Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung des Regierungsrates betreffend die Anschrift der Detailpreise (942.21)

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Verordnung des Regierungsrates betreffend die Anschrift der Detailpreise (942.21)

Verordnung des Regierungsrates betreffend die Anschrift der Detailpreise

Verordnung des Regierungsrates betreffend die Anschrift der Detailpreise vom 10. Juli 1973 (Stand 1. Januar 2011)

§ 1 * Leitung

1 Die Durchführung der Verordnung des Bundesrates über die Bekanntgabe von Preisen vom 11. Dezember 1978
1 ) obliegt im Kanton Thurgau der kantonalen Preis - kontrollstelle. Ihr unterstehen die in § 2 erwähnten Gemeindekontrollstellen.

§ 2 * Kontrolle in den Gemeinden

1 Zuständig zur Überwachung der Preisbekanntgabe in den Munizipalgemeinden
2 ) sind örtliche Preiskontrollstellen.
2 Die Gemeinderäte haben die Funktionäre zu bezeichnen, denen die Aufgaben der Preiskontrollstelle anvertraut sind. Ihre Namen sind der kantonalen Preiskontrollstel - le mitzuteilen.

§ 3 * Mitwirkung der Kantonspolizei

1 In besonderen Fällen kann nach Rücksprache mit dem Polizeikommando die Kantonspolizei beigezogen werden.

§ 4 * Strafverfolgung

1 Die strafrechtliche Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Verordnung über Anschrift der Detailpreise richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessord - nung
3 ) und nach dem Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege
4 )
.
2 Übertretungen sind von den Gemeindekontrollstellen der kantonalen Preiskontroll - stelle zu melden, die der zuständigen Abteilung der Staatsanwaltschaft Anzeige er - stattet. *

§ 5 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
1) SR 942.211
2) Jetzt Politische Gemeinden.
3) SR 312.0
4) RB 271.1
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 10.07.1973 14.07.1973 Erstfassung 28/1973

§ 1 27.02.1979 03.03.1979 geändert 9/1979

§ 2 27.02.1979 03.03.1979 geändert 9/1979

§ 3 21.09.2010 01.01.2011 geändert 38/2010

§ 4 21.09.2010 01.01.2011 geändert 38/2010

§ 4 Abs. 2 27.02.1979 03.03.1979 geändert 9/1979

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