Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (432.010)
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Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen

Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (VOzAGSG) Vom 14. Dezember 2004 (Stand 1. September 2020) Gestützt auf Art. 19 des Gesetzes über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen 1 ) von der Regierung erlassen am 14. Dezember 2004
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anerkennung von Ausbildungsstätten

1 Die Regierung kann eine Ausbildungsstätte mit von ihr angebotenen Ausbildungs - gängen anerkennen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: a) der Bedarf des Arbeitsmarkts ist ausgewiesen; b) ein fachlich qualifizierter Unterricht ist gewährleistet; c) * das Beschwerdewesen ist in einem Reglement der Schule festgelegt; d) die finanziellen Verhältnisse sind nach anerkannten kaufmännischen Grund - sätzen vollständig und transparent ausgewiesen und werden von einer unab - hängigen Revisionsstelle geprüft; e) dem Kanton wird ein angemessenes Mitspracherecht im strategischen Lei - tungsorgan der Ausbildungsstätte gewährt.
2 Die Anerkennung einer Ausbildungsstätte, welche vor In-Kraft-Treten des Gesetzes über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen ausgesprochen wurde, behält ihre Gültigkeit.

Art. 2 Anerkennung von Ausbildungsgängen

1. Grundsatz
1 Die Regierung kann an einer anerkannten Ausbildungsstätte einzelne Ausbildungs - gänge neu anerkennen oder deren Anerkennung beim Bund beantragen.
1) BR 432.000
2 Für die Anerkennung eines Ausbildungsgangs hat die Ausbildungsstätte den Nach - weis eines fachlich qualifizierten Unterrichts sowie eines entsprechenden Bedarfs des Arbeitsmarkts zu erbringen.

Art. 3 2. Altrechtliche Anerkennungen

1 Die Anerkennung eines altrechtlichen Ausbildungsgangs, welcher nach den Be - stimmungen geführt wird, die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über die Berufsbildung erlassen wurden, behält ihre Gültigkeit.
2 Erfährt ein Ausbildungsgang grundlegende Änderungen oder wird ein auslaufender Ausbildungsgang durch einen nach neuem Recht abgelöst, ist ein entsprechendes Anerkennungsverfahren durchzuführen.

Art. 4 3. Entzug der Anerkennung

1 Wird eine Anerkennungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt oder ist die schweizeri - sche Anerkennung nicht mehr gewährleistet, kann die Regierung die Anerkennung des Ausbildungsgangs widerrufen und Beitragsleistungen einstellen.

Art. 5 Leistungsvereinbarungen

1 Ausbildungsstätten, die vom Kanton Beiträge erhalten, haben mit der Regierung eine Leistungsvereinbarung abzuschliessen.
2 Die Leistungsvereinbarung hat insbesondere zu enthalten: a) den Grundauftrag und die Ziele; b) den Ausbildungsgang beziehungsweise die Ausbildungsgänge und -abschlüs - se; c) die Anzahl Ausbildungsplätze; d) Kriterien für die Bemessung des Kantonsbeitrags sowie Angaben über das Budgetverfahren, die Rechnungslegung und die Verwendung des Kantonsbei - trags; e) die Anforderungen an die Berichterstattung.
3 Für die Beitragsbemessung sind soweit verfügbar Vergleichszahlen für gleiche oder ähnliche Ausbildungen zu berücksichtigen.
2. Bildungszentrum Gesundheit und Soziales (BGS)
2.1. SCHULRAT UND REVISIONSSTELLE

Art. 6 Wahl des Schulrats und der Revisionsstelle

1 Das Amtsverhältnis als Schulrat richtet sich nach der Verordnung zur Umsetzung der Public Corporate Governance für den Kanton Graubünden. *
2 Die Revisionsstelle kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit gewählt und beauf - tragt werden.
2.2. BETRIEBS- UND RECHNUNGSFÜHRUNG

Art. 7 Vorbereitung personalrechtlicher Entscheide

1 Verfügungen und Beschlüsse personalrechtlicher Natur im Sinne von Artikel 63 der Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubün - den 1 ) werden durch das Bildungszentrum vorbereitet.

Art. 8 Rechnungsführung

1 Das Bildungszentrum führt das Finanz- und Rechnungswesen nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen. Die Jahresrechnung hat ein den tatsächlichen Verhält - nissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu zeigen. Die Jahresrechnung besteht aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang. Sie enthält die Vorjahres- und die Budgetzahlen.
2 Es führt eine Kostenrechnung.

Art. 9 Abschreibungen und Aktivierungen

1 Die Abschreibung der Sachanlagen richtet sich nach den Bestimmungen der kanto - nalen Finanzhaushaltsgesetzgebung betreffend die Abschreibung des Verwaltungs - vermögens.
2 ... *
3 Aktivierungen sind nur für Investitionsausgaben und nur im Rahmen des bewillig - ten Budgets zulässig. Investitionsausgaben für Sachanlagen unter 200 000 Franken pro Einheit müssen nicht aktiviert werden. *

Art. 10 Rückstellungen und Reserven *

1 Eine Rückstellung ist zu bilden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: * a) * es handelt sich um eine gegenwärtige Verpflichtung, deren Ursprung in einem Ereignis vor dem Bilanzstichtag liegt; b) * der Mittelabfluss ist zur Erfüllung der Verpflichtung wahrscheinlich; c) * die Höhe der Verpflichtung kann zuverlässig geschätzt werden; d) * der Betrag ist wesentlich.
2 Werden bei einer Finanzierung mittels Defizitbeitrag für Beschaffungen oder Vor - haben genehmigte Budgetmittel innerhalb der Rechnungsperiode nicht beansprucht, können zweckgebundene Reserven gebildet werden. *
1) Nunmehr Art. 65 und 59 des Personalgesetzes, BR 170.400
3 Rückstellungen und Reserven sind offen auszuweisen, bestimmungsgemäss zu ver - wenden und aufzulösen, sobald die Voraussetzungen hinfällig sind. *
4 Bei einer Finanzierung mittels Globalbeitrag sind Jahresgewinne zur Abdeckung künftiger Verluste den allgemeinen Reserven zuzuweisen. *
5 Die allgemeinen Reserven dürfen insgesamt zwölf Prozent des Bruttoaufwands nicht übersteigen. Wenn die allgemeinen Reserven den Maximalwert erreichen, ist der darüber hinaus ausbezahlte Kantonsbeitrag zurückzuzahlen. *

Art. 11 Bewertung

1 Das Umlaufvermögen wird nach kaufmännischen Grundsätzen bewertet. Die flüs - sigen Mittel, die Forderungen und die aktiven Rechnungsabgrenzungen werden zum Nominalwert, die Wertschriften zum Kurswert am Bilanzstichtag, die Wertschriften ohne Kurswert zu Anschaffungskosten bewertet. *
2 Das Anlagevermögen ist höchstens zu seinem Beschaffungs- oder Herstellungswert unter Abzug der notwendigen Abschreibungen zu bilanzieren.
3 Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.

Art. 12 Aufwands- und Ertragsüberschüsse

1 Ein durch nicht anerkannte Kosten oder Einnahmeverluste entstandener Aufwands - überschuss ist in der Bilanz vorzutragen soweit er nicht durch Eigenkapital gedeckt werden kann.
2 Ein Ertragsüberschuss ist in der Bilanz vorzutragen und für die Deckung von Auf - wandsüberschüssen zu verwenden.

Art. 13 Aufnahme und Anlage von Fremdmitteln

1 Die Anlagen und Schulden sind nach wirtschaftlichen und risikoorientierten Krite - rien zu bewirtschaften. *
2 Das Bildungszentrum hat bei der Anlage von Mitteln und der Aufnahme von Fremdmitteln die Vorgaben der Regierung für die Tresoreriebewirtschaftung des Kantons einzuhalten. *
3 Der Kanton kann dem Bildungszentrum Darlehen für die Finanzierung von Sach - anlagen gewähren. Die Darlehen sind nach Marktkonditionen zu verzinsen und im Ausmass der Abschreibungen der Sachanlagen zurückzubezahlen.
2.3. BUDGETVERFAHREN

Art. 14 Budgetvorgaben

1 Das Budget ist nach den formellen und materiellen Vorgaben des Departements zu erstellen.
2 In Bezug auf den Einsatz von Personal und Sachmitteln gelten Vorgaben für die kantonale Verwaltung ausschliesslich sinngemäss und pauschal.

Art. 15 Budgetgenehmigung

1 Die Regierung genehmigt das Budget des Bildungszentrums nach Genehmigung des erforderlichen Kantonsbeitrags durch den Grossen Rat.
2 Das genehmigte Budget ist verbindlich. Für erhebliche, defizitrelevante Abwei - chungen gegenüber dem Budget ist vorgängig die Genehmigung des Departements einzuholen.
2.4. KANTONSBEITRAG UND JAHRESRECHNUNG

Art. 16 Beitragsbemessung

1 Die Bemessung des Kantonsbeitrags erfolgt durch das Amt bis Mitte April des Fol - gejahres.
2 Der Kantonsbeitrag deckt das anrechenbare Betriebsdefizit zu hundert Prozent.
3 Anrechenbar sind ausschliesslich Aufwändungen, die bei zweckmässiger wirtschaftlicher Betriebsorganisation anfallen und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung des Leistungsauftrags stehen.

Art. 17 Beitragserfassung

1 In der Jahresrechnung des Kantons soll möglichst der gesamte Betriebsbeitrag für das jeweils laufende Jahr erfasst werden.
2 Sind aufgrund der Liquiditätsbedürfnisse des Bildungszentrums bis zum Jahresen - de gegenüber dem voraussichtlichen Betriebsbeitrag geringere Teilzahlungen nötig, ist der Differenzbetrag in der Jahresrechnung transitorisch zu belasten. *
3 Das Bildungszentrum hat dem Amt bis spätestens Ende Januar des Folgejahres das mutmassliche Rechnungsergebnis mitzuteilen.

Art. 18 Teilzahlungen

1 Der Kanton leistet dem Bildungszentrum Teilzahlungen bis zu 100 Prozent des voraussichtlichen Betriebsbeitrags an das laufende Jahr.
2 Die Teilzahlungen sind auf die Liquiditätsbedürfnisse des Bildungszentrums abzu - stimmen.

Art. 19 Beitragsfestsetzung

1 Mit der Genehmigung der Jahresrechnung legt die Regierung den Kantonsbeitrag an das Bildungszentrum fest.

Art. 20 Jahresbericht und -rechnung

1 Jahresbericht und revidierte Jahresrechnung sind bis Mitte Mai des folgenden Jahres der Regierung zur Genehmigung zu unterbreiten.
2 Sie werden dem Grossen Rat in der Junisession des Folgejahres zur Kenntnis ge - bracht.
2.5. RAUMBESCHAFFUNG

Art. 21 Einmietung in Räumlichkeiten

1 Das Bildungszentrum kann sich für sämtliche Abteilungen an möglichst einem Standort einmieten und einen langfristigen Mietvertrag abschliessen.
2 Es kann die Kosten für den Ausbau eines Mietobjekts vollständig übernehmen und diese als Investitionsausgaben aktivieren.
3. Beitragsleistungen an weitere Ausbildungsstätten im Kanton

Art. 22 Bisherige Beiträge

1 Ausbildungsstätten, denen der Kanton bereits Beiträge ausrichtet, werden bis zum In-Kraft-Treten der Finanzierungsbestimmungen der revidierten Berufsbildungsge - setzgebung oder bis eine Leistungsvereinbarung die Beitragsleistung regelt vom Kanton nach bisheriger Regelung subventioniert.
2 Ausbildungsstätten, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung Kantonsbeiträge er - hielten, haben bis Ende des Jahres 2006 eine Leistungsvereinbarung abzuschliessen.
4. Schlussbestimmungen

Art. 23 Änderungen bisherigen Rechts

1 )

Art. 24 In-Kraft-Treten

1 Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Dezember 2004 in Kraft.
1) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
14.12.2004 01.12.2004 Erlass Erstfassung -
21.12.2006 01.01.2007 Art. 1 Abs. 1, c) geändert 2006, 5027
25.09.2012 01.12.2012 Art. 9 Abs. 2 aufgehoben -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 9 Abs. 3 geändert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 10 Titel geändert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 10 Abs. 2 geändert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 10 Abs. 3 geändert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 11 Abs. 1 geändert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 13 Abs. 1 geändert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 13 Abs. 2 geändert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 17 Abs. 2 geändert -
10.12.2013 01.01.2014 Art. 6 Abs. 1 geändert -
18.08.2020 01.09.2020 Art. 10 Titel geändert 2020-039
18.08.2020 01.09.2020 Art. 10 Abs. 1 geändert 2020-039
18.08.2020 01.09.2020 Art. 10 Abs. 1, a) eingefügt 2020-039
18.08.2020 01.09.2020 Art. 10 Abs. 1, b) eingefügt 2020-039
18.08.2020 01.09.2020 Art. 10 Abs. 1, c) eingefügt 2020-039
18.08.2020 01.09.2020 Art. 10 Abs. 1, d) eingefügt 2020-039
18.08.2020 01.09.2020 Art. 10 Abs. 2 geändert 2020-039
18.08.2020 01.09.2020 Art. 10 Abs. 3 geändert 2020-039
18.08.2020 01.09.2020 Art. 10 Abs. 4 eingefügt 2020-039
18.08.2020 01.09.2020 Art. 10 Abs. 5 eingefügt 2020-039
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 14.12.2004 01.12.2004 Erstfassung -

Art. 1 Abs. 1, c) 21.12.2006 01.01.2007 geändert 2006, 5027

Art. 6 Abs. 1 10.12.2013 01.01.2014 geändert -

Art. 9 Abs. 2 25.09.2012 01.12.2012 aufgehoben -

Art. 9 Abs. 3 25.09.2012 01.12.2012 geändert -

Art. 10 25.09.2012 01.12.2012 Titel geändert -

Art. 10 18.08.2020 01.09.2020 Titel geändert 2020-039

Art. 10 Abs. 1 18.08.2020 01.09.2020 geändert 2020-039

Art. 10 Abs. 1, a) 18.08.2020 01.09.2020 eingefügt 2020-039

Art. 10 Abs. 1, b) 18.08.2020 01.09.2020 eingefügt 2020-039

Art. 10 Abs. 1, c) 18.08.2020 01.09.2020 eingefügt 2020-039

Art. 10 Abs. 1, d) 18.08.2020 01.09.2020 eingefügt 2020-039

Art. 10 Abs. 2 25.09.2012 01.12.2012 geändert -

Art. 10 Abs. 2 18.08.2020 01.09.2020 geändert 2020-039

Art. 10 Abs. 3 25.09.2012 01.12.2012 geändert -

Art. 10 Abs. 3 18.08.2020 01.09.2020 geändert 2020-039

Art. 10 Abs. 4 18.08.2020 01.09.2020 eingefügt 2020-039

Art. 10 Abs. 5 18.08.2020 01.09.2020 eingefügt 2020-039

Art. 11 Abs. 1 25.09.2012 01.12.2012 geändert -

Art. 13 Abs. 1 25.09.2012 01.12.2012 geändert -

Art. 13 Abs. 2 25.09.2012 01.12.2012 geändert -

Art. 17 Abs. 2 25.09.2012 01.12.2012 geändert -

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