
2 Das Hilfegesuch ist vom Stützpunkt-Kommandanten zu stellen, in dessen Kreis sich das Schadenfeuer befindet.

Art. 13a Mitwirkung der Ortsfeuerwehr an den Einsätzen des Stützpunk -

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1 Wird der Stützpunkt für einen Einsatz in seinem Aufgabenbereich mobili - siert, so wird auch der Kommandant der Ortsfeuerwehr alarmiert.
2 Der Einsatzleiter des Stützpunktes kann zur Unterstützung den Einsatz der Ortsfeuerwehr oder eines Teils davon verlangen.

Art. 14 Unterhalt der Geräte

1 Zusätzlich zum regelmässigen Unterhalt des Materials sind die Geräte all - jährlich durch einen Spezialisten zu kontrollieren. Mit dem Fabrikanten ist ein diesbezüglicher Revisionsvertrag abzuschliessen.

Art. 15 Unterhalt der Löschmittelvorräte

1 Der Stützpunkt-Kommandant hat die Pflicht, die Löschmittelvorräte regel - mässig hinsichtlich Quantität und Qualität zu prüfen.
2 ...

Art. 16 Beiträge

1 Für die Anschaffung der Geräte und des Materials sowie an die Betriebskos - ten der Stützpunkte gewährt die Gebäudeversicherung Beiträge.
2 Der Ansatz der Beiträge wird auf Vorschlag des Verwaltungsrates der Ge - bäudeversicherung vom Staatsrat festgesetzt.

Art. 17 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1967 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzu - nehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
29.12.1967 Erlass Grunderlass 01.01.1967 BL/AGS 1967 f 204 / d 209
08.04.2003 Art. 1 geändert 01.01.2003 2003_054
23.06.2004 Art. 4 geändert 01.01.2004 2004_081
15.06.2011 Art. 1 geändert 01.07.2011 2011_051
15.06.2011 Art. 2 geändert 01.07.2011 2011_051
15.06.2011 Art. 4 geändert 01.07.2011 2011_051
15.06.2011 Art. 7 geändert 01.07.2011 2011_051
15.06.2011 Art. 8 geändert 01.07.2011 2011_051
15.06.2011 Art. 10 geändert 01.07.2011 2011_051
15.06.2011 Art. 12 aufgehoben 01.07.2011 2011_051
15.06.2011 Art. 13a eingefügt 01.07.2011 2011_051
15.06.2011 Art. 15 geändert 01.07.2011 2011_051 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 29.12.1967 01.01.1967 BL/AGS 1967 f 204 / d 209

Art. 1 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054

Art. 1 geändert 15.06.2011 01.07.2011 2011_051

Art. 2 geändert 15.06.2011 01.07.2011 2011_051

Art. 4 geändert 23.06.2004 01.01.2004 2004_081

Art. 4 geändert 15.06.2011 01.07.2011 2011_051

Art. 7 geändert 15.06.2011 01.07.2011 2011_051

Art. 8 geändert 15.06.2011 01.07.2011 2011_051

Art. 10 geändert 15.06.2011 01.07.2011 2011_051

Art. 12 aufgehoben 15.06.2011 01.07.2011 2011_051

Art. 13a eingefügt 15.06.2011 01.07.2011 2011_051

Art. 15 geändert 15.06.2011 01.07.2011 2011_051

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