Verordnung über die Zulassung ausländischer Arbeitskräfte
Verordnung über die Zulassung ausländischer Ar- beitskräfte Gestützt auf Art. 44 der bundesrätlichen Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer 1 ) und in Ausführung von
Art. 16 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer
2 ) von der Regierung erlassen am 27. Oktober 1998
Art. 1 Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) ist die Arbeitsmarkt-
behörde im Sinne der Bundesgesetzgebung. Vollzugsbehörde
Art. 2 Auf Ersatz abgehender ausländischer Arbeitskr äfte besteht in der Regel
kein Anspruch. Ersatz abgehender Arbeitskräfte
Art. 3 Die Zulassung v on erwerbstätigen Ausl ändern in neuen und zu erweitern-
den Betrieben ist vor dem Entscheid über die damit erforderlichen Inve- stitionen mit dem KIGA zu besprechen und zahlenmässig festzulegen. Neue Betriebe
Art. 4 Bewilligung en sind in der Regel abzulehnen,
Ablehnungs- gründe a) wenn der Betrieb die Bestände au sländischer Arbeitskräfte des Vor- jahres erreicht hat; b) wenn der Betrieb zumutbare Rationalisierungs- und Umstellungs- massnahmen nicht vorgenommen hat; c) wenn der Gesuchstelle r unwahre Angaben macht; d) wenn der Gesuchsteller Zusi cherungen von Aufenthaltsbewilligungen für Ausländer verlangt, für die er nicht nachweist, dass er sie tatsäch- lich beschäftigt; e) wenn im Betrieb ein erhebliches Missverhältnis zwischen einheimi- schen und ausländischen Ar beitskräften besteht.
1) SR 823.21
2) SR 142.20
Art. 5 J ahresaufenthalter werden in erster Linie zugelassen für die Milderung
ausgesprochener Notlagen und die Besetzung von Schlüsselpositionen in volkswirtschaftlich besonders erwünschten Betrieben. Jahresaufenthalte r
Art. 6 Für die wirtschaftlich e Begutachtung der Zulassung erwerbstätiger Aus-
länder wird eine aus sechs Mitgliedern bestehende Fachkommission ein- gesetzt. Sie berät die Regierung, das Departement und das KIGA in grundsätzlichen Fragen. Fachkommission
Art. 7 Gesuche von Arbeitgebern, welche den Vorschriften dieser Verordnung
widersprechen, können abgewiesen werden . In schweren Fällen ist die Zu- teilung von Ausländern für eine bestimmte Zeit zu sperren. Sanktionen
Art. 8
1 Diese Verordnung tritt auf 1. Dezember 1998 in Kraft. Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
2 Auf diesen Zeitpunkt wird die Verordnung vom 30. November 1981
1 ) aufgehoben.
1) AGS 1981, 925
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