Reglement für den Fachbereich Visuelle Kommunikation (421.810)
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Reglement für den Fachbereich Visuelle Kommunikation

Reglement für den Fachbereich Visuelle Kommunikation
1 ) 2 ) Vom 15. November 1988 (Stand 2. April 1989) Die Aufsichtskommission der Allgemeinen Gewerbeschule Basel erlässt, gestützt auf § 11 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Allge - meine Gewerbeschule vom 20. September 1962 3 ) sowie § 5 der Ord - nung betreffend die Höhere Schule für Gestaltung vom 27. Oktober
1982, 4 ) folgendes Reglement:

§ 1 Allgemeines

1 Die Weiterbildungsklasse des Fachbereiches Visuelle Kommunikati - on wird von ausgebildeten Graphikern, Angehörigen verwandter Ge - stalterberufe und anderer Berufe bei genügender Vorbildung besucht (siehe Zulassungsbedingungen) und dauert sechs Semester.
2 Den Studenten soll ermöglicht werden, auf einer beruflich gehobe - nen Stufe praktisches und theoretisches Studium zu betreiben. Das Schwergewicht liegt in der gestalterischen Arbeit. Fächerübergreifen - de Aufgaben, an welchen mehrere Kurse beteiligt sind, können in ei - ner freien und praxisnahen Atmosphäre entwickelt werden.
3 Die Weiterbildung setzt sich zum Ziel: bestehende berufliche Grund - lagen zu vertiefen oder zu ergänzen und die Entfaltung der Persön - lichkeit zu fördern, neue technische und gestalterische Einsichten zu vermitteln, Wissen und Können dem Stand der Zeit anzugleichen und Spezialgebiete zu pflegen.
4 Erfolgreiche Absolventen erhalten ein eidgenössisch anerkanntes Diplom «Visueller Gestalter HFG».

§ 2 Zulassungsbedingungen

1 Zur Zulassung berechtigt:

1. Eine mit dem eidgenössischen (oder einem entsprechenden

ausländischen) Fähigkeitsausweis abgeschlossene Berufsaus - bildung als Graphiker.

2. Eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anderen vi -

suellgestalterischen Beruf bei zusätzlich: a) mindestens zweijähriger entwerferischer Tätigkeit in einem Bereich der Graphik; oder b) mindestens zweijähriger erfolgreicher gestalterischer Schulung; oder c) mindestens einjähriger entwerferischer Tätigkeit in einem Bereich der Graphik und mindestens einjähri - ger erfolgreicher gestalterischer Schulung.
1) Vom Erziehungsrat genehmigt am 15. 3. 1989.
2) Massgebend für den Studiengang «Visuelle Kommunikation» ist ab Studien - jahr 1999/2000 auch der Fachhochschulvertrag vom 17. 12./26. 11. 1996 (SG
3) SG 421.100 .
4) SG 421.800 .
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Allgemeine Gewerbeschule

3. Eine abgeschlossene Berufsausbildung oder die Maturität bei

einer zusätzlichen erfolgreichen Ausbildung der gestalteri - schen Grundlagen von mindestens vier Jahren.
2 Die Zulassungsberechtigung muss in jedem Fall durch die Präsenta - tion von selbständig gestalteten Arbeiten nachgewiesen und/oder mit den entsprechenden Ausweisen belegt werden.

§ 3 Aufnahme

1 Die Aufnahmekommission, bestehend aus der Fachklassenleitung und Lehrern der Höheren Schule für Gestaltung, Fachbereich Visuel - le Kommunikation, beantragt aufgrund der ihr unterbreiteten Un - terlagen die Aufnahme.
2 Erfüllen mehr Kandidaten die Zulassungsbedingungen als Plätze zu vergeben sind, so erfolgt die Aufnahme durch die Rangfolge der Er - gebnisse einer Prüfung.
3 Über die Aufnahme entscheidet aufgrund der Anträge die Direkti - on.

§ 4 Promotionsordnung

1 Die Leistung der Studierenden ist einmal pro Semester im Testatheft von den Lehrern fächerweise zu beurteilen.
2 Beurteilt werden die Leistungen in den verschiedenen Fächern des abgelaufenen Schuljahres im Hinblick auf die handwerklich-techni - sche, formal-gestalterische und konzeptionell-entwerferische Quali - tät.
3 Für die Promotion in das 5. Semester (Diplomjahr) muss eine umfas - sende Dokumentation aller wesentlichen Arbeiten aus den zwei vor - angegangenen Ausbildungsjahren vorgelegt und persönlich erläutert werden.
4 Falls an einer erfolgreichen Fortsetzung der Ausbildung gezweifelt werden muss, befindet eine Lehrerkonferenz vor dem Ende des Schuljahres über die zu treffenden Massnahmen.
5 Über die Promotion entscheidet auf Antrag der Lehrerkonferenz die Direktion.
6 Der nicht promovierte Student hat Anrecht auf eine schriftliche Be - gründung. Es steht ihm frei, das betreffende Schuljahr einmal zu wie - derholen.
7 Zweimaliges Nichtbestehen des gleichen Schuljahres hat den Aus - schluss des betreffenden Studenten zur Folge.

§ 5 Allgemeine Bestimmungen zur Diplomprüfung

1 Durch die Diplomarbeit soll festgestellt werden, ob die gestalteri - schen und intellektuellen Fähigkeiten des Kandidaten so weit entwi - innerhalb der visuellen Kommunikation eigenhändig zu lösen.
2 Der Kandidat soll unter Beweis stellen, dass er auch unkonventio - nelle, neu in Erscheinung tretende Aufgaben wahrzunehmen und zu bearbeiten in der Lage ist.
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§ 6 Prüfungsvorschriften

1 Die detaillierten Prüfungsvorschriften müssen von der zuständigen Prüfungskommision und von der Direktion genehmigt werden.
2 Die detaillierten Prüfungsvorschriften legen insbesondere fest: Ter - mine, Organisation und Durchführung der Prüfung, Personelles, Um - fang, Form und Inhalt der Projektarbeit, der theoretischen Fachprü - fung und der Prüfung der Fächer des allgemeinbildenden Unterrichts sowie die Art der Bewertung der Leistungen.

§ 7 Prüfungskommission

1 Die Prüfungskommission wird von der Schulleitung vorgeschlagen und von der Kommission der AGS eingesetzt. Sie nimmt die Diplom - prüfung ab.
2 Ihr gehören an: Die Fachklassenleitung, Vertreter des Lehrerkollegi - ums und Fachkräfte der Visuellen Kommunikation, welche nicht an der Höheren Schule für Gestaltung Basel im gleichen Fachbereich un - terrichten.
3 Die Prüfungskommission konstituiert sich selbst. Als Präsident wird in der Regel einer der Vertreter aus der Berufspraxis bestimmt. Die Prüfungsleitung obliegt dem Fachklassenleiter.
4 Die Prüfungskommission hat folgende Aufgaben: a) Genehmigen der detaillierten Prüfungsvorschriften, der Prü - fungsthemen und der Arbeitsdispositionen der Kandidaten, b) Beurteilung der Prüfungsarbeiten, c) Entscheid über den Erfolg des Diploms.
5 Die Prüfungskommission kann auswärtige Fachexperten beratend beiziehen. Sie kann einzelne Mitglieder mit besonderen Funktionen betrauen.

§ 8 Inhalt der Diplomprüfung

1 Die Prüfung besteht aus einer Diplom-Projektarbeit und Diplom- Fachprojekten sowie aus mündlichen oder schriftlichen Prüfungen in Fachtheorie und Allgemeinbildung.
2 Diplom-Projektarbeit a) Die Arbeit besteht aus einem selbständig erarbeiteten Projekt über ein selbstgewähltes Thema in einem wesentli - chen Gebiet der visuellen Kommunikation. b) Das Thema muss von der Prüfungskommission genehmigt werden, c) durch den Kandidaten mündlich präsentiert und mit einer schriftlichen Einführung erläutert werden, d) die gestalterischen Fähigkeiten des Kandidaten als zentralen Teil der Arbeit sichtbar werden lassen, e) seine Gedanken und Überlegungen zu den einzelnen Arbeitsvorgängen aufzeigen, f) eine zum Thema gehörende, umfassende Dokumentation beinhalten,
3
Allgemeine Gewerbeschule g) Aufschluss geben über die Fähigkeit, eine visuelle Situation zu erkennen, zu erforschen und zu analysieren sowie daraus die entsprechenden Schlüsse zu ziehen, h) seine handwerklichen und praktischen Fähigkeiten beanspru - chen.
3 Diplom-Fachprojekte: Diese Arbeiten wachsen aus dem vorange - gangenen Unterricht und ergänzen spezifisch ausgerichtete Diplom- Projektarbeiten.
4 Fachtheorie und Allgemeinbildung a) Eine mündliche oder eine schriftliche Prüfung im Bereich der in der Ausbildung vermittelten Stoffgebiete, b) entsprechende Leistungen innerhalb der Projektarbeiten können anerkannt werden.

§ 9 Beurteilung der Diplomarbeit

1 Die Bewertungskriterien sowie die Art der Notengebung werden von der Prüfungskommission in den detaillierten Prüfungsvorschrif - ten festgelegt.
2 Die Diplomarbeit gilt als bestanden, wenn die Projektarbeit sowie die Theorie- und Allgemeinbildungs-Prüfungen als genügend bewer - tet werden.
3 Der erfolgreiche Kandidat erhält ein Diplom und ein Diplomzeug - nis, das über die Bewertung seiner Leistungen Auskunft gibt.
4 Wird das Diplom nicht erteilt, können Projektarbeit und Prüfungen während einer nächsten oder späteren Diplomperiode einmal wieder - holt werden.
5 Der Termin einer allfälligen Wiederholung der Diplomprüfung muss einen Monat vorher mit der Direktion abgesprochen werden.

§ 10 Austritt

1 Tritt ein Kandidat vor Abschluss der Weiterbildung aus oder hat er die Diplomprüfung nicht bestanden, so erhält er eine schriftliche Be - stätigung, aus der Art und Dauer der absolvierten Ausbildung hervor - gehen.

§ 11 Rechtsmittel

1 Für Rekurse gilt § 10 der Ordnung betreffend die Höhere Schule für Gestaltung.

§ 12 Schlussbestimmungen

1 Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam.
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5) Wirksam seit 2. 4. 1989.
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