Regierungsratsverordnung über die Beschäftigung von Schülern der Volksschule in Hande... (822.11)
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Regierungsratsverordnung über die Beschäftigung von Schülern der Volksschule in Handels-, Gewerbe- und Industriebetrieben

1 GS 23.361, SGS 822.1
2 SR 822.11
3 SR 822.111
43 - 1.1.1990 Vom 12. April 1983 GS 28.304 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 13 Absatz 3 der Verordnung vom 14. November 1966
1 zum eidgenössischen Arbeitsgesetz, beschliesst:

§ 1 Bewilligung

Industrie-, Gewerbe- und Handelsbetrieben wird bewilligt, Schüler der Volks- schule (3. Realklassen, Berufswahlklassen, Werkjahr, 3. und 4. Sekundarklas- sen), die das 15. Altersjahr noch nicht vollendet haben, höchstens während 2 Wochen als Berufspraktikanten für die Absolvierung einer Schnupperlehre zu beschäftigen.

§ 2 Bedingungen

1 Die Vorschriften des eidgenössischen Arbeitsgesetzes (ArG) vom 13. März
1964
2 und der bundesrätlichen Allgemeinen Verordnung vom 14. Januar 1966
3 sind zu beachten. Es wird insbesondere auf die Bestimmungen des Artikels 29 Absatz 2 ArG sowie der Artikel 54, 55 und 60 Absatz 2 der Allgemeinen Verord- nung aufmerksam gemacht.
2 Berufspraktika der Berufswahlklassen und des Werkjahres finden während der ordentlichen Schulzeit statt. Berufspraktika einzelner Schüler der 3. Real- sowie der 3. und 4. Sekundarklassen fallen in der Regel in die Schulferien. In Aus- nah mefällen können Berufspraktika während der Schulzeit bis zur Dauer von höchstens zwei Wochen durch das Rektorat bewilligt werden.

§ 3 Plazierung, Betreuung

1 Für die Schüler der Berufswahlklassen und des Werkjahres ist die Schnupper- lehre ein integrierender Bestandteil des Unterrichtsprogrammes. Die Plazierung der Schüler erfolgt durch den Klassenlehrer. Die Schüler werden während der Schnupperlehre durch den Klassenlehrer oder durch einen Fachlehrer betreut.
1 Heute: Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA).
2 GS 27.169, SGS 640
3 GS 27.245, SGS 641
4 GS 24.19

§ 4 Meinungsverschiedenheiten

1 Meinungsverschiedenheiten zwischen Betriebsinhaber und Schüler sind durch den verantwortlichen Klassenlehrer bzw. durch die Eltern zu beheben.
2 Bietet der Betrieb zu schwerwiegenden Beanstandungen Anlass, ist Anzeige an das Amt für Gewerbe, Handel und Industrie 1 zu erstatten, das die geeigneten Massnahmen trifft.

§ 5 Versicherungsschutz

1 Schüler der Volksschule (Realschule, Berufswahlklasse, Werkjahr, Sekundar- schule) sind gemäss § 71 Absätze 1 und 2 des Schulgesetzes vom 26. April
1979
2 während der Dauer eines Berufspraktikums gegen die Folgen von Unfällen versichert, soweit diese nicht von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt oder betriebseigenen Versicherungen erfasst werden. Ebenso versichert der Kanton die gesetzliche Haftpflicht des Kantons und der Einwohnergemeinde als Schulträger sowie die gesetzliche Haftpflicht der Schüler während der Berufs- praktika.
2 Für Unfälle von Kindern, deren Eltern gemäss § 25 der Verordnung vom 3. De- zember 1979
3 zum Schulgesetz eine Verzichterklärung für die obligatorische Schülerunfallversicherung unterzeichnet und damit bestätigt haben, dass eine gleichwertige private Unfallversicherung besteht, kann die Schule keinesfalls haftbar gemacht werden.
3 Wenn die Plazierung gemäss § 3 Absatz 2 durch die Eltern erfolgt, haben diese für den ausreichenden Versicherungsschutz besorgt zu sein.

§ 6 Schlussbestimmungen

1 Der Regierungsratsbeschluss vom 14. Januar 1969
4 betreffend die Beschäfti- gung von Absolventen der Berufswahlklassen in Handels-, Gewerbe- und Indu- striebetrieben wird aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 18. April 1983 in Kraft.
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