Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der S... (412.612)
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Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II

Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) vom 1. März 2001 (Stand 1. August 2001) Die Regierungen der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell-Ausserrho - den, Appenzell-Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Schwyz sowie die Regierung des Fürstentums Liechtenstein (nachfolgend Vereinbarungskantone) vereinbaren:
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Die Vereinbarung bezweckt die Regelung des Zugangs zu ausserkantonalen Schu - len, die Leistung von Schulbeiträgen durch den Wohnsitzkanton sowie die Gleich - stellung von Auszubildenden aus Vereinbarungskantonen.
2 Die Aufteilung der Schulbeiträge zwischen Wohnsitzkanton, Wohnsitzgemeinde und Dritten richtet sich nach dem Recht des Wohnsitzkantons.

Art. 2 Geltungsbereich, a. Grundsatz

1 Die Vereinbarung gilt für den Zugang und den Besuch von:
a. gymnasialen Maturitätsschulen, Handelsmittelschulen und Diplommittelschu - len;
b. Ausbildungsgängen zur Erlangung der Berufsmaturität nach der Lehre;
c. Schulen auf der Sekundarstufe II für die Lehrerbildung.
2 Sie kann auf öffentliche Schulen und auf solche mit privatrechtlicher Trägerschaft angewendet werden.

Art. 3 b. Unterstellung

1 Der Standortkanton bezeichnet die Schulen, die er der Vereinbarung unterstellen will.
2 Der Wohnsitzkanton bezeichnet die Schulen, für die er die Vereinbarung anwenden will.
3 Massgebend ist die Liste im Anhang 1 ) dieser Vereinbarung.

Art. 4 c. Vorbehalt

1 Besondere Vereinbarungen zwischen Kantonen, insbesondere zum Besuch von Schulen in Grenzregionen, bleiben vorbehalten.

Art. 5 Gleichbehandlung von Auszubildenden

1 Auszubildende aus Vereinbarungskantonen sind solchen mit Wohnsitz im Standortkanton gleichgestellt, insbesondere hinsichtlich Zulassungsvoraussetzungen, Promotion und Abschluss.

Art. 6 Schulgelder und Gebühren

1 Die Schulen können von den Auszubildenden Schulgelder und Gebühren erheben.
2 Diese sind für Auszubildende aus dem Standortkanton und solchen aus Vereinba - rungskantonen gleich hoch.

Art. 7 Aufnahmepflicht

1 Die Vereinbarung unterscheidet zwischen Schulen mit Aufnahmepflicht für Auszu - bildende mit Wohnsitz im Vereinbarungskanton und solchen ohne Aufnahmepflicht.

Art. 8 Schulbeiträge, a. bei Aufnahmepflicht

1 Für Auszubildende in Schulen mit Aufnahmepflicht leistet der Wohnsitzkanton einen Schulbeitrag.
2 Die Höhe der Schulbeiträge für das Schuljahr 2001/2002 richtet sich nach An - hang 2
2 ) dieser Vereinbarung.

Art. 9 b. ohne Aufnahmepflicht

1 Für Schulen ohne Aufnahmepflicht beläuft sich die Höhe des Schulbeitrags auf die Hälfte der Ansätze nach Art. 8 dieser Vereinbarung.

Art. 10 c. Anpassung

1 Die Höhe der Schulbeiträge wird erstmals auf Beginn des Schuljahres 2002/2003 angepasst. Nachher gelten die Ansätze jeweils für die Dauer von zwei Schuljahren.
1) Abrufbar unter: http://edk-ost.ch/sites/default/files/rsa_edk-ost_anhang_1_SJ21-22_1.pdf .
2) Abrufbar unter: http://edk-ost.ch/sites/default/files/Anhang2_ab_SJ-2017-2018_2.pdf .

Art. 11 Standortkanton

1 Als Standortkanton gilt der Kanton, in welchem die Schule ihren Sitz hat.

Art. 12 Zahlungspflichtiger Kanton

1 Zahlungspflichtiger Kanton ist der Wohnsitzkanton der Auszubildenden.

Art. 13 Beziehungen zu Nichtvereinbarungskantonen

1 Der Standortkanton befindet über die Aufnahme von Auszubildenden aus Verein - barungskantonen, die ein Schulangebot nicht als beitragspflichtig anerkannt haben, sowie aus Kantonen, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind. Er legt für diese die Höhe von Schulbeiträgen, Schulgeldern und Gebühren fest.
2 Schulbeiträge, Schulgelder und Gebühren dürfen unter Vorbehalt von Art. 4 dieser Vereinbarung für Vereinbarungskantone, welche ein Schulangebot nicht als beitragspflichtig anerkannt haben, sowie für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, nicht tiefer sein, als diejenigen für Auszubildende aus Kantonen, die dieser Vereinbarung beigetreten sind und die das entsprechende Schulangebot als beitragspflichtig anerkannt haben.
2. Verfahren

Art. 14 Koordinationsstellen

1 Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet für den Vollzug der Vereinbarung eine Ko - ordinationsstelle. Das Regionalsekretariat der EDK-Ost richtet für die Konferenz der Koordinationsstellen-Leitungen ein Sekretariat ein.

Art. 15 Liste der Auszubildenden

1 Die der Vereinbarung unterstellte Schule reicht der Koordinationsstelle des zah - lungspflichtigen Kantons zu Beginn des Schuljahres oder zu Beginn eines Semesters eine Liste der Auszubildenden ein.
2 Einwände gegen diese Liste sind innert 30 Tagen bei der Schule anzubringen.

Art. 16 Rechnungsstellung

1 Die Schule stellt der Koordinationsstelle des zahlungspflichtigen Kantons bis spä - testens Ende des Semesters oder Ende des Schuljahres Rechnung. Diese ist innert 30 Tagen zu begleichen.
2 Mit der Rechnung sind die mit den Stichtagen vom 15. November und 15. Mai er - mittelten Zahlen der Auszubildenden bekanntzugeben.
3. Revision und Kündigung

Art. 17 Änderung der Vereinbarung

1 Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vereinbarungskan - tone.
2 Änderungen der Anhänge zur Vereinbarung bedürfen der Zustimmung der betrof - fenen Kantone.
3 Einseitige Änderungen eines Kantons in den Anhängen zur Vereinbarung bedürfen einer schriftlichen Mitteilung. Streichungen im Anhang 1
1 ) und Erhöhung von Schulbeiträgen im Anhang 2
2 ) treten nach einer Frist von zwei Jahren, jeweils auf Beginn des Schuljahres, in Kraft.

Art. 18 Beitritt weiterer Kantone

1 Mit Zustimmung der Vereinbarungskantone können der Vereinbarung weitere Kantone beitreten.

Art. 19 Kündigung der Vereinbarung

1 Die Vereinbarung kann unter Beachtung einer dreijährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Schuljahres gekündigt werden.
2 Die Kündigung ist dem Präsidenten der EDK-Ost schriftlich einzureichen, unter Mitteilung an die Vereinbarungskantone.

Art. 20 Abschluss der begonnenen Ausbildung

1 Revision und Kündigung heben Aufnahmeentscheide für Auszubildende nicht auf. Der Wohnsitzkanton bleibt für den Schulbeitrag bis zum ordentlichen Abschluss der begonnenen Ausbildung zahlungspflichtig.
4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 21 Inkrafttreten

1 Die Vereinbarung tritt auf Beginn des Schuljahres 2001/2002 in Kraft, sofern ihr fünf Kantone beigetreten sind.
1) Abrufbar unter: http://edk-ost.ch/sites/default/files/rsa_edk-ost_anhang_1_SJ21-22_1.pdf .
2) Abrufbar unter: http://edk-ost.ch/sites/default/files/Anhang2_ab_SJ-2017-2018_2.pdf .

Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Beitritt zu dieser Vereinbarung gilt die «Vereinbarung über Schulbeiträge von Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe» vom 9. Juni 1994 gegenüber allen anderen Kantonen als gekündigt.
2 Sind alle Vereinbarungskantone der Vereinbarung beigetreten, gilt die «Vereinba - rung über Schulbeiträge von Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe» vom
9. Juni 1994 als aufgehoben.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 01.03.2001 01.08.2001 Erstfassung 30/2001
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