Verordnung über bestimmte geringfügige Subventionen (616.12)
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Verordnung über bestimmte geringfügige Subventionen

Verordnung über bestimmte geringfügige Subventionen vom 10.10.2006 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2011) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Subventionsgesetz vom 17. November 1999 (SubG); gestützt auf Artikel 44 Abs. 2 Bst. h des Gesetzes vom 25. November 1994 über den Finanzhaushalt des Staates (FHG); in Erwägung: Nach dem SubG müssen alle Subventionen eine Rechtsgrundlage haben, also auf einem Gesetz oder einem allgemein verbindlichen Dekret beruhen (Art. 9 Abs. 1 SubG; Legalitätsprinzip). Einmalige Finanzhilfen von weniger als
100'000 Franken oder periodische Finanzhilfen von weniger als 20'000 Fran - ken pro Jahr können jedoch auf Reglementsstufe vorgesehen werden (Art. 9 Abs. 2). Nach den Übergangsbestimmungen des SubG können ausserdem Subventionen ohne genügende Rechtsgrundlagen nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes nicht mehr ausgerichtet werden (Art. 42 Abs. 2). Das SubG ist am 1. Januar 2001 in Kraft getreten. Seit dem Inkrafttreten des SubG haben die Direktionen des Staatsrats viel Arbeit in die Ermittlung der Rechtsgrundlagen der verschiedenen Subventio - nen gesteckt. Der Anhang zum Subventionsreglement, in dem alle diese Rechtsgrundlagen verzeichnet sind, ist im Laufe des Jahres 2005 auf den neusten Stand gebracht worden. Es bleiben aber immer noch einige Subventionen übrig, die nicht auf einer genügenden Rechtsgrundlage im Sinne des SubG beruhen. Es geht dabei in der Regel um Beträge unterhalb der Grenzbeträge nach Artikel 9 Abs. 2 SubG. Diese Verordnung verleiht allen im Folgenden verzeichneten Subven - tionen eine entsprechende Rechtsgrundlage im Sinne dieses Artikels. Auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:

Art. 1

1 Finanzhilfen im Sinne von Artikel 9 Abs. 2 SubG können gewährt werden: Empfänger/innen Nr. Budgetposition Budgetrubrik
1. Seerettungsdienste 3300-3636.000 Kantonsbeiträge (KB)

Art. 2

1 Die Direktionen definieren die Zielsetzungen, die Aufgaben und die Leis - tungen, für die diese Subventionen vorgesehen sind.
2 Sie bestimmen die Bedingungen für die Gewährung sowie die Grundlagen und die Modalitäten für die Berechnung der Subventionen.

Art. 3

1 Die Höhe der einzelnen Subventionen wird im Rahmen des jährlichen Staatsvoranschlags in den Grenzen nach Artikel 9 Abs. 2 SubG festgesetzt.

Art. 4

1 Diese Verordnung tritt am 1. November 2006 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
10.10.2006 Erlass Grunderlass 01.11.2006 2006_107
21.06.2011 Art. 1 geändert 01.07.2011 2011_057 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 10.10.2006 01.11.2006 2006_107

Art. 1 geändert 21.06.2011 01.07.2011 2011_057

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