Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (946.5)
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Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse

Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 23. Oktober 1998 (Stand 8. April 2003)
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Inhalt

1 Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke geschlossen, technische Han - delshemmnisse, die zwischen der Schweiz und dem Ausland oder zwischen den Kantonen bestehen, abzubauen.
2 Die Vereinbarung regelt:
a. die Zusammenarbeit der Kantone;
b. die Organisation des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse (Interkantonales Organ) sowie dessen Aufgaben und Kompetenzen;
c. die Finanzierung der Tätigkeit des Interkantonalen Organs.

Art. 2 Begriffe

.
a. Technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüberschreitenden Verkehrs von Produkten aufgrund unterschiedlicher technischer Vorschriften oder Normen, aufgrund der unterschiedlichen Anwendung solcher Vorschrif - ten oder Normen oder aufgrund der Nichtanerkennung insbesondere von Prü - fungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen.
b. Technische Vorschriften: Rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere Re - geln hinsichtlich:
1. der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der Beschrif - tung oder des Konformitätszeichens von Produkten;
2. der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten;
3. der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulas - sung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens
1 )
.
1)

Art. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51 )

c. Technische Normen: Nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffende Orga - nisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche insbesonde - re die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die Verpackung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Konformitäts - bewertungen betreffen
2 )
.
2. Abschnitt: Interkantonales Organ

Art. 3 Organisation

1 Für den Vollzug der vorliegenden Vereinbarung wird ein Interkantonales Organ Technische Handelshemmnisse gebildet, das sich mittels einer Geschäftsordnung selbst organisiert.
2 Jede Kantonsregierung der an der Vereinbarung teilnehmenden Kantone delegiert aus ihrer Mitte ein Mitglied in dieses Interkantonale Organ.
3 Das Interkantonale Organ kann für die Vorbereitung und den Vollzug seiner Ge - schäfte
a. einen leitenden Ausschuss,
b. ein ständiges oder nichtständiges Sekretariat,
c. ständige oder nichtständige Fachkommissionen bezeichnen. Es regelt deren Aufgaben und Kompetenzen in einem Organisationsre - glement.

Art. 4 Aufgaben und Kompetenzen

1 Das Interkantonale Organ ist insbesondere zuständig für:
a. den Erlass von Vorschriften bezüglich Anforderungen an Bauwerke (Art. 6);
b. den Erlass von Richtlinien zum Vollzug von Vorschriften über das Inverkehr - bringen von Produkten (Art. 7 und Art. 8);
c. den Erlass von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten (Art. 9);
d. die Koordination seiner Tätigkeit mit dem Bund.

Art. 5 Beschlussfassung

1 - men.
2 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3 Das weitere regelt das Interkantonale Organ in seiner Geschäftsordnung.
2)

Art. 3 lit. b THG

3. Abschnitt: Interkantonale Vorschriften betreffend Anforderungen an Bauwerke

Art. 6 Grundsätze

1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über Anforderungen an Bauwerke, soweit der Erlass dieser Vorschriften nicht in den Kompetenzbereich des Bundes fällt und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse als notwendig erweist.
2 Es berücksichtigt international harmonisierte Normen. Unterschiedlichen Bedin - gungen der Kantone und Gemeinden geographischer, klimatischer oder lebensge - wohnheitlicher Art sowie unterschiedlichen Schutzniveaus kann jedoch Rechnung getragen werden.
3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
4 Vorbehalten bleiben die kantonalen oder kommunalen Vorschriften über den Orts- und Landschaftsschutz sowie die Denkmalpflege.
4. Abschnitt: Richtlinien zum kantonalen Vollzug von Bundesvorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten

Art. 7 Grundsätze

1 Das Interkantonale Organ erlässt auf Antrag eines Kantons oder des leitenden Aus - schusses Richtlinien zur Harmonisierung des Vollzugs von Vorschriften über das In - verkehrbringen von Produkten, soweit der Bund diesen den Kantonen übertragen hat.
2 Diese Richtlinien sind für die Kantone verbindlich.

Art. 8 Richtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten

1 Das Interkantonale Organ kann Vollzugsrichtlinien im Bereich des Inverkehrbrin - gens von Bauprodukten erlassen, insbesondere hinsichtlich:
a. der Produkte, die in bezug auf Gesundheit und Sicherheit nur eine untergeord - nete Rolle spielen
1 ) ;
b. Produkten, die nur für einen einzelnen spezifischen Anwendungsfall vorgese - hen sind
2 )
.
1)

Art. 4 Ziff. 5 der Bauprodukterichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezem -

ber 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der EU über Bauprodukte; ABl. Nr. L 40 vom 12. Februar 1989, Seite 12. Geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993. (ABl. L 220 vom 30. August 1993, Sei - te 1. Der Text der Richtlinie kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzen - trale, 3000 Bern, oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln, switec, Mühlebachstrasse 54, 8008 Zürich bezogen werden.)
2) Protokollerklärung Nr. 2 zur Bauproduktlinie.
2 Diese Vollzugsrichtlinien sind für die Kantone verbindlich.
5. Abschnitt: Interkantonale Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten

Art. 9 Grundsätze

1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über das Inverkehrbringen von Pro - dukten, soweit der Bund nicht zuständig ist oder er keine Regelungen erlassen hat und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse zwischen den Kantonen oder zwischen den Kantonen und dem Ausland als notwendig erweist.
2 Es kann dabei auf international harmonisierte technische Normen verweisen.
3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
6. Abschnitt: Finanzen

Art. 10 Verteilung der Kosten

1 Die Kosten der Tätigkeit des Interkantonalen Organs, seines Sekretariats und der Fachkommissionen werden von den an der Vereinbarung teilnehmenden Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 11 Publikation der Vorschriften und Richtlinien

1 Die Kantone sorgen für die Publikation der vom Interkantonalen Organ erlassenen Vorschriften und Richtlinien gemäss ihren Bestimmungen.

Art. 12 Beitritt und Austritt

1 Der Beitritt zur Vereinbarung oder der Austritt aus dieser ist dem Interkantonalen Organ gegenüber zu erklären, das diesen dem Bund mitteilt. Bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung hat die Mitteilung an die Konferenz der Kantonsregierungen zu er - folgen.
2 Der Austritt tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Ka - lenderjahres.

Art. 13 Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind und sie in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze veröffentlicht ist; für später beigetrete - ne Kantone tritt die Vereinbarung mit der Veröffentlichung ihres Beitritts im glei - chen Organ in Kraft
1 )
.
1) Beitritt Kanton TG mit GRB vom 20. November 2002, in Kraft getreten am 8. April 2003.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 23.10.1998 08.04.2003 Erstfassung 48/2002
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