Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und Zürich über die Ausübung der Autobahnpo... (552.3)
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Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und Zürich über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7

Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und Zürich über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7
1 ) vom 10. August 1976 (Stand 11. August 1976) Der Regierungsrat des Kantons Zürich und der Regierungsrat des Kantons Thurgau, gestützt auf Art. 57 bis des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (in der Fassung vom 16. März 1967)
2 ) sowie Art. 4 Abs. 1 des Bun - desgesetzes vom 24. Juni 1970 über Ordnungsbussen im Strassenverkehr
3 ) vereinbaren:
1. Gegenstand

Art. 1 Autobahnpolizei Zuweisung der Verantwortlichkeiten

1 Auf dem thurgauischen Teilstück der Autobahn N 1 zwischen der Kantonsgrenze bei Hagenbuch und dem Anschlusswerk Matzingen werden der Verkehrs-, Ord - nungs- und Sicherheitsdienst, die polizeiliche Fahndung sowie in kriminalpolizeili - cher Hinsicht die unaufschiebbaren Massnahmen von der Autobahnpolizei des Kantons Zürich mit Stützpunkt im Werkhof Winterthur ausgeübt.
2 Auf dem zürcherischen Teilstück der Autobahn N 7 zwischen der Kantonsgrenze bei Kefikon und der Verzweigung von N 1 und N 7 werden die in Abs. 1 genannten Aufgaben von der Verkehrsabteilung der Kantonspolizei Thurgau, nachfolgend ebenfalls Autobahnpolizei genannt, ausgeübt.
1) Vom RR des Kantons TG am 10. August 1976, vom RR des Kantons ZH am 4. August
1976 genehmigt.
2) SR 741.01
3) Heute: Ordnungsbussengesetz (OBG; SR 314.1 )
2. Zuständigkeit

Art. 2 Grundsatz

1 In den nachfolgenden Bestimmungen werden der Kanton Zürich betreffend die N 1 und der Kanton Thurgau betreffend die N 7 als Stammkanton, der Kanton Zürich betreffend die N 7 und der Kanton Thurgau betreffend die N 1 als Gebietskanton be - zeichnet.
2 Auf den in Art. 1 genannten Teilstücken hat die verantwortliche Autobahnpolizei des Stammkantons die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber den Verkehrsteil - nehmern wie die Polizeiorgane des Gebietskantons, unabhängig davon, ob die han - delnden Polizeiorgane der Autobahnpolizei angehören oder von dieser als Verstär - kung beigezogen worden sind.

Art. 3 Örtliche Zuständigkeit

1 Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei des Stammkantons beschränkt sich im Ge - bietskanton auf die Autobahn einschliesslich Anschlusswerke. Dazu gehören Fahr - bahn, Mittelstreifen, Strassenböschung, Kunstbauten, Rastplätze sowie die Nebenan - lagen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Nationalstras - sengesetz vom 24. März 1964.
1 )
2 Die Begrenzung der Zuständigkeitsbereiche auf den Anschlusswerken ist in Situa - tionsplänen festgelegt. Diese Pläne werden dem Stammkanton vom Gebietskanton zur Verfügung gestellt und bilden integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nacheile (Art. 356 StGB
2 )
.

Art. 4 Sachliche Zuständigkeit a. Strassenpolizei

1 Die Autobahnpolizei des Stammkantons besorgt im Gebietskanton im Rahmen ih - rer örtlichen Zuständigkeit folgende Aufgaben:
a. Überwachung und Kontrolle des Verkehrs, der Verkehrsteilnehmer und der Fahrzeuge;
b. Anordnung aller Massnahmen, die zur Wahrung der Verkehrssicherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind, namentlich Verkehrsum - leitungen und vorübergehende Verkehrsbeschränkungen;
c. Überwachung des Strassenzustandes und Aufsicht über die Einrichtungen der Autobahn;
d. Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen unter Vorbehalt des Beizuges der Untersuchungsbehörden des Gebietskantons;
1) SR 725.111
2) SR 311.0
e. Erstellung der Tatbestands- und Anzeigerapporte und Erstattung der administrativpolizeilichen Meldungen an die zuständige Behörde des Gebiets - kantons;
f. Abnahme von Bussendepositen im ordentlichen Verfahren nach den im Ge - bietskanton geltenden Bestimmungen;
g. Erhebung von Ordnungsbussen auf der Stelle gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bun - desgesetzes vom 24. Juni 1970 über Ordnungsbussen im Strassenverkehr, nach den Vorschriften und zugunsten des Stammkantons.

Art. 5 b. Gerichtliche Polizei

1 Der Autobahnpolizei des Stammkantons obliegen die polizeiliche Fahndung sowie bei Straftaten jeder Natur die unaufschiebbaren Massnahmen, die auf dem Auto - bahnteilstück des Gebietskantons vorzunehmen sind.
2 Personen, die bei strafbaren Handlungen auf frischer Tat betroffen oder deren Ver - übung verdächtigt werden, zur Verhaftung ausgeschrieben sind oder deren Festnah - me auf andere Weise angeordnet worden ist, sind von der Autobahnpolizei den Strafuntersuchungsbehörden des Gebietskantons zuzuführen.
3 Der Autobahnpolizei obliegt ferner die Entgegennahme von Anzeigen und deren Weiterleitung.
4 Die Autobahnpolizei benachrichtigt bei Straffällen die Untersuchungsorgane des Gebietskantons. Diese verfügen die notwendigen Massnahmen.

Art. 6 Verfahren

1 Bei ihren Amtshandlungen im Gebietskanton hat die Autobahnpolizei die Verfah - rensvorschriften dieses Kantons anzuwenden. Vorbehalten bleibt Art. 4 lit. g.
2 Die Polizeikommandos der beiden Kantone regeln das Rapport- und Meldewesen.

Art. 7 Rettungswesen

1 Das Polizeikommando des Gebietskantons ordnet den Einsatz des Feuerwehr- und Sanitätsdienstes.
3. Rechtsstand der Autobahnpolizei

Art. 8 Gerichtsstand

1 Die Gerichtsbarkeit des Gebietskantons und die Anwendung seines Rechts bleiben vorbehalten unter besonderem Hinweis auf die Bestimmung des Gerichtsstandes, der Rechtshilfe und der Nacheile (Art. 350 bis Art. 356 StGB
1 ) ).
1) SR 311.0

Art. 9 Unterstellung

1 Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen für ihr Dienstverhältnis grundsätz - lich der Gesetzgebung ihres Stammkantons und tragen dessen Uniform, Zeichen und Waffen.

Art. 10 Befehlsgewalt

1 Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Autobahnpolizei auf dem Gebiete des andern Kantons sind von den Vorgesetzten des Stammkantons nach Fühlungnahme mit den Polizeibehörden des Gebietskantons zu erlassen.
2 Auftrag zu gerichtspolizeilichen Handlungen erteilen die zuständigen Behörden des Gebietskantons von Fall zu Fall und nur durch Vermittlung des vorgesetzten Polizei - kommandos des Stammkantons an dessen Autobahnpolizei.

Art. 11 Disziplinargewalt

1 Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen der Disziplinargewalt der Behörden ihres Stammkantons. Disziplinarvergehen, die auf dem Gebiete des andern Kantons begangen werden, sind von dessen Behörden den Vorgesetzten des fehlbaren Beam - ten zu melden.

Art. 12 Haftung

1 Für den Schaden, den ein Beamter der Autobahnpolizei des Stammkantons bei sei - nem Dienst im Gebietskanton einem Dritten zufügt, haften der Gebietskanton und der Beamte nach dem Verantwortlichkeitsrecht des Gebietskantons, soweit danach dem Geschädigten ein Ersatzanspruch zusteht.
2 Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf den Beamten zu, soweit dieser dem Ge - schädigten oder dem Staat nach dem Recht des Stammkantons ersatzpflichtig ist; doch gilt hierfür das Recht des Gebietskantons, wenn dieses für den Beamten günsti - ger ist.
3 Für Sach- und Personenschäden, welche Beamte der Autobahnpolizei beim Dienst erleiden, haftet der Stammkanton, soweit eine solche Haftung auch in bezug auf die übrigen Angehörigen seines Polizeikorps besteht.
4 Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Motorfahrzeughalter gemäss Bundesrecht.

Art. 13 Beistand

1 Hat sich ein Beamter der Autobahnpolizei wegen Handlungen bei seinem Dienst im Gebietskanton in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihm die Behörden dieses Kantons in gleichem Masse Beistand, wie er ihn in seinem Stammkanton erhält, und nicht weniger, als er einem eigenen Polizeibe - amten zusteht.
2 Der Stammkanton entschädigt die Beamten der Autobahnpolizei für die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Gebietskanton erleiden, in gleichem Masse wie für die Folgen von dienstlichen Unfällen im eigenen Kanton.
4. Kostenregelung

Art. 14 Betriebskosten

1 Die Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf die Geltendmachung von Forde - rungen für die Kosten, die ihnen durch die Dienstausübung ihrer Autobahnpolizei auf dem Gebiete des andern Kantons erwachsen. Inbegriffen sind die Kosten von Unfall- und Haftpflichtversicherungen.
2 Allfällige Beiträge des Bundes an die Kosten der Autobahnpolizei gehen an den Stammkanton.
5. Schlussbestimmungen

Art. 15 Vollzug

1 Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Polizeidirektion des Kantons Zürich und dem Polizeidepartement des Kantons Thurgau.

Art. 16 Anstände

1 Anstände zwischen den Vertragsparteien aus der Anwendung dieser Vereinbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Beide Kantonsregierungen bezeichnen einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sie sich nicht einigen, bestimmen die Kantonsregierungen den Obmann.

Art. 17 Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung tritt mit der Verkehrsübergabe der N 7 von der Attiker Ver - zweigung (N 1/N 7) bis Frauenfeld-Ost in Kraft.
2 Sie wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 1977 abgeschlossen und gilt still - schweigend als um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer der Parteien bis spä - testens am 1. Juli eines Jahres auf Jahresende schriftlich gekündigt wird.
3 Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung erlischt die Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 1 vom 29. Oktober 1970.

Art. 18 Genehmigung durch den Bundesrat

1 Diese Vereinbarung wird gemäss Art. 7 Abs. 2 der Bundesverfassung
1 ) dem Bun - desrat zur Genehmigung unterbreitet.
1) BV vom 29. Mai 1874.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 10.08.1976 11.08.1976 Erstfassung 33/1976
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