Verordnung des Regierungsrates über die Ausbildung an der Handelsmittelschule der Ka... (413.241)
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Verordnung des Regierungsrates über die Ausbildung an der Handelsmittelschule der Kantonsschule Frauenfeld

Verordnung des Regierungsrates über die Ausbildung an der Handelsmittelschule der Kantonsschule Frauenfeld vom 3. Mai 2011 (Stand 1. Oktober 2015)
1. Allgemeines

§ 1 Abschluss

1 An der Handelsmittelschule der Kantonsschule Frauenfeld können das eidgenössi - sche Fähigkeitszeugnis Kaufmann oder Kauffrau erweiterte Grundbildung (EFZ E- Profil) und die kaufmännische Berufsmatura (BM) erworben werden.

§ 2 Ausbildungsmodell

1 Die Ausbildung erfolgt nach dem Modell 3 + 1. Sie setzt sich aus einer dreijährigen schulischen und einer einjährigen praktischen Ausbildung zusammen.
2 Die zu unterrichtenden Fächer richten sich nach einer durch den Regierungsrat zu erlassenden Stundentafel.

§ 3 Bundesrecht

1 Die Ausbildung, das Qualifikationsverfahren für den Erwerb des EFZ und die Prü - fung für den Erwerb der BM richten sich nach den Vorschriften des Bundes.

§ 4 Aufnahme

1 Die Aufnahmevoraussetzungen richten sich nach der Verordnung des Regierungs - rates über die Aufnahme in die Maturitätsschulen sowie in die Fach- und Handels - mittelschule
1 )
.

§ 4a * Promotion *

1 Die Promotionsbestimmungen für die BM-Fächer richten sich nach Bundesrecht. *
2 Die Promotionsfächer des EFZ-Bereichs und der zusätzlichen Allgemeinbildung ergeben sich aus der Stundentafel. *
1) RB 413.223
3 Die Leistungen werden in jedem Fach auf halbe oder ganze Noten gerundet und gemäss folgender Skala bewertet: *
1. Note 6: sehr gut;
2. Note 5: gut;
3. Note 4: genügend;
4. Note 3: ungenügend;
5. Note 2: schwach;
6. Note 1: sehr schwach.
4 Die definitive Promotion erfolgt, wenn *
1. der Notendurchschnitt in allen Promotionsfächern mindestens 4 beträgt;
2. höchstens zwei Promotionsnoten ungenügend sind und
3. die Summe der Differenzen der ungenügenden Promotionsnoten zur Note 4 den Wert 2 nicht übersteigt.

§ 4b * Provisorische Beförderung und Nichtpromotion *

1 Wer die Promotionsvoraussetzungen nicht erfüllt, wird provisorisch befördert. Während der gesamten Ausbildungsdauer kann die Schülerin oder der Schüler ein - mal provisorisch befördert werden. *
2 Werden die Promotionsbedingungen im Verlaufe der Ausbildung ein zweites Mal nicht erfüllt, besteht die Möglichkeit, die letzten beiden Semester einmal zu wieder - holen. *

§ 4c * Ausnahmsweise Promotion

1 Ausnahmsweise kann der Konvent aus wichtigen Gründen zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbestimmungen abweichen.
2. Bildung in beruflicher Praxis

§ 5 Kurzpraktika und Sonderaktivitäten

1 Die Schülerinnen und Schüler können zu Kurzpraktika und Sonderaktivitäten ver - pflichtet werden. Ein Teil davon kann während der Ferien absolviert werden.

§ 6 Koordination mit Praktikumsbetrieben

1 Die Schule koordiniert den einjährigen Praktikumseinsatz mit den Praktikumsbe - trieben, insbesondere schliesst sie den Praktikumsvertrag mit dem Ausbildungsbe - trieb ab.

§ 7 Überbetriebliche Kurse

1 Die Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Kurse obliegt der zu - ständigen Organisation der Arbeitswelt in Zusammenarbeit mit der Schule.
3. Berufsmaturitätsprüfung und Qualifikationsverfahren EFZ

§ 8 Berufsmaturitätsprüfungen

1 Die Prüfungen finden am Ende des dritten Schuljahres statt. Sie werden von der Schulleitung organisiert.
2 Höchstens drei Fächer können zu einem vorgezogenen Zeitpunkt geprüft werden. Die Schulleitung legt fest, welche Prüfungen vorgezogen werden.

§ 9 Zulassung zu den Prüfungen

1 Zur erstmaligen Prüfung zugelassen werden Kandidatinnen und Kandidaten, wel - che gesamthaft drei Jahreskurse an einer vergleichbaren, vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie anerkannten Schule besucht haben, wovon die letz - ten zwei Semester an der Handelsmittelschule der Kantonsschule Frauenfeld.

§ 10 Anerkannte Sprachdiplome

1 Bei Fremdsprachen kann die Schulleitung anstelle der Schulprüfungen die Ergeb - nisse von internationalen Prüfungen gemäss den Bestimmungen der Eidgenössi - schen Berufsmaturitätskommission berücksichtigen.

§ 11 Examinatorinnen; Examinatoren

1 Die Prüfungen für die Berufsmatura werden in der Regel von den Lehrpersonen ab - genommen, welche die Kandidatinnen und Kandidaten in den Prüfungsfächern un - terrichtet haben.

§ 12 Hilfsmittel

1 Die Schulleitung bezeichnet die erlaubten Hilfsmittel.

§ 13 Expertinnen; Experten

1 Die Expertinnen und Experten für die Berufsmaturitätsprüfungen werden auf Vor - schlag der Schulleitung vom Amt für Mittel- und Hochschulen ernannt.
2 Sie überwachen die mündlichen Prüfungen und wirken bei der Notengebung mit.

§ 14 Verstösse gegen die Prüfungsordnung

1 Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft, hat die Prüfung nicht bestanden.

§ 15 Prüfungskommission für die Berufsmaturitätsprüfung

1 Die Prüfungskommission setzt sich aus den beteiligten Lehrpersonen und den Ex - pertinnen und Experten gemäss § 13 zusammen. Den Vorsitz führt ein Mitglied der Schulleitung.
2 Die Prüfungskommission hält die Prüfungsergebnisse fest und entscheidet über das Bestehen der Prüfung. Sie kann unter Würdigung aller Umstände eine Berufsmatura - note verändern.

§ 16 Resultatmitteilung

1 Die Resultate vorgezogener Prüfungen werden vom Konvent so schnell als mög - lich genehmigt und anschliessend den Schülerinnen und Schülern mitgeteilt.

§ 17 Einsichtsrecht

1 Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, nach Bekanntgabe der Prüfungser - gebnisse in ihre Prüfungsarbeiten Einsicht zu nehmen.

§ 18 Folgen des Nichtbestehens

1 Die Schulleitung regelt den Umfang und die Durchführung notwendiger Ersatzprü - fungen und legt die Bestimmungen für besondere Verhältnisse fest.
2 Eine Wiederholung der schulischen Prüfung hat innerhalb von zwei Jahren zu er - folgen.

§ 19 Rechtsmittel

1 Die Anfechtbarkeit von Entscheiden richtet sich nach § 44 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II)
1 )
.

§ 20 Notenmitteilung für EFZ

1 Die Schule teilt die für das EFZ notwendigen Prüfungsergebnisse über den schuli - schen Teil der Prüfungskommission Kaufleute mit.
2 Die Prüfungskommission Kaufleute meldet unmittelbar nach Abschluss der Prü - fungen dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung die Prüfungsresultate.
1) RB 413.11

§ 21 Prüfungskommission Kaufleute

1 Die Aufgaben und Befugnisse der Prüfungskommission Kaufleute richten sich nach § 42 der Verordnung des Regierungsrates über die Berufsbildung
2 )
.

§ 22 Fähigkeitszeugnis; Notenausweis

1 Das Fähigkeitszeugnis wird vom Amt für Berufsbildung und Berufsberatung, der Notenausweis von der Prüfungskommission Kaufleute ausgestellt.
4. Schlussbestimmungen

§ 23 Übergangsrecht

1 Schülerinnen und Schüler, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Ausbildung begonnen haben, beenden sie nach bisherigem Recht.
2 Die Wiederholung der Handelsdiplomprüfung findet letztmals 2014 nach bisheri - gem Recht statt.
3 Die Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung findet letztmals 2015 nach bisheri - gem Recht statt.

§ 24 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Die Verordnung des Regierungsrates über die Handelsmittelschule der Kantons - schule Frauenfeld vom 15. April 2003 wird aufgehoben.

§ 25 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2011 in Kraft.
2) RB 412.211
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 03.05.2011 01.05.2011 Erstfassung ABl. 18/2011

§ 4a 02.10.2012 06.10.2012 eingefügt 40/2012

§ 4a 29.09.2015 01.10.2015 Titel geändert 40/2015

§ 4a Abs. 1 29.09.2015 01.10.2015 geändert 40/2015

§ 4a Abs. 2 29.09.2015 01.10.2015 geändert 40/2015

§ 4a Abs. 3 29.09.2015 01.10.2015 eingefügt 40/2015

§ 4a Abs. 4 29.09.2015 01.10.2015 eingefügt 40/2015

§ 4b 02.10.2012 06.10.2012 eingefügt 40/2012

§ 4b 29.09.2015 01.10.2015 Titel geändert 40/2015

§ 4b Abs. 1 29.09.2015 01.10.2015 geändert 40/2015

§ 4b Abs. 2 29.09.2015 01.10.2015 eingefügt 40/2015

§ 4c 29.09.2015 01.10.2015 eingefügt 40/2015

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