Gebührenverordnung für das Amt für Berufsbildung (430.180)
CH - GR

Gebührenverordnung für das Amt für Berufsbildung

Gebührenverordnung für das Amt für Berufsbildung Vom 5. Februar 2008 (Stand 1. Januar 2022) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung 1 ) von der Regierung erlassen am 5. Februar 2008

Art. 1 Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

1 Für Beratungssitzungen im Rahmen der Berufs-, Laufbahn- und Studienberatung erhebt das Amt von Personen, welche ausserhalb des Kantons wohnhaft sind, eine Kostenbeteiligung von 150 Franken pro Beratungsstunde. *
2 Bei ausgewiesener finanzieller Notlage kann das Amt auf schriftliches und begrün - detes Gesuch hin auf eine Kostenbeteiligung verzichten. *
3 Für Beratungen von Personen, welche innerhalb des Kantons wohnhaft sind, wird keine Gebühr erhoben. *
4 Für Beratungssitzungen im Rahmen der Berufs-, Laufbahn- und Studienberatung im Auftrag Dritter schliesst das Amt mit diesen eine Leistungsvereinbarung ab und erhebt von denselben eine Kostenbeteiligung von 150 Franken pro Beratungsstun - de. *

Art. 2 Administrative Dienstleistungen

1 Das Amt erhebt folgende Gebühren für: a) Erstellen von Duplikaten von Fähigkeitszeugnissen und Berufsattesten: Fr. 50.– b) Erstellen von Duplikaten von Notenausweisen: Fr. 50.– c) Erstellen von Duplikaten von Ausweisen und Diplomen für Berufsbildende in beruflicher Praxis: Fr. 50.– d) Übersetzen von Fähigkeitszeugnissen: Fr. 50.–
2 Liegen ausserordentliche Umstände vor, kann das Amt die vorstehenden Gebühren erhöhen oder ganz erlassen.
1) BR 110.100

Art. 3 Mehrwertsteuer und Versandspesen

1 Mehrwertsteuer und Versandspesen werden zum Rechnungsbetrag dazugeschla - gen.

Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Gebührenverordnung für das Amt für Berufsbildung vom 13. Juli 1993
2 ) wird aufgehoben.

Art. 5 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft.
2) AGS 1993, 2821 und AGS 1998, 4202
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
05.02.2008 01.01.2008 Erlass Erstfassung -
25.01.2022 01.01.2022 Art. 1 Abs. 1 geändert 2022-005
25.01.2022 01.01.2022 Art. 1 Abs. 2 geändert 2022-005
25.01.2022 01.01.2022 Art. 1 Abs. 3 geändert 2022-005
25.01.2022 01.01.2022 Art. 1 Abs. 4 eingefügt 2022-005
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 05.02.2008 01.01.2008 Erstfassung -

Art. 1 Abs. 1 25.01.2022 01.01.2022 geändert 2022-005

Art. 1 Abs. 2 25.01.2022 01.01.2022 geändert 2022-005

Art. 1 Abs. 3 25.01.2022 01.01.2022 geändert 2022-005

Art. 1 Abs. 4 25.01.2022 01.01.2022 eingefügt 2022-005

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