Beschluss über den Fonds für Forschungsarbeiten über psychische Erkrankungen und Drogenabhängigkeit
Beschluss über den Fonds für Forschungsarbeiten über psychische Erkrankungen und Drogenabhängigkeit vom 27.02.1996 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2003) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 15 ff. des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel; gestützt auf das Gesetz vom 11. Februar 1969 betreffend die Schaffung eines psychosozialen Zentrums; in Erwägung: Das Psychosoziale Zentrum ist mit der ambulanten Behandlung psychisch er - krankter, vor allem drogenabhängiger Personen betraut. Die vom Psychoso - zialen Zentrum geleiteten Behandlungsprogramme müssen sorgfältig evalu - iert und der Entwicklung auf dem medizinischen und pharmakologischen Ge - biet laufend angepasst werden. Der Bund gewährt Beiträge an die Forschung auf dem Gebiet der Betäu - bungsmittel, und die Pharmaindustrie setzt Mittel frei für die Forschung über Therapeutika, die der Behandlung drogenabhängiger oder an psychischen Störungen leidender Personen dienen. Es ist angebracht, diese finanziellen Mittel in einem Fonds zu vereinen, damit das Psychosoziale Zentrum an Forschungsprogrammen teilnehmen und die zur Entwicklung seiner Behandlungsprogramme unentbehrlichen wissen - schaftlichen Studien durchführen kann. Auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion, beschliesst:
Art. 1
1 Es wird ein Fonds für Forschungsarbeiten über psychische Erkrankungen und Drogenabhängigkeit (der Fonds) errichtet.
Art. 2
1 Der Fonds bezweckt die Finanzierung von Forschungsarbeiten über Thera - peutika, die in den Programmen zur Bekämpfung psychischer Erkrankungen und aller Formen von Drogenabhängigkeit eingesetzt werden sollen.
2 Aus dem Fonds werden auch wissenschaftliche Untersuchungen über die Auswirkungen der Betäubungsmittel, die Ursachen und die Folgen ihres Missbrauchs finanziert.
Art. 3
1 Der Fonds wird gespiesen durch:
a) die vom Bundesamt für Gesundheitswesen gewährten Beiträge an die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Betäubungsmittel;
b) Leistungen Dritter, insbesondere die Beiträge der Pharmaindustrie;
c) Spenden und Schenkungen, die für die Forschung über Drogenabhän - gigkeit und psychische Erkrankungen gewährt werden;
d) die Erträge des Fondskapitals.
Art. 4
1 Der Fonds wird vom Psychosozialen Dienst nach den Weisungen der Direk - tion für Gesundheit und Soziales verwaltet.
Art. 5
1 Dieser Beschluss wird rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft gesetzt.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
27.02.1996 Erlass Grunderlass 01.01.1996 BL/AGS 1996 f 130 / d 132
14.11.2002 Art. 4 geändert 01.01.2003 2002_120 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 27.02.1996 01.01.1996 BL/AGS 1996 f 130 / d 132
Art. 4 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
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