Gesetz über die Gesetzessammlung und das Amtsblatt (0.1)
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Gesetz über die Gesetzessammlung und das Amtsblatt

Gesetz über die Gesetzessammlung und das Amtsblatt vom 21. Dezember 1953 (Stand 1. Januar 2019) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 3. März 1953
1 Kenntnis genommen und erlässt als Gesetz: 2 I. Gesetzessammlung (1.)

Art. 1 * 1. Inhalt

Aufzunehmende Erlasse
1 In die Gesetzessammlung sind aufzunehmen:
1. die allgemeinverbindlichen Erlasse des Staates und seiner Anstalten; einge - schlossen sind die allgemeinverbindlichen Vereinbarungen und die gestützt darauf erlassenen Vorschriften, die Normalarbeitsverträge und die Allgemein - verbindlicherklärungen;
2. die dem Referendum unterstellten Ausgaben- und Kreditbeschlüsse des Grossen Rates; 3
3. * die Erlasse der als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religions - gemeinschaften über die Grundzüge ihrer Organisation.

Art. 2 Nicht aufzunehmende Erlasse

1 In die Gesetzessammlung sind nicht aufzunehmen:
1. die nicht allgemeinverbindlichen Erlasse, sofern ihre Aufnahme in Art. 1 nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, namentlich Kreisschreiben und In - struktionen;
2. die Beschlüsse des Grossen Rates über den Voranschlag und die Steuerfüsse sowie andere jährlich wiederkehrende Erlasse;
1 ABl 1953, 183.
2 Abgekürzt GGA. GS 20, 382; bGS 1, 3; nGS 16–51. Vom Grossen Rat erlassen am 19. No - vember 1953; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 21. Dezember
1953; in Vollzug ab 1. Januar 1954.
3 Art. 6 ff. RIG, sGS 125.1 .
3. * die Geschäftsreglemente; in die Gesetzessammlung aufzunehmen sind jedoch die Geschäftsreglemente des Grossen Rates, des Regierungsrates, des Kantons - gerichtes und des Verwaltungsgerichtes;
4. * die Hausordnungen und Dienstreglemente von Anstalten, die Reglemente der Kantonalbank sowie die Lehrpläne, die Prüfungs- und Promotionsvorschrif - ten von Schulen; der Regierungsrat kann jedoch die Aufnahme in die Geset - zessammlung anordnen;
5. * die allgemeinverbindlich erklärten Feuerschutzbestimmungen.

Art. 3 2. Bereinigte Gesetzessammlung

Herausgabe
1 Der Regierungsrat gibt eine bereinigte Gesetzessammlung heraus und bestimmt für ihren Abschluss einen Stichtag. 4
2 Die bereinigte Gesetzessammlung enthält alle Erlasse, die am Stichtag in Kraft stehen. Ausgaben- und Kreditbeschlüsse des Grossen Rates, die am Stichtag be - reits vollzogen sind, werden nicht aufgenommen.

Art. 4 Rechtswirkung

1 Alle Erlasse oder einzelne Bestimmungen, welche nicht zum Verfassungs- oder Vertragsrecht gehören und die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in die be - reinigte Gesetzessammlung aufzunehmen wären, sind aufgehoben, wenn sie nicht in die bereinigte Gesetzessammlung aufgenommen sind.
2 Vorbehalten bleibt die weitere Anwendung eines solchen Erlasses nach den Re - geln des Übergangsrechtes, insbesondere soweit er subjektive Rechte oder Pflich - ten begründet hat, die trotz seiner Aufhebung fortbestehen.

Art. 5 3. Neue Reihe

Veröffentlichung
1 Erlasse, die nach dem Stichtage der bereinigten Gesetzessammlung in Kraft tre - ten, werden in der «Neuen Reihe» der Gesetzessammlung veröffentlicht.

Art. 6 Vollzugsbeginn

1 Unter Vorbehalt einer anderen Regelung im Erlasse selbst oder durch besonde - ren Beschluss der zuständigen Behörde beginnt der Vollzug:
1. bei Erlassen, die dem Referendum unterstehen 5 , am Tage nach der Annahme durch das Volk oder am Tage nach dem unbenützten Ablauf der Referen - dumsfrist;
4 1. Januar 1956.
5 Art. 47 , 48 und 114 ff. KV, sGS 111.1 ; Art. 4 ff. RIG, sGS 125.1 .
2. bei Erlassen, die nicht dem Referendum unterstehen, am Tage nach der Ver - öffentlichung. II. Amtsblatt (2.)

Art. 7 1. Inhalt

1 Das kantonale Amtsblatt ist amtliches Publikationsorgan des Kantons St.Gallen.
2 Erlasse, die vor der Veröffentlichung in der Gesetzessammlung in Vollzug zu set - zen sind, müssen in das Amtsblatt aufgenommen werden.
3 Erlasse, die nicht in die Gesetzessammlung aufgenommen werden, aber gemäss Vorschrift, Übung oder zur Erfüllung ihres Zweckes einer allgemeinen Bekannt - machung bedürfen, werden im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht. Sofern im Einzelfall ein anderes Publikationsmittel vorgeschrieben oder zulässig ist, kann die Veröffentlichung im Amtsblatt unterbleiben.

Art. 8 2. Vollzugsbeginn

1 Die in das Amtsblatt aufgenommenen Erlasse sind vom Tage nach der Veröffent - lichung an zu vollziehen, sofern nichts anderes bestimmt ist. III. Gemeinsame Bestimmungen (3.)

Art. 9 1. Vorschriften des Regierungsrates

1 Der Regierungsrat erlässt die näheren Vorschriften über die Herausgabe der Ge - setzessammlung und des Amtsblattes.
2 Er kann für die Gemeinden Vorschriften über den Bezug und die Aufbewahrung der Gesetzessammlung und des Amtsblattes erlassen.

Art. 10 2. Ausserordentliche Veröffentlichung

1 Wenn ausserordentliche Verhältnisse – wie kriegerische Ereignisse, öffentliche Unruhen, Naturkatastrophen, Epidemien, Tierseuchen – oder unmittelbar dro - hende Gefahr solcher Ereignisse die in diesem Gesetze vorgeschriebene Veröffent - lichung verunmöglichen, können Erlasse, die sofortigen Vollzuges bedürfen, durch öffentlichen Anschlag oder auf andere Weise zur allgemeinen Kenntnis ge - bracht werden. Sie sollen aber so bald als möglich auf dem ordentlichen Wege ver - öffentlicht werden.
Schlussbestimmungen (IV.)

Art. 11 1. Vollzugsbeginn

1 Der Regierungsrat bestimmt, wann der Vollzug dieses Gesetzes beginnt. 6

Art. 12 2. Aufhebung bisherigen Rechts 7

6 In Vollzug ab 1. Januar 1954, GS 20, 385.
7 Überholt; siehe Art. 3 f. dieses G.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass GS 20, 382 21.12.1953 01.01.1954

Art. 1 geändert 16–35 16.05.1965 keine Angabe

Art. 1, Abs. 1, 3. geändert 2018-062 14.08.2018 01.01.2019

Art. 2, Abs. 1, 3. geändert 16–35 16.05.1965 keine Angabe

Art. 2, Abs. 1, 4. eingefügt 16–35 16.05.1965 keine Angabe

Art. 2, Abs. 1, 5. eingefügt 26–147 08.11.1990 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.12.1953 01.01.1954 Erlass Grunderlass GS 20, 382
16.05.1965 keine Angabe Art. 1 geändert 16–35
16.05.1965 keine Angabe Art. 2, Abs. 1, 3. geändert 16–35
16.05.1965 keine Angabe Art. 2, Abs. 1, 4. eingefügt 16–35
08.11.1990 keine Angabe Art. 2, Abs. 1, 5. eingefügt 26–147
14.08.2018 01.01.2019 Art. 1, Abs. 1, 3. geändert 2018-062
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