Verordnung über die Einsichtnahme in die Steuerregister (631.14)
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Verordnung über die Einsichtnahme in die Steuerregister

Verordnung über die Einsichtnahme in die Steuerregister vom 18.06.2002 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2002) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 140 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG); in Erwägung: Nach der erwähnten Gesetzesbestimmung liegen die Register der ordentli - chen Steuern, die den Steuerbetrag des Einkommens und des Vermögens der natürlichen Personen enthalten, in den Gemeinden auf, wo sie zu den vom Staatsrat festzusetzenden Bedingungen eingesehen werden können. Seit dem
1. Januar 2001 sind die natürlichen Personen der einjährigen Postnumerando - besteuerung mit Gegenwartsbemessung statt der zweijährigen Praenumerand - obesteuerung mit Vergangenheitsbemessung unterstellt. Dies hat zur Folge, dass die Veranlagungen eines Steuerjahres im Verlaufe der beiden folgenden Jahre vorgenommen werden. Daher kann die Einsichtnahme frühestens während dem zweiten Jahre nach Ende des Steuerjahres stattfinden. So können beispielsweise die Steuerregis - ter des Jahres 2001 im Jahre 2003 eingesehen werden. Um eine einheitliche Praxis der Gemeinden bei der Einsichtnahme in die Steuerregister sicherzustellen, legt der Staatsrat die Bedingungen dieser Ein - sichtnahme und die zu erhebende Gebühr fest. Auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:

Art. 1

1 Die Register der ordentlichen Kantonssteuern der natürlichen Personen lie - gen jedes Jahr von Anfang September bis Ende Oktober in den Gemeindebü - ros auf, wo sie von jeder Person, die im Kanton einkommens- und vermö - genssteuerpflichtig ist, eingesehen werden können.
2 Die Steuerregister der juristischen Personen können nicht eingesehen wer - den.

Art. 2

1 Eingesehen werden können im laufenden Jahr jeweils die Steuerregister des zwei Jahre zurückliegenden Steuerjahres.

Art. 3

1 Die Register der Kantonssteuer enthalten die Namen, Vornamen und Adres - sen sowie den Steuerbetrag des Einkommens und Vermögens aller steuer - pflichtigen Personen der Gemeinde, deren Veranlagung endgültig ist.
2 Will eine Person das Steuerregister einer steuerpflichtigen Person einsehen, deren Veranlagung provisorisch ist oder noch nicht vorgenommen wurde, so informiert die Gemeinde die Person, die Einsicht nehmen will, sobald die Veranlagung endgültig ist, damit sie Einsicht nehmen kann.

Art. 4

1 Auf schriftlichem oder telefonischem Weg kann keine Einsicht gewährt werden.

Art. 5

1 Die steuerpflichtigen Personen, die die Register der kantonalen Einkom - mens- und Vermögenssteuer einsehen, müssen zuerst ihre Unterschrift und die Steuerkapitel, die sie einsehen wollen, in ein öffentliches Kontrollbuch eintragen.
2 Jede steuerpflichtige Person kann im Verlaufe des Monats November von den Namen, Vornamen und Adressen der Personen, die ihr persönliches Steu - erkapitel eingesehen haben, Kenntnis nehmen.

Art. 6

1 Für jede Einsichtnahme in die Register der kantonalen Einkommens- und Vermögenssteuer oder das Kontrollbuch muss eine Gebühr von 8 Franken pro Steuerkapitel entrichtet werden. Diese Gebühr fällt der Gemeinde zu.

Art. 7

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
18.06.2002 Erlass Grunderlass 01.07.2002 2002_068 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 18.06.2002 01.07.2002 2002_068
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