Interkantonale Vereinbarung über Vergütungen an Betriebsdefizite und die Zusammenarbe... (387.11)
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Interkantonale Vereinbarung über Vergütungen an Betriebsdefizite und die Zusammenarbeit zugunsten von Kinder- und Jugendheimen sowie von Behinderteneinrichtungen

über Vergütungen an Betriebsdefizite und die Zusammenarbeit über Vergütungen an Betriebsdefizite und die Zusammenarbeit zugunsten von Kinder- und Jugendheimen sowie von zugunsten von Kinder- und Jugendheimen sowie von Behinderteneinrichtungen (Heimvereinbarung) Behinderteneinrichtungen (Heimvereinbarung) vom 2. Februar 1984
1 In Anbetracht dass zahlreiche Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene nicht zuletzt aufgrund ihres Spezialisierungsgrades ausserkantonalen Klienten offenstehen und diese Entwicklung zu fördern ist; dass eine solche Angebotsöffnung nur befriedigend spielen kann, wenn ein gerechter gegenseitiger Lastenausgleich zwischen den Kantonen auf der Grundlage gemeinsamer Berechnungsstrukturen gesichert ist; dass eine engere Zusammenarbeit zwischen den Kantonen auf dem Gebiet der Kinder-, Jugend- und Erwachsenenheime dringend notwendig ist; beschliessen die unterzeichnenden Kantone, die folgenden Bestimmungen der Heimvereinbarung zu respektieren: I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Geltungsbereich

Art. 1. Art. 1.

1 Diese Vereinbarung betrifft: A. Kinder- und Jugendheime, die gestützt auf die eidgenössische oder kantonale Gesetzgebung über zivilrechtlichen Kindesschutz
2 , Strafrecht
3 , Invalidenversicherung
4 und Jugendhilfe Unmündige aufnehmen; B. Einrichtungen für Erwachsene, die von der eidgenössischen Invalidenversicherung als berufliche Eingliederungsstätten, Werkstätten oder Wohnheime für Behinderte anerkannt sind.
2 Jeder beitretende Kanton kann sich der Vereinbarung entweder nur für Kinder- und Jugendheime (A) oder auch für Erwachseneneinrichtungen (B) unterstellen.
3 Arbeitserziehungsanstalten gemäss Art. 100bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches
5 fallen nicht unter diese Vereinbarung. Zweck Zweck

Art. 2. Art. 2.

1 Die der Vereinbarung beigetretenen Kantone (im nachfolgenden Vereinbarungskantone genannt) wollen die Unterbringung Betreuungsbedürftiger in einem Heim oder einer Einrichtung ausserhalb des Kantons erleichtern: a) wenn im eigenen Kanton nicht genügend geeignete Plätze vorhanden sind; b) wenn das Wohl des Unterzubringenden das Verlassen des bisherigen Umkreises oder den Aufenthalt in einem besonders spezialisierten Heim erfordert. Mittel Mittel a) Vergütungen a) Vergütungen

Art. 3. Art. 3.

1 Die Vereinbarungskantone vergüten einander die Betriebsdefizite für in einem Heim oder in einer Einrichtung ausserhalb des Kantons Untergebrachte anteilmässig nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen
6 zwischen einzelnen Kantonen.
2 Die Wohnsitznahme eines mündigen Behinderten am Standort der Einrichtung hebt die Vergütungspflicht nicht auf.
3 Die Vereinbarungskantone verzichten darauf, diese Vergütungen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger
7 oder des Konkordates über die Kosten des Strafvollzuges
8 zurückzufordern. b) Zusammenarbeit b) Zusammenarbeit
Vereinigungen zusammen.
3 Vorbehalten bleibt die regionale Zusammenarbeit mehrerer Kantone. Organisation Organisation a) Verbindungsstellen a) Verbindungsstellen

Art. 5. Art. 5.

1 Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet zur Anwendung dieser Vereinbarung eine Verbindungsstelle
9 , die mit den Verbindungsstellen der andern Vereinbarungskantone verkehrt.
2 Er regelt das Verhältnis der Verbindungsstellen zu den zuständigen Stellen des eigenen Kantons und kann sie ermächtigen, unmittelbar mit den Heimen und Einrichtungen zu verkehren. b) Konferenzen der Verbindungsstellen b) Konferenzen der Verbindungsstellen

Art. 6. Art. 6.

1 Die Verbindungsstellen
10 der Vereinbarungskantone behandeln Fragen der Anwendung dieser Vereinbarung in Regionalkonferenzen und in der schweizerischen Konferenz.
2 Einer Regionalkonferenz gehören die Verbindungsstellen
11 von mindestens sechs Vereinbarungskantonen an.
3 Die schweizerische Konferenz besteht aus je zwei Delegierten der Regionalkonferenzen. Sie achtet auf eine einheitliche Anwendung dieser Vereinbarung. c) Konferenz der Regierungsvertreter c) Konferenz der Regierungsvertreter

Art. 7. Art. 7.

1 Die Konferenzen der kantonalen Fürsorge-, Erziehungs-, Gesundheits- und Justiz- und Polizeidirektoren entsenden im Einvernehmen mit den Regierungen der Vereinbarungskantone je zwei Mitglieder in eine Konferenz der Regierungsvertreter. Dieser soll aus einem Kanton nur je ein Mitglied angehören. Sie konstituiert sich selbst.
2 Die Konferenz der Regierungsvertreter behandelt auf Vorschlag der Konferenz der Verbindungsstellen
12 oder eines Vereinbarungskantons oder von sich aus grundsätzliche Fragen dieser Vereinbarung.
3 Sie kann Fachausschüsse zur Erarbeitung von gemeinsamen Grundlagen und Empfehlungen einsetzen. II. Vergütungen von Betriebsdefizit-Anteilen Liste der Heime und Einrichtungen Liste der Heime und Einrichtungen

Art. 8. Art. 8.

1 Jeder Vereinbarungskanton führt eine Liste der von ihm anerkannten Heime und Einrichtungen, für die aufgrund dieser Vereinbarung Gutsprachen beantragt und Vergütungen beansprucht werden können.
2 Die Liste unterscheidet Kinder- und Jugendheime (A) und Einrichtungen für Erwachsene (B). Sie enthält die erforderlichen Angaben für unterbringende Behörden und Private sowie für die Unterbringerkantone.
3 Die Konferenzen der Verbindungsstellen
13 sorgen für einen gesamthaften Katalog der anerkannten Heime und Einrichtungen. Berechnungsgrundlagen Berechnungsgrundlagen a) Abrechnungen a) Abrechnungen

Art. 9. Art. 9.

1 Die Heime und Einrichtungen erstellen ihre Abrechnungen im Rahmen dieser Vereinbarung entsprechend den Richtlinien der Konferenz der Verbindungsstellen
14
. b) Betriebsaufwand b) Betriebsaufwand

Art. 10. Art. 10.

1 Als Betriebsaufwand gelten die tatsächlichen Kosten, die durch eine wirtschaftliche Betriebsführung gerechtfertigt sind. Sie umfassen die Personal- und die Sachkosten des Heimes oder der Einrichtung sowie der erforderlichen gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebe.
b) Betriebsbeiträge des Bundes und der eidgenössischen Invalidenversicherung
16 ; c) andere Einnahmen.
2 Nicht angerechnet werden Leistungen an die individuellen Nettotageskosten gemäss Art. 14 Buchstaben a und b dieser Vereinbarung, Beiträge des Heimkantons und seiner Gemeinwesen sowie freiwillige Zuwendungen Privater, die nicht ausdrücklich für den Betrieb bestimmt wurden. d) Nettotageskosten d) Nettotageskosten

Art. 12. Art. 12.

1 Die Nettotageskosten ergeben sich aus dem anrechenbaren jährlichen Betriebsaufwand nach Abzug des anrechenbaren Betriebsertrages, geteilt durch die Zahl der Aufenthaltstage der im Heim oder in der Einrichtung Untergebrachten. e) Kostgelder e) Kostgelder

Art. 13. Art. 13.

1 Die Konferenzen der Verbindungsstellen
17 oder die Konferenz der Regierungsvertreter können Empfehlungen über die Kostgeldansätze erlassen.
2 Vorbehalten bleibt die Festsetzung der vom Versorger zu erbringenden Leistung nach der Gesetzgebung des Unterbringerkantons. Anteil am Betriebsdefizit Anteil am Betriebsdefizit

Art. 14. Art. 14.

1 Der Anteil am Betriebsdefizit bemisst sich nach den Nettotageskosten abzüglich der nachstehenden Leistungen: a) für IV-Bezüger: Kostgeld, Schulgeldbeiträge von Gemeinde und Kanton sowie Kostgeld- und Schulgeldbeiträge und vereinbarte Tagestarifansätze der eidgenössischen Invalidenversicherung; b) für Nicht-IV-Bezüger: Kostgeld und allfällige andere Leistungen an die individuellen Nettotageskosten. Gutsprache Gutsprache

Art. 15. Art. 15.

1 Vor der Unterbringung ist bei der Verbindungsstelle des Unterbringerkantons die Gutsprache für den Betriebsdefizit-Anteil einzuholen.
2 Kann das Gesuch um Gutsprache wegen zeitlicher Dringlichkeit der Unterbringung nicht vor Beginn des Heimaufenthalts gestellt werden, so ist es so rasch als möglich nachzuholen. Vergütung Vergütung

Art. 16. Art. 16.

1 Die Verbindungsstelle
18 des Unterbringerkantons sorgt für die Überweisung des Betriebsdefizit-Anteils, für den Gutsprache erteilt wurde.
2 Die Überweisung erfolgt in der Regel monatlich oder vierteljährlich in provisorischen Beträgen.
3 Der endgültige Vergütungsanspruch soll innert sechs Monaten nach Abschluss der Heimrechnung oder innert drei Monaten nach der Verfügung der eidgenössischen Subventionsbehörde geltend gemacht werden. III. Schlussbestimmungen Beitritt Beitritt

Art. 17. Art. 17.

1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist der Konferenz der kantonalen Fürsorgedirektoren zuhanden der übrigen Vereinbarungskantone auf Beginn eines Kalenderjahres zu erklären. Die Konferenz der kantonalen Fürsorgedirektoren führt eine Liste der Vereinbarungskantone.
2 Die Beitrittserklärung gibt an, ob der Beitritt nur für Kinder- und Jugendheime (A) oder gleichzeitig auch für Erwachseneneinrichtungen (B) erfolgt. Der Beitritt für Erwachseneneinrichtungen kann auch später erklärt werden.
Kündigung Kündigung

Art. 19. Art. 19.

1 Die Vereinbarung kann von einem Kanton auf Ende des nächsten Kalenderjahres durch Mitteilung an die Konferenz der kantonalen Fürsorgedirektoren zuhanden der übrigen Vereinbarungskantone gekündigt werden.
2 Die Kündigungserklärung gibt gegebenenfalls an, ob die Kündigung nur für Erwachsenenheime (B) oder auch für Jugendheime (A) erfolgt.
3 Vor dem Kündigungstermin vorbehaltlos erteilte Gutsprachen behalten ihre Gültigkeit. Fürstentum Liechtenstein Fürstentum Liechtenstein

Art. 20. Art. 20.

1 Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein beitreten.
2 Ihm stehen die gleichen Rechte und Pflichten wie den anderen Partnern der Vereinbarung zu.
1 Von der Konferenz der kantonalen Fürsorgedirektoren angenommen am 2. Februar 1984; Beitritt des Kantons St.Gallen unter Vorbehalt durch RRB vom
11. Dezember 1984; für den Kanton St.Gallen in Vollzug ab 1. Januar 1987. Die Heimvereinbarung ist ausserdem verbindlich für die Kantone Zürich (für Kinder- und Jugendheime), Bern, Luzern, Uri, Schwyz (für Kinder- und Jugendheime), Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell A.Rh. (für Kinder- und Jugendheime), Appenzell I.Rh., Aargau (für Kinder- und Jugendheime), Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf (für Kinder- und Jugendheime) und Jura (Stand 1. Januar 1987).
2 Art. 307 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907, SR 210; Art. 55 ff. EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS
911.1; Art. 9 und 10 EV zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.11.
3 Vgl. BG über Strafrecht - Strafrechtspflege - Strafvollzug, SR 3; UeStG , sGS 921.1.
4 Vgl. BG über die Invalidenversicherung, SR 831.2; EG zum BG über die Invalidenversicherung vom 6. März 1961, nGS 10-125 (sGS 353.1).
5 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0
6 Teilabkommen Sonderschulen; in der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.
7 BG über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz) vom 24. Juni 1977, SR 851.1.
8 Konk über die Kosten des Strafvollzugs vom 23. Juni 1944, SR 342.
9 Für den Kanton St.Gallen das Departement des Innern, Abteilung Gemeinderechnungswesen; vgl. RRB 1986/1898.
10 Für den Kanton St.Gallen das Departement des Innern, Abteilung Gemeinderechnungswesen; vgl. RRB 1986/1898.
11 Für den Kanton St.Gallen das Departement des Innern, Abteilung Gemeinderechnungswesen; vgl. RRB 1986/1898.
12 Für den Kanton St.Gallen das Departement des Innern, Abteilung Gemeinderechnungswesen; vgl. RRB 1986/1898.
13 Für den Kanton St.Gallen das Departement des Innern, Abteilung Gemeinderechnungswesen; vgl. RRB 1986/1898.
14 Für den Kanton St.Gallen das Departement des Innern, Abteilung Gemeinderechnungswesen; vgl. RRB 1986/1898.
15 Vgl. Art. 73 ff. des BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
1959, SR 831.20.
16 Vgl. Art. 73 ff. des BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
1959, SR 831.20.
17 Für den Kanton St.Gallen das Departement des Innern, Abteilung Gemeinderechnungswesen; vgl. RRB 1986/1898.
18 Für den Kanton St.Gallen das Departement des Innern, Abteilung Gemeinderechnungswesen; vgl. RRB 1986/1898.
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