Gebührenverordnung für das Amt für Berufsbildung (430.180)
Gebührenverordnung für das Amt für Berufsbildung (430.180)
Gebührenverordnung für das Amt für Berufsbildung
Gebührenverordnung für das Amt für Berufsbildung Vom 5. Februar 2008 (Stand 1. Januar 2022) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung 1 ) von der Regierung erlassen am 5. Februar 2008
Art. 1 Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
1 Für Beratungssitzungen im Rahmen der Berufs-, Laufbahn- und Studienberatung erhebt das Amt von Personen, welche ausserhalb des Kantons wohnhaft sind, eine Kostenbeteiligung von 150 Franken pro Beratungsstunde. *
2 Bei ausgewiesener finanzieller Notlage kann das Amt auf schriftliches und begrün - detes Gesuch hin auf eine Kostenbeteiligung verzichten. *
3 Für Beratungen von Personen, welche innerhalb des Kantons wohnhaft sind, wird keine Gebühr erhoben. *
4 Für Beratungssitzungen im Rahmen der Berufs-, Laufbahn- und Studienberatung im Auftrag Dritter schliesst das Amt mit diesen eine Leistungsvereinbarung ab und erhebt von denselben eine Kostenbeteiligung von 150 Franken pro Beratungsstun - de. *
Art. 2 Administrative Dienstleistungen
1 Das Amt erhebt folgende Gebühren für: a) Erstellen von Duplikaten von Fähigkeitszeugnissen und Berufsattesten: Fr. 50.– b) Erstellen von Duplikaten von Notenausweisen: Fr. 50.– c) Erstellen von Duplikaten von Ausweisen und Diplomen für Berufsbildende in beruflicher Praxis: Fr. 50.– d) Übersetzen von Fähigkeitszeugnissen: Fr. 50.–
2 Liegen ausserordentliche Umstände vor, kann das Amt die vorstehenden Gebühren erhöhen oder ganz erlassen.
1) BR 110.100
Art. 3 Mehrwertsteuer und Versandspesen
1 Mehrwertsteuer und Versandspesen werden zum Rechnungsbetrag dazugeschla - gen.
Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Gebührenverordnung für das Amt für Berufsbildung vom 13. Juli 1993
2 ) wird aufgehoben.
Art. 5 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft.
2) AGS 1993, 2821 und AGS 1998, 4202
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
05.02.2008 01.01.2008 Erlass Erstfassung -
25.01.2022 01.01.2022 Art. 1 Abs. 1 geändert 2022-005
25.01.2022 01.01.2022 Art. 1 Abs. 2 geändert 2022-005
25.01.2022 01.01.2022 Art. 1 Abs. 3 geändert 2022-005
25.01.2022 01.01.2022 Art. 1 Abs. 4 eingefügt 2022-005
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 05.02.2008 01.01.2008 Erstfassung -