Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Bestätigungswa... (187.28)
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Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Bestätigungswahl der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen

Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Bestätigungswahl der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen vom 20. August 2003 (Stand 1. Juni 2004) Gestützt auf § 29 Abs. 4 und § 40 Abs. 5 und § 72 Ziff. 11 der Verfassung der Evan - gelischen Landeskirche des Kantons Thurgau vom 27. November 2000 erlässt der Evangelische Kirchenrat die folgende Verordnung: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt das Bestätigungswahlverfahren für die von den Kirchge - meinden gewählten Pfarrer und Pfarrerinnen und für die von den Kirchgemeinden gewählten ordinierten Diakone und Diakoninnen.
2 Ist im Nachfolgenden von Amtsträgern und Amtsträgerinnen die Rede, so sind da - mit die von den Kirchgemeinden gewählten Pfarrer und Pfarrerinnen und die von den Kirchgemeinden gewählten ordinierten Diakone und Diakoninnen gemeint.

§ 2 Wahlverfahren

1 Eine allfällige Bestätigungswahl ist analog den Neuwahlen für die entsprechenden ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen entweder geheim an einer Kirchge - meindeversammlung oder an der Urne durchzuführen. II. Bestätigungswahl bei Ablauf der Amtszeit

§ 3 Amtsdauer

1 Die Amtsdauer der ordinierten und von den Kirchgemeinden gewählten Amtsträger und Amtsträgerinnen deckt sich mit derjenigen der Kirchenvorsteherschaften der Evangelischen Kirchgemeinden.

§ 4 Entscheid der Aufsichtskommission

1 Beabsichtigt die Aufsichtskommission der Kirchgemeinde, für einen ordinierten Amtsträger oder eine ordinierte Amtsträgerin eine Bestätigungswahl für eine weitere Amtsdauer durchzuführen, nimmt sie mit dem Kirchenrat Rücksprache. Sie ent - scheidet bis zum 30. September des dem Ablauf der Amtsdauer vorangehenden Jahres über die Anordnung einer solchen Wahl und teilt den Entscheid dem Kirchen - rat mit.
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§ 5 Vorgesehene Bestätigungswahlen und Stille Wahl

1 Der Kirchenrat veröffentlicht bis spätestens am 15. November im Amtsblatt des Kantons Thurgau die Namen der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen, für welche die Aufsichtskommission der jeweiligen Kirchgemeinde die Bestätigungs - wahl verlangt hat.
2 Die übrigen ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen gelten als in ihrem Amte für eine weitere Amtsdauer bestätigt, sofern nicht ein Fünftel der Stimmberechtigten der Kirchgemeinde eine Bestätigungswahl verlangt.

§ 6 Unterschriftensammlung

1 Die Frist für eine allfällige Unterschriftensammlung für das Begehren einer Bestä - tigungswahl beginnt am 16. November und dauert 90 Tage.
2 Auf Verlangen ist für die Unterschriftensammlung die Einsichtnahme in das Stimmregister der Kirchgemeinde zu ermöglichen. Die Adresslisten dürfen vom Ge - suchsteller oder der Gesuchstellerin nicht für andere Zwecke verwendet werden.

§ 7 Zustandekommen der Bestätigungswahl

1 Das Wahlbüro der Kirchgemeinde ermittelt unter dem Vorsitz des Präsidenten oder der Präsidentin der Kirchenvorsteherschaft das Zustandekommen des Begehrens für eine Bestätigungswahl und teilt das Ergebnis bis spätestens am 1. März des Wahl - jahres der Kirchenratskanzlei mit.
2 Die Unterschriftenbogen dürfen nur von Mitgliedern des Wahlbüros eingesehen werden.

§ 8 Anordnung der Wahl

1 Beschliesst die Aufsichtskommission eine Bestätigungswahl oder wird eine solche von einem Fünftel der Stimmberechtigten der Kirchgemeinde verlangt, ordnet der Kirchenrat ihre Durchführung an.
2 Die Bestätigungswahl ist bis spätestens am 31. Mai vorzunehmen.

§ 9 Durchführung der Wahl

1 In der geheimen Bestätigungswahl ist die Frage: «Wollen Sie NN für eine weitere Amtsdauer in seinem Amt bestätigen?» auf dem Stimmzettel mit Ja oder Nein zu be - antworten.
2 Die Beschaffung der notwendigen Stimmzettel ist Sache der Kirchgemeinde.

§ 10 Wahlprotokoll

1 Über den Wahlausgang ist der Kirchenratskanzlei unverzüglich ein Protokoll zuzu - stellen.

§ 11 Veröffentlichung

1 Die Kirchenvorsteherschaft sorgt für die Veröffentlichung des Ergebnisses der er - folgten Bestätigungswahl.

§ 12 Rekurs

1 Ein Rekurs gegen die Gültigkeit des Entscheides ist schriftlich und begründet, in - nert 10 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung oder der Gemeindeversammlung gerechnet, beim Kirchenrat eingeschrieben einzureichen.

§ 13 Wahlverfügung

1 Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist teilt der Kirchenrat dem oder der Betroffenen den Entscheid der Kirchgemeinde in einer Verfügung mit. III. Bestätigungswahl während der Amtszeit

§ 14 Bestätigungswahl während der Amtsdauer

1 Eine Bestätigungswahl eines ordinierten Amtsträgers oder einer Amtsträgerin ist auch während der Amtszeit anzuordnen, wenn ein Fünftel der Stimmberechtigten der Kirchgemeinde eine solche verlangen.

§ 15 Unterschriftensammlung

1 Die Frist für die Unterschriftensammlung für das Begehren einer Bestätigungswahl während der Amtszeit dauert 90 Tage. Sie beginnt mit dem Sammeln der ersten Un - terschriften.
2 Auf Verlangen ist für die Unterschriftensammlung die Einsichtnahme in das Stimmregister der Kirchgemeinde zu ermöglichen. Die Adresslisten dürfen vom Ge - suchsteller oder der Gesuchstellerin nicht für andere Zwecke verwendet werden.

§ 16 Zustandekommen der Bestätigungswahl

1 Das Wahlbüro der Kirchgemeinde ermittelt unter dem Vorsitz des Präsidenten oder der Präsidentin der Kirchenvorsteherschaft das Zustandekommen des Begehrens für eine Bestätigungswahl und teilt das Ergebnis spätestens einen Monat nach Ablauf der Sammelfrist der Kirchenratskanzlei mit.
2 Die Unterschriftenbogen dürfen nur von Mitgliedern des Wahlbüros eingesehen werden.

§ 17 Anordnung der Wahl

1 Der Kirchenrat ordnet darauf die Durchführung einer Bestätigungswahl während der Amtszeit an.
2 Eine Bestätigungswahl während der Amtszeit ist spätestens vier Monate nach dem Zustandekommen eines Begehrens vorzunehmen.

§ 18 Verfahren

1 Im Übrigen richtet sich das Verfahren für eine Bestätigungswahl während der Amtszeit nach demjenigen einer Bestätigungswahl bei Ablauf der Amtszeit, wie es in § 9, § 10, § 11, § 12 und § 13 dieser Verordnung geregelt ist. IIIa. Gemeinsame Pfarrämter und Diakonate *

§ 18a * Begehren durch Aufsichtskommission

1 Wo zwei Kirchgemeinden durch ein gemeinsames Pfarramt oder Diakonat verbun - den sind, haben die beiden Aufsichtskommissionen ihren Entscheid über eine Bestä - tigungswahl für einen ordinierten Amtsträger oder eine ordinierte Amtsträgerin in gegenseitigem Einvernehmen zu fällen. Kommt ein solches nicht zustande, entschei - det der Kirchenrat über die Ansetzung einer Bestätigungswahl in beiden Gemeinden.

§ 18b * Begehren durch Unterschriftensammlung nur in einer Kirchgemeinde

1 Wird in einem gemeinsamen Pfarramt oder Diakonat zweier Kirchgemeinden nur in einer Gemeinde durch Unterschriftensammlung ein Begehren für eine Bestäti - gungswahl für einen ordinierten Amtsträger oder eine ordinierte Amtsträgerin ge - stellt, ordnet der Kirchenrat für beide Gemeinden eine Bestätigungswahl an.

§ 18c * Verfahren für gemeinsame Bestätigungswahl

1 Die Durchführung der Bestätigungswahl richtet sich nach der bestehenden Verein - barung zwischen den Kirchgemeinden. Die Wahl wird in jedem Fall geheim durch - geführt.
2 Wird die Pfarrwahl und die Bestätigungswahl in der Vereinbarung über das gemeinsame Pfarramt oder Diakonat nicht geregelt, so hat sie in zwei getrennten, gleichzeitig stattfindenden Versammlungen oder Urnenwahlen zu erfolgen.

§ 18d * Verfahren bei unterschiedlichem Ergebnis

1 Führt eine Bestätigungswahl für einen ordinierten Amtsträger oder eine ordinierte Amtsträgerin in zwei Kirchgemeinden, die durch ein gemeinsames Pfarramt oder Diakonat verbunden sind, zu einem unterschiedlichen Ergebnis, so ist die Bestäti - gung im Amt der zustimmenden Kirchgemeinde nur gültig, wenn diese in Ergän - zung zur getroffenen Bestätigungswahl innert sechs Monaten nach der Wahl auch ei - nem Antrag auf Auflösung des gemeinsamen Pfarramtes oder Diakonates zustimmt und der Kirchenrat die Auflösung beschliesst

§ 19 Inkraftsetzung

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Juni 2004 in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Bestätigungswahl der Pfarrer vom 21. August 1991.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 20.08.2003 01.06.2004 Erstfassung keine Angabe

§ 4 Abs. 2 03.01.2005 08.01.2005 aufgehoben 1/2005

Titel IIIa. 03.01.2005 08.01.2005 eingefügt 1/2005

§ 18a 03.01.2005 08.01.2005 eingefügt 1/2005

§ 18b 03.01.2005 08.01.2005 eingefügt 1/2005

§ 18c 03.01.2005 08.01.2005 eingefügt 1/2005

§ 18d 03.01.2005 08.01.2005 eingefügt 1/2005

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