Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis (535.230)
CH - GR

Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis

Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis (NAV LW) Vom 1. Februar 2022 (Stand 1. März 2022) Gestützt auf Art. 359, Art. 359a und Art. 360 des Schweizerischen Obligationen - rechts
1 ) und Art. 10 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Obligationen - recht 2 ) von der Regierung erlassen am 1. Februar 2022

Art. 1 Geltungsbereich

1 Im Kanton Graubünden gilt für das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmenden, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb, Haushalt oder Nebenbetrieb beschäftigt sind, und ihren Arbeitgebenden dieser Normalarbeitsvertrag.
2 Ausgenommen vom Geltungsbereich sind Arbeitsverhältnisse: a) zwischen Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft; b) mit Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie deren Ehegattinnen be - ziehungsweise Ehegatten oder deren eingetragenen Partnerinnen beziehungs - weise Partnern; c) mit Schwiegertöchtern oder -söhnen, sofern diese den Betrieb zur Selbstbe - wirtschaftung übernehmen wollen.
3 Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse und Sachverhalte, auf die ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag oder ein anderer Normalarbeitsvertrag anwendbar ist.
4 Die Arbeitgebenden haben die geleistete Arbeitszeit in Betriebszweigen, auf die ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag anwendbar ist, separat zu dokumentieren.

Art. 2 Abweichende Abreden und subsidiäres Recht

1 Von diesem Normalarbeitsvertrag abweichende Abreden bedürfen zu ihrer Gültig - keit der schriftlichen Form.
1) SR 220
2) BR 210.200
2 Soweit dieser Normalarbeitsvertrag oder davon abweichende schriftliche Abreden keine Vorschriften enthalten, gelten ergänzend die Bestimmungen des Schweizeri - schen Obligationenrechts
3 )
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Art. 3 Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit

1 Die Arbeitszeit beträgt 55 Stunden pro Woche. Die Vertragsparteien können unter - schiedliche Sommer- und Winterarbeitszeiten vereinbaren, soweit die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt eingehalten wird.
2 Den Arbeitnehmenden ist jede Woche ein ganzer und ein halber Tag als Freizeit zu gewähren, welche innerhalb eines Monats zu beziehen ist. Fällt ein freier ganzer oder halber Tag auf einen gesetzlichen Feiertag ausserhalb eines Sonntags, so ist er innerhalb von drei Monaten auszugleichen.
3 Die tägliche Arbeit ist durch angemessene Pausen zu unterbrechen.
4 Jugendlichen unter 18 Jahren ist eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens zehn Stunden pro Tag zu gewähren.

Art. 4 Überstundenarbeit

1 Wird die Leistung von Überstunden nötig, so sind die Arbeitnehmenden dazu so - weit verpflichtet, als sie dazu in der Lage sind und es ihnen nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.
2 Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur in dringenden Ausnahmefällen Überstun - den leisten.
3 Überstunden sind bis jeweils Ende April durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer auszugleichen. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, so ist für die Überstun - den der Lohn mit einem Zuschlag von mindestens 25 Prozent zu entrichten.

Art. 5 Lohn

1 Der Lohn ist auf Ende eines jeden Monats mit einer schriftlichen Abrechnung aus - zurichten.
2 Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses haben die Arbeitgebenden den Arbeitnehmen - den eine schriftliche Bestätigung über den Lohn oder den allfälligen schriftlichen Arbeitsvertrag sowie ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrags auszuhändigen.

Art. 6 Lohn bei Arbeitsverhinderung

1 Die Arbeitnehmenden haben in den gesetzlich vorgesehenen Fällen der unverschul - deten Verhinderung an der Arbeitsleistung wie folgt Anspruch auf Lohnfortzahlung: a) im ersten und zweiten Dienstjahr: 1 Monat b) vom dritten bis zum fünften Dienstjahr: 2 Monate c) vom sechsten bis zum zehnten Dienstjahr: 3 Monate d) ab dem elften Dienstjahr: 4 Monate
3) SR 220
2 Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet auch die Lohnfortzahlung.

Art. 7 Bezahlter Urlaub

1 Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf bezahlten Urlaub: a) von drei Tagen:
1. bei der Geburt eigener Kinder, sofern kein Anspruch auf Erwerbsersatz besteht, sowie für die Adoption;
2. beim Hinschied der Ehegattin oder des Ehegatten, der Partnerin oder des Partners, eigener Kinder, der Eltern oder von Geschwistern sowie für die Pflege erkrankter Angehöriger im selben Haushalt (pro Ereig - nis); b) von zwei Tagen: bei der eigenen Heirat; c) von einem Tag: bei der Heirat eigener Kinder, beim Hinschied von Schwie - gereltern oder Verschwägerten, für die Stellensuche nach der Kündigung der Arbeitsstelle sowie bei Wohnungswechseln (maximal einmal jährlich).

Art. 8 Ferien

1 Der Ferienanspruch der Arbeitnehmenden beträgt jährlich: a) bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen b) ab dem vollendeten 50. Altersjahr nach fünf Dienstjahren: 5 Wochen c) ansonsten: 4 Wochen

Art. 9 Unterkunft und Verpflegung

1 Wohnen die Arbeitnehmenden auf dem landwirtschaftlichen Betrieb, auf dem sie arbeiten, so haben sie Anspruch auf quantitativ und qualitativ hinreichende Unter - kunft und Verpflegung.

Art. 10 Probezeit

1 Als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses.

Art. 11 Kündigung

1 Das Arbeitsverhältnis kann wie folgt gekündigt werden: a) während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen; b) nach Ablauf der Probezeit im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, im zweiten bis zum neunten Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und ab dem zehnten Dienstjahr mit einer Frist von drei Monaten je - weils auf das Ende eines Monats.

Art. 12 Berufliche Vorsorge und Abgangsentschädigung

1 Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses haben die Arbeitgebenden den Arbeitneh - menden, die das 50. Altersjahr vollendet haben, mindestens 20 Dienstjahre bei den - selben Arbeitgebenden aufweisen und nicht der obligatorischen beruflichen Vorsor - ge unterstehen, folgende Abgangsentschädigung zu entrichten: a) mit 20 bis 25 Dienstjahren: 2 Monatslöhne b) mit 26 bis 30 Dienstjahren: 3 Monatslöhne c) mit 31 bis 35 Dienstjahren: 4 Monatslöhne d) mit 36 bis 40 Dienstjahren: 5 Monatslöhne e) mit mehr als 40 Dienstjahren: 6 Monatslöhne

Art. 13 Kranken- und Unfallversicherung

1 Die Arbeitgebenden haben sich zu vergewissern, dass die Arbeitnehmenden über eine obligatorische Krankenpflegeversicherung verfügen. Nötigenfalls haben sie für die Arbeitnehmenden eine solche abzuschliessen. Die Prämien gehen zulasten der Arbeitnehmenden.
2 Die Arbeitgebenden haben zugunsten der Arbeitnehmenden eine Krankentaggeld - versicherung in der Höhe von 80 Prozent des Lohns mit einer Leistungsdauer von mindestens 720 Tagen abzuschliessen. Eine Leistungseinschränkung für befristete Arbeitsverhältnisse darf nicht erfolgen. Die Prämien gehen je zur Hälfte zulasten der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden.
3 Die Arbeitgebenden haben die Arbeitnehmenden gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung 1 ) gegen Berufsunfälle zu versichern. Gegen Nichtberufsun - fälle sind nur Arbeitnehmende zu versichern, die durchschnittlich mindestens acht Stunden Arbeitszeit pro Woche leisten. Die Prämien für die Versicherung der Beruf - sunfälle tragen die Arbeitgebenden, jene für die Nichtberufsunfallversicherung die Arbeitnehmenden.
1) SR 832.20
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
01.02.2022 01.03.2022 Erlass Erstfassung 2022-006
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 01.02.2022 01.03.2022 Erstfassung 2022-006
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