Steuergesetz für den Kanton Graubünden
Steuergesetz für den Kanton Graubünden Vom 8. Juni 1986 (Stand 1. Januar 2022) Vom Volke angenommen am 8. Juni 1986 1 )
0. Einleitung
Art. 1 * I. Gegenstand des Gesetzes
1 Der Kanton erhebt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes: * a) eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen sowie eine Grundstückgewinnsteuer von den natürlichen und den steuerbefrei - ten juristischen Personen; b) * von den juristischen Personen eine Gewinn- und Kapitalsteuer für den Kanton und für die Gemeinden; c) * von den natürlichen und den juristischen Personen eine Quellensteuer für den Kanton, für die Gemeinden und für die Landeskirchen mit ihren Kirchgemein - den; d) * eine Erbschafts- und eine Schenkungssteuer von den natürlichen und juristi - schen Personen; e) * ... f) * eine Kultussteuer für die Landeskirchen.
2 Der Kanton vollzieht die ihm durch das Bundesgesetz über die direkte Bundessteu - er 2 ) und das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer 3 ) übertragenen Aufgaben. *
Art. 1a * II. Gleichstellung der Geschlechter
1 Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz und den dazuge - hörigen Ausführungserlassen beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
1) B vom 5. März 1985, Seite 93, Heft Nr. 3 und 3a; GRP 1985/86, 336, (1. Lesung), 750 (2. Lesung)
2) Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990, SR 642.11
3) Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) vom 13. Oktober 1965, SR 642.21
Art. 1b * III. Eingetragene Partnerschaft
1 Die nach dem Partnerschaftsgesetz 3 ) registrierten Partner werden den verheirateten Steuerpflichtigen gleichgestellt.
Art. 2 IV. Anwendung des Gesetzes *
1 Steuerpflichtige und Steuerbehörden haben in der Ausübung ihrer Rechte und in der Erfüllung ihrer Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2 Werden für den Abschluss von Rechtsgeschäften Rechtsformen gewählt, die dem wirtschaftlichen Tatbestand offensichtlich nicht entsprechen, sind die Steuern nach Massgabe des letzteren zu erheben.
3 Rechtsgestaltungen, die der Steuerumgehung dienen, werden nicht anerkannt.
Art. 3 V. Einfache Kantonssteuer und Steuerfuss *
1 Die nach den gesetzlichen Steuersätzen berechnete Steuer von Einkommen, Ver - mögen, Gewinn und Kapital sowie die Quellensteuer gemäss Artikel 99 gilt als ein - fache Kantonssteuer. *
2 Der Grosse Rat bestimmt jährlich in Prozenten der einfachen Kantonssteuer den Steuerfuss: * a) für die Einkommens-, Vermögens- und Quellensteuer des Kantons; b) für die Gewinn- und Kapitalsteuer des Kantons; c) * für die Gewinn- und Kapitalsteuer der Gemeinden; dieser beträgt mindestens
90 Prozent und höchstens 110 Prozent; d) für die Kultussteuer; dieser beträgt mindestens neun Prozent und höchstens zwölf Prozent; e) für die Quellensteuern der Gemeinden; f) für die Quellensteuern der Landeskirchen und deren Kirchgemeinden.
3 ... *
4 Für die Gewinn- und Kapitalsteuer ist der am Ende der Steuerperiode geltende Steuerfuss massgebend. *
5 Werden die Steuerfüsse nicht bis in der Dezembersession festgelegt, gelten für die Quellensteuern die Steuerfüsse des laufenden Jahres auch für das Folgejahr. *
6 ... *
3) Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom
18. Juni 2004 (Partnerschaftsgesetz, PartG; SR 211.231 )
Art. 4 VI. Ausgleich der Folgen der kalten Progression *
1 Weicht der Landesindex der Konsumentenpreise im Juli eines Kalenderjahres vom Stand Ende Dezember 2005 um drei Prozent oder ein Mehrfaches davon ab, ändern sich die in Artikel 31 Litera c, Artikel 35 Abs. 3, Artikel 36 Litera h und l, Arti - kel 38, Artikel 39, Artikel 40a, Artikel 52 Absatz 1 und 3, Artikel 63 Absatz 1, Arti - kel 64 Absatz 1, Artikel 87, Artikel 91 und Artikel 114 Absatz 1 in Franken festge - legten Beträge für das nächste Steuer- beziehungsweise Kalenderjahr um drei Pro - zent oder das entsprechende Mehrfache davon. Die Abzüge sind auf 100 Franken, die Beträge in Artikel 35 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 1 auf 1000 Franken aufzu - runden. *
2 Für juristische Personen sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Beträge massgebend.
3 Wird die einmal erreichte Schwelle von Absatz 1 unterschritten, bleibt die Index - korrektur des laufenden Jahres bestehen. *
Art. 5 VII. Steuererleichterungen *
1 Die Regierung kann, nach Anhören der beteiligten Gemeinden, im Interesse der bündnerischen Volkswirtschaft für längstens zehn Jahre Steuererleichterungen gewähren: a) neuen Unternehmungen; b) * bestehenden Unternehmungen für eine wesentliche Änderung der betriebli - chen Tätigkeit. c) * ... d) * ...
2 Der Entscheid der Regierung ist endgültig. *
1. Die Steuern der natürlichen Personen
1.1. STEUERPFLICHT
Art. 6 I. Unbeschränkte Steuerpflicht
1 Natürliche Personen sind kraft persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuer - pflichtig, wenn sie im Kanton ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt ha - ben. *
2 Steuerlichen Wohnsitz hat eine Person dort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wo ihr das Bundesrecht einen gesetzlichen Wohnsitz zu - weist.
3 Steuerrechtlichen Aufenthalt hat eine Person, wenn sie im Kanton ungeachtet vor - übergehender Unterbrechung: a) während mindestens 30 Tagen verweilt und in der Schweiz eine Erwerbstätig - keit ausübt; b) während mindestens 90 Tagen verweilt, ohne in der Schweiz erwerbstätig zu sein.
4 Keinen steuerlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Person, die sich im Kanton lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zu Heil- und Erholungszwecken aufhält und anderswo ihren Wohnsitz hat.
Art. 7 II. Beschränkte Steuerpflicht
1. Geschäftliche Betriebe, Betriebsstätten und Grundstücke
1 Natürliche Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig, wenn sie: a) Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von geschäftlichen Betrieben im Kanton sind; b) im Kanton Betriebsstätten unterhalten; c) an Grundstücken im Kanton Eigentum, Nutzniessung oder ähnliche Rechte haben; d) * mit Grundstücken im Kanton handeln.
2 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird. *
Art. 8 2. Andere steuerbare Werte
1 Natürliche Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie: a) im Kanton eine persönliche Tätigkeit ausüben und hiefür Entschädigungen be - ziehen; b) * für ihre Tätigkeit als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung juristi - scher Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungs - gelder, feste Entschädigungen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligun - gen oder ähnliche Vergütungen beziehen; c) Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch im Kanton gele - gene Grundstücke oder durch Grundpfandtitel auf solchen Grundstücken si - chergestellt sind; d) Pensionen, Ruhegehälter oder andere Vergütungen erhalten, die aufgrund ei - nes früheren öffentlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder ei - ner Vorsorgeeinrichtung mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton ausgerichtet werden; e) * Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der berufli - chen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge erhalten;
f) * als Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Lohn oder andere Vergütungen beziehen für Arbeit im internationalen Verkehr; g) * ... h) * im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.
2 Kommen die Entgelte nicht den vorstehend genannten Personen, sondern Dritten zu, sind diese hiefür steuerpflichtig.
Art. 8a * III. Ausnahmen von der Steuerpflicht
1 Die auf Grund von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes 1 ) gewährten steuerli - chen Vorrechte bleiben vorbehalten.
Art. 8b * IV. Umfang der Steuerpflicht und Steuerausscheidung
1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.
2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und des Vermögens, für die nach Artikel 7 und Artikel 8 eine Steuerpflicht im Kanton besteht. Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland haben mindestens das im Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermö - gen zu versteuern.
3 Ein schweizerisches Unternehmen kann Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättenstaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der folgenden sieben Geschäftsjahre Gewinne, so ist im Aus - mass der im Betriebsstättenstaat verrechenbaren Gewinne eine Revision der ur - sprünglichen Veranlagung vorzunehmen; die Verluste aus dieser Betriebsstätte wer - den in diesem Fall in der Schweiz nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt. In allen übrigen Fällen sind Auslandsverluste ausschliesslich satzbestimmend zu be - rücksichtigen.
Art. 9 * V. Steuerberechnung *
1 Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermö - gens steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht; steuerfreie Beträge werden ihnen anteilsmässig gewährt.
1) Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge vom 22. Juni 2007 (Gaststaatgesetz, GSG; SR 192.12 )
2 Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton mindestens zu dem Steuersatz, der dem in der Schweiz erzielten Einkommen und dem in der Schweiz gelegenen Vermögen entspricht.
Art. 10 VI. Besondere Verhältnisse
1. Ehegatten und Kinder *
1 Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich unge - trennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.
2 ... *
3 ... *
4 ... *
5 Einkommen und Vermögen des Kindes, ausgenommen das Erwerbs- und Ersatzeinkommen sowie Grundstückgewinne, werden bis zum Ende der Steuerperi - ode, die dem Eintritt der Volljährigkeit vorangeht, dem Inhaber der elterlichen Sorge oder Obhut zugerechnet. *
6 Bei getrennt besteuerten Pflichtigen mit gemeinsamer elterlicher Sorge regelt die Regierung die Zurechnung der Steuerfaktoren des Kindes. *
Art. 11 2. Personengemeinschaften ohne juristische Persönlichkeit
1 Einkommen und Vermögen von Erbengemeinschaften, einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen Personengemeinschaf - ten ohne juristische Persönlichkeit werden den Beteiligten anteilmässig zugerechnet.
2 Sind die Beteiligungen ungewiss oder nicht nachweisbar, werden Einkommen und Vermögen als Ganzes nach den für natürliche Personen geltenden Regeln besteuert
1 )
.
3
... *
4 Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengemein - schaften ohne juristische Persönlichkeit, die kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den für die juristischen Personen geltenden Bestimmungen.
Art. 12 3. Steuernachfolge
1 Stirbt der Steuerpflichtige, treten seine Erben in seine Rechte und Pflichten ein.
2 Die Erben haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihres Vermögenserwerbes mit Einschluss der Vorempfänge.
3 Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er auf - grund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält. *
1)
Art. 2 ABzStG; BR 720.015
Art. 13 * 4. Haftung und Mithaftung für die Steuer
1 Ehegatten haften für die Steuerperioden, für die sie gemeinschaftlich besteuert wer - den, solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Ehegatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn der andere Ehegatte zahlungsunfähig ist.
2 Die Inhaber der elterlichen Sorge haften solidarisch für denjenigen Teil an der Ge - samtsteuer, der auf das Kindeseinkommen und das Kindesvermögen entfällt. *
3 Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch: a) * die unter elterlicher Sorge stehenden Kinder bis zum Betrage des auf sie ent - fallenden Anteils an der Gesamtsteuer; b) die in der Schweiz wohnenden Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft für die Steuern der nicht in der Schweiz wohnenden Teilhaber oder Nutzniesser bis zum Betrag ihrer Gesell - schaftsanteile; c) die in der Schweiz wohnenden Beteiligten an anderen Personengemeinschaf - ten ohne juristische Persönlichkeit für die Steuern der nicht in der Schweiz wohnenden Mitbeteiligten oder Nutzniesser bis zum Betrag ihrer Gesell - schaftsanteile; d) die Personen, die mit der Auflösung von geschäftlichen Betrieben oder Betriebsstätten im Kanton, mit der Veräusserung oder Verwertung von im Kanton gelegenen Grundstücken und durch solche Grundstücke gesicherten Forderungen oder die mit der Liquidation von im Kanton verwaltetem Vermö - gen betraut sind, bis zum Betrage des Reinerlöses; e) der amtlich ernannte oder von den Erben bestellte Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker bis zum Betrage des reinen Nachlasses; f) * der gemäss Artikel 176 mitwirkende Dritte für die Nachsteuer bis zum Betrag der hinterzogenen Steuer; g) * Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft bis zu drei Prozent der Kaufsumme für die vom Vermittler aus dieser Tätigkeit geschul - deten Steuern, wenn dieser in der Schweiz keinen steuerlichen Wohnsitz hat.
Art. 14 * 5. Besteuerung nach dem Aufwand
a) Voraussetzungen
1 Natürliche Personen haben das Recht, anstelle der Einkommens- und Vermögens - steuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie: * a) * nicht das Schweizer Bürgerrecht haben; b) * erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung unbeschränkt steuerpflichtig (Art. 6) sind; und c) * in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.
2 Beide gemeinsam besteuerten Ehegatten müssen die Voraussetzungen nach Ab - satz 1 erfüllen. *
Art. 15 b) Bemessung
1 Die Aufwandsteuer wird erhoben nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, plus dem Vermögen, das den kapitalisierten Lebenshaltungskosten beziehungsweise Einkünften entspricht. Die Lebenshaltungs - kosten entsprechen mindestens dem höchsten der folgenden Beträge: * a) * einem von der Regierung festgelegten Mindestbetrag; b) * für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen Mietzinses oder des Mietwerts nach Artikel 22 Absatz 1 Litera b; c) * für die übrigen Steuerpflichtigen: dem Dreifachen des jährlichen Pensions - preises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthalts nach Arti - kel 6.
2 Die Steuer wird nach dem ordentlichen Steuertarif der Einkommens- beziehungs - weise der Vermögenssteuer berechnet. * a) * ... b) * ... c) * ... d) * ... e) * ... f) * ...
3 ... *
3' Die Steuer nach dem Aufwand muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der nach den ordentlichen Steuersätzen berechneten Einkommens- und Vermögens - steuern vom gesamten Bruttobetrag: * a) des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Ein - künften; b) der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften; c) des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, einschliesslich der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften; d) der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und von deren Einkünften; e) der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen; f) der Einkünfte, für welche die steuerpflichtige Person aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteue - rung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern bean - sprucht.
4 Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlastet, wenn die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit anderen Einkünften zum Satz des Ge - samteinkommens besteuert, so wird die Steuer nicht nur nach den in Absatz 3 be - zeichneten Einkünften, sondern auch nach allen aufgrund des betreffenden Doppel - besteuerungsabkommens der Schweiz zugewiesenen Einkommensbestandteile aus dem Quellenstaat bemessen. *
1.2. EINKOMMENSSTEUER
Art. 16 I. Steuerbare Einkünfte
1. Im allgemeinen
1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünf - te.
2 Steuerbar sind auch die Naturaleinkünfte, insbesondere freie Verpflegung und Un - terkunft, sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen. *
3 Das Einkommen wird mindestens nach dem Aufwand der daraus lebenden Perso - nen eingeschätzt. Dem Steuerpflichtigen bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Aufwand aus steuerfreien Einkünften oder aus Vermögen bestritten wurde.
Art. 17 * 2. Aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
a) Grundsatz
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnis, mit Einschluss der Nebenein - künfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstal - ters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile.
2 Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbil - dung, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe kei - nen geldwerten Vorteil im Sinne von Absatz 1 dar. *
Art. 17a * b) Mitarbeiterbeteiligungen
1 Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten: a) Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, welche die Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeitern abgibt; b) Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Litera a.
2 Als unechte Mitarbeiterbeteiligung gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfin - dungen.
Art. 17b * c) Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen
1 Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis.
2 Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperrfris - ten mit einem Diskont von sechs Prozent pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre.
3 Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert um den Ausübungspreis.
Art. 17c * d) Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen
1 Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen (Art. 17a Abs. 2) sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar.
Art. 17d * e) Anteilsmässige Besteuerung
1 Hatte der Steuerpflichtige nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Er - werb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbeiteroptionen (Art. 17b Abs. 3) steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig im Verhältnis zwischen der ge - samten zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.
Art. 18 3. Aus selbständiger Erwerbstätigkeit
a) Grundsatz
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus dem Betrieb eines Unternehmens wie Handel, In - dustrie, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.
2 Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalge - winne 1 ) aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Ge - schäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Ge - schäftsvermögen in das Privatvermögen sowie die ganze oder teilweise Verlegung der Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit die - nen; gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. *
3
... *
4 Als selbständige Erwerbstätigkeit gilt auch die Veräusserung von Vermögenswer - ten, namentlich von Wertschriften und Liegenschaften, soweit die Veräusserung nicht im Rahmen der blossen Verwaltung eigenen Vermögens erfolgt. *
5 Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Artikel 79 sinngemäss. *
1)
Art. 3 ABzStG; BR 720.015
Art. 18a * b) Teilbesteuerung im Geschäftsvermögen
1 Zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung bei massgebenden Beteiligun - gen sind Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vor - teile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossen - schaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung sol - cher Beteiligungsrechte nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von
50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstel - len.
2 Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die ver - äusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren.
Art. 18b * c) Aufschubtatbestände
1 Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt, so kann die steuerpflichtige Person verlangen, dass im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die An - lagekosten als neuer massgebender Einkommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben.
2 Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.
3 Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb überneh - menden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.
Art. 18c * d) Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten
1 Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbständiger Er - werbstätigkeit sind die Artikel 79a und 79b sinngemäss anwendbar.
Art. 19 * e) Landwirtschaft *
1 Das landwirtschaftliche Einkommen ist nach dem Ergebnis der Buchhaltung oder aufgrund von Aufzeichnungen im Sinne von Artikel 127 Absatz 3 zu veranlagen.
2
... *
3 Die Gewinne aus der Veräusserung, Verwertung und buchmässigen Aufwertung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den steuerbaren Einkünf - ten nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet.
Art. 20 * f) Umstrukturierungen *
1 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelfirma, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen wer - den: a) bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunterneh - mung; b) bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person; c) beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von Artikel 83 Absatz 1 oder von fusionsähnli - chen Zusammenschlüssen.
2 Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 1 Litera b werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 145 ff. nachträglich besteuert, soweit während der der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahre Beteiligungs- oder Mitglied - schaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
3 Werden stille Reserven auf eine steuerbefreite Unternehmung übertragen, wird über die stillen Reserven abgerechnet. Davon ausgenommen sind die stillen Reser - ven auf den Liegenschaften. *
Art. 21 4. Aus beweglichem Vermögen
a) Allgemein *
1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere: a) * Zinsen aus Guthaben einschliesslich die Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (global - verzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfallen; b) * Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhö - hungen, etc.). Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von
Artikel 4a VStG 1 ) an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter
Vermögensertrag gilt in dem Jahr als realisiert, in welchem die Verrechnungs - steuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1 bis VStG); c) Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nut - zung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte; d) Einkünfte aus Leibrenten- und Verpfründungsvertrag; e) Einkünfte aus immateriellen Gütern; f) * Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivanla - gengesetz
2 ) , soweit die Gesamterträge der kollektiven Kapitalanlage deren Er - träge aus direktem Grundbesitz übersteigen.
1) Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer; SR 642.21
2
... *
Art. 21a * b) Teilbesteuerung im Privatvermögen
1 Zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung bei massgebenden Beteiligun - gen sind Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vor - teile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossen - schaftsanteilen und Partizipationsscheinen im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapi - tals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. *
Art. 21b * c) Indirekte Teilliquidation und Transponierung
1 Als Vermögensertrag gilt auch: a) Der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausge - schüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handels - rechtlich ausschüttungsfähig war. Dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden. Ausge - schüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach
Artikel 145 ff. nachträglich besteuert;
b) * Der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapi - tal einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhalte - ne Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Reserven aus Kapitaleinlagen nach Artikel 21c übersteigt. Dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vor - nehmen.
2 Mitwirkung im Sinne von Absatz 1 Litera a liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.
Art. 21c * d) Kapitaleinlageprinzip
1 Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapi - taleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember
1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Absatz 2 bleibt vorbehalten.
2) Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (Kollektivanlagenge - setz, KAG; SR 951.31 )
2 Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizeri - schen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 1 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven.
3 Absatz 2 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen: a) die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteili - gungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 83 Absatz 1 c oder durch eine grenz - überschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach
Artikel 83 Absatz 1 Litera d nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;
b) die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung nach Artikel 83 Absatz 1 Litera b und Absatz 3 oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren; c) im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.
4 Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden.
5 Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzah - lung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidati - onsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzah - lung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen.
Art. 22 5. Aus unbeweglichem Vermögen
1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere: a) Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nut - zung; b) der Mietwert von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die sich der Steuerpflichtige kraft Eigentums oder eines Nutzungsrechtes für den Eigengebrauch zur Verfü - gung hält; c) Einkünfte aus Baurechtsverträgen; d) Einkünfte aus Ausbeutung von Wasserkräften, Kies, Sand und anderen Be - standteilen des Bodens.
2 Als Mietwert von Gebäuden und Gebäudeteilen gilt der Betrag, den der Eigentü - mer oder Nutzungsberechtigte bei einer Drittvermietung erzielen würde. *
3 Für die am Wohnsitz dauernd selbst bewohnte Liegenschaft werden 70 Prozent des Mietwertes berechnet. Einer offensichtlichen Unternutzung ist mit einer Eigenmiet - wertreduktion Rechnung zu tragen. Die Regierung regelt die Einzelheiten
1 )
. *
4 Für Härtefälle kann die Regierung eine Reduktion des Eigenmietwerts der Erst - wohnung vorsehen 2 ) . *
5 Der Mietwert gemäss Absatz 1 Litera b ist auch dann steuerbar, wenn das Grund - stück zu einem erheblich vom Marktmietwert abweichenden Mietzins an eine nahe - stehende Person vermietet oder verpachtet wird. *
Art. 23 * 6. Einkünfte aus Vorsorge
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi - cherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rück - zahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
2 Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar.
3
... *
Art. 24 * ...
Art. 25 * ...
Art. 26 * ...
Art. 27 * ...
Art. 28 * ...
Art. 29 7. Übrige Einkünfte
1 Als weitere Einkünfte sind insbesondere steuerbar: a) Kapitalzahlungen aus Personenversicherung, vermindert um einen allfälligen Rückkaufswert oder um die am Ende der Laufzeit einer rückkaufsfähigen Ver - sicherung anfallende Versicherungssumme und um Überschussanteile; b) * Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Er - lebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Ver - sicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollen - dung des 66. Altersjahres begründet wurde;
1)
Art. 5 ff. ABzStG; BR 720.015
2)
Art. 10 ABzStG; BR 720.015
c) * Kapitalzahlungen aus anderen Versicherungen, soweit die Summe nicht zum Ausgleich eines eingetretenen Vermögensschadens dient; d) * Leistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, aus anerkannten For - men der gebundenen Selbstvorsorge und aus Freizügigkeitspolicen sowie gleichartige Zahlungen des Arbeitgebers; e) * alle sonstigen Einkünfte, die an die Stelle der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit treten, mit Einschluss der Leistungen nach Erwerbsersatzordnung; f) * Entschädigungen für die Aufgabe oder Unterlassung einer Tätigkeit sowie für die Nichtausübung eines Rechts; g) * Einkünfte aus Wettbewerben, Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltun - gen; h) * Unterhaltsbeiträge, die der getrennt lebende oder geschiedene Ehegatte für sich selbst erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter sei - ner elterlichen Sorge oder Obhut stehenden Kinder erhält.
Art. 30 II. Steuerfreie Einkünfte
1 Steuerfrei sind: a) Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrecht - licher Auseinandersetzung; b) der Erlös aus Bezugsrechten, sofern die Vermögensrechte zum Privatvermö - gen gehören; c) * Einkünfte aus Korporationsteilrechten; d) * Einkünfte aus Versicherungen und Fürsorgekassen, die nachweislich zur De - ckung von Arzt-, Spital- oder Heilungskosten bestimmt sind und dazu ver - wendet werden; e) * Kapitalzahlungen, die anlässlich eines Stellenwechsels durch den Arbeitgeber oder durch eine Personalvorsorgeeinrichtung ausgerichtet werden, soweit sie vom Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Personalvorsorgeein - richtung oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet werden; f) * Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln, die für den Lebensun - terhalt notwendig sind; g) * Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge nach Artikel 29 Litera h; h) * der Sold für Militär- und Zivilschutzdienst; h bis ) * der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich 5000 Franken für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfallein - sätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementar - schadenbewältigung und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbei - ten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt; i) * Lidlohnzahlungen, die von den Eltern oder Grosseltern in den bisherigen or - dentlichen Veranlagungen nicht abgezogen wurden; k) * Zahlungen von Genugtuungssummen;
l) * die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie weitere Ergän - zungsleistungen der öffentlichen Hand; m) * die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 (Geldspiel - gesetz, BGS)
1 ) zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit stammen; m bis ) * die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von 1 Million Franken aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind; m ter ) * die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind; n) * die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Ver - kaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Litera d und e BGS diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von 1000 Franken nicht überschritten wird.
Art. 31 III. Ermittlung des Reineinkommens
1. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
1 Unselbständig Erwerbende können als Berufsunkosten abziehen: a) die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte; b) * die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft ausserhalb der Wohnstätte sowie bei Schichtarbeit in der Höhe der von der Regierung festzu - legenden Pauschalen 2 ) ; c) * die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten im Umfang von zehn Prozent der Erwerbseinkünfte, mindestens 1200 Franken, jedoch höchstens 3000 Franken; anstelle dieses Abzuges kann der Steuerpflichtige die notwendigen tatsächlichen Aufwendungen, die er nachweisen kann, gel - tend machen. d) * ...
2 Für Sitzungsgelder und ähnliche Einkünfte legt die Regierung eine Freigrenze so - wie eine Pauschale als Gewinnungskosten fest 3 ) .
Art. 32 2. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit
a) Im Allgemeinen
1 Selbständig Erwerbende können die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abziehen, insbesondere: a) die ausgewiesenen Abschreibungen für Wertverminderungen des Geschäfts - vermögens; b) die Rückstellungen für betragsmässig noch unbestimmte Verpflichtungen oder andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen;
1) SR 935.51
2) BR 720.015
3)
Art. 11 ABzStG; BR 720.015
c) * die Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungskosten im Rahmen der regierungsrätlichen Ausführungsbestimmungen 1 ) ; d) * die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen; e) * die im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse - nen- und Invalidenvorsorge (BVG) 2 ) geleisteten periodischen und einmaligen Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist; f) * die Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach
Artikel 18 Absatz 2 entfallen;
g) * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals.
2 Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizeri - schen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger. *
Art. 32a * b) Forschung und Entwicklung
1 Für den Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbständiger Er - werbstätigkeit ist Artikel 81a sinngemäss anwendbar.
Art. 33 c) Ersatzbeschaffung *
1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so kön - nen die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen wer - den, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind. Vorbehalten bleibt die Besteue - rung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermö - gens. *
2 Ausgeschlossen ist die Übertragung von stillen Reserven ausserhalb der Schweiz. *
3 Wird der Ersatz nicht im gleichen Geschäftsjahr beschafft, kann im Umfange der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden, die in der Regel innert zwei Jahren
3 ) zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen ist.
4 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen. *
Art. 34 d) Abzug von Verlusten *
1 Verlustüberschüsse aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäfts - jahren können abgezogen werden, soweit sie für die Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre nicht berücksichtigt werden konnten. *
1) Art. 12 ff. ABzStG; BR 720.015
2) SR 831.40
3)
Art. 15 ABzStG; BR 720.015
2 Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sa - nierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.
3 Absatz 1 gilt auch bei der Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder des Geschäftsortes innerhalb der Schweiz. *
Art. 35 3. Bei Privatvermögen
1 Bei privatem Vermögensbesitz können abgezogen werden: a) * die notwendigen Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückfor - derbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern; b) * bei Grundstücken die Kosten des Unterhalts, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien, die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die Baurechtszinsen. Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen oder dem Umwelt - schutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abzugsfähig sind.
1bis Investitionskosten nach Absatz 1 Litera b zweiter Satz und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden ab - ziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können. *
2 Der Steuerpflichtige kann für überbaute Grundstücke anstelle der tatsächlichen Verwaltungs- und Unterhaltskosten einen von der Regierung festgelegten Pauschal - abzug beanspruchen
1 )
. *
3 Der Pauschalabzug ist nicht zulässig für Geschäfts- und Bürogebäude sowie für Grundstücke mit einem Bruttoertrag von mehr als 140 000 Franken. *
Art. 36 * 4. Allgemeine Abzüge
1 Von den Einkünften werden abgezogen: a) * die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach Artikel 21, 21a und 22 steuer - baren Vermögensertrages plus weitere 50 000 Franken; b) 40 Prozent der bezahlten Leibrenten sowie die dauernden Lasten; c) die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten; d) die gesetzlichen Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, an die Invalidenversicherung, an die Arbeitslosenversicherung, an die Erwerbser - satzordnung und an die obligatorische Unfallversicherung; e) die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus Einrichtungen der beruflichen Vor - sorge;
1)
Art. 16 f. ABzStG; BR 720.015
f) die Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebun - denen Selbstvorsorge bis zum Höchstbetrag nach BVG; g) * die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm un - terhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent des reinen Einkommens im Bemessungsjahr übersteigen; g bis ) * die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm un - terhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstel - lungsgesetzes vom 13. Dezember 2002
2 ) , soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt; h) * die Einlagen, Prämien und Beiträge des Steuerpflichtigen und der von ihm un - terhaltenen Personen für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Lite - ra d fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien bis zum Gesamtbetrag von:
1. 8400 Franken für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben;
2. 4200 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen;
3. für Steuerpflichtige ohne Beiträge gemäss Litera e und f erhöhen sich diese Abzüge um 2200 Franken für gemeinsam steuerpflichtige Ehegat - ten und um 1100 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen;
4. die Abzüge erhöhen sich um 900 Franken für jedes minderjährige oder in beruflicher Ausbildung stehende Kind; i) * die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juris - tische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Arti - kel 78 Litera a - d und Litera f) bis zu 20 Prozent des Reineinkommens; k) die nach Gesetz und darauf beruhenden reglementarischen oder statutarischen Bestimmungen geleisteten Beiträge des Versicherten für den Einkauf von Bei - tragsjahren an anerkannte Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; l) * die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 10 000 Franken, für die Dritt - betreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichti - gen Person stehen. Der Abzug kann auf zwei Steuerpflichtige aufgeteilt wer - den; m) * die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von 10 000 Franken an politische Parteien, die:
1. im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. De - zember 1976 über die politischen Rechte eingetragen sind;
2. im kantonalen Parlament vertreten sind, oder
3. im Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindes - tens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben;
2) SR 151.3
n) * die Einsatzkosten in der Höhe von 5 Prozent, jedoch höchstens 5000 Franken, der einzelnen Gewinne aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht nach
Artikel 30 Absatz 1 Litera m-n steuerfrei sind. Von den einzelnen Gewinnen
aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach Artikel 30 Absatz 1 Li - tera m bis werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr abgezogen, jedoch höchstens 25 000 Franken; o) * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Maximalbetrag gemäss Artikel 33 Absatz 1 Li - tera j des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember
1990 (DBG)
1 ) , sofern:
1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt; oder
2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungs - kosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
Art. 37 5. Nicht abzugsfähige Kosten und Aufwendungen
1 Die übrigen Kosten und Aufwendungen sind nicht abzugsfähig, insbesondere: a) die Aufwendungen für den Lebensunterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie; b) * die Standesauslagen; c) die Aufwendungen für Schuldentilgung; d) die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen; e) * die Einkommens- und Vermögenssteuern sowie andere Steuern, die nicht Gewinnungskosten darstellen.
Art. 38 IV. Sozialabzüge: Zweiverdienerabzug, Kinderabzüge, Unterstüt -
zungsabzug
1 Vom Reineinkommen werden abgezogen: a) * ... b) * 500 Franken, wenn beide gemeinsam veranlagten Ehegatten ein Erwerbsein - kommen erzielen; c) * ... d) *
1. 6000 Franken für jedes Kind im Vorschulalter, dessen finanziellen Un - terhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache bestreitet;
2. 9000 Franken für ältere minderjährige Kinder sowie Kinder in schuli - scher oder beruflicher Ausbildung, deren finanziellen Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache bestreitet;
3. Der Abzug erhöht sich auf 18 000 Franken, wenn sich das Kind wäh - rend der Woche am Ausbildungsort aufhält; e) * ...
1) SR 642.11
f) * 5000 Franken für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Per - son, an deren Unterhalt der Steuerpflichtige mindestens in der Höhe des Abzuges beiträgt. Der Abzug kann nicht gewährt werden für Ehegatten und Konkubinatspartner sowie für Kinder, für die ein Elternteil oder ein Konkubi - natspartner einen Kinderabzug beanspruchen kann; g) * ... h) * Bei getrennt besteuerten Pflichtigen mit gemeinsamer elterlicher Sorge oder mit volljährigen Kindern in Ausbildung wird der Kinderabzug jedem Eltern - teil zur Hälfte gewährt, wenn beide Elternteile an den finanziellen Unterhalt beitragen. Die Übertragung auf den Konkubinatspartner ist möglich. i) * ... k) * ... l) * ... m) * ... n) * ...
2 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht festgesetzt. *
Art. 39 V. Steuerberechnung
1. Steuersätze
1 Die Einkommenssteuer beträgt: * a) * 0,0 % für die ersten Fr. 15 500.– b) 2,5 % für die weiteren Fr. 1000.– c) 4 % für die weiteren Fr. 1000.– d) 5 % für die weiteren Fr. 1000.– e) 6 % für die weiteren Fr. 1000.– f) 6,5 % für die weiteren Fr. 1000.– g) 7 % für die weiteren Fr. 2000.– h) 8 % für die weiteren Fr. 6000.– i) 8,5 % für die weiteren Fr. 4000.– k) 9 % für die weiteren Fr. 4000.– l) 9,5 % für die weiteren Fr. 4000.– m) 10,3 % für die weiteren Fr. 20 000.– n) 10,6 % für die weiteren Fr. 20 000.– o) 10,7 % für die weiteren Fr. 20 000.– p) 11,2 % für die weiteren Fr. 100 000.– q) 11,3 % für die weiteren Fr. 100 000.– r) 11,4 % für die weiteren Fr. 100 000.– s) * 11,6 % für die weiteren Fr. 315 500.– t) * 11,0 % für das gesamte steuerbare Einkommen, wenn dieses Fr. 716 000.– übersteigt.
2 Zur Ermittlung des Steuersatzes von gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten wird das steuerbare Einkommen durch den Divisor von 1.9 geteilt. *
3 Die Entlastung nach Absatz 2 wird auch Steuerpflichtigen gewährt, wenn sie mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben, deren Unterhalt sie zur Hauptsache bestreiten
1 )
. Der Konkubinatspartner gilt nicht als unterstützungs - bedürftige Person. *
4 ... *
5 Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht. *
Art. 39a * ...
Art. 40 * 3. Kapitalabfindungen
a) Für wiederkehrende Leistungen *
1 Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.
Art. 40a * b) Aus Vorsorge
1 Kapitalleistungen nach Artikel 29 Absatz 1 Litera d sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert zu dem Satz besteuert, der sich ergäbe, wenn anstelle der Kapitalleistung eine jährliche Leis - tung von einem Fünfzehntel der Kapitalleistung ausgerichtet würde. Die Kapitalleis - tungen unterliegen stets einer vollen Jahressteuer. Die Jahressteuer wird mindestens zum Satz von 1,5 Prozent erhoben. Die Maximalbelastung beträgt 2 Prozent. *
2 Die Sozialabzüge und die allgemeinen Abzüge werden nicht gewährt.
3 Im gleichen Jahr ausgerichtete Kapitalleistungen werden zusammengerechnet.
4 Kapitalleistungen unter 5600 Franken werden nicht besteuert. *
Art. 40b * c) Liquidationsgewinne
1 Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven ge - trennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss Arti - kel 36 Litera k sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuer - pflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss Artikel 36 Litera k nachweist, in gleicher Weise wie Kapitalleistungen aus Vorsorge gemäss Artikel 40a erhoben. Der verbleibende Liquidationsgewinn wird zum Satz von einem Fünftel dieses Gewinns, mindestens aber zu zwei Prozent besteuert.
1)
Art. 19 ABzStG; BR 720.015
2 Absatz 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Ver - mächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des To - desjahres des Erblassers.
1.3. GRUNDSTÜCKSGEWINNSTEUER
Art. 41 I. Gegenstand der Steuer
1 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen: a) Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens; b) Gewinne des Landwirtes aus der Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke; c) * Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken durch juristische Personen im Sinne von Artikel 78 Absatz 1 Litera e bis Litera h und Litera j; die Be - stimmungen von Artikel 81 Litera e und Artikel 84 finden analoge Anwen - dung.
2 Die nicht in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte werden den Grundstücken gleichgestellt.
Art. 42 II. Veräusserung
1. Steuerbegründende Veräusserung
1 Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung begründet, mit welcher Eigentum an einem Grundstück übertragen wird.
2 Der Veräusserung sind insbesondere gleichgestellt: a) Rechtsgeschäfte, die hinsichtlich der Verfügungsgewalt über Grundstücke wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken; b) die Überführung von Grundstücken in das Geschäftsvermögen; c) * die Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbe - schränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstückes dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird; d) * das Ende der Steuerbefreiung juristischer Personen gemäss Artikel 78 Ab - satz 1 Litera e bis Litera h und Litera j.
Art. 43 2. Steueraufschiebende Veräusserung
1 Die Besteuerung wird aufgeschoben bei: a) * Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erb - vorbezug oder Schenkung
1 ) ;
1)
Art. 21 ABzStG; BR 720.015
b) * Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Un - terhalt der Familie (Art. 165 ZGB) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, so - fern beide Ehegatten einverstanden sind; c) * Landumlegung zwecks Güterzusammenlegung, Abrundung landwirtschaftli - cher Heimwesen, Quartierplanung, Grenzbereinigung oder bei Landumlegun - gen im Enteignungsverfahren beziehungsweise bei drohender Enteignung; d) * ... e) * Umstrukturierungen gemäss Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 83 Absatz 1 und Absatz 3. Der Steueraufschub steht unter dem Vorbehalt der Einhaltung der Sperrfristen gemäss Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 83 Absatz 2 und Ab - satz 4.
Art. 44 III. Erstattung *
1 Die Grundstückgewinnsteuer wird auf Gesuch hin ohne Zins zurückerstattet, so - weit: * a) der Erlös aus der Veräusserung der am Wohnsitz dauernd selbstbewohnten Erstliegenschaft innert zwei Jahren zum Erwerb eines in der Schweiz liegen - den Ersatzgrundstückes mit gleicher Verwendung benützt wird; b) der Erlös aus der Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grund - stückes innert zwei Jahren zum Erwerb eines gleichartigen, selbstbewirtschaf - teten Ersatzgrundstückes in der Schweiz oder zur Verbesserung der eigenen, in der Schweiz gelegenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftli - chen Grundstücke verwendet wird.
2 Die zweijährige Frist kann auf begründetes Gesuch hin angemessen erstreckt wer - den. *
3
... *
Art. 45 IV. Steuersubjekt
1 Steuerpflichtig ist der Veräusserer.
2 Für Grundstückgewinne werden Ehefrau und Kinder selbständig besteuert.
3 Gemeinschaftliche Eigentümer entrichten die Steuern entsprechend ihren Anteilen unter solidarischer Haftung; sind die Anteile ungewiss oder nicht nachweisbar, wird der Grundstückgewinn als Ganzes besteuert.
Art. 46 V. Steuerobjekt
1. Veräusserungsgewinn
1 Veräusserungsgewinn ist der Betrag, um den der Erlös die Anlagekosten (Erwerbs - preis und Aufwendungen) übersteigt.
2 Für die Berechnung der Anlagekosten ist die letzte steuerbegründende Veräusse - rung massgebend.
3 Bei Veräusserung von Grundstücken, für die eine Steuerrückerstattung nach Arti - kel 44 gewährt wurde, ist der wieder angelegte Gewinn von den Anlagekosten abzu - rechnen.
Art. 47 2. Veräusserungserlös
1 Als Erlös gelten alle Leistungen des Erwerbers.
2
... *
3 Entschädigungen für nachweisbare Inkonvenienzen im Enteignungsverfahren oder bei freiwilliger Abtretung von Grundstücken, an denen ein Enteignungsrecht besteht, gelten nicht als Erlös, werden jedoch, soweit sie Ersatz für ausfallende Einkünfte sind, nach Artikel 29 Absatz 1 Litera e besteuert.
Art. 48 3. Anlagekosten
a) Erwerbspreis
1 Als Erwerbspreis gilt der beurkundete Kaufpreis, zuzüglich aller weiteren Leistun - gen des Erwerbers. Leistungen, welche unter Umgehung der Steuerpflicht erbracht worden sind, werden nicht berücksichtigt.
2 Ist der Erwerbspreis nicht feststellbar, gilt an dessen Stelle als Ersatzwert der Ver - mögenssteuerwert zum Zeitpunkt der letzten steuerbegründenden Veräusserung.
3 Wurde das Grundstück vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen überführt, gilt als Erwerbspreis der im Zeitpunkt der Überführung steuerlich massgebende Buch - wert zuzüglich der bei der Überführung versteuerten Gewinne.
Art. 49 b) Aufwendungen
1 Als Aufwendungen gelten: a) Kosten für Erschliessungen, Bauten, Umbauten und andere dauernde Verbes - serungen, die eine Werterhöhung des Grundstückes bewirkt haben; b) Grundeigentümerbeiträge, wie Perimeterbeiträge für Bau und Korrektion von Strassen, für Bodenverbesserungen, für Wasser- und Lawinenverbauungen; c) * Kosten, die mit dem Erwerb und der Veräusserung des Grundstückes verbun - den sind, mit Einschluss der üblichen Provisionen und Vermittlungsgebühren; d) * Mehrwertabgaben gemäss Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) 1 ) .
2 Aufwendungen, die bei der Einkommenssteuer als Abzüge berücksichtigt worden sind, und der Wert eigener Arbeit, der nicht als Einkommen versteuert worden ist, können nicht geltend gemacht werden.
3 Versicherungsleistungen, Beiträge von Bund, Kanton oder Gemeinde sowie Leis - tungen Dritter, für die der Veräusserer keinen Ersatz oder keine Rückerstattung leis - tet, werden von den Anlagekosten abgerechnet.
1) BR 801.100
Art. 50 c) Geldwertveränderung
1 Hat sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten steuerbegründen - den Veräusserung um mehr als zehn Prozent verändert, sind die Anlagekosten im halben Ausmass der Veränderung anzupassen.
2 Die Geldwertkorrektur erfolgt nach dem Indexstand per 1. Januar des Anlagejahres und des Veräusserungsjahres. *
Art. 51 4. Abzug von Verlusten
1 Von den steuerbaren Veräusserungsgewinnen können die in den letzten zehn Jahren eingetretenen Verluste aus der Veräusserung von privaten Grundstücken im Kanton abgezogen werden.
2 Für die Berechnung der Veräusserungsverluste sind die Artikel 46 bis 50 sinnge - mäss anwendbar.
Art. 52 VI. Veranlagung
1. Steuersätze
1 Die Grundstückgewinnsteuer beträgt: * a) 5 % für die ersten Fr. 9100.– b) 6 % für die weiteren Fr. 9100.– c) 7 % für die weiteren Fr. 9100.– d) 8 % für die weiteren Fr. 9100.– e) 9 % für die weiteren Fr. 9100.– f) 10 % für die weiteren Fr. 9100.– g) 11 % für die weiteren Fr. 9100.– h) 12 % für die weiteren Fr. 9100.– i) 13 % für die weiteren Fr. 9100.– j) 14 % für die weiteren Fr. 9100.– k) 15 % für die weiteren Fr. 9100.– l) 16 % für die weiteren Fr. 9100.– m) 17 % für die weiteren Fr. 9100.– n) 18 % für die weiteren Fr. 9100.– o) 19 % für die weiteren Fr. 9100.– p) 20 % für die weiteren Fr. 9100.– q) 21 % für die weiteren Fr. 9100.– r) 22 % für die weiteren Fr. 9100.– s) 23 % für die weiteren Fr. 9100.– t) 24 % für die weiteren Fr. 9100.– u) 25 % für die weiteren Fr. 9100.– und erreicht bei 191 100 Franken den Höchstsatz von 15 %.
2 Werden im gleichen Kalenderjahr mehrere Gewinne erzielt oder sind diese auf einen einheitlichen Vorgang zurückzuführen, ist für den Steuersatz der Gesamtge - winn massgebend. Für steuerlich bereits abgerechnete Gewinne ist die nach Massga - be des Gesamtgewinnes geschuldete Steuer nachzufordern.
3 Gesamtgewinne unter 4200 Franken pro Jahr sind steuerfrei. *
Art. 53 2. Ermässigung und Erhöhung
1 War das Grundstück während mehr als zehn Jahren im Eigentum des Veräusserers, wird der Steuerbetrag für jedes weitere volle Jahr um 1.5 Prozent ermässigt, höchs - tens jedoch um 51 Prozent. *
2 War das Grundstück weniger als zwei Jahre im Eigentum des Veräusserers, wird der Steuerbetrag für jeden Monat, um den die Eigentumsdauer kürzer ist, um zwei Prozent erhöht.
3 Bei Erwerb des Grundstückes zufolge steueraufschiebenden Eigentumswechsels ist für die Berechnung der Eigentumsdauer auf die letzte steuerbegründende Veräusse - rung abzustellen. Diesem Eigentumswechsel wird die Überführung von Geschäfts - vermögen in das Privatvermögen gleichgestellt.
4 ... *
1.4. VERMÖGENSSTEUER
Art. 54 I. Gegenstand der Steuer
1 Der Vermögenssteuer unterliegt das Reinvermögen.
2 Vermögen, auf dem eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht lasten, wird dem Nutz - niesser beziehungsweise Wohnrechtsberechtigten zugerechnet, wenn dafür kein pe - riodisches Entgelt geleistet wird. *
3 Bei Anteilen aus kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlagen und de - ren direktem Grundbesitz steuerbar. *
Art. 55 II. Aktiven
1. Allgemeines
1 Steuerbar sind die gesamten unbeweglichen und beweglichen Aktiven.
2 Die Aktiven werden, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichen - des festgesetzt ist, zum Verkehrswert bewertet.
Art. 56 2. Grundstücke
a) Regel
1 Als Steuerwert der Grundstücke gilt der Verkehrswert unter angemessener Berück - sichtigung des Ertrages und der Ertragsfähigkeit.
2 Wohn- und Geschäftshäuser sind zum Mittel des Verkehrswertes und des zweifa - chen Ertragswertes der letzten drei Jahre zu bewerten.
3 ... *
4 Gebäude von historischer und denkmalpflegerischer Bedeutung, deren Erhaltung von den Eigentümern gewisse Opfer verlangt, werden hauptsächlich zum Ertrags - wert besteuert. *
Art. 57 b) Landwirtschaftliche Grundstücke
1 Auf längere Dauer land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden zum Ertragswert besteuert. Dasselbe gilt für die erforderlichen Ökonomiegebäude und die zum Landwirtschaftsbetrieb gehörende Wohnung.
2 Gebäude des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens, die dauernd weder landwirt - schaftlich noch sonstwie genutzt werden können, sind steuerfrei.
3 Grundstücke, die zum Zwecke der Spekulation oder der Kapitalanlage erworben wurden oder offensichtlich diesen Zwecken dienen, werden nach Artikel 56 besteu - ert.
Art. 58 3. Fahrnis und Forderungen
1 Fahrnis und Forderungen, die zum Geschäftsvermögen gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgebenden Wert besteuert.
2
... *
3 Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände sind steuerfrei. *
Art. 59 4. Wertpapiere und Beteiligungen
a) Grundsatz *
1 Als Steuerwert für regelmässig gehandelte Wertpapiere gilt der Kurswert an dem für die Vermögenssteuer massgebenden Stichtag. *
2 Für nicht regelmässig gehandelte Aktien, Genossenschaftsanteile und andere Betei - ligungsrechte ist der Verkehrswert nach dem inneren Wert zu ermitteln. *
3 Wertpapiere und Beteiligungsrechte, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflich - tigen Person gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet. *
4 Korporationsteilrechte sind steuerfrei. *
Art. 59a * b) Bewertung von Mitarbeiterbeteiligungen
1 Mitarbeiterbeteiligungen nach Artikel 17b Absatz 1 sind zum Verkehrswert einzu - setzen. Allfällige Sperrfristen werden auf Antrag angemessen berücksichtigt.
2 Mitarbeiterbeteiligungen nach den Artikeln 17b Absatz 3 und 17c sind bei Zutei - lung ohne Steuerwert zu deklarieren.
Art. 60 5. Immaterielle Güter
1 Immaterielle Güter, wie Autorenrechte, Rechte an Patenten, Mustern, Modellen, sind als Vermögen steuerbar, sofern sie entgeltlich erworben worden sind.
2 Immaterielle Güter, die zum Geschäftsvermögen gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgebenden Wert besteuert.
Art. 61 6. Ansprüche aus Versicherungen und Spareinrichtungen
1 Kapital- und Rentnerversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert.
2 Einlagen in betriebliche Vorsorge- oder Spareinrichtungen werden nicht als Ver - mögen besteuert, solange sie nach den Vorschriften dieser Einrichtungen gebunden sind.
Art. 62 III. Passiven
1 Schulden, für die ein Steuerpflichtiger allein haftet, werden im vollen Umfange be - rücksichtigt, andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, nur insoweit, als der Steuerpflichtige hiefür aufkommen muss.
2 Eine Rentenverpflichtung wird mit dem jeweiligen Barwert der Rente als Schuld berücksichtigt, ausser wenn sie unentgeltlich und in Erfüllung familienrechtlicher Pflichten zugesichert worden ist.
Art. 62a * IV. Steuerermässigung auf Patenten
1 Das Nettogeschäftsvermögen ermässigt sich im Verhältnis der Patente und der ver - gleichbaren Rechte nach Artikel 18c zum gesamten Geschäftsvermögen.
Art. 63 V. Steuerberechnung
1. Steuerfreie Beträge *
1 Für die Steuerberechnung werden vom Reinvermögen abgezogen: * a) für in ungetrennter Ehe lebende Ehegatten gesamthaft: Fr. 126 000.– b) für jedes Kind, für das ein Kinderabzug beansprucht wird: Fr. 25 000.– c) für jeden andern Steuerpflichtigen: Fr. 63 000.–
2 ... *
3 Die steuerfreien Beträge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperi - ode oder der Steuerpflicht festgesetzt. *
4 Bei teilweiser Steuerpflicht werden die steuerfreien Beträge anteilmässig gewährt.
Art. 64 2. Steuersätze *
1 Die Vermögenssteuer beträgt: * a) 0,9 ‰ für die ersten Fr. 70 000.– b) 1,1 ‰ für die weiteren Fr. 42 000.– c) 1,4 ‰ für die weiteren Fr. 42 000.– d) 1,5 ‰ für die weiteren Fr. 56 000.– e) 1,6 ‰ für die weiteren Fr. 70 000.– f) 1,85 ‰ für die weiteren Fr. 140 000.–
g) 2,15 ‰ für die weiteren Fr. 202 000.– h) 1,7 ‰ für das gesamte steuerbare Vermögen, wenn dieses Fr. 622 000.– über - steigt.
2
... *
3 ... *
1.5. KOPFSTEUER
Art. 65 * ...
1.6. ZEITLICHE BEMESSUNG
Art. 66 * I. Steuerperiode
1 Die Steuern für Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festge - setzt und erhoben. Das gilt auch für die direkte Bundessteuer. *
2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die Steu - er auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate be - rechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satz - bestimmung nicht umgerechnet.
4 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge und die betragsmässig beschränkten Abzüge für regelmässig anfallen - de Kosten nur anteilmässig gewährt; für die Bestimmung des Steuersatzes werden sie voll angerechnet.
Art. 67 * II. Bemessung des Einkommens
1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.
2 Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Er - gebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend.
3 Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit haben in jedem Kalenderjahr einen Geschäftsabschluss zu erstellen. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erfor - derlich, wenn die Steuerpflicht erlischt oder die selbständige Erwerbstätigkeit aufge - geben wird. Bei Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem 30. Juni muss kein Geschäftsabschluss erstellt werden.
Art. 68 * III. Bemessung des Vermögens
1 Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht. Bei Änderungen der interkantonalen oder internationalen Steuerausscheidung bleibt eine Pro Rata Besteuerung vorbehalten.
2 Für Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit bestimmt sich das steuerba - re Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode ab - geschlossenen Geschäftsjahres.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die die - sem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben. Artikel 70 Absatz 2 bleibt vorbehal - ten. *
4 Erbt der Steuerpflichtige während der Steuerperiode Vermögen, gilt Absatz 3 sinn - gemäss.
Art. 69 * IV. Bemessung bei Ehepaaren
1 Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode gemeinsam besteuert.
2 Bei Scheidung und rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.
3 Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam be - steuert. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Be - ginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.
Art. 70 * V. Wechsel der Steuerpflicht
1 Bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz besteht die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode im Kanton, in welchem der Steuerpflichtige am Ende dieser Periode seinen Wohn - sitz hat. Kapitalleistungen gemäss Artikel 40a sind jedoch in dem Kanton steuerbar, in dem der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Fälligkeit seinen Wohnsitz hat. *
2 Eine Steuerpflicht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in einem andern Kanton als demjenigen des steuerrechtlichen Wohnsitzes besteht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufge - hoben wird. In diesem Falle wird der Wert der Vermögensobjekte im Verhältnis zur Dauer dieser Zugehörigkeit vermindert. Im Übrigen werden das Einkommen und das Vermögen zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteue - rung ausgeschieden.
Art. 71 * VI. Ausführungsbestimmungen
1 Die Regierung regelt die Einzelheiten der zeitlichen Bemessung.
1.7. VERRECHNUNGSSTEUER *
Art. 72 * Rückerstattung
1 Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer erfolgt vollumfänglich in bar.
2 Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen, ist die kantonale Steuerverwaltung zur Verrechnung mit den provisorischen oder definitiven Bundes - , Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern berechtigt.
Art. 73 * ...
2. Gewinn- und Kapitalsteuer *
2.1. STEUERPFLICHT
Art. 74 * I. Unbeschränkte Steuerpflicht
1 Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und die übrigen ju - ristischen Personen sind steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet. *
1bis Verlegt eine juristische Person während einer Steuerperiode ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung von einem Kanton in einen anderen Kanton, ist sie in den beteiligten Kantonen für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig. Veranlagungsbe - hörde im Sinne von Artikel 165 ist diejenige des Kantons des Sitzes oder der tat - sächlichen Verwaltung am Ende der Steuerperiode. *
2 Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalanla - gen mit direktem Grundbesitz nach Artikel 58 KAG 1 ) . Die Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG werden wie Kapitalgesellschaften besteu - ert. *
3 Ausländische juristische Personen sowie die nach Artikel 11 Absatz 4 steuerpflich - tigen ausländischen Handelsgesellschaften und Personengesamtheiten werden jenen inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.
4 Eine Steuerpflicht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Sinne von Arti - kel 75 Absatz 1 in einem anderen Kanton als demjenigen des Sitzes oder der tatsäch - lichen Verwaltung besteht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie während der Steuerperiode begründet, verändert oder aufgehoben wird. *
5 Der Gewinn und das Kapital werden zwischen den beteiligten Kantonen in sinnge - mässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkan - tonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden. *
1) Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (Kollektivanlagenge - setz, KAG; SR 951.31 )
Art. 75 II. Beschränkte Steuerpflicht
1 Juristische Personen, die im Kanton weder Sitz noch tatsächliche Verwaltung ha - ben, sind steuerpflichtig, wenn sie: a) Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von geschäftlichen Betrieben im Kanton sind; b) im Kanton Betriebsstätten unterhalten; c) * an Grundstücken im Kanton Eigentum, beschränkte dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben; d) * alleine oder zusammen mit Dritten Beteiligungsrechte veräussern und dies wirtschaftlich der Veräusserung von Grundeigentum im Kanton gleichkommt; e) * mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.
2 Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind ausser - dem steuerpflichtig, wenn sie: * a) * Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grundstücke im Kanton sichergestellt sind; b) * ... c) * im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.
3 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. *
Art. 75a * III. Umfang der Steuerpflicht und Steuerausscheidung *
1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons. *
2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Gewinns und des Kapitals, für die gemäss Artikel 75 eine Steuerpflicht im Kanton besteht. Juristische Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Aus - land haben mindestens den im Kanton erzielten Gewinn und das im Kanton gelege - ne Kapital zu versteuern. *
3 Ein schweizerisches Unternehmen kann Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättenstaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der folgenden sieben Geschäftsjahre Gewinne, so erfolgt in die - sen Geschäftsjahren im Ausmass der im Betriebsstättenstaat verrechneten Verlust - vorträge eine Besteuerung. Verluste aus ausländischen Liegenschaften können nur dann berücksichtigt werden, wenn im betreffenden Land auch eine Betriebsstätte un - terhalten wird. In allen übrigen Fällen sind Auslandsverluste ausschliesslich satzbe - stimmend zu berücksichtigen. *
Art. 76 * IV. Steuerberechnung
1 Juristische Personen, die nur für einen Teil ihres Kapitals im Kanton steuerpflichtig sind, entrichten die Kapitalsteuer für das im Kanton steuerbare Kapital nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten steuerbaren Kapital entspricht.
2 Juristische Personen ohne Sitz und tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz ent - richten die Gewinn- und Kapitalsteuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton mindestens zu dem Steuersatz, der für den im Kanton steu - erbaren Gewinn und für das im Kanton steuerbare Kapital massgebend ist.
Art. 77 V. Mithaftung *
1 Für die Steuern einer juristischen Person haftet solidarisch bis zum Betrag: a) des Reinvermögens, wer bei Beendigung der Steuerpflicht mit der Verwaltung oder mit der Liquidation betraut ist; b) des Reinerlöses, wer mit der Liquidation von geschäftlichen Betrieben oder Betriebsstätten oder wer mit der Veräusserung oder Verwertung von Grund - stücken oder von im Kanton grundpfändlich gesicherten Forderungen betraut ist.
2 Die Haftung für die in Absatz 1 bezeichneten Personen besteht nur, wenn sie das ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung nicht getan ha - ben.
3 Für die Steuern haften ferner solidarisch: a) die Teilhaber ausländischer Handelsgesellschaften oder anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit; b) * die Fondsleitung eines Anlagefonds mit direktem Grundbesitz; c) * Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft bis zu drei Prozent der Kaufsumme für die vom Vermittler aus dieser Tätigkeit geschul - deten Steuern, wenn dieser in der Schweiz keinen steuerlichen Wohnsitz hat.
4 Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristische Person, sind die von ihr geschuldeten Steuern von der übernehmenden juristischen Person zu entrichten.
Art. 78 VI. Ausnahmen von der Steuerpflicht *
1 Von der Steuerpflicht sind befreit: a) der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts; b) der Kanton und seine Anstalten; c) * die Regionen und die Gemeinden des Kantons und ihre Anstalten; d) das Pfrund- und Kirchengut der beiden Landeskirchen und ihrer Kirchgemein - den; e) * andere juristische Personen, die im kantonalen oder gesamt-schweizerischen Interesse Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, welche ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken dienen; f) juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im kantonalen oder im ge - samtschweizerischen Interesse öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, welche ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken dienen;
g) * inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenen - versicherungskassen, soweit das Bundesrecht es vorsieht; h) Vorsorgeeinrichtungen von Unternehmungen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmungen, soweit ihre Ein - künfte und Vermögenswerte dauernd und ausschliesslich der beruflichen Vor - sorge dienen, ausgenommen Mehrwerte aus der Veräusserung von Liegen - schaften; i) * die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittel - baren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen be - stimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutio - nellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes
1 ) für die Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden; j) * die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anle - ger ausschliesslich steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Aus - gleichskassen nach Litera g oder steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Litera h sind; k) * die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müs - sen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessio - nierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenom - men sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Be - ziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben.
2 Die in Absatz 1 Litera e-h und j genannten juristischen Personen unterliegen je - doch der Grundstückgewinnsteuer nach Artikel 41 ff., soweit das Bundesrecht dies zulässt. *
3 2 )
4 Die Liste der steuerbefreiten Institutionen wird publiziert. Die betroffene juristi - sche Person kann die Publikation durch schriftliche Mitteilung an die Steuerverwal - tung verhindern. *
1) Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge vom 22. Juni 2007 (Gaststaatgesetz, GSG; SR 192.12 ).
2) Am 15. Juni 2009 hat der Grosse Rat das Mantelgesetz zum Bündner NFA beschlossen. Mit dem Mantelgesetz wurde u.a. im Steuergesetz ein neuer Abs. 3 in Art. 78 eingefügt. Gegen den Erlass des Mantelgesetzes wurde das Referendum ergriffen. An der Volksabstim - mung vom 7. März 2010 wurde das Mantelgesetz zum Bündner NFA abgelehnt.
2.2. GEWINNSTEUER
Art. 79 I. Steuerobjekt
1. Berechnung des Reingewinnes im allgemeinen
1 Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn. Dieser setzt sich zusammen: a) aus dem Saldo der Erfolgsrechnung; b) aus allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet wurden, wie insbesondere:
1. Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Ge - genständen des Anlagevermögens;
2. geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen;
3. Einlagen in die Reserven;
4. Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Perso - nen, soweit sie nicht aus versteuerten Reserven erfolgen;
5. offene und verdeckte Gewinnausschüttungen;
6. Gewinnverschiebungen;
7. Gewinnvorwegnahmen;
8. geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte; c) * aus den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Liquidations- und Aufwertungsgewinne. d) * ...
2 Leistungen an Gesellschafter oder nahestehende Personen sind zum wirklichen Wert zu bewerten.
3 Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unter - nehmen überwiegend an nahestehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen. Die Regierung kann die entsprechenden Ausführungsbestimmungen erlassen 1 ) . *
Art. 79a * 2. Patente und vergleichbare Rechte: Begriffe
1 Als Patente gelten: a) Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000
2 ) mit Benennung Schweiz; b) Patente nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 1954
3 ) ; c) ausländische Patente, die den Patenten nach den Litera a oder b entsprechen.
1) Die Regierung hat mit RB vom 19. August 1997 Art. 79 Abs. 3 rückwirkend auf den 1. Ja - nuar 1997 in Kraft gesetzt; mit dem Inkrafttreten wird Art. 191 aufgehoben.
2) SR 0.232.142.2
3) SR 232.14
2 Als vergleichbare Rechte gelten: a) ergänzende Schutzzertifikate nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 1954 und deren Verlängerung; b) Topographien, die nach dem Topographiengesetz vom 9. Oktober 1992
1 ) ge - schützt sind; c) Pflanzensorten, die nach dem Sortenschutzgesetz vom 20. März 1975
2 ) ge - schützt sind; d) Unterlagen, die nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000
3 ) ge - schützt sind; e) Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum Landwirt - schaftsgesetz vom 29. April 1998
4 ) ein Berichtschutz besteht; f) ausländische Rechte, die den Rechten nach den Literas a-e entsprechen.
Art. 79b * 3. Patente und vergleichbare Rechte: Besteuerung
1 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Ent - wicklungsaufwandes zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Pa - tent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 90 Pro - zent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen.
2 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthal - ten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um
6 Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.
3 Die ermässigte Besteuerung des Reingewinnes aus Patenten und vergleichbaren Rechten erfolgt nach Einbringung dieser Rechte in die Patentbox erst, soweit er den gesamten bis zur Einbringung entstandenen und steuerwirksam abgezogenen For - schungs- und Entwicklungsaufwand für diese Rechte sowie einen allfälligen Abzug nach Artikel 81a, soweit effektiv abziehbar, übersteigt. Im fünften Jahr nach Eintritt in die Patentbox ist über den noch nicht verrechneten Forschungs- und Entwick - lungsaufwand sowie über einen allfälligen Abzug nach Artikel 81a abzurechnen. Die steuerpflichtige Person hat das Recht, den noch nicht verrechneten Forschungs- und Entwicklungsaufwand jederzeit zum steuerbaren Reingewinn hinzuzurechnen. Im Umfang des hinzugerechneten Betrages ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden.
4 Verlegt die steuerpflichtige Person innerhalb der fünf Jahre den Sitz oder die tat - sächliche Verwaltung ins Ausland oder in einen Kanton, der eine von Absatz 3 ab - weichende Besteuerung vorsieht, wird der noch nicht verrechnete Forschungs- und Entwicklungsaufwand inklusive Abzug nach Artikel 81a zum steuerbaren Reinge - winn hinzugerechnet.
1) SR 231.2
2) SR 232.16
3) SR 812.21
4) SR 910.1
5 Die weiter führenden Regelungen des Bundesrates gemäss Artikel 24b Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
1 ) sind anwendbar.
Art. 80 4. Zinsen auf verdecktem Eigenkapital *
1 Zum steuerbaren Gewinn der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gehören auch die Schuldzinsen jenes Teils des Fremdkapitals, der zum Eigenkapital zu rech - nen ist.
Art. 80a * 5. Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht
1 Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht ver - steuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwertes be - steuert.
2 Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländischen Geschäftsbe - trieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Artikel 78 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.
Art. 81 * 6. Geschäftsmässig begründeter Aufwand *
1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere: a) * die Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, ausgenommen die Strafsteuern und die Steuerbussen; b) ausgewiesene Abschreibungen für Wertverminderungen des Geschäftsvermö - gens; c) Rückstellungen für betragsmässig noch unbestimmte Verpflichtungen oder andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen; d) die Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungskosten im Rahmen der regierungsrätlichen Ausführungsbestimmungen 2 ) ; e) Verluste auf Geschäftsvermögen, soweit sie verbucht worden sind; f) * die im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse - nen- und Invalidenvorsorge (BVG) 3 ) periodischen und einmaligen Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweck - widrige Verwendung ausgeschlossen ist; g) * die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juris - tische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 78 lit. a-d und lit. f), bis zu 20 Prozent des steuerbaren Reingewinns;
1) SR 642.14
2)
Art. 12 ff. ABzStG; BR 720.015
3) SR 831.40
h) Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie die zur Verteilung an die Versicherten bestimmten Überschüsse von Versicherungsgesellschaften; i) * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals.
2 Wertberichtigungen sowie Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteili - gungen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 88a Absatz 1 Litera b erfüllen, werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind. *
3 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von Beste - chungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger. *
Art. 81a * 7. Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand
1 Auf Antrag werden zusätzlich 50 Prozent des geschäftsmässig begründeten For - schungs- und Entwicklungsaufwandes, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, zum Abzug zugelassen.
2 Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 14. De - zember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation
1 )
.
3 Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf: a) dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personalaufwandes, höchs - tens aber bis zum gesamten Aufwand der steuerpflichtigen Person; b) 80 Prozent des Aufwandes für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung.
4 Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.
Art. 81b * 8. Entlastungsbegrenzung
1 Die gesamte steuerliche Ermässigung nach Artikel 79b Absätze 1 und 2 und Arti - kel 81a sowie aufgrund der Abschreibungen nach Artikel 189d Absatz 3 darf nicht höher sein als 55 Prozent des steuerbaren Gewinnes vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach Artikel 88 und 88a ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.
2 Weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Er - mässigung dürfen Verlustvorträge resultieren.
3 Allfällige Kürzungen sind in folgender Reihenfolge vorzunehmen: a) zusätzlicher Abzug für den Forschungs- und Entwicklungsaufwand (Art. 81a); b) Abschreibungen auf den aufgedeckten stillen Reserven (Art. 189d Abs. 3); c) Ermässigung für Erträge aus Patenten und vergleichbaren Rechten (Art. 79b).
1) SR 420.1
Art. 82 9. Erfolgsneutrale Vorgänge *
1 Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch: a) Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossen - schaften, einschliesslich der Aufgelder; b) Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis und Schenkung.
Art. 82a * 10. Aufdeckung der stillen Reserven bei Beginn der Steuerpflicht
1 Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven ein - schliesslich des selbst geschaffenen Mehrwertes auf, so unterliegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesell - schaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Ge - sellschaft.
2 Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrie - ben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Ge - schäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende einer Steuerbefrei - ung nach Artikel 78 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwal - tung in die Schweiz.
3 Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird.
4 Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren abzuschreiben.
Art. 83 * 11. Umstrukturierungen *
1 Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbe - sondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer mass - geblichen Werte übernommen werden: a) bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juris - tische Person; b) bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehre - re Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spal - tung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiter - führen; c) beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen; d) bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben, sowie von Gegenstän - den des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesell - schaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossen - schaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.
2 Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Litera d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 145 ff. nachträglich be - steuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
3 Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossen - schaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalge - sellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleibt die Übertragung auf eine Tochterge - sellschaft nach Absatz 1 Litera d.
4 Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 3 während der nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 145 ff. nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Lei - tung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.
5 Werden stille Reserven auf eine steuerbefreite Unternehmung übertragen, wird über die stillen Reserven abgerechnet. Davon ausgenommen sind die stillen Reser - ven auf den Liegenschaften sowie auf Beteiligungen nach Artikel 88a. *
6 Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalge - sellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden; ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert.
Art. 84 12. Ersatzbeschaffung *
1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so kön - nen die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen wer - den, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind. Vorbehalten bleibt die Besteue - rung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermö - gens. *
2 Ausgeschlossen ist die Übertragung von stillen Reserven ausserhalb der Schweiz. *
3 Wird der Ersatz nicht im gleichen Geschäftsjahr beschafft, kann im Umfange der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese ist in der Regel innert zwei Jahren ) zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
4 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen. *
5 Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteili - gung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung die Voraussetzungen von Artikel 88a Absatz 1 Litera b erfüllt. *
Art. 85 13. Sondervorschriften für Vereine, Stiftungen und kollektive Kapi -
talanlagen *
1 Die statutarischen Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Ver - mögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.
2 Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zur Erzielung dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Auf - wendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen. *
3 Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen der Gewinn - steuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz. *
Art. 86 * 14. Verlustverrechnung *
1 Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verlustüberschüsse aus den sieben der Steuerperiode vorangehenden Geschäftsperioden abgezogen werden, soweit sie den steuerbaren Reingewinn der Vorperioden nicht vermindert haben.
2 Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen im Sinne von Artikel 82 Litera a sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsperioden entstanden sind und noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung innerhalb der Schweiz. *
4 Für die nach Artikel 89 bis 89b des bisherigen Rechts besteuerten Gesellschaften besteht ein Anspruch auf Verlustverrechnung nur soweit positive Ergebnisse als Gewinn besteuert worden wären. *
Art. 87 II. Steuerberechnung
1. Im allgemeinen
1 Die Gewinnsteuer beträgt 4,5 Prozent. *
1)
Art. 15 ABzStG; BR 720.015
2 Juristische Personen mit ideellen Zwecken zahlen keine Gewinnsteuer, sofern ihr steuerbarer Gewinn die Limite von Artikel 66a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)
1 ) nicht übersteigt und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist. *
3 Gehört eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu einem internationalen Konzern, wird der Steuersatz auf Antrag soweit angehoben, dass zusammen mit der direkten Bundessteuer die vom ausländischen Staat akzeptierte minimale Steuerbe - lastung erreicht wird. *
Art. 88 * 2. Gesellschaften mit Beteiligungen
a) Grundsatz
1 Ist eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens zehn Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und den Reserven einer anderen Gesell - schaft beteiligt oder haben ihre Beteiligungsrechte einen Verkehrswert von mindes - tens einer Million Franken, so ermässigt sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn. *
2 Der Nettoertrag entspricht dem Ertrag dieser Beteiligungen abzüglich des darauf entfallenden Finanzierungsaufwandes und eines Beitrages von fünf Prozent zur De - ckung des Verwaltungsaufwandes; der Nachweis des effektiven Verwaltungsauf - wandes bleibt vorbehalten. Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist. *
3 Nicht als Beteiligungserträge gelten insbesondere: a) * ... b) Erträge, die bei der leistenden Gesellschaft oder Genossenschaft geschäfts - mässig begründeten Aufwand darstellen; c) * Aufwertungsgewinne. d) * ...
4 Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung inso - weit nicht berücksichtigt, als auf der gleichen Beteiligung zu Lasten des steuerbaren Reingewinnes eine Abschreibung vorgenommen wird, die mit der Gewinnausschüt - tung im Zusammenhang steht.
5 Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach Artikel 7 Ab - satz 1 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) 2 ) werden für die Berechnung des Nettoertrags nach Absatz 2 der Finanzierungsaufwand und die Forderung in der Bilanz aus konzernintern wei - tergegebenen Mitteln folgender Anleihen nicht berücksichtigt: * a) Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht nach Arti - kel 11 Absatz 4 BankG; und b) Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen im Sinne der
Artikel 28 bis 32 BankG.
1) SR 642.11
2) SR 952.0
Art. 88a * b) Kapitalgewinne auf Beteiligungen
1 Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch die Kapitalgewinne: * a) soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt und b) sofern die veräusserte Beteiligung mindestens zehn Prozent des Grund- oder Stammkapitals der anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf min - destens zehn Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesell - schaft begründete und während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapital - gesellschaft oder Genossenschaft war. Fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter zehn Prozent, so kann die Ermässigung für jeden fol - genden Veräusserungsgewinn nur gewährt werden, wenn die Beteiligungs - rechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hatten.
2 Die Gestehungskosten werden um die vorgenommenen Abschreibungen herabge - setzt, soweit diese eine Kürzung der Ermässigung gemäss Artikel 88 Absatz 4 zur Folge hatten.
3 Für Beteiligungen, die bei einer erfolgsneutralen Umstrukturierung zu Buchwerten übertragen worden sind, wird auf die ursprünglichen Gestehungskosten abgestellt.
4 Der Beteiligungsabzug ist ausgeschlossen, wenn eine Gesellschaft alleine oder zu - sammen mit Dritten Beteiligungsrechte veräussert und dies wirtschaftlich der Ver - äusserung von Grundeigentum im Kanton gleichkommt. *
Art. 89 * ...
Art. 89a * ...
Art. 89b * ...
2.3. KAPITALSTEUER
Art. 90 I. Gegenstand
1 Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.
2 Das steuerbare Eigenkapital besteht: a) * bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den ausgewiesenen Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven; b) bei Vereinen, Stiftungen und den übrigen juristischen Personen aus dem Rein - vermögen, wie es nach den Bestimmungen für die natürlichen Personen be - rechnet wird.
3 Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um jenen Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.
4 Das steuerbare Eigenkapital ermässigt sich im Verhältnis der Beteiligungen nach
Artikel 88, der Rechte nach Artikel 79a und der Darlehen an Konzerngesellschaften
zu den gesamten Aktiven. Diese Ermässigung wird Gesellschaften mit einer Kapital - besteuerung nach Artikel 92 nicht gewährt. *
Art. 90a * II. Mindeststeuer
1 Die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichten ab dem fünften Ge - schäftsjahr nach der Gründung an Stelle der Gewinn- und Kapitalsteuer eine Min - deststeuer von 200 Franken, wenn die Gewinn- und Kapitalsteuern diesen Betrag nicht erreichen.
Art. 91 * III. Steuerberechnung
1. Im Allgemeinen *
1 Die Kapitalsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt: a) 2,3 ‰ für die ersten Fr. 5 600 000.– b) 2,5 ‰ für den Restbetrag.
2 Die Kapitalsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen be - trägt: a) 2,3 ‰ für die ersten Fr. 2 800 000.– b) 2,5 ‰ für die weiteren Fr. 11 200 000.– c) 3,7 ‰ für die weiteren Fr. 16 800 000.– d) 4,5 ‰ für die weiteren Fr. 25 200 000.– e) 5,0 ‰ für die weiteren Fr. 42 000 000.– f) 5,7 ‰ für den Restbetrag.
3 Vom Kapital bzw. Reinvermögen der juristischen Personen nach Artikel 87 Ab - satz 2 werden 100 000 Franken abgezogen. *
Art. 92 2. Gesellschaften ohne Geschäftstätigkeit *
1 Juristische Personen ohne eigentliche Geschäftstätigkeit in der Schweiz werden auf Antrag einer tieferen Kapitalsteuer unterstellt. Es sind dies die: * a) * juristischen Personen, deren Zweck in der dauernden Verwaltung von Beteili - gungen besteht, sofern die Beteiligungen oder die Erträge aus ihnen mindes - tens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder Erträge ausmachen; b) * juristischen Personen, die in der Schweiz eine blosse Verwaltungstätigkeit ausserhalb des Immobilienbereichs ausüben; c) * juristischen Personen, deren Geschäftstätigkeit überwiegend auslandbezogen ist und sich auf untergeordnete Funktionen im Konzern beschränkt.
2 Die einfache Kantonssteuer beträgt 0,05 Promille, mindestens jedoch 200 Fran - ken. *
3
... *
2.4. MINIMALSTEUER
Art. 93 * ...
Art. 94 * ...
Art. 95 * ...
2.5. ZEITLICHE BEMESSUNG
Art. 96 I. Steuerperiode
1 Die Steuern von Gewinn und Kapital werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. *
2 Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.
3 In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, ist ein Geschäftsab - schluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung zu erstellen. Ausserdem ist ein Geschäftsab - schluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines geschäftlichen Betriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidati - on. *
Art. 97 II. Bemessung von Reingewinn und Kapital
1 Die Gewinnsteuer wird nach dem in der Steuerperiode erzielten Reingewinn be - messen.
2 Die Kapitalsteuer wird nach dem Stand am Ende des Geschäftsjahres bemessen. *
3 Umfasst ein Geschäftsjahr mehr oder weniger als zwölf Monate, wird: a) * ... b) * die Kapitalsteuer für die tatsächliche Dauer der Steuerperiode berechnet.
4 Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen geschäftlichen Betrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reinge - winn des letzten Geschäftsjahres besteuert. *
5 Ändern sich die für die interkantonale oder internationale Steuerausscheidung massgebenden Verhältnisse, ist auf den Zeitpunkt der Änderung eine Zwischenver - anlagung durchzuführen.
2.6. GEMEINDEN *
Art. 97a' * III. Zuteilung der Mittel
1 Die für die Gemeinden erhobenen Gewinn- und Kapitalsteuern abzüglich der Ent - schädigung nach Artikel 165a werden nach Zahlungseingang an die berechtigten Gemeinden weitergeleitet.
2 Die Zuweisung an die Gemeinden erfolgt nach den Grundsätzen des interkantona - len Doppelbesteuerungsrechts. Die Treffnisse werden periodisch dem Gemeinde - kontokorrent gutgeschrieben.
3. ... *
Art. 97a * ...
Art. 97b * ...
Art. 97c * ...
Art. 97d * ...
3a. Kultussteuer *
Art. 97e * I. Grundsatz
1 Der Kanton erhebt für die Landeskirchen die Kultussteuer auf der Gewinn- und Kapitalsteuer.
Art. 97f * II. Steuerpflicht
1 Steuerpflichtig sind die nach Artikel 74, 75, 78 und 187c Steuerpflichtigen.
2 Von der Steuerpflicht ausgenommen sind die Steuerpflichtigen mit konfessionellen Zwecken, die keine Erwerbszwecke verfolgen.
Art. 97g * III. Objekt und Erhebung
1 Die Kultussteuer wird in Prozenten der einfachen Kantonssteuer erhoben.
2 Veranlagung und Bezug erfolgen zusammen mit der Kantonssteuer durch die Kantonale Steuerverwaltung.
3
... *
Art. 97h * IV. Zuteilung der Mittel
1 Die vereinnahmten Kultussteuern werden den beiden Landeskirchen im Verhältnis der Kirchenzugehörigen gemäss Steuerregister der natürlichen Personen zugeteilt. Die Treffnisse werden jährlich abgerechnet.
4. Quellensteuer
Art. 98 I. Steuerpflichtige Personen
1. Arbeitnehmer a) Ohne Niederlassungsbewilligung oder mit Wohnsitz im Ausland
1 Der Besteuerung an der Quelle unterliegen: a) * ausländische Arbeitnehmer ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilli - gung, die im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, für ihre Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sowie für jedes Ersatzein - kommen. Vorbehalten bleiben die Einkünfte, die der Besteuerung nach Arti - kel 99a unterliegen; b) * im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die im Kanton für kurze Dauer oder als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter in unselbständiger Stellung erwerbstä - tig sind, für ihre Erwerbseinkünfte und für jedes Ersatzeinkommen. Vorbehal - ten bleiben die Einkünfte, die der Besteuerung nach Artikel 99a unterliegen; c) * im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton für Arbeit im internationalen Verkehr auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen bezie - hen; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes.
2 Ehegatten, die in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden im or - dentlichen Verfahren veranlagt, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürger - recht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt. *
Art. 99 b) Steuerberechnung
1 Der Quellensteuerabzug wird von den Bruttoeinkünften nach Massgabe der für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuersätze berechnet; er umfasst die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern sowie die Steuern der Landeskirchen und der Kirchgemeinden. *
1bis Steuerbar sind: * a) die Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 98 Ab - satz 1, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligun - gen sowie Naturalleistungen, nicht jedoch die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach Artikel 17 Ab - satz 2; und b) Ersatzeinkünfte.
2 Naturalleistungen und Trinkgelder werden nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.
3 Bei der Festsetzung der Steuertarife werden Familienverhältnisse (Art. 39), Pauschalen für Berufsunkosten (Art. 31), Versicherungsprämien (Art. 36 lit. d, lit. e und lit. h) sowie Abzüge für Familienlasten (Art. 38 Abs. 1 lit. d) berücksichtigt. Die Steuerverwaltung publiziert die einzelnen Pauschalen. *
4 Die Steuer für in ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, berechnet sich nach einem Doppelverdienertarif, welcher das progressionserhöhende Zweiteinkommen, die Pauschalen und Abzüge gemäss Absatz 3 sowie den Zweiver - dienerabzug (Art. 38 lit. b) berücksichtigt. *
5 ... *
5bis Die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung gestützt auf Artikel 33 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden 1 ) erlassenen Festlegungen zur Berücksichtigung von 13. Monatslöhnen, Gratifikationen, unregelmässigen Beschäftigungen, Stundenlöhnen, Teilzeit- oder Nebenerwerb und satzbestimmenden Elementen sowie die Regeln zu Tarifwechseln, rückwirkenden Gehaltsanpassungen und -korrekturen und zu Leistungen vor Beginn und nach Beendigung der Anstellung sind anwendbar. *
Art. 99a * c) Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
1 Für tiefe Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung von Abzügen zum Satz von 4,5 Prozent zu erheben, wenn der Arbeitgeber die Steuer nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit 2 ) entrichtet. Damit sind die Einkommenssteuern von Kanton, Gemein - de und Kirche abgegolten. Ein Steuerfuss wird nicht erhoben.
2 Die Regierung regelt die Zuteilung der Steuer auf die einzelnen Steuerhoheiten
3 )
.
3 Die Regierung kann den Steuersatz um maximal zwei Prozentpunkte erhöhen oder verringern, um einen gesamtschweizerisch einheitlichen Steuersatz zu erreichen.
4 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die Steuern periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern. Er haftet für die Entrichtung der Steuer. Artikel 37a DBG 4 ) findet sinngemäss Anwendung.
Art. 100 2. Künstler, Sportler und Referenten *
1 Im Ausland wohnhafte berufsmässige Künstler, wie Musiker, Schauspieler und Ar - tisten, sowie Sportler und Referenten werden für ihre Einkünfte aus der im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigun - gen an der Quelle besteuert. *
1) SR 642.14
2) Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 (BGSA; SR 822.41 )
3)
Art. 45a ABzStG; BR 720.015
4) Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11 )
2 Der Abzug an der Quelle erfolgt auch dann, wenn die Entschädigung nicht dem darbietenden Künstler, Sportler oder Referenten, sondern einem Dritten zukommt. *
3 Der mit der Organisation der Darbietung im Kanton beauftragte Veranstalter ist für die Steuer solidarisch haftbar.
4 Die Steuern für Kanton und Gemeinde betragen je sechs Prozent der steuerbaren Einkünfte. *
5 Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Diese betragen: * a) * 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlern; b) * 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlern sowie Referenten.
6 Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die Bruttoeinkünfte den vom Eidge - nössischen Finanzdepartement gestützt auf Artikel 92 Absatz 5 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer 1 ) festgelegten Betrag nicht erreichen. *
Art. 101 3. Verwaltungsräte
1 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung juristi - scher Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton werden für die ih - nen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, geldwerten Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen an der Quelle be - steuert. Dies gilt auch, wenn diese Vergütungen einem Dritten zufliessen. *
2 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung ausländi - scher Unternehmungen, die im Kanton Betriebsstätten oder geschäftliche Betriebe unterhalten, werden für die ihnen zu deren Lasten ausgerichteten Tantiemen, Sit - zungsgelder, festen Entschädigungen, geldwerten Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligun - gen und ähnlichen Vergütungen an der Quelle besteuert. *
3 Die Steuern für Kanton und Gemeinde betragen je zehn Prozent der Bruttoeinkünf - te. *
Art. 102 * 4. Hypothekargläubiger
1 Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch im Kanton gelegene Grundstücke oder durch Grundpfandrechte auf solchen Grund - stücken sichergestellt sind, werden für die ihnen ausgerichteten Erträgnisse an der Quelle besteuert.
2 Die Steuern für Kanton und Gemeinde betragen je sechs Prozent der Bruttoein - künfte.
1) SR 642.11
Art. 103 * 5. Empfänger von Vorsorgeleistungen
1 Im Ausland wohnhafte Empfänger von Pensionen, Ruhegehältern oder anderen Vergütungen, die sie aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhält - nisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgekasse mit Sitz im Kanton erhalten, sind hiefür steuerpflichtig. *
2 Im Ausland wohnhafte Empfänger von Leistungen aus privatrechtlichen Einrich - tungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton sind hiefür steuerpflichtig.
3 Die Steuern für Kanton und Gemeinde betragen je sechs Prozent der Bruttoein - künfte. *
Art. 103a * 6. Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen
1 Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen (Art. 17b Abs. 3) im Ausland wohn - haft sind, werden für den geldwerten Vorteil anteilsmässig nach Artikel 17d an der Quelle besteuert.
2 Die Steuern für Kanton und Gemeinde betragen je zehn Prozent des geldwerten Vorteils.
Art. 104 II. Mitwirkung des Schuldners der steuerbaren Leistung
1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet: * a) bei Fälligkeit von Barleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (insbesondere bei Naturalleistungen und Trinkgel - dern) die geschuldete Steuer vom Gläubiger einzufordern; b) * dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder Bestätigung über den Steuerab - zug auszustellen; c) die zurückbehaltenen oder eingeforderten Steuern periodisch der kantonalen Steuerverwaltung nach deren Weisungen abzuliefern, mit ihr hierüber abzu - rechnen und ihr zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren; d) * die quellensteuerpflichtigen Personen innert acht Tagen seit Aufnahme der steuerbegründenden Tätigkeit bei der zuständigen Steuerbehörde anzumelden; e) * die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten; die Arbeitgeberin schuldet die anteilsmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft aus - gerichtet wird.
2 Der Quellensteuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist. *
3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteu - er.
3bis Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält eine Bezugsprovision von zwei Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags bei elektronischer beziehungsweise von einem Prozent bei schriftlicher Abrechnung. Für Kapitalleistungen beträgt die Be - zugsprovision ein Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens
50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton, Gemeinde und Kirchen. *
4 Die Kantonale Steuerverwaltung kann die vom Schuldner der steuerbaren Leistung zurückbehaltenen Bezugsprovisionen teilweise oder vollumfänglich einfordern, wenn dieser seinen Mitwirkungspflichten gemäss Absatz 1 nicht oder ungenügend nachkommt. *
Art. 105 * ...
Art. 105a * III. Vorbehalt der ordentlichen Veranlagung
1. Ansässigkeit in der Schweiz a) Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung *
1 Personen, die nach Artikel 98 Absatz 1 Litera a der Quellensteuer unterliegen, wer - den nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn: * a) * ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr den vom Eidgenössischen Finanz - departement gestützt auf Artikel 33a Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden 1 ) - ten Betrag erreicht oder übersteigt; oder b) * sie über Vermögen und Einkünfte, die nicht der Quellensteuer unterliegen, verfügen.
2 Hat die Steuerpflicht im Kanton nicht während eines vollen Kalenderjahres bestan - den, sind die an der Quelle besteuerten, auf zwölf Monate umgerechneten Bruttoein - künfte massgebend.
3 Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person nach Absatz 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt. *
4 Personen mit Vermögen und Einkünften nach Absatz 1 Litera b müssen die Steuer - erklärung bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der kantona - len Steuerverwaltung verlangen. *
5 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuer - pflicht. *
6 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet. * bis *
1 Personen, die nach Artikel 98 Absatz 1 Litera a der Quellensteuer unterliegen und keine der Voraussetzungen nach Artikel 105a Absatz 1 erfüllen, werden auf Antrag hin nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt.
1) SR 642.14
2 Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit dem Antragsteller in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
3 Der Antrag muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der kantonalen Steuerverwaltung eingereicht werden. Für Personen, die die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichung des Antrags im Zeitpunkt der Abmel - dung.
4 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, tritt die Quellen - steuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Bundes-, Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern auf dem Erwerbseinkommen. Nachträg - lich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.
5 Artikel 105a Absatz 5 und Absatz 6 ist anwendbar.
Art. 105a ter
* 2. Ansässigkeit im Ausland a) Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
1 Personen, die nach Artikel 98 Absatz 1 Litera b oder Litera c der Quellensteuer un - terliegen, können für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr fol - genden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn: a) der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der Ein - künfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist; b) ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichti - gen Person vergleichbar ist; oder c) eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.
2 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
3 Das Eidgenössische Finanzdepartement präzisiert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Voraussetzungen nach Absatz 1 und regelt das Verfahren.
Art. 105a quater
* b) Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes we - gen
1 Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellensteuersatz einberechneten Pauschalabzüge, kann die kantonale Steuerverwaltung von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person vornehmen.
2 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
3 Das Eidgenössische Finanzdepartement legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Voraussetzungen nach Absatz 1 fest.
Art. 105a quinquies
* c) Abgegoltene Steuer
1 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung nach Artikel 105a ter oder Arti - kel 105a quater , tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Kantons, der Gemeinde, der Landeskirchen und der Kirchgemeinde auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.
Art. 105b * IV. Örtliche Zuständigkeit *
1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung berechnet und erhebt die Quellensteuer wie folgt: * a) * für Arbeitnehmer nach Artikel 98 Absatz 1 Litera a: nach dem Recht jenes Kantons, in dem der Arbeitnehmer bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung sei - nen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat; b) * für Personen nach Artikel 98 Absatz 1 Litera b und Litera c sowie Artikel 101 bis Artikel 103a: nach dem Recht jenes Kantons, in dem der Schuldner der steuerbaren Leistung bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung seinen steuer - rechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt oder seinen Sitz oder die Verwaltung hat; wird die steuerbare Leistung von einer Betriebsstätte in einem anderen Kanton oder von der Betriebsstätte eines Unternehmens ohne Sitz oder tat - sächliche Verwaltung in der Schweiz ausgerichtet, so richten sich die Berech - nung und die Erhebung der Quellensteuer nach dem Recht des Kantons, in dem die Betriebsstätte liegt; c) * für Personen nach Artikel 100: nach dem Recht jenes Kantons, in dem der Künstler, Sportler oder Referent seine Tätigkeit ausübt.
2 Ist der Arbeitnehmer nach Artikel 98 Absatz 1 Litera b Wochenaufenthalter, so gilt Absatz 1 Litera a sinngemäss. *
3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung überweist die Quellensteuer an den nach Absatz 1 zuständigen Kanton. *
4 Für die nachträgliche ordentliche Veranlagung ist zuständig: * a) für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Litera a: der Kanton, in dem die steuerpflich - tige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuer - rechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte; b) für Personen nach Absatz 1 Litera b: der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht erwerbstätig war; c) für Arbeitnehmer nach Absatz 2: der Kanton, in dem die steuerpflichtige Per - son am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht Wochenaufenthalt hatte.
Art. 105c * V. Interkantonales Verhältnis *
1 Der nach Artikel 105b Absatz 4 zuständige Kanton hat Anspruch auf allfällige im Kalenderjahr an andere Kantone überwiesene Quellensteuerbeträge. Zu viel bezoge - ne Steuern werden dem Arbeitnehmer zinslos zurückerstattet, zu wenig bezogene Steuern zinslos nachgefordert. *
2 Die Kantone leisten einander bei der Erhebung der Quellensteuer unentgeltliche Amts- und Rechtshilfe. *
3 ... *
Art. 105d * VI. Anteile der Gemeinden und Kirchgemeinden *
1 Die im Steuerabzug enthaltenen Anteile der Gemeinden kommen der Gemeinde zu, in der bei Fälligkeit: a) der im Kanton unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Arbeitnehmer sei - nen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat; b) der Arbeitgeber des im Ausland wohnhaften Arbeitnehmers Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat; c) der im Ausland wohnhafte Künstler, Sportler oder Referent seine Tätigkeit ausübt; d) die juristische Person oder die ausländische Unternehmung, in deren Verwal - tung oder Geschäftsführung ein im Ausland wohnhafter Steuerpflichtiger tätig ist, Sitz oder Betriebsstätte hat; e) das Grundstück liegt, auf dem eine Forderung eines im Ausland wohnhaften Gläubigers oder Nutzniessers durch Grund- oder Faustpfand gesichert ist.
1bis Ist der Arbeitnehmer nach Artikel 98 Absatz 1 Litera b Wochenaufenthalter, so gilt Absatz 1 Litera a sinngemäss. *
2 Die Gemeindeanteile an den Steuern auf Vorsorgeleistungen werden auf die politi - schen Gemeinden nach Massgabe der Einwohnerzahlen am Ende des Vorjahres nach der eidgenössischen Statistik des jährlichen Bevölkerungsstandes verteilt.
3 Für die Aufteilung auf die Kirchgemeinden und die Landeskirchen findet Absatz 1 sinngemäss Anwendung. *
4 Die Aufteilung der im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 99a erho - benen Steuern regelt die Regierung
1 )
. *
Art. 105e * VII. Gemeinden, Landeskirchen, Kirchgemeinden *
1 Die für die Gemeinden beziehungsweise die Landeskirchen und deren Kirchge - meinden erhobenen Quellensteuern abzüglich die Nettoentschädigung nach Arti - kel 165a und Artikel 171 Absatz 2 Litera b werden nach Zahlungseingang an die be - rechtigten Gemeinwesen weitergeleitet.
2 Die Zuweisung an die Gemeinden erfolgt nach den Grundsätzen des interkantona - len Doppelbesteuerungsrechts. Die Treffnisse werden periodisch dem Gemeinde - kontokorrent gutgeschrieben.
1)
Art. 45a ABzStG; BR 720.015
5. Erbschafts- und Schenkungssteuer *
Art. 106 I. Gegenstand der Steuer
1. Erbschaftssteuer *
1 Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensübergänge (Erbanfälle und Zu - wendungen) kraft gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen. * a) * ... b) * ... c) * ... d) * ... e) * ... f) * ... g) * ...
2 Steuerbar sind insbesondere Zuwendungen aufgrund von Erbeinsetzung oder Ver - mächtnis, Schenkung auf den Todesfall, Errichtung von steuerlich anerkannten Stif - tungen oder Trusts beziehungsweise Zuwendungen an bestehende Stiftungen oder Trusts auf den Todesfall sowie aufgrund einer Nacherbeneinsetzung. *
3 Zuwendungen von Versicherungsleistungen, die mit oder nach dem Tod des Erb - lassers fällig werden, unterliegen der Erbschaftssteuer, soweit sie nicht als Einkom - men besteuert werden. *
Art. 106a * 2. Schenkungssteuer
1 Der Schenkungssteuer unterliegt unbekümmert einer Schenkungsabsicht jede frei - willige Zuwendung unter Lebenden, mit der jemand aus seinem Vermögen einen anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert.
2 Steuerbar sind insbesondere Schenkungen unter Lebenden, Vorempfänge in An - rechnung an die künftige Erbschaft, Zuwendungen aus Vertrag, soweit die gegensei - tigen Leistungen in offenbarem Missverhältnis stehen, sowie Zuwendungen zur Er - richtung steuerlich anerkannter Stiftungen oder Trusts beziehungsweise an bestehen - de Stiftungen oder Trusts. * a) * ... b) * ... c) * ...
3 Zuwendungen von Versicherungsleistungen, die zu Lebzeiten des Schenkers fällig werden, sind der Schenkungssteuer unterworfen, soweit sie nicht als Einkommen be - steuert werden. *
Art. 107 II. Steuerpflicht
1. Im Allgemeinen *
1 Die Steuerpflicht besteht, wenn: * a) * der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte;
b) * der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendung seinen Wohnsitz im Kanton hat; c) * im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen Grundstücken über - gehen. d) * ... e) * ... f) * ...
2 Im internationalen Verhältnis besteht die Steuerpflicht ausserdem, wenn im Kanton steuerbares bewegliches Vermögen übergeht. *
3
... *
4
... *
Art. 107a * 2. Steuersubjekt
1 Steuerpflichtig ist der Empfänger der Zuwendung (Erbe, Vermächtnisnehmer, Be - schenkter, Begünstigter oder sonstiger Berechtigter).
2 Bei Zuwendungen von Nutzniessungen, anderen Nutzungsrechten oder wiederkeh - renden Leistungen ist die nutzungsberechtigte Person oder der Leistungsempfänger steuerpflichtig.
3 Bei Zuwendungen an eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft ist der Eigentümer der Beteiligung steuerpflichtig.
4 Bei einer Nacherbeneinsetzung sind sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe steuerpflichtig.
Art. 107b * 3. Steuerbefreiung
1 Von der Steuerpflicht sind befreit: a) die Ehegatten und die Konkubinatspartner; b) die Nachkommen, die Stief- und Pflegekinder und die nichtgemeinsamen Nachkommen von Ehegatten und Konkubinatspartnern sowie deren jeweilige Nachkommen; c) die Eltern, Stief- und Pflegeeltern; d) die juristischen Personen nach Artikel 78 mit Sitz im Kanton, soweit das zu - gewendete Vermögen dem steuerbegünstigten Zweck dient und ihm nicht ent - fremdet werden kann; e) die ausserkantonalen juristischen Personen im Sinne von Artikel 78, wenn das Bundesrecht es vorsieht oder soweit der andere Kanton Gegenrecht hält bezie - hungsweise eine Gegenrechtsvereinbarung mit einem anderen Staat besteht.
2 Die Regierung kann die Steuerbefreiung auf ausserkantonale Empfänger ausdeh - nen, wenn und soweit der betreffende Kanton oder Staat Gegenrecht hält.
3 Steuerlich anerkannte Stiftungen und Trusts mit unwiderruflicher Begünstigung des Zuwendenden selber oder von steuerbefreiten Personen sind von der Steuer - pflicht befreit.
Art. 108 III. Steueranspruch *
1 Der Steueranspruch entsteht im Zeitpunkt des Vermögensübergangs beziehungs - weise der Zuwendung. *
2
... *
3 ... *
4 ... *
Art. 109 * IV. Steuerbemessung
1. Berechnungsgrundlage
1 Die Steuer wird auf Basis des Werts des übergehenden Reinvermögens zum Zeit - punkt des Vermögensübergangs berechnet. *
2 ... *
Art. 110 2. Aktiven
a) Grundsatz *
1 Die Aktiven werden zum Verkehrswert bewertet.
2 Zum Ertragswert werden bewertet: a) * ... b) auf längere Dauer land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Das - selbe gilt für die erforderlichen Ökonomiegebäude und die zum Landwirt - schaftsbetrieb gehörende Wohnung; c) * Gebäude von historischer und denkmalpflegerischer Bedeutung, deren Erhal - tung von den Eigentümern gewisse Opfer verlangt.
3 Grundstücke, die der Kapitalanlage oder der Spekulation dienen, werden in jedem Fall zum Verkehrswert bewertet.
4 Nicht regelmässig gehandelte Aktien, Genossenschaftsanteile und andere Beteili - gungsrechte werden nach Artikel 59 Absatz 2 bewertet. *
5 Werden die nach Absatz 2 Litera b bewerteten Grundstücke innert zehn Jahren der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen, erfolgt im Nachsteuerverfahren eine Besteuerung zum Verkehrswert. *
Art. 111 b) Besondere Fälle *
1 Für Grundstücke können die Steuerverwaltung und der Steuerpflichtige eine Neu - schätzung verlangen. *
2 Nutzniessungen, andere Nutzungsrechte, Renten und andere wiederkehrende Leis - tungen werden nach ihrem kapitalisierten Wert bewertet. *
3 Bei einer Nacherbeneinsetzung, die sich nicht auf den Überrest beschränkt, wird das auf den Vorerben übergehende Vermögen zum kapitalisierten Wert der Vorerb - schaft bewertet. *
4 Bei Vermögensübergängen aus Versicherungsvertrag ist für die Bewertung der Rückkaufswert oder die ausbezahlte Versicherungsleistung massgebend. *
5 Wird die Erbschaftssteuer dem Nachlass überbunden oder wird die Schenkungs - steuer vom Schenker übernommen, erhöht sich die steuerbare Zuwendung um den entsprechenden Steuerbetrag. *
Art. 112 3. Abzüge
1 Für die Steuerbemessung werden abgezogen: * a) * die mit der Erbschaft oder der lebzeitigen Zuwendung übergehenden Schul - den; b) * Nutzniessungen, Wohnrechte, andere Nutzungsrechte und Verpflichtungen zu wiederkehrenden Leistungen, die vor dem Tod des Erblassers bestanden ha - ben und weiterbestehen beziehungsweise das Objekt der Schenkungssteuer belasten; c) * die ortsüblichen Kosten der Bestattung und des Grabunterhalts; d) * die Auslagen für die Abwicklung des Erbgangs sowie die Kosten der Testa - mentsvollstreckung und der Erbteilung; e) * Gerichts- und Anwaltskosten für Ungültigkeits-, Herabsetzungs- oder Erb - schaftsklagen.
2 Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Abzüge anteilmässig angerechnet.
Art. 113 4. Steuerfreie Zuwendungen
1 ... *
2 ... *
3 Steuerfrei sind: * a) die Zuwendung von üblichen Beiträgen zum Unterhalt und zur Ausbildung; b) die Zuwendungen zur Abwehr von Konkurs oder Pfändung; c) der Erlass von Forderungen gegenüber bedürftigen Schuldnern; d) die Übertragung von Gebäuden im Sinne von Artikel 56 Absatz 4 und der für den Unterhalt erforderlichen Mittel auf eine Stiftung oder einen Verein, wenn damit die Erhaltung der Objekte bezweckt wird.
Art. 114 * V. Steuerberechnung
1 Für die Steuerberechnung werden abgezogen: a) von den Zuwendungen an bedürftige Personen: Fr. 14 000.–; b) * ... c) von jeder anderen Zuwendung: Fr. 7000.–.
2 Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Abzüge anteilmässig gewährt.
3 Die Steuer beträgt: * a) * 5 Prozent für Empfänger des elterlichen Stammes; b) * 15 Prozent für die übrigen Empfänger.
3bis Für die Zuordnung zum elterlichen Stamm werden die Stief- und Pflegekinder und die nichtgemeinsamen Nachkommen von Ehegatten und Konkubinatspartnern sowie deren jeweilige Nachkommen den leiblichen Kindern und deren Nachkom - men gleichgestellt. *
3ter Für Nacherben ist das Verwandtschaftsverhältnis zum ursprünglichen Erblasser massgebend. *
4
... *
Art. 114a * VI. Unternehmensnachfolge
1 Die auf Geschäftsvermögen entfallende Steuer wird um 75 Prozent ermässigt, so - weit dieses unentgeltlich auf einen Begünstigten übertragen wird, welcher das ent - sprechende Unternehmen leitet.
2 Die gleiche Ermässigung wird gewährt für eine Beteiligung von mindestens
40 Prozent an einer juristischen Person, die einen Geschäftsbetrieb führt, wenn der Begünstigte in leitender Funktion angestellt ist.
3 Die Ermässigung entfällt nachträglich, wenn innert zehn Jahren die Vermögens - werte dem Betrieb entzogen werden, der Betrieb veräussert oder ins Ausland verlegt, die leitende unternehmerische Tätigkeit aufgegeben oder die Beteiligung veräussert wird. *
4 Der Betrag, um den die Steuer ermässigt wurde, wird als Nachsteuer erhoben. *
Art. 115 VII. Haftung *
1 Für die Erbschaftssteuer von Erben und Vermächtnisnehmern mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haften Erben und Vermächtnisnehmer solidarisch bis zum Betrag, der dem Wert des auf sie übergegangenen Vermögens entspricht. Mit ihrem ganzen Vermögen haften Erbschaftsverwalter, Willensvollstrecker und andere mit der Tei - lung des Nachlasses betraute Personen, die Erbanteile oder Vermächtnisse ausrich - ten, bevor die hierfür geschuldeten Erbschaftssteuern entrichtet sind. *
2 Für die Schenkungssteuer haftet der Schenker solidarisch mit dem Steuerpflichti - gen. *
3 Im übrigen gelten sinngemäss Artikel 13 und Artikel 77.
6. ... *
Art. 116 * ...
Art. 117 * ...
Art. 118 * ...
Art. 119 * ...
Art. 120 * ...
Art. 121 * ...
7. Verfahrensrecht
7.1. ALLGEMEINE VERFAHRENSGRUNDSÄTZE
Art. 122 I. Amtspflichten
1. Geheimhaltepflicht
1 Mitglieder von Behörden, Beamte und Angestellte des Kantons, der Regionen und der Gemeinden haben über die bei ihrer amtlichen Tätigkeit gemachten Wahrneh - mungen strengstes Stillschweigen zu wahren. Sie sind für Widerhandlungen nach den gesetzlichen Vorschriften verantwortlich. *
2 Steuerakten sind Dritten nicht zugänglich. Inländischen Gerichts- und Verwal - tungsbehörden stehen sie offen, wenn das Bundesrecht oder das Gesetzesrecht des Kantons es vorsehen oder soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse gegeben ist. Die Steuerakten der gemeinsam veranlagten Ehegatten stehen beiden Ehepart - nern offen. *
3 Auskünfte aufgrund der Steuerregister können Dritten im Einverständnis mit dem Steuerpflichtigen auf schriftliches Gesuch hin erteilt werden.
4 Die Bestimmungen des Gesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip finden in Steuer - sachen keine Anwendung. *
Art. 122a * 2. Amtshilfe unter Steuerbehörden
1 Die Steuerbehörden erteilen den Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden kostenlos die benötigten Auskünfte und gewähren ihnen auf Verlangen Einsicht in die amtlichen Akten. *
Art. 122b * Datenbearbeitung
1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Behörden nach Artikel 122a geben einander die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sein kön - nen. Die Behörden nach Artikel 123 geben der Steuerbehörde die Daten weiter, die für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung sein können.
2 Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern über - mittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
3 Es sind alle diejenigen Daten von Steuerpflichtigen weiterzugeben, die zur Veran - lagung und Erhebung der Steuer dienen können, namentlich: a) die Personalien; b) Angaben über den Zivilstand, den Wohn- und Aufenthaltsort, die Aufenthalts - bewilligung und die Erwerbstätigkeit; c) Rechtsgeschäfte; d) Leistungen eines Gemeinwesens.
Art. 122c * Nutzung von Steuerdaten
1 Die kantonale Steuerverwaltung kann im Abrufverfahren auf Steuerdaten zugrei - fen, wenn sie Inkassohandlungen für Dritte vornimmt oder Verlustscheine für Dritte bewirtschaftet.
Art. 122d * Elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Daten
1 Die Kantonale Steuerverwaltung kann sämtliche vom Steuerpflichtigen eingereich - ten Daten sowie alle aus anderen Quellen stammenden Daten und Informationen elektronisch erfassen und aufbewahren, sofern sie jederzeit lesbar gemacht und nicht abgeändert werden können.
2 Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, insbesondere über die Übermittlung, die Beweiskraft, die Aufbewahrungsdauer und die Löschung der Daten.
Art. 123 3. Amtshilfe anderer Behörden
1 Die Behörden des Bundes und des Kantons sowie der Regionen und Gemeinden erteilen den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht auf Ersuchen hin kostenlos alle erforderlichen Auskünfte. Sie können diese Behörden von sich aus informieren, wenn sie vermu - ten, dass eine Veranlagung unvollständig ist. *
2 Die Grundbuchämter melden der Steuerverwaltung jede Handänderung innert Mo - natsfrist. Steht nicht klar fest, welcher Steuertatbestand verwirklicht ist, übermitteln sie der Steuerverwaltung zudem eine Kopie des Rechtsgrundausweises. *
3 Der Gemeindevorstand oder die von ihm bestimmte Amtsstelle am letzten Wohn - sitz einer Person bringt die ihr mitgeteilten Todesfälle unverzüglich der kantonalen Steuerverwaltung zur Kenntnis. *
Art. 123a * II. Elektronische Übermittlung ohne Unterschrift *
1 Ist die Unterzeichnung von Eingaben der steuerpflichtigen Person gesetzlich vorge - schrieben, so kann bei der elektronischen Übermittlung der Eingaben auf die Unter - zeichnung verzichtet werden. In diesem Fall hat die steuerpflichtige Person ihre An - gaben elektronisch zu bestätigen. *
2 Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. *
3 ... *
4
... *
Art. 123b * III. Stellung der Ehegatten bei Einkommens- und Vermögenssteu -
ern *
1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und Verfah - renspflichten gemeinsam aus. *
2 Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, wird dem anderen Ehegatten eine Frist eingeräumt 1 ) . Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen. *
3 Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehe - gatte innert Frist handelt. *
4 Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an verheiratete Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden an die Ehegatten gemein - sam gerichtet. Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrenn - ter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert, sofern die Trennung den Steu - erbehörden mitgeteilt wurde. *
Art. 123c * IV. Vertragliche Vertretung *
1 Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. *
2 Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist. Die Behörde kann den Ver - treter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. *
Art. 123d * V. Notwendige Vertretung
1 Steuerpflichtige ohne Zustelladresse in der Schweiz haben auf Verlangen der Ver - anlagungsbehörde einen Bevollmächtigten im Inland zu bezeichnen.
2 Mehrere Erben haben innert einer von der kantonalen Steuerverwaltung anzuset - zenden Frist einen Vertreter zu bestimmen.
Art. 124 VI. Fristen *
1 Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden.
2 Eine von einer Behörde angesetzte Frist ist zu erstrecken, wenn zureichende Grün - de vorliegen und wenn das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt worden ist.
3 Für die Berechnung, die Einhaltung und die Wiederherstellung der Fristen gelten die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 2 ) . *
1)
Art. 47 ABzStG; BR 720.015
2) BR 370.100
Art. 125 VII. Verjährung
1. Veranlagungsverjährung *
1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt für periodische Steuern fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für nicht periodische Steuern fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der steuerbegründende Tatbestand eingetreten ist. *
2 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still: a) * während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens; b) solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist; c) solange der Steuerpflichtige in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat oder unbekannten Aufenthaltes ist.
3 Die Verjährung beginnt neu mit: * a) jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die dem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis ge - bracht wird; b) jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch den Steuer - pflichtigen oder Mithaftenden; c) der Einreichung der Steuererklärung oder eines Erlassgesuches; d) der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen eines Steuervergehens.
4 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt. *
Art. 126 2. Bezugsverjährung
1 Veranlagte Steuern verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft.
2 Hinderung und Stillstand der Verjährung richten sich nach Artikel 125 Absatz 2. *
3 Die Verjährung beginnt neu mit: * a) jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die dem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis ge - bracht wird; b) jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch den Steuer - pflichtigen oder Mithaftenden; c) der Einreichung eines Erlassgesuches; d) der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder Missbrauch von Quellensteuern wegen Steuervergehens.
4 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind. *
7.2. VERANLAGUNGSVERFAHREN
Art. 126a * I. Verfahrensrechte des Steuerpflichtigen
1 Der Steuerpflichtige kann die Akten, die er eingereicht oder unterzeichnet hat, ein - sehen. Die übrigen Akten stehen ihm nach Ermittlung des Sachverhaltes offen, so - weit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
2 Wird einem Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf darauf zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur abgestellt werden, wenn ihm die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbe - weismittel zu bezeichnen.
3 Die vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, so - weit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen.
Art. 127 II. Verfahrenspflichten
1. Steuererklärung
1 Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekanntgabe oder Zustellung des Formulars zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert
1 )
. Steuerpflichtige, die kein Formular erhalten, haben bei der Gemeindesteuerbehörde ein solches zu verlangen. Eine Steuererklärung ist auch bei Beendigung der Steuerpflicht einzureichen. *
2 Die Steuererklärung ist vom Steuerpflichtigen wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen, rechtsgültig zu unterzeichnen und mit den verlangten Unterlagen frist - gerecht einzureichen. Die Regierung kann die elektronische Einreichung der Steuer - erklärung zulassen. *
3 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juris - tische Personen müssen der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) der Bemessungsperiode oder, bei vereinfach - ter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR, Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, die Vermögenslage sowie Privatentnahmen und -einlagen beilegen. *
4 Mangelhaft ausgefüllte Formulare werden unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung zurückgesandt.
Art. 128 2. Auskunftserteilung, Beweismittel
1 Die Veranlagungsbehörde bezeichnet die Art und Weise der Auskunftserteilung und die ihr zur Prüfung einzureichenden Unterlagen unter Ansetzung einer angemes - senen Frist.
2 Sie kann insbesondere eine Untersuchung der Geschäftsbücher anordnen, Augen - scheine vornehmen und Gutachten von Sachverständigen einholen und die Bekannt - gabe aller für eine richtige Veranlagung erforderlichen Angaben verlangen.
1)
Art. 48 ABzStG; BR 720.015
3 Die Kosten der Handlungen gemäss Absatz 2 können ganz oder teilweise dem Steuerpflichtigen oder jeder anderen zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten not - wendig gemacht hat. *
4 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juris - tische Personen müssen Geschäftsbücher, Aufstellungen nach Artikel 127 Absatz 3 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts vom 30. März 1911 1 ) (Art. 957 bis Art. 958f). *
Art. 129 3. Bescheinigungspflicht Dritter
1 Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigun - gen verpflichtet: a) Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer; b) Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen; c) Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen; d) Treunehmer, Vermögensverwalter und andere Beauftragte, die Vermögen des Steuerpflichtigen in Besitz oder in Verwaltung haben, über dieses Vermögen und dessen Erträgnisse; e) Personen, die mit dem Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beidseitigen Ansprüche und Leistungen.
2 Bescheinigungen, die der Steuerpflichtige trotz Aufforderung nicht vorlegt, kann die Steuerbehörde direkt vom Dritten einfordern. Gesetzlich geschützte Berufsge - heimnisse bleiben vorbehalten.
Art. 130 4. Meldepflicht Dritter
1 Den Veranlagungsbehörden haben für jedes Steuerjahr bzw. für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einzureichen: * a) juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Or - gane ausgerichteten Leistungen; b) Stiftungen überdies über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen; c) Personengesellschaften über die Anteile ihrer Teilhaber am Einkommen und Vermögen der Gesellschaft, über deren sonstige Ansprüche gegenüber der Ge - sellschaft sowie über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind; d) * Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachen Leistungen; e) 2 )
1) SR 220
2) Litera e wird zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.
f) * die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz über die Verhältnis - se, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind; g) * Arbeitgeber, die ihren Angestellten Mitarbeiterbeteiligungen einräumen, über alle für deren Veranlagung notwendigen Angaben, wobei die nach Bundes - recht massgebenden Ausführungsbestimmungen gelten.
Art. 130a * III. Veranlagung im allgemeinen
1. Ordentliche Veranlagung
1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung, erlässt Auflagen, verlangt Be - weismittel ein, nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor und stellt die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
Art. 131 2. Veranlagung nach Ermessen
1 Die Veranlagung wird nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen, wenn: a) der Steuerpflichtige trotz Mahnung und Androhung einer Ermessenseinschät - zung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt hat; b) die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermit - telt werden können; c) die ausgewiesenen Ergebnisse von den Erfahrungszahlen erheblich abweichen und der Steuerpflichtige hiefür keine hinlänglichen Gründe anzugeben ver - mag.
2 Die Veranlagung erfolgt unter Berücksichtigung aller im Zeitpunkt der Einschät - zung bekannten Tatsachen und ist zu begründen. Insbesondere können Erfahrungs - zahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berück - sichtigt werden. *
3
... *
Art. 132 3. Eröffnung
1 Die Veranlagungsverfügung ist dem Steuerpflichtigen schriftlich und mit Rechts - mittelbelehrung zu eröffnen. Die Regierung kann die elektronische Eröffnung zulas - sen. *
2 Mit der Eröffnung sind die Abweichungen von der Steuererklärung einzeln anzu - geben und kurz zu begründen. *
3 Haben es Steuerpflichtige ohne Zustelladresse in der Schweiz trotz Verlangen der Veranlagungsbehörde unterlassen, einen Bevollmächtigten im Inland zu bezeichnen, kann die Zustellung auf Kosten des Steuerpflichtigen durch Veröffentlichung im Kantonsamtsblatt ersetzt werden. *
Art. 133 IV. Besondere Vorschriften
1. Quellensteuer
1 Sind Gläubiger oder Schuldner der steuerbaren Leistung mit dem Steuerabzug nicht einverstanden, erlässt die kantonale Steuerverwaltung eine Verfügung über Be - stand und Umfang der Steuerpflicht.
2 Der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid zum Steuerabzug verpflichtet.
3 Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Sie kann mit anderen Kantonen Gegenrechtsvereinbarungen über die Erhebung der Quellensteuer im interkantonalen Verhältnis abschliessen.
Art. 134 2. Erbschafts- und Schenkungssteuer *
1 Die Erben oder deren Vertreter haben der Steuerverwaltung innert 90 Tagen seit dem Tod des Erblassers alle notwendigen Unterlagen zur Feststellung der Steuer - pflicht wie Erbbescheinigung, Eheverträge, letztwillige Verfügungen, etc. einzurei - chen. *
2 Jeder Empfänger einer lebzeitigen Zuwendung hat mangels Aufforderung der Steu - erverwaltung innert 90 Tagen seit Ausrichtung der Zuwendung deren Gegenstand und Wert sowie die verwandtschaftliche Beziehung zum Zuwendenden anzuzei - gen. *
3 Die steuerpflichtigen Erben beziehungsweise Zuwendungsempfänger haben der Steuerverwaltung gemäss deren Anweisungen, spätestens aber innert sechs Monaten seit dem Tod des Erblassers beziehungsweise seit der Zuwendung eine Steuererklä - rung einzureichen. *
Art. 135 * ...
Art. 135a * 4. Grundstückgewinnsteuer
1 Der Veräusserer hat der Steuerverwaltung mangels einer Aufforderung innert sechs Monaten seit der steuerbegründenden Veräusserung eine Steuererklärung einzurei - chen.
Art. 136 V. Vorbescheid über die subjektive Steuerpflicht
1 Der Steuerpflichtige kann nach Einleitung des Veranlagungsverfahrens von der Veranlagungsbehörde vorweg einen Entscheid über den Bestand der subjektiven Steuerpflicht verlangen.
2 Die Feststellungsverfügung, welche diesen Entscheid enthält, steht Veranlagungs - verfügungen gleich und gilt nur für die betreffende Steuerperiode.
7.3. RECHTSMITTEL UND BERICHTIGUNG
Art. 137 I. Einsprache
1. Voraussetzungen
1 Gegen definitive Veranlagungsverfügungen kann der Steuerpflichtige innert 30 Ta - gen seit Zustellung der Veranlagungsverfügung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. Die Regierung kann die elektronische Einreichung der Einsprache zulassen. *
2 ... *
3 Enthält eine Einsprache keinen Antrag, ist sie nicht begründet oder werden allfälli - ge Beweismittel nicht genannt, kann die Veranlagungsbehörde den Steuerpflichtigen auffordern, seine Einsprache innert einer Frist von zehn Tagen zu ergänzen. *
4 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Artikel 131 kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen. Genügt die Einsprache diesen Erfordernissen nicht, wird auf sie nicht eingetreten. *
Art. 137a * 2. Sprungbeschwerde
1 Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfü - gung, so kann sie mit Zustimmung des Einsprechers und der Veranlagungsbehörde als Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergeleitet werden.
Art. 138 3. Verfahren und Entscheid
1 Im Einspracheverfahren haben Veranlagungsbehörden und Steuerpflichtige die gleichen Rechte und Pflichten wie im Veranlagungsverfahren. Der Steuerpflichtige kann überdies eine Besprechung mit der Veranlagungsbehörde verlangen.
2 Die Veranlagungsbehörde trifft von Amtes wegen die erforderlichen Untersuchun - gen und nimmt hierauf eine neue Veranlagung vor. Nach Anhören des Steuerpflich - tigen kann sie die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern. Der Entscheid ist in jedem Fall zu begründen und mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitzuteilen.
3 Das Einspracheverfahren ist kostenfrei. Dem Einsprecher können jedoch die Kosten besonderer Untersuchungen, die er durch grobe Verletzung seiner Verfah - renspflichten veranlasst hat, ganz oder teilweise überbunden werden.
4 Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den Umstän - den anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war. *
Art. 139 II. Beschwerde
1. Voraussetzungen
1 Gegen Einspracheentscheide und Entscheide über Steuererlasse kann der Steuer - pflichtige innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides beim Verwaltungsgericht schriftlich Beschwerde erheben. *
2 Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat das Rechtsbegehren, den Sachverhalt, einen ziffernmässigen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthal - ten und ist zu unterschreiben. Die Beweismittel sind genau zu bezeichnen und so - weit möglich beizulegen. *
3 ... *
4 ... *
Art. 140 2. Verfahren und Entscheid
1 Innerhalb der Vernehmlassungsfrist kann die Gegenpartei Anschlussbeschwerde erklären und selbständig Anträge auf Abänderung der angefochtenen Veranlagung stellen. *
2 Im Beschwerdeverfahren hat das Verwaltungsgericht die gleichen Befugnisse wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren. Eine mündliche Verhandlung findet nur ausnahmsweise statt. *
3 Das Gericht kann, nach Anhören des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern.
Art. 141 * III. Revision
1. Voraussetzungen
1 Rechtskräftige Veranlagungsverfügungen sowie Einsprache- und Beschwerdeent - scheide können auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn: a) nachträglich erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden; b) die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismit - tel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise Verfahrensgrundsätze verletzt hat; c) wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.
2 Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, was er als Revisionsgrund vorbringt.
Art. 142 * 2. Verfahren
1 Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens jedoch innert zehn Jahren seit Eröffnung der Verfügung oder des Ent - scheides, zu stellen.
2 Zur Behandlung des Revisionsgesuches von Veranlagungsverfügungen und Ein - spracheentscheiden ist die kantonale Steuerverwaltung zuständig; die Revision von Beschwerdeentscheiden ist Sache des Verwaltungsgerichtes.
3 Die Vorschriften über das Verfahren, in dem die frühere Verfügung oder Entschei - dung ergangen ist, sind sinngemäss anwendbar. Revisionsentscheide der Steuerver - waltung können innert 30 Tagen mit Beschwerde weitergezogen werden.
Art. 143 * ...
Art. 144 IV. Berichtigung *
1 Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Ent - scheiden sind innert fünf Jahren seit der Eröffnung auf Antrag oder von Amtes we - gen von der Behörde zu berichtigen, der sie unterlaufen sind. *
2 Gegen die Berichtigung oder deren Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die Verfügung oder Entscheidung ergriffen werden.
7.4. NACHSTEUERN
Art. 145 I. Voraussetzungen
1 Ergibt sich auf Grund von Tatsachen oder Beweismitteln, welche der Veranla - gungsbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die Ver - anlagungsbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer nebst Zins als Nachsteuer erhoben. *
2 Als neue Tatsache gilt auch die Nichteinhaltung der Sperrfrist gemäss Artikel 20 und Artikel 83. *
3 Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Veranla - gungsbehörden die Bewertung anerkannt, kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war. *
Art. 146 II. Verwirkung
1 Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. *
2 Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.
3 Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuer - periode, auf die sie sich bezieht.
Art. 147 III. Verfahren
1 Das Nachsteuerverfahren wird von der kantonalen Steuerverwaltung durchge - führt. *
2 Die Einleitung des Nachsteuerverfahrens wird dem Steuerpflichtigen unter Angabe der Gründe schriftlich eröffnet. Der Steuerpflichtige hat das Recht, sich vernehmen zu lassen und die Akten einzusehen. *
3 Wenn bei Einleitung eines Nachsteuerverfahrens ein Strafverfahren wegen Steuer - hinterziehung weder eingeleitet wird, noch hängig ist, noch von vornherein ausge - schlossen werden kann, wird die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines solchen Strafverfahrens aufmerksam gemacht. *
4 Ein Verfahren, das beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erben eingeleitet oder fortgesetzt. *
5 Die Vorschriften über die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, über das Veranla - gungs- und Rechtsmittelverfahren sowie über den Steuerbezug sind sinngemäss an - wendbar. *
Art. 147a * IV. Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben
1 Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nach - besteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Ein - kommen, wenn: a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist; b) sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen; und c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.
2 Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerpe - rioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert.
3 Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.
4 Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine verein - fachte Nachbesteuerung ersuchen.
7.5. INVENTAR
Art. 148 I. Inventarpflicht und Sicherungsmassnahmen
1 Nach dem Tode eines Steuerpflichtigen wird ein amtliches Inventar aufgenommen, wenn nicht anzunehmen ist, dass nur geringes Vermögen vorhanden ist.
2 In das Inventar ist das Vermögen des Erblassers sowie das Vermögen des in unge - trennter Ehe lebenden Ehepartners und der unter seiner elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder mit Bestand am Todestag aufzunehmen. *
3 Die Inventarbehörde kann eine auf 90 Tage befristete Verfügungssperre und die Siegelung anordnen.
Art. 149 II. Mitwirkungs und Bescheinigungspflicht
1 Die Erben, gesetzlichen Vertreter von Erben, Erbschaftsverwalter und Willensvoll - strecker sind verpflichtet: a) über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren des Erblas - sers von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen; b) alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen; c) alle Räumlichkeiten und Behältnisse, die dem Erblasser zur Verfügung stan - den, zu öffnen; d) Gegenstände des Nachlasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind und von denen sie nachträglich Kenntnis erhalten haben, der Inventarbehörde bekannt - zugeben.
2 Zur schriftlichen Auskunft zuhanden der Inventarbehörde ist gegenüber den Erben besonders verpflichtet, wer Vermögenswerte des Erblassers verwahrt oder verwaltet sowie Schuldner des Erblassers.
Art. 150 III. Behörden
1 Inventaraufnahme und Siegelung erfolgen durch die kantonale Steuerverwaltung. Von den Inventaraufnahmen, die durch das Regionalgericht oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordnet werden, ist der Steuerverwaltung eine Kopie zuzustellen. *
2 Der Inventaraufnahme sollen mindestens ein handlungsfähiger Erbe und der ge - setzliche Vertreter minderjähriger oder unter umfassender Beistandschaft stehender Erben beiwohnen. *
3 Gegen Entrichtung der üblichen Entschädigung kann die Aufnahme des Inventars dem zuständigen Regionalnotar übertragen werden. *
7.6. BEZUG UND SICHERUNG
Art. 151 * I. Fälligkeit
1 Es werden fällig: a) die Einkommens- und Vermögenssteuern mit der Zustellung der provisori - schen Steuerrechnung oder der Veranlagungsverfügung; die provisorische Rechnungstellung erfolgt grundsätzlich im Januar des dem betreffenden Steu - erjahr folgenden Jahres; b) die Gewinn- und Kapitalsteuern mit der Zustellung der provisorischen Rech - nung oder der Veranlagungsverfügung; die Zustellung muss spätestens drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres erfolgen;
c) die übrigen Steuern sowie die Bussen mit der Zustellung der provisorischen Steuerrechnung oder der Veranlagungs- beziehungsweise der Bussverfügung; eine provisorische Rechnung kann ab dem Zeitpunkt erfolgen, in dem sich der Steuertatbestand verwirklicht hat.
2 Für den Beginn der zweijährigen Eintragungsfrist des gesetzlichen Pfandrechts ge - mäss Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch wird auf die Zustel - lung der Veranlagungsverfügung abgestellt.
3 Steuern und Bussen werden jedoch sofort fällig, wenn: a) * die Steuerpflicht in der Schweiz endet oder der Konkurs eröffnet wird; b) eine juristische Person zur Löschung im Handelsregister angemeldet wird; c) der ausländische Steuerpflichtige den Geschäftsbetrieb, die Beteiligung an ei - nem Geschäftsbetrieb, die Betriebsstätte, den Grundbesitz oder die durch Grundstücke sichergestellten Forderungen aufgibt.
Art. 152 II. Bezug
1. Provisorischer und definitiver Bezug
1 Die provisorische Rechnungstellung erfolgt auf Grund der Steuererklärung, der letzten rechtskräftigen Veranlagung oder nach Massgabe des voraussichtlich ge - schuldeten Betrages. Die provisorische Rechnung ist nicht anfechtbar. *
2 Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert, zu viel bezahlte Beträge samt Vergütungszins zurückerstattet. *
3 Das Finanzdepartement setzt für jedes Kalenderjahr den Zinssatz fest. Der Ent - scheid ist endgültig. *
4 Differenzforderungen des Kantons oder Guthaben der Steuerpflichtigen bis zum Betrag des Rechnungsminimums werden in der Einkommens- und Vermögenssteuer sowie in der Gewinn- und Kapitalsteuer ohne Verzinsung auf das Folgejahr übertra - gen. *
5 Die Regierung kann die elektronische Rechnungstellung zulassen. *
Art. 153 2. Zahlung
1 Es sind zu bezahlen: * a) die Einkommens- und Vermögenssteuern in zwei Raten, deren Termine die
1 ) b) die übrigen Steuern und die Bussen innert 90 Tagen seit Rechnungstellung.
2 Steht der Wegzug ins Ausland bevor, sind sämtliche Steuern und Bussen sofort zu bezahlen. *
3 Für verspätete Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet. Das Finanzdepartement setzt für jedes Kalenderjahr den Verzugszins fest; der Entscheid ist endgültig. Verfü - - gen im Sinne von Artikel 137 dar. *
1)
Art. 49 ABzStG; BR 720.015
4 Für Zahlungen der Grundstückgewinnsteuer vor Ablauf des Fälligkeitstermins wird bis zum Zeitpunkt der Rechnungstellung ein Vorauszahlungszins gutgeschrieben. Dieser entspricht dem Vergütungszins gemäss Artikel 152. *
Art. 154 3. Zahlungserleichterungen
1 Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Steuerverwaltung für fällige Steu - ern, Zinsen oder Bussen die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilli - gen. Sie kann dabei auf die Erhebung eines Verzugszinses verzichten. Die Steuer - verwaltung entscheidet endgültig. *
2 Es können dabei angemessene Sicherheiten verlangt werden.
3 Nach Einleitung der Betreibung kann auf ein Gesuch um Zahlungserleichterung nicht mehr eingetreten werden. *
4 Gewährte Zahlungserleichterungen entfallen, wenn ihre Voraussetzungen wegfal - len oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden. *
Art. 154a * 4. Mahnung
1 Wird die Forderung nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht beglichen, erlässt die Steuerverwaltung eine Mahnung mit einer Frist von zehn Tagen.
2 Geht die Zahlung innert Frist nicht ein, erlässt die Steuerverwaltung eine zweite Mahnung. Für die zweite Mahnung wird eine Gebühr erhoben, deren Höhe von der Regierung festzulegen ist
1 )
. Verfügungen betreffend die Festsetzung der Mahnge - bühren stellen Veranlagungsverfügungen im Sinne von Artikel 137 dar. *
Art. 155 5. Zwangsvollstreckung *
1 Wird der geschuldete Betrag auf Mahnung hin nicht bezahlt, ist Betreibung einzu - leiten. Die Steuerverwaltung erhebt eine Betreibungsgebühr, deren Höhe von der Regierung festzulegen ist
2 )
. *
2 Hat der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder wurde Arrest ge - legt, kann die Betreibung ohne vorgängige Mahnung eingeleitet werden.
3 Die rechtskräftigen Veranlagungen, Verfügungen und Entscheide stehen voll - streckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.
4 Steuern, Kosten oder Bussen, deren Bezug von vornherein aussichtslos ist, sind administrativ abzuschreiben. Über die administrativen Abschreibungen entschei - det: * a) * die kantonale Steuerverwaltung bis zum Betrag von 10 000 Franken pro Steu - erjahr; b) das Finanzdepartement für darüber hinausgehende Beträge.
1)
Art. 50 Abs. 1 ABzStG; BR 720.015
2)
Art. 50 Abs. 2 ABzStG; BR 720.015
Art. 156 III. Erlass
1. Im Allgemeinen *
1 Steuern, Kosten oder Bussen können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der Steuerpflichtige in Not geraten ist oder wenn aus anderen Gründen die Bezah - lung des geschuldeten Betrages für ihn eine grosse Härte bedeuten würde.
2 Das Erlassgesuch ist mit schriftlicher Begründung und unter Beilage der nötigen Beweismittel der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen. Auf ein Erlassgesuch, das erst nach Einleitung der Betreibung eingereicht wurde, kann nicht eingetreten werden. Die Regierung kann die elektronische Einreichung des Erlassgesuches zu - lassen. *
3 Über Erlassgesuche betreffend die Kantonssteuer entscheiden: * a) die kantonale Steuerverwaltung bis zum Betrag von 5000 Franken pro Steuer - jahr; b) das Finanzdepartement für höhere Beträge bis 50 000 Franken pro Steuerjahr; c) die Regierung für darüber hinausgehende Beträge.
4 Über Erlassgesuche betreffend die direkte Bundessteuer entscheidet die für den Er - lass der Kantonssteuer zuständige Behörde. Ist nur über den Erlass der direkten Bun - dessteuer zu entscheiden, findet Absatz 3 analoge Anwendung. *
Art. 156a * 2. Besondere Verhältnisse
1 Die Veranlagungsbehörde kann in besonderen Fällen, in denen ein Steuerbezug aussichtslos erscheint und ein Steuererlass gewährt werden könnte, eine Nullveran - lagung erlassen.
2 Die Regierung regelt die Einzelheiten 1 ) .
Art. 157 IV. Rückforderung bezahlter Steuern
1 Der Steuerpflichtige kann einen von ihm bezahlten Betrag mit Zins zurückfordern, wenn er irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer oder Busse bezahlt hat. Rechtskräftig festgesetzte Steuern und Bussen gelten als geschul - det.
Art. 158 V. Sicherstellung
1. Sicherstellungsverfügung
1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezah - lung der von ihm geschuldeten Steuer oder Busse als gefährdet, kann die kantonale Steuerverwaltung auch vor rechtskräftiger Feststellung des Betrages jederzeit Si - cherstellung verlangen. *
2 Die Verfügung hat den sicherzustellenden Betrag anzugeben und ist sofort voll - streckbar. Sie ist einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Bundesge - setzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.
1)
Art. 51 ABzStG; BR 720.015
2bis Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften, mittels Grundpfand oder durch Bürgschaft geleistet werden. *
3 Die Sicherstellungsverfügung ist dem Steuerpflichtigen schriftlich zu eröffnen und kann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. *
4 Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht. *
Art. 158a * 2. Arrest
1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 des Bundesge - setzes über Schuldbetreibung und Konkurs 1 ) . Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
2 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht zulässig.
Art. 159 3. Löschung im Handelsregister
1 Juristische Personen sowie Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmungen dürfen nur mit Zustimmung der kantonalen Steuerverwaltung im Handelsregister ge - löscht werden.
2 Die Zustimmung wird erteilt, wenn alle Steuern und allfällige Bussen bezahlt oder sichergestellt sind.
Art. 160 * 4. Gesetzliches Pfandrecht
1 Für die Steuern auf dem Wertzuwachs von Grundstücken besteht ein gesetzliches Pfandrecht gemäss Artikel 130 ff. EGzZGB.
2 Der Käufer kann von der Steuerverwaltung Auskunft über die anfallenden Steuern und vom Verkäufer hierfür Sicherstellung verlangen. Kommt der Verkäufer dieser Aufforderung nicht nach, kann der Käufer die mutmassliche Steuer aus dem Kauf - preis sicherstellen.
3 Die Urkundsperson macht die Parteien ausdrücklich auf den Bestand des gesetzli - chen Pfandrechts für Wertzuwachssteuern aus der aktuellen und aus früheren Hand - änderungen aufmerksam. Dies ist im Veräusserungsvertrag festzuhalten. *
Art. 161 * ...
Art. 162 * ...
Art. 163
1 Das Finanzdepartement kann Steuerbezugsvereinen und ähnlichen Organisationen, die einen rechtzeitigen und vollständigen Steuerbezug für eine grössere Zahl von Steuerpflichtigen gewährleisten, eine Vergütung ausrichten.
1) SR 281.1
7.7. BEHÖRDEN
Art. 164 * ...
Art. 165 II. Kantonale Steuerverwaltung
1. Allgemeines *
1 Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der kantonalen Steuerverwaltung, soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen. *
2 Sie ist auch zuständig für die nach den Bestimmungen des Gemeinde- und Kir - chensteuergesetzes übertragenen Aufgaben, soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen. *
3 Sie kann gegen Entschädigung Inkassohandlungen für Dritte übernehmen. *
Art. 165a * 2. Entschädigungen
1 Der Kanton erhält für die Erhebung und Abrechnung von Gemeinde- und Kirchen - steuern eine Entschädigung. Diese besteht: a) für die Aufwandsteuer in einer Fallpauschale; b) für die Grundstückgewinnsteuer in einer Entschädigung nach Artikel 30 Ab - satz 1 Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern; c) * für die Einkommens- und Vermögenssteuern von den Landeskirchen und ih - ren Kirchgemeinden in einer Entschädigung nach Artikel 30 Absatz 2 und 3 Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern; d) * für die Gewinn- und Kapitalsteuer in einer prozentualen Entschädigung; e) für die Kultussteuer in einer prozentualen Entschädigung; f) * für die Quellensteuern in einer Entschädigung in Prozenten der bezogenen Quellensteuern; g) * für das Scannen von Steuerakten, Meldungen, Korrespondenz etc. in einer Entschädigung pro Steuerpflichtigen 1 ) ; h) * für die elektronische Archivierung in einer Entschädigung pro Steuerpflichti - gen 2 ) .
2 Die Höhe der Entschädigungen wird von der Regierung festgelegt.
Art. 166 * III. Vollzug von Bundesrecht
1 Die kantonale Steuerverwaltung ist das Verrechnungssteueramt im Sinne des Bun - desgesetzes über die Verrechnungssteuer 3 ) und die kantonale Verwaltung für die di - rekte Bundessteuer im Sinne des Bundessteuergesetzes 4 ) .
1)
Art. 60 Abs. 3 ABzStG; BR 720.015
2) Art. 60 Abs. 4 ABzStG; BR 720.015
3) Art. 35 Abs. 3 Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) vom 13. Oktober 1965, SR 642.21
4)
Art. 104 Abs. 2 und 3 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezem -
ber 1990, SR 642.11
2 Die Veranlagung der direkten Bundessteuer erfolgt zusammen mit der Kantons - steuer durch die für Letztere zuständigen Behörden.
3 Das Verwaltungsgericht ist die Rekurskommission im Sinne des Verrechnungs - steuergesetzes
1 ) beziehungsweise des Bundessteuergesetzes
2 )
.
4 Die Strafbehörden sind für die Verfolgung und Beurteilung von Steuervergehen zuständig. *
Art. 167 * ...
Art. 168 * ...
Art. 169 IV. Gemeinden
1. Mitwirkung
1 Die Gemeinden sind verpflichtet: a) * die in den Ausführungsbestimmungen der Regierung
3 ) vorgeschriebenen Vor - bereitungsarbeiten ohne Entschädigung zu erledigen; b) * die von der zuständigen Behörde veranlagten Steuern und die Verzugszinsen einzuziehen und sofort abzuliefern, sofern sie von der kantonalen Steuerver - waltung mit dem Bezug der Steuern betraut wurden; c) * für die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern zu sorgen so - wie ausstehende Steuerforderungen zu beziehen und ohne Verzug abzuliefern, wenn der Steuerpflichtige die Schweiz offensichtlich dauernd verlassen will (Art. 151 Abs. 2 lit. a); d) * das Register für die quellensteuerpflichtigen Personen zu führen sowie die Quellensteuerpflichtigen nach Artikel 100 zu erfassen und an die kantonale Steuerverwaltung zu melden.
2 Absatz 1 gilt sinngemäss auch für die direkte Bundessteuer. *
Art. 170 2. Mitarbeit bei der Veranlagung
1 Die Gemeinde kann im Einvernehmen mit der kantonalen Steuerverwaltung bei der Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern mitarbeiten
4 )
. *
2 Der Umfang der Mitarbeit
5 ) wird auf Antrag der Gemeinde durch die kantonale Steuerverwaltung festgelegt. *
3 Im Rahmen ihrer Mitarbeit kann die Gemeinde: * a) selbständig Veranlagungsverfügungen für Bund, Kanton, Gemeinde sowie Landeskirchen und Kirchgemeinden erlassen; b) Ordnungsbussen verfügen;
1) Art. 35 Abs. 2 VStG
2) Art. 104 Abs. 3 DBG
3) Art. 53 ABzStG; BR 720.015
4)
Art. 54 ABzStG; BR 720.015
5)
Art. 55 f. ABzStG; BR 720.015
c) Einspracheentscheide erlassen.
4 Die Mitarbeitenden der Gemeinden sind im Rahmen ihrer Tätigkeit zeichnungsbe - rechtigt. Der Vorsteher der Steuerverwaltung regelt die Einzelheiten. *
Art. 171 * 3. Entschädigung
1 Die Gemeinde erhält für die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteu - ern eine Entschädigung nach den Bestimmungen der regierungsrätlichen Ausfüh - rungsbestimmungen 1 ) . Die Entschädigung ist nach den effektiven Leistungen und unter Berücksichtigung der Aufwendungen der Gemeinde zu bemessen. Die Regie - rung kann für alle Gemeinden zusammen maximal zwei Prozent des Kantonssteuer - ertrages aus der Einkommens- und Vermögenssteuer ausrichten.
2 Die Gemeinde erhält: a) für den Steuereinzug nach Artikel 169 Absatz 1 Litera b und c ½ Prozent der veranlagten Steuern; b) * für die korrekte Führung des Quellensteuerregisters und die Meldung nach Ar - tikel 169 Absatz 1 Litera d eine von der Regierung festzulegende, prozentuale Entschädigung.
3 Absatz 2 gilt sinngemäss auch für die direkte Bundessteuer. *
Art. 171a * 4. Zugriff auf Steuerdaten
1 Wo die Gemeinde an den Steuererträgen partizipiert, kann ihr Einsicht in die Steu - erakten und im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten des Veranlagungs- und Be - zugssystems der Kantonalen Steuerverwaltung gewährt werden.
Art. 171b * 5. Gewinn- und Kapitalsteuer
1 Die Steuertreffnisse werden der Gemeinde periodisch mitgeteilt. Ist die Gemeinde mit der Ausscheidung nicht einverstanden, kann sie innert 30 Tagen eine anfechtba - re Verfügung verlangen.
2 Verfügungen nach Absatz 1 sind Veranlagungsverfügungen gleichgestellt.
Art. 172 IV. Ausstand
1 Mitglieder der Veranlagungsorgane treten während der ganzen Veranlagung in Ausstand, wenn sie: a) an der Sache ein persönliches Interesse haben; b) mit dem Steuerpflichtigen verheiratet oder verlobt sind; c) mit dem Steuerpflichtigen in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind; d) zum Steuerpflichtigen in einem Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis stehen.
1)
Art. 59 ABzStG; BR 720.015
2 Der Steuerpflichtige kann den Ausstand eines Mitgliedes eines Veranlagungsor - gans verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass er mit diesem in offensichtlicher Feindschaft oder in geschäftlichem Konkurrenzverhältnis steht.
3 Ist der Ausstand streitig, entscheidet das Finanzdepartement.
8. Strafbestimmungen
Art. 173 * I. Übertretungen
1. Verletzung von Verfahrenspflichten
1 Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätz - lich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit einer Busse bis zu 1000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Franken bestraft.
Art. 174 * 2. Steuerhinterziehung
a) Vollendete Begehung
1 Mit Busse wird bestraft: a) wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veran - lagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung un - vollständig ist; b) wer als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter vorsätzlich oder fahrläs - sig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt; c) wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt.
2 Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.
3 Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn: * a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist; b) sie die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützt; und c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
4 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt. *
Art. 175 b) Versuch
1 Wer eine Steuerhinterziehung versucht, wird mit Busse bestraft.
2 Diese beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vorsätzlicher Begehung einer vollen - deten Steuerhinterziehung ausgefällt worden wäre.
Art. 176 c) Teilnahme
1 Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertre - ter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mit - wirkt, wird, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen, mit Busse be - straft.
2 Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederho - lungsfall bis zu 50 000 Franken. *
3 Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an und sind die Voraussetzun - gen nach Artikel 174 Absatz 3 Litera a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfol - gung abgesehen und die Solidarhaftung 1 ) entfällt. *
Art. 176a * 3. Inventarverfahren
1 Ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen wird mit Busse be - straft: * a) wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflich - tet ist, verheimlicht oder beiseite schafft, in der Absicht, sie der Inventarauf - nahme zu entziehen; b) wer zu einer solchen Handlung anstiftet, Hilfe leistet oder eine solche Tat be - günstigt.
2 Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederho - lungsfall bis zu 50 000 Franken.
3 Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist strafbar. Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter Begehung.
4 Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an, so wird von einer Strafver - folgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im In - ventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn: * a) die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist; und b) die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos un - terstützt.
Art. 177 4. Juristische Personen
a) Allgemeines *
1 Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steu - ern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, wird die juristische Person gebüsst.
2 Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (An - stiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, ist
Artikel 176 auf die juristische Person anwendbar. *
1) Vgl. Artikel 13 Absatz 3 Litera f.
3 Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach Artikel 176 bleibt vor - behalten. *
4 Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäss. *
Art. 177a * b) Selbstanzeige
1 Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäftsbe - trieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung ab - gesehen (straflose Selbstanzeige), wenn: a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist; b) sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unter - stützt; und c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
2 Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden: a) nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz; b) nach einer Umwandlung nach den Artikeln 53 bis 68 des Fusionsgesetzes
1 ) durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen; c) nach einer Absorption (Art. 3 Abs. 1 lit. a FusG) oder Abspaltung (Art. 29 lit. b FusG) durch die weiterbestehende juristische Person für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen.
3 Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der juristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe oder Ver - treter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt.
4 Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuer - hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, so wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Vertreter abgesehen. Ihre Solidarhaf - tung entfällt.
5 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
6 Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.
Art. 178 5. Erben
1 ... *
2 ... *
1) Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung vom 3. Ok - tober 2003 (Fusionsgesetz, FusG; SR 221.301 )
3
... *
Art. 178a * 6. Ehegatten
1 Der in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige wird nur für die Hinterziehung seiner eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Vorbehalten bleibt
Artikel 176.
2 Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich allein keine Widerhand - lung nach Artikel 176 dar. *
Art. 179 7. Verfahren
1 Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der betroffe - nen Person schriftlich mitgeteilt. Es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern und Einsicht in die Akten gewährt; sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern. *
2 Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren we - gen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Andro - hung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 131) mit Umkehr der Beweislast im Sinne von Artikel 137 Absatz 4 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden. *
3 Nach Abschluss der Untersuchung trifft die Behörde eine Straf- oder Einstellungs - verfügung und eröffnet diese schriftlich den Betroffenen. *
4 Wer wegen Hinterziehung bestraft wird, trägt sämtliche Verfahrenskosten. Diese können dem Beschuldigten auch bei Einstellung der Untersuchung auferlegt werden, wenn er die Strafverfolgung durch schuldhaftes Verhalten verursacht oder die Unter - suchung wesentlich erschwert oder verzögert hat. *
5 Im übrigen sind die im ordentlichen Veranlagungsverfahren anwendbaren Bestim - mungen über die Verfahrensrechte des Steuerpflichtigen und die Mitwirkungspflich - ten von Drittpersonen und Amtsstellen sinngemäss anwendbar. Gegen die Strafver - fügung können die gleichen Rechtsmittel erhoben werden wie gegen eine ordentli - che Veranlagungsverfügung. *
6 Handelt es sich beim Gegenstand des Strafverfahrens nicht um einen Bagatellfall und bietet dieser in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen der Angeschuldigte nicht gewachsen ist, wird diesem auf sein Begehren hin ein amt - licher Verteidiger bestellt, wenn er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Vertei - digers verfügt. Über das Begehren entscheidet das Finanz- und Militärdeparte - ment. *
Art. 180 8. Behörden
1 Die kantonale Steuerverwaltung beurteilt Übertretungen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten sowie wegen versuchter und vollendeter Steuerhinterziehung. *
2
... *
Art. 181 9. Verfolgungsverjährung
1 Die Strafverfolgung verjährt: * a) * bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre und bei versuchter Steuer - hinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfah - rens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die Steuern zu hinterziehen versucht wurden; b) * bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach Ablauf:
1. * der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder un - vollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte (Art. 174 Abs. 1 lit. a und b);
2. * des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde (Art. 174 Abs. 1 lit. c) oder Nachlasswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseitegeschafft wurden (Art. 176a).
2 Die Verjährung tritt nicht ein, wenn die zuständige kantonale Behörde (Art. 179 Abs. 3) vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat. *
3 ... *
4 ... *
Art. 182 10. Bezugsverjährung
1 Bussen und Kosten verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie rechtskräftig festgesetzt worden sind.
2
Artikel 126 Absätze 2 bis 4 bleiben vorbehalten. *
Art. 182a * II. Vergehen
1. Steuerbetrug
1 Wer zum Zwecke der Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 174 bis 176 ge - fälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilan - zen, Erfolgsrechnungen, Lohnausweise oder andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden wer - den. *
2 Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3 Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 174 Absatz 3 oder Artikel 177a Absatz 1 we - gen Steuerhinterziehung vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 176 Absatz 3 und
177a Absätze 3 und 4 anwendbar. *
Art. 183 * 2. Veruntreuung von Quellensteuern
1 Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu
10 000 Franken verbunden werden. *
2 Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, einer Perso - nenunternehmung, einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts verun - treut, ist Absatz 1 auf die Personen anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hät - ten handeln sollen.
3 Liegt eine straflose Selbstanzeige wegen Veruntreuung der Quellensteuer vor, so wird auch von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Veruntreuung der Quellensteuer begangen wurden. Diese Bestim - mung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 176 Absatz 3 und 177a Absätze 3 und
4 anwendbar. *
Art. 183a * 3. Verfahren
1 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Strafprozessordnung
1 ) und der kantonalen Einführungsgesetzgebung.
Art. 183b * 4. Verjährung
1 Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt 15 Jahre nachdem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat. *
2 Die Verjährung tritt nicht ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstin - stanzliches Urteil ergangen ist. *
9. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 184 I. Anpassung bisherigen Rechts 2 )
Art. 185 * ...
Art. 186 III. Arbeitsbeschaffungsreserven *
1 Der Kanton fördert die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven in sinngemässer Anwendung der jeweils geltenden Bestimmungen des Bundesrechts
3 )
. *
2 Die Einlagen gelten als geschäftsmässig begründete Aufwendungen. *
1) SR 312.0
2) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
3) Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRG) vom 20. Dezember 1985, SR 823.33
3 Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind den aus versteuertem Einkommen oder Er - trag gebildeten offenen Reserven gleichgestellt. *
4 Die Regierung regelt die Einzelheiten 1 ) . Sie kann die Zahl der Arbeitnehmer auf zehn herabsetzen. *
Art. 187 IV. Übergangsbestimmungen
1. Allgemeine Regeln
1 Für die zeitliche Abgrenzung des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist, vorbehält - lich der folgenden Bestimmungen, für die periodischen Steuern das Steuerjahr, für die anderen Steuern der Zeitpunkt massgebend, in welchem der steuerbegründende Tatbestand eingetreten ist.
2 Nachsteuern werden nach den Bestimmungen jenes Gesetzes erhoben, das für die ordentliche Veranlagung massgebend ist.
3 Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten nur noch die neuen Verjährungsbestim - mungen.
4 Sind Steuerstraftatbestände vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllt worden, richten sich die Strafen nach altem Recht, wenn dieses Gesetz nicht milder ist.
Art. 187a * 2. Liquidation von Immobiliengesellschaften
1 Die Steuer auf dem Kapitalgewinn, den eine vor dem Jahre 1995 gegründete Im - mobiliengesellschaft (Körperschaft des Privatrechts) bei Überführung ihrer Liegen - schaft auf den Inhaber der Beteiligungsrechte erzielt, wird um 50 Prozent gekürzt, wenn die Gesellschaft aufgelöst wird.
2 Die Steuer auf dem auf die Liegenschaftsgewinne entfallenden Liquidationsergeb - nis, das dem Inhaber der Beteiligungsrechte zufliesst, wird im gleichen Verhältnis gekürzt. Wird dem Inhaber der Beteiligungsrechte ein Beteiligungsabzug gewährt, kann die Steuerermässigung nicht gewährt werden.
3 Artikel 73 Absatz 2 findet für die Liquidationsgewinne auf Liegenschaften keine Anwendung.
4 Der Inhaber der Beteiligungsrechte kann keine Sofortabschreibungen vornehmen.
5 Liquidation und Löschung der Immobiliengesellschaft müssen spätestens bis Ende
1999 vorgenommen werden.
Art. 187b * 3. Steueraufschubtatbestände
1 Domizil- und Holdinggesellschaften, denen nach altem Recht ein Steueraufschub gemäss Artikel 20 Absatz 3 Litera d beziehungsweise Artikel 83 Absatz 3 Litera d gewährt wurde, entrichten eine Gewinnsteuer auf den realisierten stillen Reserven, die mittels Steueraufschub in die juristische Person eingebracht wurden. Die Beendi - gung der Steuerpflicht im Kanton wird einer Realisierung gleichgesetzt.
2 Artikel 88a findet sinngemäss Anwendung.
1)
Art. 66 ff. ABzStG; BR 720.015
3 Auf Vermögensübertragungen im Konzern oder auf eine Tochtergesellschaft, die vor Inkrafttreten dieser Teilrevision nach den Regeln des Fusionsgesetzes 2 ) behan - delt wurden, finden Artikel 83 Absatz 2 und 4 sinngemäss Anwendung. *
Art. 187c * ...
Art. 187d * 4. Absolute Verjährung
1 Die neue Bestimmung über die Verjährung findet für alle noch nicht verjährten Sachverhalte Anwendung.
Art. 187e * Besteuerung nach dem Aufwand
1 Für natürliche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der revidierten Arti - kel 14 und 15 nach dem Aufwand besteuert wurden, gilt während fünf Jahren wei - terhin das bisherige Recht.
Art. 187f * Lex mitior
1 Für die Beurteilung von Straftaten, die in Steuerperioden vor Inkrafttreten der Teil - revision vom 20. Oktober 2015 begangen wurden, ist das neue Recht anwendbar, so - fern dieses milder ist als das in jenen Steuerperioden geltende Recht.
Art. 188 5. Sonderbestimmungen für natürliche Personen
a) Im Allgemeinen *
1 Bemessungsgrundlage für die Veranlagung des Einkommens für die Steuerperiode
1987/1988 sind die Verhältnisse in den Kalenderjahren 1985 und 1986.
2
Artikel 73 dieses Gesetzes ist auch dann anzuwenden, wenn seine Wirkung in die
Kalenderjahre 1985 und 1986 hineinreicht.
Art. 188a * b) Wechsel zur Präponderanzmethode
1 Werden Liegenschaften, die insgesamt oder teilweise dem Geschäftsvermögen zu - gehören, durch den Wechsel zur Präponderanzmethode dem Privatvermögen zuge - ordnet, sind Gewinne nur in dem Umfang als Einkommen steuerbar, in dem früher Abschreibungen zugelassen worden waren. Für die Grundstückgewinnsteuer finden in der Folge Artikel 48 Absatz 3 und Artikel 53 Absatz 3 analoge Anwendung.
2 Werden Liegenschaften, die insgesamt oder teilweise dem Privatvermögen zugehö - ren, durch den Wechsel zur Präponderanzmethode dem Geschäftsvermögen zuge - ordnet, gilt als Erlös im Sinne von Artikel 47 der Wert, zu dem das Vermögensob - jekt in der Unternehmung aktiviert wird.
2) Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögens - übertragung (Fusionsgesetz, FusG), SR 221.301
Art. 188b * c) Jahressteuer
1 Artikel 73 findet auf die in den Jahren 1995 und 1996 realisierten ausserordentli - chen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von beweglichem Pri - vatvermögen keine Anwendung. Gleiches gilt für den Erlös aus Bezugsrechten, die dem Privatvermögen zugehören und für Genugtuungsabfindungen.
2 Kapitalabfindungen aus Vorsorge werden nach altem Recht mit einer Jahressteuer erfasst, wenn sie vor dem 1. Januar 1996 fällig werden. Werden die Kapitalabfin - dungen am 1. Januar 1996 oder später fällig, erfolgt die Besteuerung nach den Be - stimmungen dieser Teilrevision.
Art. 188c * d) Leistungen aus BVG
1 Renten und Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge, die bis Ende 2001 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 1. Januar 1987 bereits bestand, sind wie folgt steuerbar: a) zu drei Fünfteln, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämienzah - lungen), auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, ausschliesslich vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind; b) zu vier Fünfteln, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuer - pflichtigen beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Prozent vom Steuer - pflichtigen erbracht worden sind; c) zum vollen Betrag in den übrigen Fällen.
2 Den Leistungen des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Litera a und b sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für die Leistungen von Dritten, wenn der Steuerpflichtige den Versicherungsanspruch durch Erbgang, Ver - mächtnis oder Schenkung erworben hat.
Art. 188d * e) Wechsel der zeitlichen Bemessung
1 Die Einkommens- und Vermögenssteuern für die Steuerperiode 2001 werden nach neuem Recht erhoben.
2 Die ausserordentlichen Einkünfte, die in den Jahren 1999 und 2000 oder in einem in diesen Jahren abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielt werden, werden mit einer Jahressteuer nach den Bestimmungen des bisherigen Steuergesetzes erfasst. Auf - wendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zu - sammenhängen, können abgezogen werden. Die Jahressteuer wird zum Satz des Ge - samteinkommens der Jahre 1999 und 2000 erhoben.
3 Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere Kapitalabfindungen für wie - derkehrende Leistungen oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ausserge - wöhnliche Lohnbestandteile, aperiodische Vermögenszugänge wie Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmal - verzinsung und Substanzdividenden, Lotteriegewinne, Kapital- und Aufwertungsge - winne, die Auflösung von Rückstellungen und stillen Reserven, die Unterlassung der im betreffenden Geschäftsbetrieb üblichen Abschreibungen und Rückstellungen sowie andere ausserordentliche Erträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
4 Die bei Steuerpflicht im Kanton in den Kalenderjahren 1999 und 2000 angefalle - nen ausserordentlichen Aufwendungen sind von den für die Steuerperiode 2001 und
2002 zugrunde gelegten steuerbaren Einkommen zusätzlich abzuziehen, solange die Steuerpflicht im Kanton besteht.
4bis Verlegt eine natürliche Person ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Jahre 2001 innerhalb der Schweiz, werden die ausserordentlichen Aufwendungen der Jahre
1999/2000 vom steuerbaren Einkommen der Steuerperiode 1999/2000 in Abzug ge - bracht; bereits rechtskräftige Veranlagungen werden in Wiedererwägung gezogen. *
5 Als ausserordentliche Aufwendungen gelten nur: a) Unterhaltskosten für Liegenschaften, soweit diese jährlich den Pauschalabzug übersteigen und der Pflichtige die tatsächlichen Kosten geltend machen kann; b) Beiträge des Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren, soweit der Abzug nach neuem Recht noch zuläs - sig ist; c) Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten, soweit diese die bereits berücksichtigten Aufwendungen übersteigen.
6 Im Kalenderjahr 2001 ist eine nach bisherigem Steuergesetz ausgefüllte Steuerer - klärung einzureichen. Die ausserordentlichen Einkünfte sind separat zu bezeichnen.
7 Für die Bemessungsjahre 1999 und 2000 ermittelt die Veranlagungsbehörde das Eigenkapital der Selbständigerwerbenden sowie das Vermögen von Nichterwerbstä - tigen für die Ausgleichskassen.
Art. 188e * f) Wechsel der Steuerpflicht
1 Beim Wechsel der Steuerpflicht kraft persönlicher Zugehörigkeit innerhalb der Schweiz wird die Steuerpflicht hinsichtlich der Einkommens- und Vermögenssteuer für die laufende Steuerperiode zwischen dem Kanton Graubünden und dem andern Kanton aufgeteilt, falls der andere Kanton die zeitliche Bemessung gemäss der zwei - jährigen Vergangenheitsbemessung vornimmt oder keine Artikel 70 entsprechende Bestimmung kennt.
Art. 188f * g) Nachlasssteuer: Erbvorbezug
1 Vor dem 1. Januar 2001 vollzogene Erbvorbezüge unter Ehegatten werden per
31. Dezember 2000 besteuert. Für die Bewertung des Vorempfanges sind die Ver - hältnisse zur Zeit der Ausrichtung massgebend.
2 Die noch nicht besteuerten Erbvorbezüge an die Nachkommen und an diesen gleichgestellte Personen werden mit dem Inkrafttreten dieser Teilrevision besteuert. Die Besteuerung erfolgt nach den vor dem Inkrafttreten der Teilrevision geltenden Steuersätzen zum Wert im Zeitpunkt der Ausrichtung des Vorempfangs. *
3 Um Härten zu vermeiden, gewährt die Steuerverwaltung grosszügige Zahlungsfris - ten. Sie kann dabei auf die Erhebung eines Verzugszinses verzichten. *
4 Andere Vorempfänge auf Rechnung künftiger Erbschaft, die vor dem 1. Januar
2001 ausgerichtet und noch nicht besteuert wurden, werden im Zeitpunkt des Erb - gangs zusammen mit dem übrigen Nachlass besteuert. Die Besteuerung erfolgt nach den vor dem Inkrafttreten der Teilrevision geltenden Steuersätzen zum Wert im Zeit - punkt der Ausrichtung des Vorempfangs. *
Art. 188g * h) Erbenhaftung
1 Bussen nach Artikel 178 sind nicht mehr vollstreckbar und können von den Steuer - behörden nicht mehr verrechnungsweise geltend gemacht werden.
2 Entsprechende Eintragungen im Betreibungsregister werden auf Antrag der betrof - fenen Person gelöscht.
Art. 188h * i) Nachbesteuerung in Erbfällen
1 Auf Erbgänge, welche vor Inkrafttreten der Änderung gemäss Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflo - sen Selbstanzeige vom 20. März 2008 eröffnet wurden, sind die Bestimmungen über die Nachsteuern nach bisherigem Recht anwendbar.
Art. 188i * j) Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhung
1 Die Rückzahlung von Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen, die vor dem
1. Januar 2011 erworben wurden, unterliegt der Einkommensbesteuerung.
Art. 188j * k) Revision Erbvorbezüge
1 Rechtskräftig veranlagte, altrechtliche Erbvorbezüge gemäss Absatz 2 werden in Revision gezogen und die erhobenen Nachlasssteuern werden samt Zinsen erstattet.
2 Altrechtliche Erbvorbezüge sind unentgeltliche Zuwendungen an Nachkommen, die vor dem 1. Januar 2001 ausgerichtet wurden und bei denen der Zuwendende den
1. Januar 2008 erlebt hat.
3 Diese Bestimmung findet sinngemäss auch Anwendung für die Gemeindesteuern.
Art. 189 6. Sonderbestimmungen für juristische Personen
a) Sondersteuer auf aussergewöhnlichen Gewinnen *
1 Auf aussergewöhnlichen Gewinnen der in den Kalenderjahren 1985 und 1986 ab - geschlossenen Geschäftsjahre, höchstens jedoch im Umfang des Betriebsergebnis - ses, entrichten juristische Personen eine Sondersteuer, die nach Artikel 55 und 56 des bisherigen Steuergesetzes berechnet wird.
2 Für die Besteuerung nach Absatz 1 werden steuerbare Gewinne beider Jahre zu - sammengerechnet; ein Betriebsverlust des einen Jahres kann mit einem steuerbaren Gewinn des anderen Jahres verrechnet werden.
3 Als aussergewöhnliche Gewinne gelten insbesondere Kapitalgewinne, buchmässi - ge Aufwertungen von Vermögensgegenständen, die Auflösung von Rückstellungen und stillen Reserven sowie die Unterlassung der im betreffenden Geschäftsbetrieb üblichen Abschreibungen.
4 Die Jahressteuer wird auf Grund einer besonderen Steuererklärung veranlagt. Die verfahrens- und strafrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäss an - wendbar.
Art. 189a * b) Steuern als Aufwand
1 Die für die Geschäftsjahre bis und mit 1996 geschuldeten oder bezahlten Steuern stellen keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar.
2 Entfällt die vertragliche Regelung für die Kraftwerkgesellschaften, stellen nur die für die nachfolgenden Geschäftsjahre geschuldeten Steuern geschäftsmässig begrün - deten Aufwand dar.
Art. 189b * c) Stockwerkeigentümergemeinschaften
1 Die Stockwerkeigentümergemeinschaften sind bis Ende 2000 steuerpflichtig und haben auf dieses Datum hin einen Abschluss zu erstellen und eine Steuererklärung einzureichen.
Art. 189c * d) Immobiliengesellschaft: Wirtschaftliche Handänderung
1 Wurde nach dem 31. Dezember 1996 der Verkauf der Aktien an einer Immobilien - gesellschaft mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst, können die noch gehaltenen Liegenschaften in der Steuerbilanz endend im Kalenderjahr 2011 oder 2012 ohne Gewinnsteuerfolgen um die besteuerten Gewinne aufgewertet werden. Die Aufwer - tung muss als Erhöhung der allgemeinen Reserven verbucht werden.
Art. 189d * e) Streichung der Besteuerung als Statusgesellschaft
1 Wurden juristische Personen nach Artikel 89 bis 89b des bisherigen Rechts besteu - ert, so werden die bei Ende dieser Besteuerung bestehenden stillen Reserven ein - schliesslich des selbst geschaffenen Mehrwertes, soweit diese bisher nicht steuerbar gewesen wären, im Falle ihrer Realisation innert den nächsten fünf Jahren gesondert besteuert. Die einfache Kantonssteuer beträgt 0,5 Prozent.
2 Die Höhe der von der juristischen Person geltend gemachten stillen Reserven ein - schliesslich des selbst geschaffenen Mehrwertes wird von der Veranlagungsbehörde mittels Verfügung festgesetzt.
3 Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehr - wertes, die bei Ende der Besteuerung nach Artikel 89 bis 89b des bisherigen Rechts aufgedeckt wurden, werden in die Berechnung der Entlastungsbegrenzung nach Ar - tikel 81b einbezogen.
Art. 190 f) Anrechnung von Steuern früherer Jahre *
1 Soweit das im Kalenderjahr 1987 zu Ende gehende Geschäftsjahr in frühere Kalen - derjahre hineinreicht, wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer nach bisheri - gem Recht auf die auf den gleichen Zeitraum entfallende, gemäss diesem Gesetz er - hobene Steuer angerechnet.
2 Ein Überschuss wird nicht zurückerstattet.
Art. 191 * 7. Quellensteuererhebung
1 Die Quellensteuererhebung geht im Jahr des Inkrafttretens der Bestimmungen auf den Kanton über (Jahr n).
2 Die zweite Jahreshälfte beziehungsweise die Sommersaison des Jahres n - 1 sind letztmals mit der Gemeinde abzurechnen. Sollte im Jahr n eine monatliche Abrech - nung gefordert sein, erfolgt die Abrechnung bis Ende Dezember des Jahres n-1 mit der Gemeinde.
3 Auf den 1. Juli des Jahres n gehen alle noch nicht in Rechnung gestellten oder be - zogenen Quellensteuerforderungen auf den Kanton über.
4 Die Entschädigungsregelung folgt der Zuständigkeitsregelung.
Art. 191a * 8. Tarifkorrektur
1 Die Tarifkorrektur ist noch für das Steuerjahr 2020 zulässig. Sie kann längstens bis am 31. März 2021 beantragt werden.
Art. 192 9. Ergänzende Bestimmungen *
1 Die Regierung kann durch Verordnung weitere Übergangsbestimmungen erlassen, wenn sie aus rechtlichen oder administrativen Gründen zwingend geboten sind oder wenn die sofortige uneingeschränkte Anwendung des neuen Rechts zu übermässigen Härten führen würde.
Art. 193 V. Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit in Widerspruch stehenden Be -
3 Insbesondere ist das Steuergesetz vom 21. Juni 1964
1 ) mit den seitherigen Ände - rungen aufgehoben, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
4 Ist in Bestimmungen des kantonalen Rechtes auf Vorschriften verwiesen, die durch das vorliegende Gesetz aufgehoben wurden, sind diese Verweisungen auf die ent - sprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen.
1) AGS 1964, 441 und Änderungen gemäss Register BR
5 Das Gesetz über die Erhebung einer Kultussteuer von den juristischen Personen vom 26. Oktober 1958 wird aufgehoben 2 ) . *
2) AGS 1958, 159 und AGS 2004, KA 773
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
08.06.1986 01.01.1987 Erlass Erstfassung -
12.06.1994 01.10.1994 Art. 160 totalrevidiert -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 1 totalrevidiert -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 1a eingefügt -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 8 Abs. 1, e) geändert -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 8 Abs. 1, f) geändert -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 12 Abs. 3 geändert -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 13 totalrevidiert -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 14 totalrevidiert -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 19 totalrevidiert -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 22 Abs. 3 geändert -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 24 aufgehoben -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 25 aufgehoben -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 26 aufgehoben -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 27 aufgehoben -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 28 aufgehoben -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 29 Abs. 1, c) geändert -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 29 Abs. 1, d) geändert -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 29 Abs. 1, e) geändert -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 29 Abs. 1, f) geändert -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 29 Abs. 1, g) geändert -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 30 Abs. 1, c) geändert -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 30 Abs. 1, d) geändert -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 30 Abs. 1, e) geändert -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 30 Abs. 1, f) geändert -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 30 Abs. 1, g) geändert -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 30 Abs. 1, i) geändert -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 30 Abs. 1, k) geändert -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 30 Abs. 1, l) geändert -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 32 Abs. 1, c) geändert -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 32 Abs. 1, d) geändert -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 33 Abs. 4 geändert -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 35 Abs. 1, a) geändert -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 40 totalrevidiert -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 40a eingefügt -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 41 Abs. 1, c) geändert -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 43 Abs. 1, c) geändert -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 53 Abs. 1 geändert -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 53 Abs. 4 aufgehoben -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 59 Abs. 2 geändert -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 65 aufgehoben -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 75 Abs. 1, c) geändert -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 75 Abs. 2 geändert -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 79 Abs. 1, d) aufgehoben -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 79 Abs. 3 eingefügt -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 81 totalrevidiert -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 84 Abs. 4 geändert -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 86 totalrevidiert -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 88 totalrevidiert -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 98 Abs. 2 geändert -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 103 totalrevidiert -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 105 Abs. 2 aufgehoben -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 105 Abs. 3 aufgehoben -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 105a eingefügt -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 105b eingefügt -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 105c eingefügt -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 105d eingefügt -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 123 Abs. 2 geändert -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 127 Abs. 3 geändert -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 137 Abs. 1 geändert -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 145 Abs. 2 eingefügt -
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
10.03.1996 01.01.1997 Art. 161 aufgehoben -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 162 aufgehoben -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 165 Abs. 1 geändert -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 167 aufgehoben -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 168 aufgehoben -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 170 Abs. 1 geändert -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 180 Abs. 1 geändert -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 180 Abs. 2 aufgehoben -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 187a eingefügt -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 188a eingefügt -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 188b eingefügt -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 189a eingefügt -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 1 Abs. 1, b) geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 5 Abs. 1, c) aufgehoben -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 6 Abs. 1 geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 9 totalrevidiert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 11 Abs. 3 aufgehoben -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 13 Abs. 2 geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 13 Abs. 3, a) geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 13 Abs. 3, f) geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 18 Abs. 2 geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 18 Abs. 4 eingefügt -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 19 Abs. 2 aufgehoben -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 22 Abs. 5 eingefügt -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 23 totalrevidiert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 23 Abs. 3 aufgehoben -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 29 Abs. 1, b) geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 29 Abs. 1, h) geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 32 Abs. 1, e) geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 32 Abs. 1, f) eingefügt -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 33 Abs. 2 geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 34 Abs. 1 geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 36 totalrevidiert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 38 Abs. 1, i) aufgehoben -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 38 Abs. 1, k) aufgehoben -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 38 Abs. 1, l) aufgehoben -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 38 Abs. 1, m) aufgehoben -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 38 Abs. 1, n) aufgehoben -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 42 Abs. 2, c) eingefügt -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 43 Abs. 1, a) geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 43 Abs. 1, b) geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 43 Abs. 1, d) aufgehoben -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 44 Abs. 1 geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 56 Abs. 3 aufgehoben -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 56 Abs. 4 eingefügt -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 58 Abs. 2 aufgehoben -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 58 Abs. 3 geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 63 Abs. 3 geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 66 totalrevidiert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 67 totalrevidiert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 68 totalrevidiert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 69 totalrevidiert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 71 totalrevidiert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 73 aufgehoben -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 74 totalrevidiert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 77 Abs. 3, b) geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 78 Abs. 1, g) geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 79 Abs. 1, c) geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 81 Abs. 1, f) geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 84 Abs. 2 geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 85 Abs. 2 geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 88 Abs. 2 geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 88 Abs. 3, a) aufgehoben -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 88 Abs. 3, c) geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 88 Abs. 3, d) aufgehoben -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 88a eingefügt -
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
13.06.1999 01.01.2001 Art. 89 Abs. 1 geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 89 Abs. 2 geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 89 Abs. 3 aufgehoben -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 89a eingefügt -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 89b eingefügt -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 92 Abs. 2 geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 92 Abs. 3 aufgehoben -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 93 aufgehoben -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 94 aufgehoben -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 95 aufgehoben -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 96 Abs. 1 geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 96 Abs. 3 geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 97 Abs. 2 geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 97 Abs. 3, b) geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 97 Abs. 4 geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 100 Abs. 1 geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 100 Abs. 2 geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 100 Abs. 4 geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 100 Abs. 5 eingefügt -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 101 Abs. 3 geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 102 totalrevidiert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 103 Abs. 1 geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 103 Abs. 3 geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 104 Abs. 1, b) geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 104 Abs. 2 geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 106 Abs. 1, e) aufgehoben -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 108 Abs. 4 aufgehoben -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 110 Abs. 2, c) eingefügt -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 122 Abs. 2 geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 122a eingefügt -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 123 Abs. 1 geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 123a eingefügt -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 123b eingefügt -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 123c eingefügt -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 125 Abs. 1 geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 126 Abs. 2 geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 126 Abs. 3 geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 126 Abs. 4 eingefügt -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 126a eingefügt -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 127 Abs. 1 geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 128 Abs. 3 geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 130 Abs. 1, d) eingefügt -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 130a eingefügt -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 131 Abs. 2 geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 131 Abs. 3 aufgehoben -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 132 Abs. 2 geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 132 Abs. 3 geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 135a eingefügt -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 137 Abs. 3 geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 138 Abs. 4 geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 144 Abs. 1 geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 145 Abs. 1 geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 145 Abs. 3 geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 146 Abs. 1 geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 147 Abs. 1 geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 147 Abs. 2 geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 147 Abs. 5 eingefügt -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 148 Abs. 2 geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 158a eingefügt -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 170 Abs. 2 geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 171 totalrevidiert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 173 totalrevidiert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 174 totalrevidiert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 176 Abs. 2 geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 176a eingefügt -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 177 Abs. 2 geändert -
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
13.06.1999 01.01.2001 Art. 177 Abs. 3 geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 177 Abs. 4 eingefügt -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 178 Abs. 2 aufgehoben -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 178 Abs. 3 aufgehoben -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 178a eingefügt -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 179 Abs. 5 geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 179 Abs. 6 eingefügt -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 181 Abs. 1 geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 181 Abs. 2 geändert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 181 Abs. 3 aufgehoben -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 181 Abs. 4 aufgehoben -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 182 Abs. 2 eingefügt -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 182a eingefügt -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 183 totalrevidiert -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 183b eingefügt -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 187b eingefügt -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 188c eingefügt -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 188d eingefügt -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 188e eingefügt -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 188f eingefügt -
13.06.1999 01.01.2001 Art. 189b eingefügt -
21.05.2000 01.01.2001 Art. 30 Abs. 1, m) eingefügt -
18.06.2004 01.01.2005 Art. 32 Abs. 2 eingefügt -
18.06.2004 01.01.2005 Art. 34 Abs. 3 eingefügt -
18.06.2004 01.01.2005 Art. 36 Abs. 1, g) geändert -
18.06.2004 01.01.2005 Art. 36 Abs. 1, g bis ) eingefügt -
18.06.2004 01.01.2005 Art. 59 Abs. 1 geändert -
18.06.2004 01.01.2005 Art. 68 Abs. 3 geändert -
18.06.2004 01.01.2005 Art. 70 totalrevidiert -
18.06.2004 01.01.2005 Art. 74 Abs. 1 geändert -
18.06.2004 01.01.2005 Art. 74 Abs. 1 bis eingefügt -
18.06.2004 01.01.2005 Art. 74 Abs. 4 eingefügt -
18.06.2004 01.01.2005 Art. 74 Abs. 5 eingefügt -
18.06.2004 01.01.2005 Art. 81 Abs. 3 eingefügt -
18.06.2004 01.01.2005 Art. 86 Abs. 3 eingefügt -
18.06.2004 01.01.2005 Art. 105b Abs. 2 eingefügt -
18.06.2004 01.01.2005 Art. 122b eingefügt -
18.06.2004 01.01.2005 Art. 128 Abs. 4 geändert -
18.06.2004 01.01.2005 Art. 156 Titel geändert -
18.06.2004 01.01.2005 Art. 156a eingefügt -
18.06.2004 01.01.2005 Art. 158 Abs. 1 geändert -
18.06.2004 01.01.2005 Art. 158 Abs. 2 bis eingefügt -
18.06.2004 01.01.2005 Art. 188d Abs. 4 bis eingefügt -
20.10.2004 01.01.2005 Art. 123 Abs. 3 geändert -
18.10.2005 01.01.2006 Art. 20 totalrevidiert -
18.10.2005 01.01.2006 Art. 83 totalrevidiert -
18.10.2005 01.01.2006 Art. 187b Abs. 3 eingefügt -
24.04.2006 01.01.2007 Art. 182a Abs. 1 geändert -
24.04.2006 01.01.2007 Art. 183 Abs. 1 geändert -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 5 Abs. 2 eingefügt 2006, 3319
31.08.2006 01.01.2007 Art. 124 Abs. 3 geändert 2006, 3319
31.08.2006 01.01.2007 Art. 125 Abs. 2, a) geändert 2006, 3319
31.08.2006 01.01.2007 Art. 137a eingefügt 2006, 3319
31.08.2006 01.01.2007 Art. 139 Abs. 1 geändert 2006, 3319
31.08.2006 01.01.2007 Art. 139 Abs. 2 geändert 2006, 3319
31.08.2006 01.01.2007 Art. 139 Abs. 3 aufgehoben 2006, 3319
31.08.2006 01.01.2007 Art. 140 Abs. 1 geändert 2006, 3319
31.08.2006 01.01.2007 Art. 140 Abs. 2 geändert 2006, 3319
31.08.2006 01.01.2007 Art. 141 totalrevidiert 2006, 3319
31.08.2006 01.01.2007 Art. 142 totalrevidiert 2006, 3319
31.08.2006 01.01.2007 Art. 143 aufgehoben 2006, 3319
31.08.2006 01.01.2007 Art. 144 Titel geändert 2006, 3319
31.08.2006 01.01.2007 Art. 152 Abs. 3 geändert 2006, 3320
31.08.2006 01.01.2007 Art. 153 Abs. 3 geändert 2006, 3320
31.08.2006 01.01.2007 Art. 154 Abs. 1 geändert 2006, 3319
31.08.2006 01.01.2007 Art. 154 Abs. 3 eingefügt 2006, 3319
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
31.08.2006 01.01.2007 Art. 154 Abs. 4 eingefügt 2006, 3319
31.08.2006 01.01.2007 Art. 156 Abs. 2 geändert 2006, 3319
31.08.2006 01.01.2007 Art. 158 Abs. 3 geändert 2006, 3319
31.08.2006 01.01.2007 Art. 158 Abs. 4 geändert 2006, 3319
17.10.2006 01.01.2008 Art. 1 Abs. 1 geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 1 Abs. 1, e) aufgehoben -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 1 Abs. 1, f) eingefügt -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 1 Abs. 2 eingefügt -
17.10.2006 01.01.2007 Art. 1b eingefügt -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 2 Titel geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 3 Titel geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 4 Titel geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 5 Titel geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 5 Abs. 1, d) aufgehoben -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 7 Abs. 2 eingefügt -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 10 Abs. 2 aufgehoben -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 10 Abs. 3 aufgehoben -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 10 Abs. 4 aufgehoben -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 10 Abs. 6 geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 13 Abs. 3, g) eingefügt -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 16 Abs. 2 geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 18 Abs. 5 eingefügt -
17.10.2006 01.01.2007 Art. 21 Abs. 1, a) geändert -
17.10.2006 01.01.2007 Art. 21 Abs. 1, f) geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 21b eingefügt -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 22 Abs. 2 geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 22 Abs. 4 eingefügt -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 31 Abs. 1, c) geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 31 Abs. 1, d) eingefügt -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 35 Abs. 2 geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 35 Abs. 3 geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 36 Abs. 1, h) geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 36 Abs. 1, i) geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 38 Abs. 1, a) aufgehoben -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 38 Abs. 1, b) geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 38 Abs. 1, c) aufgehoben -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 38 Abs. 1, e) aufgehoben -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 38 Abs. 1, f) geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 38 Abs. 1, g) aufgehoben -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 38 Abs. 1, h) geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 38 Abs. 2 geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 39 Abs. 1 geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 39 Abs. 2 geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 39 Abs. 3 geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 39 Abs. 5 eingefügt -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 39a eingefügt -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 40 Titel geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 40a Abs. 1 geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 40a Abs. 4 geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 44 Titel geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 44 Abs. 2 geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 50 Abs. 2 eingefügt -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 52 Abs. 1 geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 52 Abs. 3 geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 54 Abs. 2 geändert -
17.10.2006 01.01.2007 Art. 54 Abs. 3 geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 66 Abs. 1 geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Titel 1.7. eingefügt -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 72 totalrevidiert -
17.10.2006 01.01.2007 Art. 74 Abs. 2 geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 75 Abs. 1, d) geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 77 Abs. 3, c) eingefügt -
17.10.2006 01.01.2007 Art. 78 Abs. 1, j) eingefügt -
17.10.2006 01.01.2007 Art. 78 Abs. 2 geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 81 Abs. 1, g) geändert -
17.10.2006 01.01.2007 Art. 85 Titel geändert -
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
17.10.2006 01.01.2007 Art. 85 Abs. 3 geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 87 Abs. 2 geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 91 totalrevidiert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 92 Abs. 1 geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Titel 3. aufgehoben -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 97a aufgehoben -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 97b aufgehoben -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 97c aufgehoben -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 97d aufgehoben -
17.10.2006 01.01.2008 Titel 3a. eingefügt -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 97e eingefügt -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 97f eingefügt -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 97g eingefügt -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 98 Abs. 1, a) geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Titel 5. geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 106 Titel geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 106 Abs. 1 geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 106 Abs. 1, f) geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 106a eingefügt -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 107 Abs. 1, c) geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 107 Abs. 1, d) aufgehoben -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 107 Abs. 1, e) geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 107 Abs. 2 geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 107 Abs. 3 eingefügt -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 107 Abs. 4 eingefügt -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 108 Abs. 1 geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 108 Abs. 2 aufgehoben -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 108 Abs. 3 aufgehoben -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 109 totalrevidiert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 110 Abs. 2, a) aufgehoben -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 110 Abs. 4 eingefügt -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 110 Abs. 5 eingefügt -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 111 Abs. 1 geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 112 Abs. 1 geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 113 Abs. 3 eingefügt -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 114 totalrevidiert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 114a eingefügt -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 115 Titel geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 115 Abs. 1 geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 115 Abs. 2 geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Titel 6. aufgehoben -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 116 aufgehoben -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 117 aufgehoben -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 118 aufgehoben -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 119 aufgehoben -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 120 aufgehoben -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 121 aufgehoben -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 125 Abs. 3 geändert -
17.10.2006 01.01.2007 Art. 130 Abs. 1 geändert -
17.10.2006 01.01.2007 Art. 130 Abs. 1, f) eingefügt -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 134 Titel geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 134 Abs. 1 geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 134 Abs. 2 geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 134 Abs. 3 eingefügt -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 135 aufgehoben -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 137 Abs. 4 geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 151 Abs. 3, a) geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 152 Abs. 4 eingefügt -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 153 Abs. 1 geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 153 Abs. 2 geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 154a eingefügt -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 155 Titel geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 155 Abs. 1 geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 155 Abs. 4 geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 160 Abs. 3 geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 165 Abs. 2 geändert -
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
17.10.2006 01.01.2008 Art. 166 totalrevidiert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 169 Abs. 1, a) geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 169 Abs. 1, b) geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 169 Abs. 1, c) geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 169 Abs. 2 geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 170 Abs. 3 eingefügt -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 170 Abs. 4 eingefügt -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 171 Abs. 3 eingefügt -
17.10.2006 01.01.2007 Art. 178 Abs. 1 aufgehoben -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 185 aufgehoben -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 186 Titel geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 186 Abs. 1 geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 186 Abs. 2 eingefügt -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 186 Abs. 3 eingefügt -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 186 Abs. 4 eingefügt -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 188f Abs. 2 geändert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 188f Abs. 3 eingefügt -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 188f Abs. 4 eingefügt -
17.10.2006 01.01.2007 Art. 188g totalrevidiert -
17.10.2006 01.01.2008 Art. 193 Abs. 5 eingefügt -
21.10.2008 01.01.2009 Art. 5 Abs. 1, b) geändert -
21.10.2008 01.01.2009 Art. 18a eingefügt -
21.10.2008 01.01.2009 Art. 21 Titel geändert -
21.10.2008 01.01.2009 Art. 21a eingefügt -
21.10.2008 01.01.2009 Art. 39 Abs. 4 aufgehoben -
18.06.2009 01.01.2010 Art. 8a eingefügt -
18.06.2009 01.01.2011 Art. 18 Abs. 3 aufgehoben -
18.06.2009 01.01.2011 Art. 18b eingefügt -
18.06.2009 01.01.2011 Art. 19 Titel geändert -
18.06.2009 01.01.2011 Art. 20 Titel geändert -
18.06.2009 01.01.2011 Art. 21 Abs. 1, b) geändert -
18.06.2009 01.01.2011 Art. 21 Abs. 2 geändert -
18.06.2009 01.01.2011 Art. 33 Abs. 1 geändert -
18.06.2009 01.01.2010 Art. 35 Abs. 1, b) geändert -
18.06.2009 01.01.2010 Art. 36 Abs. 1, a) geändert -
18.06.2009 01.01.2010 Art. 38 Abs. 1, d) geändert -
18.06.2009 01.01.2011 Art. 40b eingefügt -
18.06.2009 01.01.2011 Art. 47 Abs. 2 aufgehoben -
18.06.2009 01.01.2011 Art. 59 Abs. 3 eingefügt -
18.06.2009 01.01.2011 Art. 59 Abs. 4 geändert -
18.06.2009 01.01.2010 Art. 63 Abs. 1 geändert -
18.06.2009 01.01.2010 Art. 63 Abs. 2 aufgehoben -
18.06.2009 01.01.2010 Art. 64 Abs. 2 aufgehoben -
18.06.2009 01.01.2010 Art. 78 Abs. 1, i) geändert -
18.06.2009 01.01.2010 Art. 78 Abs. 4 eingefügt -
18.06.2009 01.01.2011 Art. 81 Abs. 2 geändert -
18.06.2009 01.01.2011 Art. 84 Abs. 1 geändert -
18.06.2009 01.01.2011 Art. 84 Abs. 5 geändert -
18.06.2009 01.01.2010 Art. 87 Abs. 1 geändert -
18.06.2009 01.01.2011 Art. 88 Abs. 1 geändert -
18.06.2009 01.01.2011 Art. 88a Abs. 1 geändert -
18.06.2009 01.01.2011 Art. 90 Abs. 2, a) geändert -
18.06.2009 01.01.2011 Art. 90a eingefügt -
18.06.2009 01.01.2011 Art. 91 Titel geändert -
18.06.2009 01.01.2010 Art. 99 Abs. 3 geändert -
18.06.2009 01.01.2010 Art. 99 Abs. 4 geändert -
18.06.2009 01.01.2010 Art. 99 Abs. 5 aufgehoben -
18.06.2009 01.01.2010 Art. 122c eingefügt -
18.06.2009 01.01.2010 Art. 147 Abs. 3 eingefügt -
18.06.2009 01.01.2010 Art. 147 Abs. 4 geändert -
18.06.2009 01.01.2010 Art. 147a eingefügt -
18.06.2009 01.01.2010 Art. 156 Abs. 3 geändert -
18.06.2009 01.01.2010 Art. 156 Abs. 4 eingefügt -
18.06.2009 01.01.2010 Art. 165 Abs. 3 eingefügt -
18.06.2009 01.01.2010 Art. 174 Abs. 3 geändert -
18.06.2009 01.01.2010 Art. 174 Abs. 4 eingefügt -
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
18.06.2009 01.01.2010 Art. 176 Abs. 3 eingefügt -
18.06.2009 01.01.2010 Art. 176a Abs. 1 geändert -
18.06.2009 01.01.2010 Art. 176a Abs. 4 eingefügt -
18.06.2009 01.01.2010 Art. 177 Titel geändert -
18.06.2009 01.01.2010 Art. 177a eingefügt -
18.06.2009 01.01.2010 Art. 178a Abs. 2 geändert -
18.06.2009 01.01.2010 Art. 179 Abs. 1 geändert -
18.06.2009 01.01.2010 Art. 179 Abs. 2 geändert -
18.06.2009 01.01.2010 Art. 179 Abs. 3 geändert -
18.06.2009 01.01.2010 Art. 179 Abs. 4 geändert -
18.06.2009 01.01.2010 Art. 182a Abs. 3 eingefügt -
18.06.2009 01.01.2010 Art. 183 Abs. 3 eingefügt -
18.06.2009 01.01.2010 Art. 188h eingefügt -
18.06.2009 01.01.2011 Art. 188i eingefügt -
18.06.2009 01.01.2011 Art. 189c eingefügt -
18.06.2009 01.01.2011 Art. 190 Titel geändert -
16.06.2010 01.01.2011 Art. 166 Abs. 4 geändert 2010, 2409
16.06.2010 01.01.2011 Art. 183a totalrevidiert 2010, 2409
31.08.2010 01.01.2013 Art. 7 Abs. 1, d) geändert -
31.08.2010 01.01.2013 Art. 104 Abs. 4 eingefügt -
19.10.2010 01.01.2014 Art. 1 Abs. 1, c) geändert -
19.10.2010 01.01.2011 Art. 3 Abs. 1 geändert -
19.10.2010 01.12.2011 Art. 3 Abs. 2 geändert -
19.10.2010 01.12.2011 Art. 3 Abs. 4 geändert -
19.10.2010 01.12.2011 Art. 3 Abs. 5 geändert -
19.10.2010 01.12.2011 Art. 3 Abs. 6 aufgehoben -
19.10.2010 01.01.2011 Art. 4 Abs. 1 geändert -
19.10.2010 01.01.2011 Art. 15 Abs. 3 aufgehoben -
19.10.2010 01.01.2011 Art. 36 Abs. 1, l) geändert -
19.10.2010 01.01.2011 Art. 36 Abs. 1, m) eingefügt -
19.10.2010 01.01.2011 Art. 64 Titel geändert -
19.10.2010 01.01.2011 Art. 64 Abs. 1 geändert -
19.10.2010 01.01.2011 Art. 64 Abs. 3 aufgehoben -
19.10.2010 01.01.2011 Art. 78 Abs. 1, k) eingefügt -
19.10.2010 01.01.2011 Art. 87 Abs. 3 geändert -
19.10.2010 01.01.2011 Art. 104 Abs. 1, d) eingefügt -
19.10.2010 01.01.2014 Art. 105a Abs. 5 eingefügt -
19.10.2010 01.01.2014 Art. 105a Abs. 6 eingefügt -
19.10.2010 01.01.2014 Art. 105e eingefügt -
19.10.2010 01.01.2011 Art. 165 Titel geändert -
19.10.2010 01.01.2011 Art. 165a eingefügt -
19.10.2010 01.01.2014 Art. 165a Abs. 1, f) eingefügt -
19.10.2010 01.01.2014 Art. 169 Abs. 1, d) geändert -
19.10.2010 01.01.2014 Art. 171 Abs. 2, b) geändert -
19.10.2010 01.01.2011 Art. 171a eingefügt -
19.10.2010 01.01.2011 Art. 188j eingefügt -
19.10.2010 01.01.2014 Art. 191 totalrevidiert -
19.10.2010 01.01.2014 Art. 192 Titel geändert -
07.12.2011 01.01.2013 Art. 10 Abs. 5 geändert -
07.12.2011 01.01.2013 Art. 150 Abs. 1 geändert -
07.12.2011 01.01.2013 Art. 150 Abs. 2 geändert -
31.08.2012 01.01.2013 Art. 3 Abs. 3 aufgehoben -
31.08.2012 01.01.2013 Art. 8 Abs. 1, b) geändert -
31.08.2012 01.01.2013 Art. 8 Abs. 1, g) aufgehoben -
31.08.2012 01.01.2013 Art. 17 totalrevidiert -
31.08.2012 01.01.2013 Art. 17a eingefügt -
31.08.2012 01.01.2013 Art. 17b eingefügt -
31.08.2012 01.01.2013 Art. 17c eingefügt -
31.08.2012 01.01.2013 Art. 17d eingefügt -
31.08.2012 01.01.2013 Art. 30 Abs. 1, h) geändert -
31.08.2012 01.01.2013 Art. 30 Abs. 1, h bis ) eingefügt -
31.08.2012 01.01.2014 Art. 30 Abs. 1, n) eingefügt -
31.08.2012 01.01.2014 Art. 36 Abs. 1, n) eingefügt -
31.08.2012 01.01.2013 Art. 37 Abs. 1, e) geändert -
31.08.2012 01.01.2013 Art. 59 Titel geändert -
31.08.2012 01.01.2013 Art. 59a eingefügt -
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
31.08.2012 01.01.2013 Art. 75 Abs. 1, e) eingefügt -
31.08.2012 01.01.2013 Art. 75 Abs. 2, b) aufgehoben -
31.08.2012 01.01.2013 Art. 75 Abs. 3 eingefügt -
31.08.2012 01.01.2013 Art. 75a eingefügt -
31.08.2012 01.01.2013 Art. 76 totalrevidiert -
31.08.2012 01.01.2013 Art. 77 Titel geändert -
31.08.2012 01.01.2013 Art. 78 Titel geändert -
31.08.2012 01.01.2013 Art. 78 Abs. 1, e) geändert -
31.08.2012 01.01.2013 Art. 88a Abs. 4 eingefügt -
31.08.2012 01.01.2013 Art. 89 Abs. 2, c) eingefügt -
31.08.2012 01.01.2013 Art. 89a Abs. 2, c) eingefügt -
31.08.2012 01.01.2013 Art. 97 Abs. 3, a) aufgehoben -
31.08.2012 01.01.2013 Art. 97h totalrevidiert -
31.08.2012 01.01.2013 Art. 99 Abs. 1 geändert -
31.08.2012 01.01.2013 Art. 101 Abs. 1 geändert -
31.08.2012 01.01.2013 Art. 101 Abs. 2 geändert -
31.08.2012 01.01.2013 Art. 103a eingefügt -
31.08.2012 01.01.2013 Art. 104 Abs. 1, e) eingefügt -
31.08.2012 01.01.2013 Art. 105a Abs. 4 eingefügt -
31.08.2012 01.01.2013 Art. 122d eingefügt -
31.08.2012 01.01.2013 Art. 127 Abs. 2 geändert -
31.08.2012 01.01.2013 Art. 130 Abs. 1, g) eingefügt -
31.08.2012 01.01.2013 Art. 132 Abs. 1 geändert -
31.08.2012 01.01.2013 Art. 139 Abs. 4 aufgehoben -
31.08.2012 01.01.2013 Art. 151 totalrevidiert -
31.08.2012 01.01.2013 Art. 152 Abs. 1 geändert -
31.08.2012 01.01.2013 Art. 152 Abs. 2 geändert -
31.08.2012 01.01.2013 Art. 152 Abs. 5 eingefügt -
31.08.2012 01.01.2013 Art. 153 Abs. 4 eingefügt -
31.08.2012 01.01.2013 Art. 164 aufgehoben -
31.08.2012 01.01.2013 Art. 187c aufgehoben -
11.06.2013 01.12.2013 Art. 125 Abs. 4 geändert -
11.06.2013 01.12.2013 Art. 187d eingefügt -
11.06.2013 01.12.2013 Art. 188 Titel geändert -
11.06.2013 01.12.2013 Art. 189 Titel geändert -
23.09.2014 01.01.2016 Art. 14 Abs. 1 geändert 2014-020
23.09.2014 01.01.2016 Art. 14 Abs. 1, a) eingefügt 2014-020
23.09.2014 01.01.2016 Art. 14 Abs. 1, b) eingefügt 2014-020
23.09.2014 01.01.2016 Art. 14 Abs. 1, c) eingefügt 2014-020
23.09.2014 01.01.2016 Art. 14 Abs. 2 geändert 2014-020
23.09.2014 01.01.2016 Art. 15 Abs. 1 geändert 2014-020
23.09.2014 01.01.2016 Art. 15 Abs. 1, a) eingefügt 2014-020
23.09.2014 01.01.2016 Art. 15 Abs. 1, b) eingefügt 2014-020
23.09.2014 01.01.2016 Art. 15 Abs. 1, c) eingefügt 2014-020
23.09.2014 01.01.2016 Art. 15 Abs. 2 geändert 2014-020
23.09.2014 01.01.2016 Art. 15 Abs. 2, a) aufgehoben 2014-020
23.09.2014 01.01.2016 Art. 15 Abs. 2, b) aufgehoben 2014-020
23.09.2014 01.01.2016 Art. 15 Abs. 2, c) aufgehoben 2014-020
23.09.2014 01.01.2016 Art. 15 Abs. 2, d) aufgehoben 2014-020
23.09.2014 01.01.2016 Art. 15 Abs. 2, e) aufgehoben 2014-020
23.09.2014 01.01.2016 Art. 15 Abs. 2, f) aufgehoben 2014-020
23.09.2014 01.01.2016 Art. 15 Abs. 3' eingefügt 2014-020
23.09.2014 01.01.2016 Art. 15 Abs. 4 eingefügt 2014-020
23.09.2014 01.01.2016 Art. 187e eingefügt 2014-020
18.11.2014 01.01.2016 Art. 1 Abs. 1 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 1 Abs. 1, b) geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 3 Abs. 2, c) geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Titel 2. geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 92 Abs. 2 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Titel 2.6. eingefügt 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 97a' eingefügt 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 97g Abs. 3 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 165a Abs. 1, d) geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 171b eingefügt 2014-031
13.01.2015 01.01.2016 Art. 78 Abs. 1, c) geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 81 Abs. 1, a) geändert 2015-005
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
13.01.2015 01.01.2016 Art. 122 Abs. 1 geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 122a Abs. 1 geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 123 Abs. 1 geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 150 Abs. 3 geändert 2015-006
20.10.2015 01.01.2018 Art. 87 Abs. 2 geändert 2016-003
20.10.2015 01.01.2018 Art. 91 Abs. 3 geändert 2016-003
20.10.2015 01.01.2017 Art. 123 Abs. 1 geändert 2016-001
20.10.2015 01.01.2017 Art. 150 Abs. 1 geändert 2016-001
20.10.2015 01.01.2017 Art. 181 Abs. 1, a) geändert 2016-003
20.10.2015 01.01.2017 Art. 181 Abs. 1, b) geändert 2016-003
20.10.2015 01.01.2017 Art. 181 Abs. 1, b), 1. eingefügt 2016-003
20.10.2015 01.01.2017 Art. 181 Abs. 1, b), 2. eingefügt 2016-003
20.10.2015 01.01.2017 Art. 181 Abs. 2 geändert 2016-003
20.10.2015 01.01.2017 Art. 182a Abs. 1 geändert 2016-003
20.10.2015 01.01.2017 Art. 183 Abs. 1 geändert 2016-003
20.10.2015 01.01.2017 Art. 183b Abs. 1 geändert 2016-003
20.10.2015 01.01.2017 Art. 183b Abs. 2 geändert 2016-003
20.10.2015 01.01.2017 Art. 187f eingefügt 2016-003
15.02.2016 01.01.2016 Art. 17 Abs. 2 eingefügt 2016-003
15.02.2016 01.01.2016 Art. 31 Abs. 1, b) geändert 2016-003
15.02.2016 01.01.2016 Art. 31 Abs. 1, c) geändert 2016-003
15.02.2016 01.01.2016 Art. 31 Abs. 1, d) aufgehoben 2016-003
15.02.2016 01.01.2016 Art. 32 Abs. 1, g) eingefügt 2016-003
15.02.2016 01.01.2016 Art. 36 Abs. 1, o) eingefügt 2016-003
15.02.2016 01.01.2016 Art. 37 Abs. 1, b) geändert 2016-003
15.02.2016 01.01.2016 Art. 39a aufgehoben 2016-003
15.02.2016 01.03.2016 Art. 44 Abs. 3 eingefügt 2016-003
15.02.2016 01.01.2016 Art. 81 Abs. 1, i) eingefügt 2016-003
15.02.2016 01.01.2016 Art. 98 Abs. 1, a) geändert 2016-003
15.02.2016 01.03.2016 Art. 99 Abs. 3 geändert 2016-003
15.02.2016 01.01.2016 Art. 99a eingefügt 2016-003
15.02.2016 01.01.2016 Art. 104 Abs. 1 geändert 2016-003
15.02.2016 01.01.2016 Art. 105 Abs. 1 geändert 2016-003
15.02.2016 01.01.2016 Art. 105d Abs. 3 geändert 2016-003
15.02.2016 01.01.2016 Art. 105d Abs. 4 eingefügt 2016-003
15.02.2016 01.01.2016 Art. 127 Abs. 3 geändert 2016-003
15.02.2016 01.01.2016 Art. 128 Abs. 4 geändert 2016-003
15.02.2016 01.03.2016 Art. 145 Abs. 2 geändert 2016-003
15.02.2016 01.01.2016 Art. 154a Abs. 2 geändert 2016-003
15.02.2016 01.01.2016 Art. 155 Abs. 4, a) geändert 2016-003
15.02.2016 01.01.2016 Art. 165a Abs. 1, c) geändert 2016-003
15.02.2016 01.01.2016 Art. 165a Abs. 1, g) eingefügt 2016-003
15.02.2016 01.01.2016 Art. 165a Abs. 1, h) eingefügt 2016-003
19.04.2016 01.11.2016 Art. 122 Abs. 4 eingefügt 2016-019
12.02.2019 01.01.2021 Art. 1 Abs. 1 geändert 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 1 Abs. 1, d) geändert 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Titel 5. geändert 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 106 Titel geändert 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 106 Abs. 1 geändert 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 106 Abs. 1, a) aufgehoben 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 106 Abs. 1, b) aufgehoben 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 106 Abs. 1, c) aufgehoben 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 106 Abs. 1, d) aufgehoben 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 106 Abs. 1, f) aufgehoben 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 106 Abs. 1, g) aufgehoben 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 106 Abs. 2 eingefügt 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 106 Abs. 3 eingefügt 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 106a Abs. 2 geändert 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 106a Abs. 2, a) aufgehoben 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 106a Abs. 2, b) aufgehoben 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 106a Abs. 2, c) aufgehoben 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 106a Abs. 3 eingefügt 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 107 Titel geändert 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 107 Abs. 1 geändert 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 107 Abs. 1, a) geändert 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 107 Abs. 1, b) geändert 2019-015
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
12.02.2019 01.01.2021 Art. 107 Abs. 1, c) geändert 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 107 Abs. 1, e) aufgehoben 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 107 Abs. 1, f) aufgehoben 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 107 Abs. 2 geändert 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 107 Abs. 3 aufgehoben 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 107 Abs. 4 aufgehoben 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 107a eingefügt 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 107b eingefügt 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 108 Titel geändert 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 109 Abs. 1 geändert 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 109 Abs. 2 aufgehoben 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 110 Titel geändert 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 111 Titel geändert 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 111 Abs. 1 geändert 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 111 Abs. 2 geändert 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 111 Abs. 3 geändert 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 111 Abs. 4 eingefügt 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 111 Abs. 5 eingefügt 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 112 Abs. 1 geändert 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 112 Abs. 1, a) geändert 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 112 Abs. 1, b) geändert 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 112 Abs. 1, c) geändert 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 112 Abs. 1, d) geändert 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 112 Abs. 1, e) eingefügt 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 113 Abs. 1 aufgehoben 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 113 Abs. 2 aufgehoben 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 113 Abs. 3 geändert 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 114 Abs. 1, b) aufgehoben 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 114 Abs. 3 geändert 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 114 Abs. 3, a) eingefügt 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 114 Abs. 3, b) eingefügt 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 114 Abs. 3 bis eingefügt 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 114 Abs. 3 ter eingefügt 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 114 Abs. 4 aufgehoben 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 114a Abs. 3 geändert 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 114a Abs. 4 eingefügt 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 115 Titel geändert 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 115 Abs. 1 geändert 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 115 Abs. 2 geändert 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 134 Titel geändert 2019-015
12.02.2019 01.01.2021 Art. 137 Abs. 2 aufgehoben 2019-015
29.08.2019 01.01.2020 Art. 7 Abs. 1, d) geändert 2019-033
29.08.2019 01.01.2020 Art. 8 Abs. 1, f) geändert 2019-033
29.08.2019 01.01.2020 Art. 8 Abs. 1, h) eingefügt 2019-033
29.08.2019 01.01.2020 Art. 18c eingefügt 2019-033
29.08.2019 01.01.2020 Art. 19 Titel geändert 2019-033
29.08.2019 01.01.2020 Art. 20 Titel geändert 2019-033
29.08.2019 01.01.2020 Art. 20 Abs. 3 geändert 2019-033
29.08.2019 01.01.2020 Art. 21 Abs. 2 aufgehoben 2019-033
29.08.2019 01.01.2020 Art. 21a Abs. 1 geändert 2019-033
29.08.2019 01.01.2020 Art. 21b Abs. 1, b) geändert 2019-033
29.08.2019 01.01.2020 Art. 21c eingefügt 2019-033
29.08.2019 01.01.2020 Art. 30 Abs. 1, m) geändert 2019-033
29.08.2019 01.01.2020 Art. 30 Abs. 1, m bis ) eingefügt 2019-033
29.08.2019 01.01.2020 Art. 30 Abs. 1, m ter ) eingefügt 2019-033
29.08.2019 01.01.2020 Art. 30 Abs. 1, n) geändert 2019-033
29.08.2019 01.01.2020 Art. 32a eingefügt 2019-033
29.08.2019 01.01.2020 Art. 33 Titel geändert 2019-033
29.08.2019 01.01.2020 Art. 34 Titel geändert 2019-033
29.08.2019 01.01.2020 Art. 36 Abs. 1, n) geändert 2019-033
29.08.2019 01.01.2020 Art. 39 Abs. 1, a) geändert 2019-033
29.08.2019 01.01.2020 Art. 39 Abs. 1, t) geändert 2019-033
29.08.2019 01.01.2020 Art. 62a eingefügt 2019-033
29.08.2019 01.01.2020 Art. 63 Titel geändert 2019-033
29.08.2019 01.01.2020 Art. 75 Abs. 1, e) geändert 2019-033
29.08.2019 01.01.2020 Art. 75 Abs. 2, a) geändert 2019-033
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
29.08.2019 01.01.2020 Art. 75 Abs. 2, c) eingefügt 2019-033
29.08.2019 01.01.2020 Art. 79 Abs. 1, c) geändert 2019-033
29.08.2019 01.01.2020 Art. 79a eingefügt 2019-033
29.08.2019 01.01.2020 Art. 79b eingefügt 2019-033
29.08.2019 01.01.2020 Art. 80 Titel geändert 2019-033
29.08.2019 01.01.2020 Art. 80a eingefügt 2019-033
29.08.2019 01.01.2020 Art. 81 Titel geändert 2019-033
29.08.2019 01.01.2020 Art. 81a eingefügt 2019-033
29.08.2019 01.01.2020 Art. 81b eingefügt 2019-033
29.08.2019 01.01.2020 Art. 82 Titel geändert 2019-033
29.08.2019 01.01.2020 Art. 82a eingefügt 2019-033
29.08.2019 01.01.2020 Art. 83 Titel geändert 2019-033
29.08.2019 01.01.2020 Art. 83 Abs. 5 geändert 2019-033
29.08.2019 01.01.2020 Art. 84 Titel geändert 2019-033
29.08.2019 01.01.2020 Art. 85 Titel geändert 2019-033
29.08.2019 01.01.2020 Art. 86 Titel geändert 2019-033
29.08.2019 01.01.2020 Art. 86 Abs. 4 eingefügt 2019-033
29.08.2019 01.01.2020 Art. 87 Abs. 1 geändert 2019-033
29.08.2019 01.01.2020 Art. 87 Abs. 3 geändert 2019-033
29.08.2019 01.01.2020 Art. 89 aufgehoben 2019-033
29.08.2019 01.01.2020 Art. 89a aufgehoben 2019-033
29.08.2019 01.01.2020 Art. 89b aufgehoben 2019-033
29.08.2019 01.01.2020 Art. 90 Abs. 4 eingefügt 2019-033
29.08.2019 01.01.2020 Art. 92 Titel geändert 2019-033
29.08.2019 01.01.2020 Art. 92 Abs. 1 geändert 2019-033
29.08.2019 01.01.2020 Art. 92 Abs. 1, a) eingefügt 2019-033
29.08.2019 01.01.2020 Art. 92 Abs. 1, b) eingefügt 2019-033
29.08.2019 01.01.2020 Art. 92 Abs. 1, c) eingefügt 2019-033
29.08.2019 01.01.2020 Art. 92 Abs. 2 geändert 2019-033
29.08.2019 01.01.2020 Art. 189d eingefügt 2019-033
29.08.2019 01.01.2020 Art. 190 Titel geändert 2019-033
12.02.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 1, b) geändert 2020-043
12.02.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 1 bis eingefügt 2020-043
20.10.2020 01.12.2020 Art. 4 Titel geändert 2021-007
20.10.2020 01.12.2020 Art. 4 Abs. 3 eingefügt 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 8b eingefügt 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 9 Titel geändert 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 10 Titel geändert 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 4 geändert 2021-007
20.10.2020 01.01.2020 Art. 39 Abs. 1, s) geändert 2021-007
20.10.2020 01.01.2020 Art. 39 Abs. 1, t) geändert 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 40a Abs. 1 geändert 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 41 Abs. 1, c) geändert 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 42 Abs. 2, c) geändert 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 42 Abs. 2, d) eingefügt 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 43 Abs. 1, c) geändert 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 43 Abs. 1, e) eingefügt 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 44 Abs. 3 aufgehoben 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 49 Abs. 1, c) geändert 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 49 Abs. 1, d) eingefügt 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 70 Abs. 1 geändert 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 75a Titel geändert 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 75a Abs. 1 geändert 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 75a Abs. 2 eingefügt 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 75a Abs. 3 eingefügt 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 88 Abs. 5 eingefügt 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 98 Abs. 1, b) geändert 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 98 Abs. 1, c) geändert 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 99 Abs. 1 geändert 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 99 Abs. 1 bis eingefügt 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 99 Abs. 3 geändert 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 99 Abs. 5 bis eingefügt 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 100 Titel geändert 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 100 Abs. 5 geändert 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 100 Abs. 5, a) eingefügt 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 100 Abs. 5, b) eingefügt 2021-007
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
20.10.2020 01.01.2021 Art. 100 Abs. 6 eingefügt 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 101 Abs. 1 geändert 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 104 Abs. 1 geändert 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 104 Abs. 2 geändert 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 104 Abs. 3 bis eingefügt 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 105 aufgehoben 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 105a Titel geändert 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 105a Abs. 1 geändert 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 105a Abs. 1, a) eingefügt 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 105a Abs. 1, b) eingefügt 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 105a Abs. 3 geändert 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 105a Abs. 4 geändert 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 105a Abs. 5 geändert 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 105a Abs. 6 geändert 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 105a bis eingefügt 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 105a ter eingefügt 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 105a quater eingefügt 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 105a quinquies eingefügt 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 105b Titel geändert 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 105b Abs. 1 geändert 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 105b Abs. 1, a) eingefügt 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 105b Abs. 1, b) eingefügt 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 105b Abs. 1, c) eingefügt 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 105b Abs. 2 geändert 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 105b Abs. 3 eingefügt 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 105b Abs. 4 eingefügt 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 105c Titel geändert 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 105c Abs. 1 geändert 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 105c Abs. 2 geändert 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 105c Abs. 3 aufgehoben 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 105d Titel geändert 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 105d Abs. 1 bis eingefügt 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 105e Titel geändert 2021-007
20.10.2020 01.01.2022 Art. 123a Titel geändert 2021-052
20.10.2020 01.01.2022 Art. 123a Abs. 1 geändert 2021-052
20.10.2020 01.01.2022 Art. 123a Abs. 2 geändert 2021-052
20.10.2020 01.01.2022 Art. 123a Abs. 3 aufgehoben 2021-052
20.10.2020 01.01.2022 Art. 123a Abs. 4 aufgehoben 2021-052
20.10.2020 01.01.2022 Art. 123b Titel geändert 2021-052
20.10.2020 01.01.2022 Art. 123b Abs. 1 geändert 2021-052
20.10.2020 01.01.2022 Art. 123b Abs. 2 geändert 2021-052
20.10.2020 01.01.2022 Art. 123b Abs. 3 eingefügt 2021-052
20.10.2020 01.01.2022 Art. 123b Abs. 4 eingefügt 2021-052
20.10.2020 01.01.2022 Art. 123c Titel geändert 2021-052
20.10.2020 01.01.2022 Art. 123c Abs. 1 geändert 2021-052
20.10.2020 01.01.2022 Art. 123c Abs. 2 geändert 2021-052
20.10.2020 01.01.2022 Art. 123d eingefügt 2021-052
20.10.2020 01.01.2022 Art. 124 Titel geändert 2021-052
20.10.2020 01.01.2022 Art. 125 Titel geändert 2021-052
20.10.2020 01.01.2021 Art. 127 Abs. 2 geändert 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 137 Abs. 1 geändert 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 145 Abs. 2 geändert 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 156 Abs. 2 geändert 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 191a eingefügt 2021-007
20.10.2020 01.01.2021 Art. 192 Titel geändert 2021-007
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 08.06.1986 01.01.1987 Erstfassung -
Art. 1 10.03.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
Art. 1 Abs. 1 17.10.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 1 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 1 Abs. 1 12.02.2019 01.01.2021 geändert 2019-015
Art. 1 Abs. 1, b) 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 1 Abs. 1, b) 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 1 Abs. 1, c) 19.10.2010 01.01.2014 geändert -
Art. 1 Abs. 1, d) 12.02.2019 01.01.2021 geändert 2019-015
Art. 1 Abs. 1, e) 17.10.2006 01.01.2008 aufgehoben -
Art. 1 Abs. 1, f) 17.10.2006 01.01.2008 eingefügt -
Art. 1 Abs. 2 17.10.2006 01.01.2008 eingefügt -
Art. 1a 10.03.1996 01.01.1997 eingefügt -
Art. 1b 17.10.2006 01.01.2007 eingefügt -
Art. 2 17.10.2006 01.01.2008 Titel geändert -
Art. 3 17.10.2006 01.01.2008 Titel geändert -
Art. 3 Abs. 1 19.10.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 3 Abs. 2 19.10.2010 01.12.2011 geändert -
Art. 3 Abs. 2, c) 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 3 Abs. 3 31.08.2012 01.01.2013 aufgehoben -
Art. 3 Abs. 4 19.10.2010 01.12.2011 geändert -
Art. 3 Abs. 5 19.10.2010 01.12.2011 geändert -
Art. 3 Abs. 6 19.10.2010 01.12.2011 aufgehoben -
Art. 4 17.10.2006 01.01.2008 Titel geändert -
Art. 4 20.10.2020 01.12.2020 Titel geändert 2021-007
Art. 4 Abs. 1 19.10.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 4 Abs. 3 20.10.2020 01.12.2020 eingefügt 2021-007
Art. 5 17.10.2006 01.01.2008 Titel geändert -
Art. 5 Abs. 1, b) 21.10.2008 01.01.2009 geändert -
Art. 5 Abs. 1, c) 13.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 5 Abs. 1, d) 17.10.2006 01.01.2008 aufgehoben -
Art. 5 Abs. 2 31.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006, 3319
Art. 6 Abs. 1 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 7 Abs. 1, d) 31.08.2010 01.01.2013 geändert -
Art. 7 Abs. 1, d) 29.08.2019 01.01.2020 geändert 2019-033
Art. 7 Abs. 2 17.10.2006 01.01.2008 eingefügt -
Art. 8 Abs. 1, b) 31.08.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 8 Abs. 1, e) 10.03.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 8 Abs. 1, f) 10.03.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 8 Abs. 1, f) 29.08.2019 01.01.2020 geändert 2019-033
Art. 8 Abs. 1, g) 31.08.2012 01.01.2013 aufgehoben -
Art. 8 Abs. 1, h) 29.08.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-033
Art. 8a 18.06.2009 01.01.2010 eingefügt -
Art. 8b 20.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2021-007
Art. 9 13.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert -
Art. 9 20.10.2020 01.01.2021 Titel geändert 2021-007
Art. 10 20.10.2020 01.01.2021 Titel geändert 2021-007
Art. 10 Abs. 2 17.10.2006 01.01.2008 aufgehoben -
Art. 10 Abs. 3 17.10.2006 01.01.2008 aufgehoben -
Art. 10 Abs. 4 17.10.2006 01.01.2008 aufgehoben -
Art. 10 Abs. 5 07.12.2011 01.01.2013 geändert -
Art. 10 Abs. 6 17.10.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 11 Abs. 3 13.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 12 Abs. 3 10.03.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 13 10.03.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
Art. 13 Abs. 2 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 13 Abs. 3, a) 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 13 Abs. 3, f) 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 13 Abs. 3, g) 17.10.2006 01.01.2008 eingefügt -
Art. 14 10.03.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
Art. 14 Abs. 1 23.09.2014 01.01.2016 geändert 2014-020
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Art. 14 Abs. 1, a) 23.09.2014 01.01.2016 eingefügt 2014-020
Art. 14 Abs. 1, b) 23.09.2014 01.01.2016 eingefügt 2014-020
Art. 14 Abs. 1, c) 23.09.2014 01.01.2016 eingefügt 2014-020
Art. 14 Abs. 2 23.09.2014 01.01.2016 geändert 2014-020
Art. 15 Abs. 1 23.09.2014 01.01.2016 geändert 2014-020
Art. 15 Abs. 1, a) 23.09.2014 01.01.2016 eingefügt 2014-020
Art. 15 Abs. 1, b) 23.09.2014 01.01.2016 eingefügt 2014-020
Art. 15 Abs. 1, c) 23.09.2014 01.01.2016 eingefügt 2014-020
Art. 15 Abs. 2 23.09.2014 01.01.2016 geändert 2014-020
Art. 15 Abs. 2, a) 23.09.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-020
Art. 15 Abs. 2, b) 23.09.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-020
Art. 15 Abs. 2, c) 23.09.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-020
Art. 15 Abs. 2, d) 23.09.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-020
Art. 15 Abs. 2, e) 23.09.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-020
Art. 15 Abs. 2, f) 23.09.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-020
Art. 15 Abs. 3 19.10.2010 01.01.2011 aufgehoben -
Art. 15 Abs. 3' 23.09.2014 01.01.2016 eingefügt 2014-020
Art. 15 Abs. 4 23.09.2014 01.01.2016 eingefügt 2014-020
Art. 15 Abs. 4 20.10.2020 01.01.2021 geändert 2021-007
Art. 16 Abs. 2 17.10.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 17 31.08.2012 01.01.2013 totalrevidiert -
Art. 17 Abs. 2 15.02.2016 01.01.2016 eingefügt 2016-003
Art. 17a 31.08.2012 01.01.2013 eingefügt -
Art. 17b 31.08.2012 01.01.2013 eingefügt -
Art. 17c 31.08.2012 01.01.2013 eingefügt -
Art. 17d 31.08.2012 01.01.2013 eingefügt -
Art. 18 Abs. 2 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 18 Abs. 3 18.06.2009 01.01.2011 aufgehoben -
Art. 18 Abs. 4 13.06.1999 01.01.2001 eingefügt -
Art. 18 Abs. 5 17.10.2006 01.01.2008 eingefügt -
Art. 18a 21.10.2008 01.01.2009 eingefügt -
Art. 18b 18.06.2009 01.01.2011 eingefügt -
Art. 18c 29.08.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-033
Art. 19 10.03.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
Art. 19 18.06.2009 01.01.2011 Titel geändert -
Art. 19 29.08.2019 01.01.2020 Titel geändert 2019-033
Art. 19 Abs. 2 13.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 20 18.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert -
Art. 20 18.06.2009 01.01.2011 Titel geändert -
Art. 20 29.08.2019 01.01.2020 Titel geändert 2019-033
Art. 20 Abs. 3 29.08.2019 01.01.2020 geändert 2019-033
Art. 21 21.10.2008 01.01.2009 Titel geändert -
Art. 21 Abs. 1, a) 17.10.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 21 Abs. 1, b) 18.06.2009 01.01.2011 geändert -
Art. 21 Abs. 1, f) 17.10.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 21 Abs. 2 18.06.2009 01.01.2011 geändert -
Art. 21 Abs. 2 29.08.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019-033
Art. 21a 21.10.2008 01.01.2009 eingefügt -
Art. 21a Abs. 1 29.08.2019 01.01.2020 geändert 2019-033
Art. 21b 17.10.2006 01.01.2008 eingefügt -
Art. 21b Abs. 1, b) 29.08.2019 01.01.2020 geändert 2019-033
Art. 21c 29.08.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-033
Art. 22 Abs. 2 17.10.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 22 Abs. 3 10.03.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 22 Abs. 4 17.10.2006 01.01.2008 eingefügt -
Art. 22 Abs. 5 13.06.1999 01.01.2001 eingefügt -
Art. 23 13.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert -
Art. 23 Abs. 3 13.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 24 10.03.1996 01.01.1997 aufgehoben -
Art. 25 10.03.1996 01.01.1997 aufgehoben -
Art. 26 10.03.1996 01.01.1997 aufgehoben -
Art. 27 10.03.1996 01.01.1997 aufgehoben -
Art. 28 10.03.1996 01.01.1997 aufgehoben -
Art. 29 Abs. 1, b) 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 29 Abs. 1, c) 10.03.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 29 Abs. 1, d) 10.03.1996 01.01.1997 geändert -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Art. 29 Abs. 1, e) 10.03.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 29 Abs. 1, f) 10.03.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 29 Abs. 1, g) 10.03.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 29 Abs. 1, h) 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 30 Abs. 1, c) 10.03.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 30 Abs. 1, d) 10.03.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 30 Abs. 1, e) 10.03.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 30 Abs. 1, f) 10.03.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 30 Abs. 1, g) 10.03.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 30 Abs. 1, h) 31.08.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 30 Abs. 1, h bis ) 31.08.2012 01.01.2013 eingefügt -
Art. 30 Abs. 1, i) 10.03.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 30 Abs. 1, k) 10.03.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 30 Abs. 1, l) 10.03.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 30 Abs. 1, m) 21.05.2000 01.01.2001 eingefügt -
Art. 30 Abs. 1, m) 29.08.2019 01.01.2020 geändert 2019-033
Art. 30 Abs. 1, m bis ) 29.08.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-033
Art. 30 Abs. 1, m ter
) 29.08.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-033
Art. 30 Abs. 1, n) 31.08.2012 01.01.2014 eingefügt -
Art. 30 Abs. 1, n) 29.08.2019 01.01.2020 geändert 2019-033
Art. 31 Abs. 1, b) 15.02.2016 01.01.2016 geändert 2016-003
Art. 31 Abs. 1, c) 17.10.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 31 Abs. 1, c) 15.02.2016 01.01.2016 geändert 2016-003
Art. 31 Abs. 1, d) 17.10.2006 01.01.2008 eingefügt -
Art. 31 Abs. 1, d) 15.02.2016 01.01.2016 aufgehoben 2016-003
Art. 32 Abs. 1, c) 10.03.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 32 Abs. 1, d) 10.03.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 32 Abs. 1, e) 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 32 Abs. 1, f) 13.06.1999 01.01.2001 eingefügt -
Art. 32 Abs. 1, g) 15.02.2016 01.01.2016 eingefügt 2016-003
Art. 32 Abs. 2 18.06.2004 01.01.2005 eingefügt -
Art. 32a 29.08.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-033
Art. 33 29.08.2019 01.01.2020 Titel geändert 2019-033
Art. 33 Abs. 1 18.06.2009 01.01.2011 geändert -
Art. 33 Abs. 2 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 33 Abs. 4 10.03.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 34 29.08.2019 01.01.2020 Titel geändert 2019-033
Art. 34 Abs. 1 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 34 Abs. 3 18.06.2004 01.01.2005 eingefügt -
Art. 35 Abs. 1, a) 10.03.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 35 Abs. 1, b) 18.06.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 35 Abs. 1, b) 12.02.2020 01.01.2021 geändert 2020-043
Art. 35 Abs. 1 bis
12.02.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-043
Art. 35 Abs. 2 17.10.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 35 Abs. 3 17.10.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 36 13.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert -
Art. 36 Abs. 1, a) 18.06.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 36 Abs. 1, g) 18.06.2004 01.01.2005 geändert -
Art. 36 Abs. 1, g bis ) 18.06.2004 01.01.2005 eingefügt -
Art. 36 Abs. 1, h) 17.10.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 36 Abs. 1, i) 17.10.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 36 Abs. 1, l) 19.10.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 36 Abs. 1, m) 19.10.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 36 Abs. 1, n) 31.08.2012 01.01.2014 eingefügt -
Art. 36 Abs. 1, n) 29.08.2019 01.01.2020 geändert 2019-033
Art. 36 Abs. 1, o) 15.02.2016 01.01.2016 eingefügt 2016-003
Art. 37 Abs. 1, b) 15.02.2016 01.01.2016 geändert 2016-003
Art. 37 Abs. 1, e) 31.08.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 38 Abs. 1, a) 17.10.2006 01.01.2008 aufgehoben -
Art. 38 Abs. 1, b) 17.10.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 38 Abs. 1, c) 17.10.2006 01.01.2008 aufgehoben -
Art. 38 Abs. 1, d) 18.06.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 38 Abs. 1, e) 17.10.2006 01.01.2008 aufgehoben -
Art. 38 Abs. 1, f) 17.10.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 38 Abs. 1, g) 17.10.2006 01.01.2008 aufgehoben -
Art. 38 Abs. 1, h) 17.10.2006 01.01.2008 geändert -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Art. 38 Abs. 1, i) 13.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 38 Abs. 1, k) 13.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 38 Abs. 1, l) 13.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 38 Abs. 1, m) 13.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 38 Abs. 1, n) 13.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 38 Abs. 2 17.10.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 39 Abs. 1 17.10.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 39 Abs. 1, a) 29.08.2019 01.01.2020 geändert 2019-033
Art. 39 Abs. 1, s) 20.10.2020 01.01.2020 geändert 2021-007
Art. 39 Abs. 1, t) 29.08.2019 01.01.2020 geändert 2019-033
Art. 39 Abs. 1, t) 20.10.2020 01.01.2020 geändert 2021-007
Art. 39 Abs. 2 17.10.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 39 Abs. 3 17.10.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 39 Abs. 4 21.10.2008 01.01.2009 aufgehoben -
Art. 39 Abs. 5 17.10.2006 01.01.2008 eingefügt -
Art. 39a 17.10.2006 01.01.2008 eingefügt -
Art. 39a 15.02.2016 01.01.2016 aufgehoben 2016-003
Art. 40 10.03.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
Art. 40 17.10.2006 01.01.2008 Titel geändert -
Art. 40a 10.03.1996 01.01.1997 eingefügt -
Art. 40a Abs. 1 17.10.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 40a Abs. 1 20.10.2020 01.01.2021 geändert 2021-007
Art. 40a Abs. 4 17.10.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 40b 18.06.2009 01.01.2011 eingefügt -
Art. 41 Abs. 1, c) 10.03.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 41 Abs. 1, c) 20.10.2020 01.01.2021 geändert 2021-007
Art. 42 Abs. 2, c) 13.06.1999 01.01.2001 eingefügt -
Art. 42 Abs. 2, c) 20.10.2020 01.01.2021 geändert 2021-007
Art. 42 Abs. 2, d) 20.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2021-007
Art. 43 Abs. 1, a) 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 43 Abs. 1, b) 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 43 Abs. 1, c) 10.03.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 43 Abs. 1, c) 20.10.2020 01.01.2021 geändert 2021-007
Art. 43 Abs. 1, d) 13.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 43 Abs. 1, e) 20.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2021-007
Art. 44 17.10.2006 01.01.2008 Titel geändert -
Art. 44 Abs. 1 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 44 Abs. 2 17.10.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 44 Abs. 3 15.02.2016 01.03.2016 eingefügt 2016-003
Art. 44 Abs. 3 20.10.2020 01.01.2021 aufgehoben 2021-007
Art. 47 Abs. 2 18.06.2009 01.01.2011 aufgehoben -
Art. 49 Abs. 1, c) 20.10.2020 01.01.2021 geändert 2021-007
Art. 49 Abs. 1, d) 20.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2021-007
Art. 50 Abs. 2 17.10.2006 01.01.2008 eingefügt -
Art. 52 Abs. 1 17.10.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 52 Abs. 3 17.10.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 53 Abs. 1 10.03.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 53 Abs. 4 10.03.1996 01.01.1997 aufgehoben -
Art. 54 Abs. 2 17.10.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 54 Abs. 3 17.10.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 56 Abs. 3 13.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 56 Abs. 4 13.06.1999 01.01.2001 eingefügt -
Art. 58 Abs. 2 13.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 58 Abs. 3 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 59 31.08.2012 01.01.2013 Titel geändert -
Art. 59 Abs. 1 18.06.2004 01.01.2005 geändert -
Art. 59 Abs. 2 10.03.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 59 Abs. 3 18.06.2009 01.01.2011 eingefügt -
Art. 59 Abs. 4 18.06.2009 01.01.2011 geändert -
Art. 59a 31.08.2012 01.01.2013 eingefügt -
Art. 62a 29.08.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-033
Art. 63 29.08.2019 01.01.2020 Titel geändert 2019-033
Art. 63 Abs. 1 18.06.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 63 Abs. 2 18.06.2009 01.01.2010 aufgehoben -
Art. 63 Abs. 3 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 64 19.10.2010 01.01.2011 Titel geändert -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Art. 64 Abs. 1 19.10.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 64 Abs. 2 18.06.2009 01.01.2010 aufgehoben -
Art. 64 Abs. 3 19.10.2010 01.01.2011 aufgehoben -
Art. 65 10.03.1996 01.01.1997 aufgehoben -
Art. 66 13.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert -
Art. 66 Abs. 1 17.10.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 67 13.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert -
Art. 68 13.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert -
Art. 68 Abs. 3 18.06.2004 01.01.2005 geändert -
Art. 69 13.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert -
Art. 70 18.06.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
Art. 70 Abs. 1 20.10.2020 01.01.2021 geändert 2021-007
Art. 71 13.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert -
Titel 1.7. 17.10.2006 01.01.2008 eingefügt -
Art. 72 17.10.2006 01.01.2008 totalrevidiert -
Art. 73 13.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -
Titel 2. 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 74 13.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert -
Art. 74 Abs. 1 18.06.2004 01.01.2005 geändert -
Art. 74 Abs. 1 bis 18.06.2004 01.01.2005 eingefügt -
Art. 74 Abs. 2 17.10.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 74 Abs. 4 18.06.2004 01.01.2005 eingefügt -
Art. 74 Abs. 5 18.06.2004 01.01.2005 eingefügt -
Art. 75 Abs. 1, c) 10.03.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 75 Abs. 1, d) 17.10.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 75 Abs. 1, e) 31.08.2012 01.01.2013 eingefügt -
Art. 75 Abs. 1, e) 29.08.2019 01.01.2020 geändert 2019-033
Art. 75 Abs. 2 10.03.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 75 Abs. 2, a) 29.08.2019 01.01.2020 geändert 2019-033
Art. 75 Abs. 2, b) 31.08.2012 01.01.2013 aufgehoben -
Art. 75 Abs. 2, c) 29.08.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-033
Art. 75 Abs. 3 31.08.2012 01.01.2013 eingefügt -
Art. 75a 31.08.2012 01.01.2013 eingefügt -
Art. 75a 20.10.2020 01.01.2021 Titel geändert 2021-007
Art. 75a Abs. 1 20.10.2020 01.01.2021 geändert 2021-007
Art. 75a Abs. 2 20.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2021-007
Art. 75a Abs. 3 20.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2021-007
Art. 76 31.08.2012 01.01.2013 totalrevidiert -
Art. 77 31.08.2012 01.01.2013 Titel geändert -
Art. 77 Abs. 3, b) 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 77 Abs. 3, c) 17.10.2006 01.01.2008 eingefügt -
Art. 78 31.08.2012 01.01.2013 Titel geändert -
Art. 78 Abs. 1, c) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 78 Abs. 1, e) 31.08.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 78 Abs. 1, g) 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 78 Abs. 1, i) 18.06.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 78 Abs. 1, j) 17.10.2006 01.01.2007 eingefügt -
Art. 78 Abs. 1, k) 19.10.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 78 Abs. 2 17.10.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 78 Abs. 4 18.06.2009 01.01.2010 eingefügt -
Art. 79 Abs. 1, c) 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 79 Abs. 1, c) 29.08.2019 01.01.2020 geändert 2019-033
Art. 79 Abs. 1, d) 10.03.1996 01.01.1997 aufgehoben -
Art. 79 Abs. 3 10.03.1996 01.01.1997 eingefügt -
Art. 79a 29.08.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-033
Art. 79b 29.08.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-033
Art. 80 29.08.2019 01.01.2020 Titel geändert 2019-033
Art. 80a 29.08.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-033
Art. 81 10.03.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
Art. 81 29.08.2019 01.01.2020 Titel geändert 2019-033
Art. 81 Abs. 1, a) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 81 Abs. 1, f) 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 81 Abs. 1, g) 17.10.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 81 Abs. 1, i) 15.02.2016 01.01.2016 eingefügt 2016-003
Art. 81 Abs. 2 18.06.2009 01.01.2011 geändert -
Art. 81 Abs. 3 18.06.2004 01.01.2005 eingefügt -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Art. 81a 29.08.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-033
Art. 81b 29.08.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-033
Art. 82 29.08.2019 01.01.2020 Titel geändert 2019-033
Art. 82a 29.08.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-033
Art. 83 18.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert -
Art. 83 29.08.2019 01.01.2020 Titel geändert 2019-033
Art. 83 Abs. 5 29.08.2019 01.01.2020 geändert 2019-033
Art. 84 29.08.2019 01.01.2020 Titel geändert 2019-033
Art. 84 Abs. 1 18.06.2009 01.01.2011 geändert -
Art. 84 Abs. 2 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 84 Abs. 4 10.03.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 84 Abs. 5 18.06.2009 01.01.2011 geändert -
Art. 85 17.10.2006 01.01.2007 Titel geändert -
Art. 85 29.08.2019 01.01.2020 Titel geändert 2019-033
Art. 85 Abs. 2 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 85 Abs. 3 17.10.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 86 10.03.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
Art. 86 29.08.2019 01.01.2020 Titel geändert 2019-033
Art. 86 Abs. 3 18.06.2004 01.01.2005 eingefügt -
Art. 86 Abs. 4 29.08.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-033
Art. 87 Abs. 1 18.06.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 87 Abs. 1 29.08.2019 01.01.2020 geändert 2019-033
Art. 87 Abs. 2 17.10.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 87 Abs. 2 20.10.2015 01.01.2018 geändert 2016-003
Art. 87 Abs. 3 19.10.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 87 Abs. 3 29.08.2019 01.01.2020 geändert 2019-033
Art. 88 10.03.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
Art. 88 Abs. 1 18.06.2009 01.01.2011 geändert -
Art. 88 Abs. 2 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 88 Abs. 3, a) 13.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 88 Abs. 3, c) 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 88 Abs. 3, d) 13.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 88 Abs. 5 20.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2021-007
Art. 88a 13.06.1999 01.01.2001 eingefügt -
Art. 88a Abs. 1 18.06.2009 01.01.2011 geändert -
Art. 88a Abs. 4 31.08.2012 01.01.2013 eingefügt -
Art. 89 29.08.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019-033
Art. 89 Abs. 1 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 89 Abs. 2 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 89 Abs. 2, c) 31.08.2012 01.01.2013 eingefügt -
Art. 89 Abs. 3 13.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 89a 13.06.1999 01.01.2001 eingefügt -
Art. 89a 29.08.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019-033
Art. 89a Abs. 2, c) 31.08.2012 01.01.2013 eingefügt -
Art. 89b 13.06.1999 01.01.2001 eingefügt -
Art. 89b 29.08.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019-033
Art. 90 Abs. 2, a) 18.06.2009 01.01.2011 geändert -
Art. 90 Abs. 4 29.08.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-033
Art. 90a 18.06.2009 01.01.2011 eingefügt -
Art. 91 17.10.2006 01.01.2008 totalrevidiert -
Art. 91 18.06.2009 01.01.2011 Titel geändert -
Art. 91 Abs. 3 20.10.2015 01.01.2018 geändert 2016-003
Art. 92 29.08.2019 01.01.2020 Titel geändert 2019-033
Art. 92 Abs. 1 17.10.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 92 Abs. 1 29.08.2019 01.01.2020 geändert 2019-033
Art. 92 Abs. 1, a) 29.08.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-033
Art. 92 Abs. 1, b) 29.08.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-033
Art. 92 Abs. 1, c) 29.08.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-033
Art. 92 Abs. 2 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 92 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 92 Abs. 2 29.08.2019 01.01.2020 geändert 2019-033
Art. 92 Abs. 3 13.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 93 13.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 94 13.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 95 13.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 96 Abs. 1 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Art. 96 Abs. 3 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 97 Abs. 2 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 97 Abs. 3, a) 31.08.2012 01.01.2013 aufgehoben -
Art. 97 Abs. 3, b) 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 97 Abs. 4 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Titel 2.6. 18.11.2014 01.01.2016 eingefügt 2014-031
Art. 97a' 18.11.2014 01.01.2016 eingefügt 2014-031
Titel 3. 17.10.2006 01.01.2008 aufgehoben -
Art. 97a 17.10.2006 01.01.2008 aufgehoben -
Art. 97b 17.10.2006 01.01.2008 aufgehoben -
Art. 97c 17.10.2006 01.01.2008 aufgehoben -
Art. 97d 17.10.2006 01.01.2008 aufgehoben -
Titel 3a. 17.10.2006 01.01.2008 eingefügt -
Art. 97e 17.10.2006 01.01.2008 eingefügt -
Art. 97f 17.10.2006 01.01.2008 eingefügt -
Art. 97g 17.10.2006 01.01.2008 eingefügt -
Art. 97g Abs. 3 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 97h 31.08.2012 01.01.2013 totalrevidiert -
Art. 98 Abs. 1, a) 17.10.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 98 Abs. 1, a) 15.02.2016 01.01.2016 geändert 2016-003
Art. 98 Abs. 1, b) 20.10.2020 01.01.2021 geändert 2021-007
Art. 98 Abs. 1, c) 20.10.2020 01.01.2021 geändert 2021-007
Art. 98 Abs. 2 10.03.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 99 Abs. 1 31.08.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 99 Abs. 1 20.10.2020 01.01.2021 geändert 2021-007
Art. 99 Abs. 1 bis 20.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2021-007
Art. 99 Abs. 3 18.06.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 99 Abs. 3 15.02.2016 01.03.2016 geändert 2016-003
Art. 99 Abs. 3 20.10.2020 01.01.2021 geändert 2021-007
Art. 99 Abs. 4 18.06.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 99 Abs. 5 18.06.2009 01.01.2010 aufgehoben -
Art. 99 Abs. 5 bis 20.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2021-007
Art. 99a 15.02.2016 01.01.2016 eingefügt 2016-003
Art. 100 20.10.2020 01.01.2021 Titel geändert 2021-007
Art. 100 Abs. 1 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 100 Abs. 2 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 100 Abs. 4 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 100 Abs. 5 13.06.1999 01.01.2001 eingefügt -
Art. 100 Abs. 5 20.10.2020 01.01.2021 geändert 2021-007
Art. 100 Abs. 5, a) 20.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2021-007
Art. 100 Abs. 5, b) 20.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2021-007
Art. 100 Abs. 6 20.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2021-007
Art. 101 Abs. 1 31.08.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 101 Abs. 1 20.10.2020 01.01.2021 geändert 2021-007
Art. 101 Abs. 2 31.08.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 101 Abs. 3 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 102 13.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert -
Art. 103 10.03.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
Art. 103 Abs. 1 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 103 Abs. 3 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 103a 31.08.2012 01.01.2013 eingefügt -
Art. 104 Abs. 1 15.02.2016 01.01.2016 geändert 2016-003
Art. 104 Abs. 1 20.10.2020 01.01.2021 geändert 2021-007
Art. 104 Abs. 1, b) 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 104 Abs. 1, d) 19.10.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 104 Abs. 1, e) 31.08.2012 01.01.2013 eingefügt -
Art. 104 Abs. 2 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 104 Abs. 2 20.10.2020 01.01.2021 geändert 2021-007
Art. 104 Abs. 3 bis 20.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2021-007
Art. 104 Abs. 4 31.08.2010 01.01.2013 eingefügt -
Art. 105 20.10.2020 01.01.2021 aufgehoben 2021-007
Art. 105 Abs. 1 15.02.2016 01.01.2016 geändert 2016-003
Art. 105 Abs. 2 10.03.1996 01.01.1997 aufgehoben -
Art. 105 Abs. 3 10.03.1996 01.01.1997 aufgehoben -
Art. 105a 10.03.1996 01.01.1997 eingefügt -
Art. 105a 20.10.2020 01.01.2021 Titel geändert 2021-007
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Art. 105a Abs. 1 20.10.2020 01.01.2021 geändert 2021-007
Art. 105a Abs. 1, a) 20.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2021-007
Art. 105a Abs. 1, b) 20.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2021-007
Art. 105a Abs. 3 20.10.2020 01.01.2021 geändert 2021-007
Art. 105a Abs. 4 31.08.2012 01.01.2013 eingefügt -
Art. 105a Abs. 4 20.10.2020 01.01.2021 geändert 2021-007
Art. 105a Abs. 5 19.10.2010 01.01.2014 eingefügt -
Art. 105a Abs. 5 20.10.2020 01.01.2021 geändert 2021-007
Art. 105a Abs. 6 19.10.2010 01.01.2014 eingefügt -
Art. 105a Abs. 6 20.10.2020 01.01.2021 geändert 2021-007
Art. 105a bis 20.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2021-007
Art. 105a ter 20.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2021-007
Art. 105a quater 20.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2021-007
Art. 105a quinquies
20.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2021-007
Art. 105b 10.03.1996 01.01.1997 eingefügt -
Art. 105b 20.10.2020 01.01.2021 Titel geändert 2021-007
Art. 105b Abs. 1 20.10.2020 01.01.2021 geändert 2021-007
Art. 105b Abs. 1, a) 20.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2021-007
Art. 105b Abs. 1, b) 20.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2021-007
Art. 105b Abs. 1, c) 20.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2021-007
Art. 105b Abs. 2 18.06.2004 01.01.2005 eingefügt -
Art. 105b Abs. 2 20.10.2020 01.01.2021 geändert 2021-007
Art. 105b Abs. 3 20.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2021-007
Art. 105b Abs. 4 20.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2021-007
Art. 105c 10.03.1996 01.01.1997 eingefügt -
Art. 105c 20.10.2020 01.01.2021 Titel geändert 2021-007
Art. 105c Abs. 1 20.10.2020 01.01.2021 geändert 2021-007
Art. 105c Abs. 2 20.10.2020 01.01.2021 geändert 2021-007
Art. 105c Abs. 3 20.10.2020 01.01.2021 aufgehoben 2021-007
Art. 105d 10.03.1996 01.01.1997 eingefügt -
Art. 105d 20.10.2020 01.01.2021 Titel geändert 2021-007
Art. 105d Abs. 1 bis 20.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2021-007
Art. 105d Abs. 3 15.02.2016 01.01.2016 geändert 2016-003
Art. 105d Abs. 4 15.02.2016 01.01.2016 eingefügt 2016-003
Art. 105e 19.10.2010 01.01.2014 eingefügt -
Art. 105e 20.10.2020 01.01.2021 Titel geändert 2021-007
Titel 5. 17.10.2006 01.01.2008 geändert - Titel 5. 12.02.2019 01.01.2021 geändert 2019-015
Art. 106 17.10.2006 01.01.2008 Titel geändert -
Art. 106 12.02.2019 01.01.2021 Titel geändert 2019-015
Art. 106 Abs. 1 17.10.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 106 Abs. 1 12.02.2019 01.01.2021 geändert 2019-015
Art. 106 Abs. 1, a) 12.02.2019 01.01.2021 aufgehoben 2019-015
Art. 106 Abs. 1, b) 12.02.2019 01.01.2021 aufgehoben 2019-015
Art. 106 Abs. 1, c) 12.02.2019 01.01.2021 aufgehoben 2019-015
Art. 106 Abs. 1, d) 12.02.2019 01.01.2021 aufgehoben 2019-015
Art. 106 Abs. 1, e) 13.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 106 Abs. 1, f) 17.10.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 106 Abs. 1, f) 12.02.2019 01.01.2021 aufgehoben 2019-015
Art. 106 Abs. 1, g) 12.02.2019 01.01.2021 aufgehoben 2019-015
Art. 106 Abs. 2 12.02.2019 01.01.2021 eingefügt 2019-015
Art. 106 Abs. 3 12.02.2019 01.01.2021 eingefügt 2019-015
Art. 106a 17.10.2006 01.01.2008 eingefügt -
Art. 106a Abs. 2 12.02.2019 01.01.2021 geändert 2019-015
Art. 106a Abs. 2, a) 12.02.2019 01.01.2021 aufgehoben 2019-015
Art. 106a Abs. 2, b) 12.02.2019 01.01.2021 aufgehoben 2019-015
Art. 106a Abs. 2, c) 12.02.2019 01.01.2021 aufgehoben 2019-015
Art. 106a Abs. 3 12.02.2019 01.01.2021 eingefügt 2019-015
Art. 107 12.02.2019 01.01.2021 Titel geändert 2019-015
Art. 107 Abs. 1 12.02.2019 01.01.2021 geändert 2019-015
Art. 107 Abs. 1, a) 12.02.2019 01.01.2021 geändert 2019-015
Art. 107 Abs. 1, b) 12.02.2019 01.01.2021 geändert 2019-015
Art. 107 Abs. 1, c) 17.10.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 107 Abs. 1, c) 12.02.2019 01.01.2021 geändert 2019-015
Art. 107 Abs. 1, d) 17.10.2006 01.01.2008 aufgehoben -
Art. 107 Abs. 1, e) 17.10.2006 01.01.2008 geändert -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Art. 107 Abs. 1, e) 12.02.2019 01.01.2021 aufgehoben 2019-015
Art. 107 Abs. 1, f) 12.02.2019 01.01.2021 aufgehoben 2019-015
Art. 107 Abs. 2 17.10.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 107 Abs. 2 12.02.2019 01.01.2021 geändert 2019-015
Art. 107 Abs. 3 17.10.2006 01.01.2008 eingefügt -
Art. 107 Abs. 3 12.02.2019 01.01.2021 aufgehoben 2019-015
Art. 107 Abs. 4 17.10.2006 01.01.2008 eingefügt -
Art. 107 Abs. 4 12.02.2019 01.01.2021 aufgehoben 2019-015
Art. 107a 12.02.2019 01.01.2021 eingefügt 2019-015
Art. 107b 12.02.2019 01.01.2021 eingefügt 2019-015
Art. 108 12.02.2019 01.01.2021 Titel geändert 2019-015
Art. 108 Abs. 1 17.10.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 108 Abs. 2 17.10.2006 01.01.2008 aufgehoben -
Art. 108 Abs. 3 17.10.2006 01.01.2008 aufgehoben -
Art. 108 Abs. 4 13.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 109 17.10.2006 01.01.2008 totalrevidiert -
Art. 109 Abs. 1 12.02.2019 01.01.2021 geändert 2019-015
Art. 109 Abs. 2 12.02.2019 01.01.2021 aufgehoben 2019-015
Art. 110 12.02.2019 01.01.2021 Titel geändert 2019-015
Art. 110 Abs. 2, a) 17.10.2006 01.01.2008 aufgehoben -
Art. 110 Abs. 2, c) 13.06.1999 01.01.2001 eingefügt -
Art. 110 Abs. 4 17.10.2006 01.01.2008 eingefügt -
Art. 110 Abs. 5 17.10.2006 01.01.2008 eingefügt -
Art. 111 12.02.2019 01.01.2021 Titel geändert 2019-015
Art. 111 Abs. 1 17.10.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 111 Abs. 1 12.02.2019 01.01.2021 geändert 2019-015
Art. 111 Abs. 2 12.02.2019 01.01.2021 geändert 2019-015
Art. 111 Abs. 3 12.02.2019 01.01.2021 geändert 2019-015
Art. 111 Abs. 4 12.02.2019 01.01.2021 eingefügt 2019-015
Art. 111 Abs. 5 12.02.2019 01.01.2021 eingefügt 2019-015
Art. 112 Abs. 1 17.10.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 112 Abs. 1 12.02.2019 01.01.2021 geändert 2019-015
Art. 112 Abs. 1, a) 12.02.2019 01.01.2021 geändert 2019-015
Art. 112 Abs. 1, b) 12.02.2019 01.01.2021 geändert 2019-015
Art. 112 Abs. 1, c) 12.02.2019 01.01.2021 geändert 2019-015
Art. 112 Abs. 1, d) 12.02.2019 01.01.2021 geändert 2019-015
Art. 112 Abs. 1, e) 12.02.2019 01.01.2021 eingefügt 2019-015
Art. 113 Abs. 1 12.02.2019 01.01.2021 aufgehoben 2019-015
Art. 113 Abs. 2 12.02.2019 01.01.2021 aufgehoben 2019-015
Art. 113 Abs. 3 17.10.2006 01.01.2008 eingefügt -
Art. 113 Abs. 3 12.02.2019 01.01.2021 geändert 2019-015
Art. 114 17.10.2006 01.01.2008 totalrevidiert -
Art. 114 Abs. 1, b) 12.02.2019 01.01.2021 aufgehoben 2019-015
Art. 114 Abs. 3 12.02.2019 01.01.2021 geändert 2019-015
Art. 114 Abs. 3, a) 12.02.2019 01.01.2021 eingefügt 2019-015
Art. 114 Abs. 3, b) 12.02.2019 01.01.2021 eingefügt 2019-015
Art. 114 Abs. 3 bis 12.02.2019 01.01.2021 eingefügt 2019-015
Art. 114 Abs. 3 ter 12.02.2019 01.01.2021 eingefügt 2019-015
Art. 114 Abs. 4 12.02.2019 01.01.2021 aufgehoben 2019-015
Art. 114a 17.10.2006 01.01.2008 eingefügt -
Art. 114a Abs. 3 12.02.2019 01.01.2021 geändert 2019-015
Art. 114a Abs. 4 12.02.2019 01.01.2021 eingefügt 2019-015
Art. 115 17.10.2006 01.01.2008 Titel geändert -
Art. 115 12.02.2019 01.01.2021 Titel geändert 2019-015
Art. 115 Abs. 1 17.10.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 115 Abs. 1 12.02.2019 01.01.2021 geändert 2019-015
Art. 115 Abs. 2 17.10.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 115 Abs. 2 12.02.2019 01.01.2021 geändert 2019-015
Titel 6. 17.10.2006 01.01.2008 aufgehoben -
Art. 116 17.10.2006 01.01.2008 aufgehoben -
Art. 117 17.10.2006 01.01.2008 aufgehoben -
Art. 118 17.10.2006 01.01.2008 aufgehoben -
Art. 119 17.10.2006 01.01.2008 aufgehoben -
Art. 120 17.10.2006 01.01.2008 aufgehoben -
Art. 121 17.10.2006 01.01.2008 aufgehoben -
Art. 122 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Art. 122 Abs. 2 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 122 Abs. 4 19.04.2016 01.11.2016 eingefügt 2016-019
Art. 122a 13.06.1999 01.01.2001 eingefügt -
Art. 122a Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 122b 18.06.2004 01.01.2005 eingefügt -
Art. 122c 18.06.2009 01.01.2010 eingefügt -
Art. 122d 31.08.2012 01.01.2013 eingefügt -
Art. 123 Abs. 1 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 123 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 123 Abs. 1 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 123 Abs. 2 10.03.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 123 Abs. 3 20.10.2004 01.01.2005 geändert -
Art. 123a 13.06.1999 01.01.2001 eingefügt -
Art. 123a 20.10.2020 01.01.2022 Titel geändert 2021-052
Art. 123a Abs. 1 20.10.2020 01.01.2022 geändert 2021-052
Art. 123a Abs. 2 20.10.2020 01.01.2022 geändert 2021-052
Art. 123a Abs. 3 20.10.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021-052
Art. 123a Abs. 4 20.10.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021-052
Art. 123b 13.06.1999 01.01.2001 eingefügt -
Art. 123b 20.10.2020 01.01.2022 Titel geändert 2021-052
Art. 123b Abs. 1 20.10.2020 01.01.2022 geändert 2021-052
Art. 123b Abs. 2 20.10.2020 01.01.2022 geändert 2021-052
Art. 123b Abs. 3 20.10.2020 01.01.2022 eingefügt 2021-052
Art. 123b Abs. 4 20.10.2020 01.01.2022 eingefügt 2021-052
Art. 123c 13.06.1999 01.01.2001 eingefügt -
Art. 123c 20.10.2020 01.01.2022 Titel geändert 2021-052
Art. 123c Abs. 1 20.10.2020 01.01.2022 geändert 2021-052
Art. 123c Abs. 2 20.10.2020 01.01.2022 geändert 2021-052
Art. 123d 20.10.2020 01.01.2022 eingefügt 2021-052
Art. 124 20.10.2020 01.01.2022 Titel geändert 2021-052
Art. 124 Abs. 3 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3319
Art. 125 20.10.2020 01.01.2022 Titel geändert 2021-052
Art. 125 Abs. 1 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 125 Abs. 2, a) 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3319
Art. 125 Abs. 3 17.10.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 125 Abs. 4 11.06.2013 01.12.2013 geändert -
Art. 126 Abs. 2 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 126 Abs. 3 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 126 Abs. 4 13.06.1999 01.01.2001 eingefügt -
Art. 126a 13.06.1999 01.01.2001 eingefügt -
Art. 127 Abs. 1 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 127 Abs. 2 31.08.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 127 Abs. 2 20.10.2020 01.01.2021 geändert 2021-007
Art. 127 Abs. 3 10.03.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 127 Abs. 3 15.02.2016 01.01.2016 geändert 2016-003
Art. 128 Abs. 3 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 128 Abs. 4 18.06.2004 01.01.2005 geändert -
Art. 128 Abs. 4 15.02.2016 01.01.2016 geändert 2016-003
Art. 130 Abs. 1 17.10.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 130 Abs. 1, d) 13.06.1999 01.01.2001 eingefügt -
Art. 130 Abs. 1, f) 17.10.2006 01.01.2007 eingefügt -
Art. 130 Abs. 1, g) 31.08.2012 01.01.2013 eingefügt -
Art. 130a 13.06.1999 01.01.2001 eingefügt -
Art. 131 Abs. 2 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 131 Abs. 3 13.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 132 Abs. 1 31.08.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 132 Abs. 2 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 132 Abs. 3 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 134 17.10.2006 01.01.2008 Titel geändert -
Art. 134 12.02.2019 01.01.2021 Titel geändert 2019-015
Art. 134 Abs. 1 17.10.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 134 Abs. 2 17.10.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 134 Abs. 3 17.10.2006 01.01.2008 eingefügt -
Art. 135 17.10.2006 01.01.2008 aufgehoben -
Art. 135a 13.06.1999 01.01.2001 eingefügt -
Art. 137 Abs. 1 10.03.1996 01.01.1997 geändert -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Art. 137 Abs. 1 20.10.2020 01.01.2021 geändert 2021-007
Art. 137 Abs. 2 12.02.2019 01.01.2021 aufgehoben 2019-015
Art. 137 Abs. 3 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 137 Abs. 4 17.10.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 137a 31.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006, 3319
Art. 138 Abs. 4 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 139 Abs. 1 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3319
Art. 139 Abs. 2 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3319
Art. 139 Abs. 3 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 3319
Art. 139 Abs. 4 31.08.2012 01.01.2013 aufgehoben -
Art. 140 Abs. 1 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3319
Art. 140 Abs. 2 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3319
Art. 141 31.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006, 3319
Art. 142 31.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006, 3319
Art. 143 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 3319
Art. 144 31.08.2006 01.01.2007 Titel geändert 2006, 3319
Art. 144 Abs. 1 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 145 Abs. 1 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 145 Abs. 2 10.03.1996 01.01.1997 eingefügt -
Art. 145 Abs. 2 15.02.2016 01.03.2016 geändert 2016-003
Art. 145 Abs. 2 20.10.2020 01.01.2021 geändert 2021-007
Art. 145 Abs. 3 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 146 Abs. 1 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 147 Abs. 1 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 147 Abs. 2 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 147 Abs. 3 18.06.2009 01.01.2010 eingefügt -
Art. 147 Abs. 4 18.06.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 147 Abs. 5 13.06.1999 01.01.2001 eingefügt -
Art. 147a 18.06.2009 01.01.2010 eingefügt -
Art. 148 Abs. 2 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 150 Abs. 1 07.12.2011 01.01.2013 geändert -
Art. 150 Abs. 1 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 150 Abs. 2 07.12.2011 01.01.2013 geändert -
Art. 150 Abs. 3 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-006
Art. 151 31.08.2012 01.01.2013 totalrevidiert -
Art. 151 Abs. 3, a) 17.10.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 152 Abs. 1 31.08.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 152 Abs. 2 31.08.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 152 Abs. 3 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3320
Art. 152 Abs. 4 17.10.2006 01.01.2008 eingefügt -
Art. 152 Abs. 5 31.08.2012 01.01.2013 eingefügt -
Art. 153 Abs. 1 17.10.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 153 Abs. 2 17.10.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 153 Abs. 3 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3320
Art. 153 Abs. 4 31.08.2012 01.01.2013 eingefügt -
Art. 154 Abs. 1 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3319
Art. 154 Abs. 3 31.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006, 3319
Art. 154 Abs. 4 31.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006, 3319
Art. 154a 17.10.2006 01.01.2008 eingefügt -
Art. 154a Abs. 2 15.02.2016 01.01.2016 geändert 2016-003
Art. 155 17.10.2006 01.01.2008 Titel geändert -
Art. 155 Abs. 1 17.10.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 155 Abs. 4 17.10.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 155 Abs. 4, a) 15.02.2016 01.01.2016 geändert 2016-003
Art. 156 18.06.2004 01.01.2005 Titel geändert -
Art. 156 Abs. 2 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3319
Art. 156 Abs. 2 20.10.2020 01.01.2021 geändert 2021-007
Art. 156 Abs. 3 18.06.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 156 Abs. 4 18.06.2009 01.01.2010 eingefügt -
Art. 156a 18.06.2004 01.01.2005 eingefügt -
Art. 158 Abs. 1 18.06.2004 01.01.2005 geändert -
Art. 158 Abs. 2 bis 18.06.2004 01.01.2005 eingefügt -
Art. 158 Abs. 3 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3319
Art. 158 Abs. 4 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3319
Art. 158a 13.06.1999 01.01.2001 eingefügt -
Art. 160 12.06.1994 01.10.1994 totalrevidiert -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Art. 160 Abs. 3 17.10.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 161 10.03.1996 01.01.1997 aufgehoben -
Art. 162 10.03.1996 01.01.1997 aufgehoben -
Art. 164 31.08.2012 01.01.2013 aufgehoben -
Art. 165 19.10.2010 01.01.2011 Titel geändert -
Art. 165 Abs. 1 10.03.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 165 Abs. 2 17.10.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 165 Abs. 3 18.06.2009 01.01.2010 eingefügt -
Art. 165a 19.10.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 165a Abs. 1, c) 15.02.2016 01.01.2016 geändert 2016-003
Art. 165a Abs. 1, d) 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 165a Abs. 1, f) 19.10.2010 01.01.2014 eingefügt -
Art. 165a Abs. 1, g) 15.02.2016 01.01.2016 eingefügt 2016-003
Art. 165a Abs. 1, h) 15.02.2016 01.01.2016 eingefügt 2016-003
Art. 166 17.10.2006 01.01.2008 totalrevidiert -
Art. 166 Abs. 4 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2409
Art. 167 10.03.1996 01.01.1997 aufgehoben -
Art. 168 10.03.1996 01.01.1997 aufgehoben -
Art. 169 Abs. 1, a) 17.10.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 169 Abs. 1, b) 17.10.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 169 Abs. 1, c) 17.10.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 169 Abs. 1, d) 19.10.2010 01.01.2014 geändert -
Art. 169 Abs. 2 17.10.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 170 Abs. 1 10.03.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 170 Abs. 2 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 170 Abs. 3 17.10.2006 01.01.2008 eingefügt -
Art. 170 Abs. 4 17.10.2006 01.01.2008 eingefügt -
Art. 171 13.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert -
Art. 171 Abs. 2, b) 19.10.2010 01.01.2014 geändert -
Art. 171 Abs. 3 17.10.2006 01.01.2008 eingefügt -
Art. 171a 19.10.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 171b 18.11.2014 01.01.2016 eingefügt 2014-031
Art. 173 13.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert -
Art. 174 13.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert -
Art. 174 Abs. 3 18.06.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 174 Abs. 4 18.06.2009 01.01.2010 eingefügt -
Art. 176 Abs. 2 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 176 Abs. 3 18.06.2009 01.01.2010 eingefügt -
Art. 176a 13.06.1999 01.01.2001 eingefügt -
Art. 176a Abs. 1 18.06.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 176a Abs. 4 18.06.2009 01.01.2010 eingefügt -
Art. 177 18.06.2009 01.01.2010 Titel geändert -
Art. 177 Abs. 2 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 177 Abs. 3 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 177 Abs. 4 13.06.1999 01.01.2001 eingefügt -
Art. 177a 18.06.2009 01.01.2010 eingefügt -
Art. 178 Abs. 1 17.10.2006 01.01.2007 aufgehoben -
Art. 178 Abs. 2 13.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 178 Abs. 3 13.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 178a 13.06.1999 01.01.2001 eingefügt -
Art. 178a Abs. 2 18.06.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 179 Abs. 1 18.06.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 179 Abs. 2 18.06.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 179 Abs. 3 18.06.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 179 Abs. 4 18.06.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 179 Abs. 5 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 179 Abs. 6 13.06.1999 01.01.2001 eingefügt -
Art. 180 Abs. 1 10.03.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 180 Abs. 2 10.03.1996 01.01.1997 aufgehoben -
Art. 181 Abs. 1 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 181 Abs. 1, a) 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-003
Art. 181 Abs. 1, b) 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-003
Art. 181 Abs. 1, b), 1. 20.10.2015 01.01.2017 eingefügt 2016-003
Art. 181 Abs. 1, b), 2. 20.10.2015 01.01.2017 eingefügt 2016-003
Art. 181 Abs. 2 13.06.1999 01.01.2001 geändert -
Art. 181 Abs. 2 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-003
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Art. 181 Abs. 3 13.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 181 Abs. 4 13.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 182 Abs. 2 13.06.1999 01.01.2001 eingefügt -
Art. 182a 13.06.1999 01.01.2001 eingefügt -
Art. 182a Abs. 1 24.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 182a Abs. 1 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-003
Art. 182a Abs. 3 18.06.2009 01.01.2010 eingefügt -
Art. 183 13.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert -
Art. 183 Abs. 1 24.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 183 Abs. 1 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-003
Art. 183 Abs. 3 18.06.2009 01.01.2010 eingefügt -
Art. 183a 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert 2010, 2409
Art. 183b 13.06.1999 01.01.2001 eingefügt -
Art. 183b Abs. 1 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-003
Art. 183b Abs. 2 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-003
Art. 185 17.10.2006 01.01.2008 aufgehoben -
Art. 186 17.10.2006 01.01.2008 Titel geändert -
Art. 186 Abs. 1 17.10.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 186 Abs. 2 17.10.2006 01.01.2008 eingefügt -
Art. 186 Abs. 3 17.10.2006 01.01.2008 eingefügt -
Art. 186 Abs. 4 17.10.2006 01.01.2008 eingefügt -
Art. 187a 10.03.1996 01.01.1997 eingefügt -
Art. 187b 13.06.1999 01.01.2001 eingefügt -
Art. 187b Abs. 3 18.10.2005 01.01.2006 eingefügt -
Art. 187c 31.08.2012 01.01.2013 aufgehoben -
Art. 187d 11.06.2013 01.12.2013 eingefügt -
Art. 187e 23.09.2014 01.01.2016 eingefügt 2014-020
Art. 187f 20.10.2015 01.01.2017 eingefügt 2016-003
Art. 188 11.06.2013 01.12.2013 Titel geändert -
Art. 188a 10.03.1996 01.01.1997 eingefügt -
Art. 188b 10.03.1996 01.01.1997 eingefügt -
Art. 188c 13.06.1999 01.01.2001 eingefügt -
Art. 188d 13.06.1999 01.01.2001 eingefügt -
Art. 188d Abs. 4 bis 18.06.2004 01.01.2005 eingefügt -
Art. 188e 13.06.1999 01.01.2001 eingefügt -
Art. 188f 13.06.1999 01.01.2001 eingefügt -
Art. 188f Abs. 2 17.10.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 188f Abs. 3 17.10.2006 01.01.2008 eingefügt -
Art. 188f Abs. 4 17.10.2006 01.01.2008 eingefügt -
Art. 188g 17.10.2006 01.01.2007 totalrevidiert -
Art. 188h 18.06.2009 01.01.2010 eingefügt -
Art. 188i 18.06.2009 01.01.2011 eingefügt -
Art. 188j 19.10.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 189 11.06.2013 01.12.2013 Titel geändert -
Art. 189a 10.03.1996 01.01.1997 eingefügt -
Art. 189b 13.06.1999 01.01.2001 eingefügt -
Art. 189c 18.06.2009 01.01.2011 eingefügt -
Art. 189d 29.08.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-033
Art. 190 18.06.2009 01.01.2011 Titel geändert -
Art. 190 29.08.2019 01.01.2020 Titel geändert 2019-033
Art. 191 19.10.2010 01.01.2014 totalrevidiert -
Art. 191a 20.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2021-007
Art. 192 19.10.2010 01.01.2014 Titel geändert -
Art. 192 20.10.2020 01.01.2021 Titel geändert 2021-007
Art. 193 Abs. 5 17.10.2006 01.01.2008 eingefügt -
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