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Konzession des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt zum Betriebe eines Grossmarktes durch die Markthallengenossenschaft Basel

Konzession des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt zum Betriebe eines Grossmarktes durch die Markthallengenossenschaft Basel Vom 29. Juni 1928

§1. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Ge-

setz betreffend die Verleihung des Rechtes zur Errichtung einer Gross- markthalle und die Unterstützung der Markthalleunternehmung vom

10. Mai 1928

1) , verleiht der Markthallengenossenschaft Basel (im fol- genden Genossenschaft genannt) die Befugnis, unter Beobachtung der nachstehenden Vorschriften auf dem Terrain an der Viaduktstrasse zwischen Innerer Margarethenstrasse und Steinentorberg (Sektion III, Parzelle 1633
1 des Grundbuchs der Stadt Basel) einen Markt abzuhal- ten. Dieser soll den Engros- und Migroshandel mit folgenden Waren umfassen: die der menschlichen Ernährung dienenden Erzeugnisse des Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft, Blumen, Pflanzen, Samen und Saatgut; ausgeschlossen sind jedoch Fleisch und Fleischwaren, Ge- flügel, Wild und Fische.

§2. Über die Beanspruchung der Parzelle 1633

1 in Sektion III des Grundbuches der Stadt Basel wird zwischen der Einwohnergemeinde der Stadt Basel und der Genossenschaft ein Baurechtsvertrag abge- schlossen, der zum integrierenden Bestandteil dieser Konzession er- klärt wird.

§3. Die Genossenschaft ist verpflichtet, auf dem ihr zu Baurecht

übergebenen Terrain innert zwei Jahren gedeckte Räume zu erstellen, welche geeignet sind, den in § 1 genannten Markt aufzunehmen, diese in gutem betriebsfähigem Zustande zu erhalten und den Markt im Rah- men der Konzession abzuhalten. Die Pläne aller Bauten, die von der Genossenschaft erstellt werden, bedürfen der Genehmigung des Re- gierungsrates, ebenso Verträge, durch welche die Genossenschaft ihr nicht gehörende Räume Marktzwecken dienstbar machen will.

§4. Der Kanton Basel-Stadt wird, solange die Konzession in Wirk-

samkeit ist, unter Vorbehalt der Bestimmungen vo n § 5 einen Markt für die in § 1 genannten Gegenstände weder selbst veranstalten, noch das Recht dazu an andere Personen erteilen.

§5. Erachten die Behörden die von der Genossenschaft für den

Markt zur Verfügung gestellten Räume als ungenügend, so wird ihr eine Frist von einem Jahre zur Einreichung von Vorschlägen für die Be- schaffung weiterer genügender Räume gestellt. Reicht die Genossen- schaft innert dieser Frist keine Vorschläge ein oder halten die Behör- den des Kantons Basel-Stadt diese für ungeeignet, so kann der Regie- rungsrat die Abhaltung eines weiteren Marktes für die in § 1 genannten Marktgegenstände durch staatliche Behörden anordnen oder eine neue Konzession hierzu erteilen. Dabei kann er die vorliegende Kon- zession widerrufen. Erachten dagegen die Behörden die Vorschläge als genügend, so hat die Genossenschaft Anspruch darauf, dass ihr der Re- gierungsrat die Konzession zum Betriebe der weiteren Räume erteilt.
2 Kommt zur Befriedigung eines vermehrten Platzbedarfes oder aus einem andern Grunde die Abhaltung eines Teils des Marktes für die in

§ 1 genannten Marktgegenstände auf einem ungedeckten Platz in

Frage, so soll auch für die Abhaltung dieses Teils des Marktes der Ge- nossenschaft vom Regierungsrat eine Konzession verliehen werden, sofern sie einen nach Lage, Grösse und Beschaffenheit ebenso geeigne- ten Platz zur Verfügung stellt wie andere Konzessionsbewerber. Kommt ein der öffentlichen Verwaltung gehörendes Terrain in Frage, so ist die Genossenschaft anzufragen, unter welchen Bedingungen sie den Markt auf ihm durchführen will. Die Konzession für die Durchfüh- rung des Marktes auf diesem Platze wird ihr vom Regierungsrat erteilt, sofern sie ein mindestens ebenso günstiges Angebot macht, wie andere Bewerber, oder sofern der Betrieb durch sie gegenüber der Durchfüh- rung durch staatliche Organe keine Nachteile für die Frequenz des Marktes erwarten lässt.

§6. Der Zutritt zum Markte als Verkäufer oder Käufer ist während

der festgesetzten Marktzeit jedermann gestattet, der sich der Markt- ordnung unterzieht.
2 Den Marktbesuchern weisen die Vertreter der Genossenschaft ihre Verkaufsplätze an. Beschwerden wegen der Platzanweisung entschei- det in erster Instanz das Sicherheitsdepartement
2)
. Im übrigen wird die Marktpolizei von den staatlichen Organen gehandhabt.

§7. Bleibt in der Jahresrechnung der Genossenschaft nach Deckung

sämtlicher Betriebskosten und nach Verzinsung des Anteilscheinkapi- tals zu 6% ein Überschuss, so kann der Regierungsrat einen Beitrag an die Kosten der Durchführung der Marktpolizei verlangen, bevor eine Herabsetzung der Gebühren oder eine Speisung der Spezialfonds in Frage kommt.

§8.

3) Die Statuten der Genossenschaft unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates. Sie müssen eine Bestimmung enthalten, wonach die Anteilscheine vor Liquidation der Genossenschaft nur mit Zustim- mung des Regierungsrates zurückbezahlt werden können. Der Regie- rungsrat ist berechtigt, in den Vorstand zwei Vertreter zu delegieren.
2 Der Anstellungsvertrag des oder der verantwortlichen Verwalter be- darf der Genehmigung des Regierungsrates.
3 Wenn diese Personen sich trotz erfolgter Mahnung der Durchfüh- rung der Marktordnung widersetzen oder sie erschweren, so sind sie auf Verlangen des Regierungsrates zu entlassen und durch andere Per- sonen zu ersetzen.

§9. Die Marktgebühren werden vom Regierungsrat nach Anhörung

der Genossenschaft festgesetzt. Sie sollen so bemessen werden, dass ei- nerseits der Marktbesuch nicht unter zu hohen Gebühren leidet, dass aber andrerseits die Genossenschaft aus ihnen und aus ihren übrigen Einnahmen die Kosten des Betriebes decken und angemessene Ab- schreibungen und Reservestellungen sowie eine Verzinsung des An- teilscheinkapitals vornehmen kann.
2 Die Marktgebühren fallen der Genossenschaft zu; sie werden von ihr eingezogen. Die staatliche Aufsichtsbehörde kann von sich aus oder auf Beschwerde hin über die Tarifmässigkeit der von der Genossen- schaft den Besuchern verrechneten Gebühren entscheiden.

§ 10. Die Genossenschaft ist befugt, für die i n § 1 genannten Marktge-

genstände öffentliche Ganten aufgrund von Abschn. I Abs. 3 des Ge- setzes betreffend die Verleihung des Rechtes zur Errichtung einer Grossmarkthalle und die Unterstützung der Markthalleunternehmung vom 10. Mai 1928 und gemäss den vom Regierungsrat aufgestellten Vorschriften abzuhalten.
2 Die Personen, die als Vertreter der Genossenschaft mit der Abhal- tung von Ganten beauftragt werden sollen, müssen dem Regierungsrat bezeichnet werden, der berechtigt ist, seine Zustimmung zu ihrer Ver- wendung zu verweigern und unter den i n § 8 Abs. 3 bezeichneten Vor- aussetzungen ihre Entlassung zu verlangen.

§ 11. Die Marktordnung wird vom Regierungsrat nach Anhörung

der Genossenschaft erlassen.

§ 12. Bekanntmachungen der Genossenschaft betreffend den Markt

sind der staatlichen Aufsichtsbehörde zu unterbreiten und werden von dieser amtlich veröffentlicht.

§ 13. Als Garantie für die Einhaltung der aus dieser Konzession ent-

stehenden Verpflichtung und zur Durchführung des Markthallebetrie- bes stellt die Genossenschaft eine Kaution von Fr. 400 000.– (vierhun- derttausend Franken), für die sie auf der Baurechtsparzelle eine unver- zinsliche Sicherheitshypothek zugunsten des Kantons Basel-Stadt ein- tragen lässt, welche einer hypothekarischen Belastung von höchstens
60% der Brandschatzung im Range nachgehen soll.
2 Die Garantiesumme verfällt, wenn die Genossenschaft vor Ablauf der vorgesehenen Konzessionsdauer den Betrieb der Markthalle ein- stellt oder einstellen muss, sei es zufolge von Auflösung oder Konkurs der Genossenschaft, sei es zufolge von Entzug der Konzession, nicht aber bei deren Widerruf.

§ 14. Die Konzession kann nur durch Erteilung einer neuen Bewilli-

gung an einen andern Inhaber übergehen.

§ 15. Die Konzession erlischt durch Zeitablauf mit dem Erlöschen

des Baurechts, sofern eine Erneuerung der Bewilligung nicht zustande kommt. Sie erlischt ferner durch Auflösung oder Konkurs der Genos- senschaft.
2 Wünscht die Genossenschaft eine Erneuerung der Bewilligung, so hat sie dahin zielende Vorschläge dem Regierungsrat mindestens vier Jahre vor Ablauf der Konzession zu unterbreiten; der Entscheid über Annahme oder Ablehnung der Vorschläge ist innert Jahresfrist zu fäl- len.

§ 16. Die Konzession kann vom Regierungsrat widerrufen werden,

wenn dies zur Durchführung des Marktes mit den i n § 1 genannten Marktgegenständen als zweckmässig erscheint (vgl. § 5). Der Widerruf der Konzession wird frühestens drei Jahre nach dieser Erklärung wirk- sam.

§ 17. Die Konzession kann vom Regierungsrate der Genossenschaft

entzogen werden, wenn diese den Verpflichtungen aus der Konzession und aus dem Baurechtsvertrag und den berechtigten Weisungen des Regierungsrates trotz Mahnung nicht nachkommt.
2 Beim Entzug der Konzession bestimmt der Regierungsrat in der Ent- zugsverfügung den Zeitpunkt, an dem die Konzession erlischt.

§ 18. Bei Aufhören der Konzession sind hinsichtlich der Ansprüche

der Genossenschaft für die von der Einwohnergemeinde der Stadt Basel zu übernehmenden Bauten und Einrichtungen die Bestimmun- gen des Baurechtsvertrages massgebend.
2 Die Expropriation zugunsten anderer öffentlicher Zwecke als für die Durchführung des Marktes nach den allgemeinen gesetzlichen Vor- schriften bleibt vorbehalten. Basel, den 29. Juni 1928 Markthallengenossenschaft Basel Dr. Joseph Braun, Alb. Scholer Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Dr. F. Hauser Der Sekretär: Dr. H. Matzinger
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