Verordnung des Regierungsrates betreffend die Anschrift der Detailpreise (942.21)
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Verordnung des Regierungsrates betreffend die Anschrift der Detailpreise

Verordnung des Regierungsrates betreffend die Anschrift der Detailpreise vom 10. Juli 1973 (Stand 1. Januar 2011)

§ 1 * Leitung

1 Die Durchführung der Verordnung des Bundesrates über die Bekanntgabe von Preisen vom 11. Dezember 1978
1 ) obliegt im Kanton Thurgau der kantonalen Preis - kontrollstelle. Ihr unterstehen die in § 2 erwähnten Gemeindekontrollstellen.

§ 2 * Kontrolle in den Gemeinden

1 Zuständig zur Überwachung der Preisbekanntgabe in den Munizipalgemeinden
2 ) sind örtliche Preiskontrollstellen.
2 Die Gemeinderäte haben die Funktionäre zu bezeichnen, denen die Aufgaben der Preiskontrollstelle anvertraut sind. Ihre Namen sind der kantonalen Preiskontrollstel - le mitzuteilen.

§ 3 * Mitwirkung der Kantonspolizei

1 In besonderen Fällen kann nach Rücksprache mit dem Polizeikommando die Kantonspolizei beigezogen werden.

§ 4 * Strafverfolgung

1 Die strafrechtliche Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Verordnung über Anschrift der Detailpreise richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessord - nung
3 ) und nach dem Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege
4 )
.
2 Übertretungen sind von den Gemeindekontrollstellen der kantonalen Preiskontroll - stelle zu melden, die der zuständigen Abteilung der Staatsanwaltschaft Anzeige er - stattet. *

§ 5 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
1) SR 942.211
2) Jetzt Politische Gemeinden.
3) SR 312.0
4) RB 271.1
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 10.07.1973 14.07.1973 Erstfassung 28/1973

§ 1 27.02.1979 03.03.1979 geändert 9/1979

§ 2 27.02.1979 03.03.1979 geändert 9/1979

§ 3 21.09.2010 01.01.2011 geändert 38/2010

§ 4 21.09.2010 01.01.2011 geändert 38/2010

§ 4 Abs. 2 27.02.1979 03.03.1979 geändert 9/1979

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