Gesetz über die Universität Basel
                            Gesetz über die Universität Basel (Universitätsgesetz)  Vom 8. November 1995  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 12 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 2. Dezember 1889
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  auf Antrag seiner Kommission, beschliesst:  erster teil: allgemeine bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Rechtspersönlichkeit
§1. Die Universität Basel ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit ei-
                            gener Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht der Selbstverwaltung.  Sie hat Sitz in Basel.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zweck
§2. Die Universität ist eine Stätte der wissenschaftlichen Lehre und
                            Forschung. Sie fördert auch allgemein das geistige Leben sowie den  Dienst an Mensch, Gesellschaft und Natur.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Forschungs- und Lehrfreiheit
§3. Die wissenschaftliche Forschung und Lehre sind frei.
4. Zusammenarbeit
§4. Die Universität arbeitet mit Institutionen, Organisationen sowie
                            interessierten  Dritten  im  In-  und  Ausland  in  Lehre,  Forschung  und  Dienstleitung zusammen und sorgt namentlich für die notwendige Ko-  ordination mit anderen Hochschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Staatsvertragliche Vereinbarungen, die dem Universitätsgesetz vor-  gehen, unterliegen der Genehmigung des Grossen Rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Akademische Grade und Titel
§5. Die Universität verleiht akademische Grade und Titel.
6. Gleichstellung der Geschlechter
§6. Frauen und Männer sind gleichgestellt in Studium und Nachdi-
                            zweiter teil: organisation der universität
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Universitätsrat
§7. Der Universitätsrat ist das oberste Entscheidungs- und Auf-
                            sichtsorgan der Universität.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zusammensetzung des Universitätsrates
§8. Er setzt sich aus zwölf Mitgliedern zusammen, deren neun
                            stimmberechtigt sind und deren drei beratend mitwirken. Die stimm-  berechtigten  Mitglieder  werden  vom  Regierungsrat  auf  eine  Amts-  dauer von je vier Jahren gewählt. Mit beratender Stimme gehören dem  Universitätsrat ferner an die Rektorin oder der Rektor, die Verwal-  tungsdirektorin  oder  der  Verwaltungsdirektor  sowie  die  Sekretärin  oder der Sekretär des Universitätsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Mitglieder wählt der Regierungsrat Persönlichkeiten aus Wissen-  schaft, Kultur, Wirtschaft und Politik, welche nicht der Universität an-  gehören. Deren Erfahrungen und Kenntnisse sollen die hauptsächli-  chen an der Universität vertretenen Fachgebiete beschlagen. Auf einen  angemessenen Frauenanteil ist zu achten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Aufgaben und Kompetenzen des Universitätsrates
§9. Der Universitätsrat hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
1. Er führt die Aufsicht über die Universität.
2. Er erlässt das Universitätsstatut; dieses regelt insbesondere
                            –  die  Zusammensetzung  und  Kompetenzen  der  verschiedenen  universitären Organe,  –  die Anstellungs- und Dienstordnung des Personals,  –  die Ausgestaltung der inneruniversitären Rechtswege.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Er definiert im Einvernehmen mit der Universitätsleitung die Ent-
                            wicklungsschwerpunkte der Universität.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Er nimmt die Finanzkompetenzen im Rahmen der gesetzlichen
                            Bestimmungen und bewilligten Mittel wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Er genehmigt die jährliche Berichterstattung der Universitätslei-
                            tung, die Jahresrechnung, das Budget und den Bericht der Kon-  trollstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Er entscheidet über die Schaffung und Aufhebung von Studien-
                            gängen.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Er ist Wahlbehörde für:
                            –  die Ordinarien (Für das Departement «Klinische Medizin» der  Medizinischen Fakultät unter Mitsprache der betroffenen Ge-  sundheitsbehörden und Spitalträgerschaften),  –  die Verwaltungsdirektorin oder den Verwaltungsdirektor,  –  eine Rekurskommission für Entscheide aller universitären In-  stanzen,  –  eine Disziplinarkommission,  –  die Kontrollstelle.  –  der Zulassung zur Immatrikulation,  –  des Berufungsverfahrens,  –  der Verleihung der akademischen Grade und Titel,  –  der Universitätsgebühren,  –  des Disziplinarwesens,  –  der für die Zusammenarbeit mit Dritten geltenden Grundsätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Er entscheidet über die Schaffung neuer und die Aufhebung beste-
                            hender Ordinariate.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Rektorat
§ 10. Das Rektorat führt alle gesamtuniversitären Geschäfte. Es re-
                            präsentiert die Universität nach aussen und vertritt sie in den schweize-  rischen sowie in internationalen akademischen Hochschulgremien.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Regenz
§ 11. Die Regenz berät gesamtuniversitäre Fragen, wählt den Rektor
                            oder die Rektorin, die Regenzkommissionen gemäss Regenzordnung  sowie Vertretungen der Universität in externen Gremien.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Planungskommission
§ 12. Die Planungskommission plant und koordiniert die Mittelzutei-
                            lung auf gesamtuniversitärer Ebene. Sie nimmt Stellung zu allen Fra-  gen mit finanziellen Konsequenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Fakultäten
§ 13. Fakultäten sind fächerübergreifende akademische Gremien.
                            Sie stellen die Qualität der Ausbildung, Lehre und Forschung in ihren  Bereichen sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Institute
§ 15. Die Institute umfassen die Träger von Lehre, Forschung und
                            Dienstleistung in einem engeren Fachzusammenhang. Sie planen, or-  ganisieren und koordinieren die Tätigkeit ihrer Mitglieder und stim-  men sich mit den anderen Instituten in ihrem Departement ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Einrichtungen der Klinischen Medizin
§ 16. Einrichtungen der Klinischen Medizin sind Institute der Uni-
                            versität  und  dienen  gleichzeitig  der  medizinischen  Versorgung.  Der  Universitätsrat und die zuständigen Organe im Gesundheitswesen sor-  gen  gemeinsam  für  Regelungen,  welche  den  Besonderheiten  dieser  beiden Aufgabenbereiche Rechnung tragen.  dritter teil: universitätsangehörige, mitbestimmung,  immatrikulation
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Personal der Universität
§ 17. Der Universitätsrat legt die Personalkategorien fest.
2. Anstellungs- und Dienstverhältnisse
§ 18. Der Universitätsrat erlässt für das Personal der Universität eine
                            Anstellungs- und Dienstordnung. Diese enthält Bestimmungen über  die Anstellungs- und Dienstverhältnisse, die Entlöhnung und die Pen-  sionskasse für das Universitätspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Mitbestimmung
§ 19. Das Universitätsstatut und die darauf gestützten Ausführungs-
                            erlasse haben eine angemessene Mitbestimmung der Universitätsange-  hörigen vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Teilnahme an Lehrveranstaltungen
§ 20. Zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen können, neben imma-
                            trikulierten Studierenden, Hörer und Hörerinnen zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Vereinigung der Studierenden
6. Zulassung zum Studium (Immatrikulationsbedingungen)
§ 22. Die Immatrikulation erfolgt aufgrund eines Reifezeugnisses
                            oder eines anderen gleichwertigen Abschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Zulassungsbeschränkungen
§ 23. Der Regierungsrat kann, soweit und solange dies mit Rücksicht
                            auf ein ordnungsgemässes Studium oder auf die durch die Möglichkei-  ten des Kantons bedingte Aufnahmefähigkeit der Universität erforder-  lich ist, für bestimmte Fakultäten oder Lehrgebiete die Zulassung zur  Immatrikulation sowie die Dauer derselben beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Voraussetzung  hiefür  ist  die  Anhörung  des  Universitätsrates,  des  Rektorates, der betroffenen Fakultät, der Regenz und der Planungs-  kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausführungsbestimmungen werden nach Anhörung des Univer-  sitätsrates, des Rektorats und der Regenz durch den Regierungsrat er-  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Disziplinarwesen
§ 24. Der Universitätsrat sorgt für den Erlass einer Disziplinarord-
                            nung. Diese kann auch die vorübergehende oder die dauernde Weg-  weisung von Studierenden von der Universität vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Universitätsrat  wählt  eine  Disziplinarkommission.  Gegen  die  Entscheide  dieser  Kommission  können  die  Betroffenen  an  die  vom  Universitätsrat gewählte Rekurskommission gelangen.  vierter teil: beiträge an die universität
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Universitätsgut
§ 25. Der Kanton Basel-Stadt stellt der Universität das Universitäts-
                            gut zur Verfügung, soweit dieses für den Betrieb der Universität nötig  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kantonsbeitrag an die Universität
§ 26. Der Grosse Rat bewilligt mit dem Budget des Kantons jährlich
                            einen Beitrag an die laufenden Ausgaben der Universität (Globalbud-  get).  Als  Entscheidungsgrundlage  dient  das  Budget  der  Universität.  Für einmalige Ausgaben gelten die ordentlichen Kompetenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fünfter teil: verwaltungsrechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Rechtsweg
§ 27. Die Verfügungen der universitären Instanzen können bei der
                            vom Universitätsrat gewählten Rekurskommission angefochten wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entscheide der Rekurskommission in Examenssachen sind end-  gültig. Die übrigen Entscheide können nach den allgemeinen Bestim-  mungen über die Verwaltungsrechtspflege an das Verwaltungsgericht  weitergezogen werden.  sechster teil: schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Aufhebung und Änderung von Gesetzen
§ 28.
                            2)  Soweit und solange der Universitätsrat keine Bestimmungen erlassen  hat, gilt das bisherige Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Wirksamkeit
§ 29. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum.
                            Nach Eintritt der Rechtskraft bestimmt der Regierungsrat den Zeit-  punkt der Wirksamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)