Verordnung zum Pflegekindergesetz (853.1)
CH - BL

Verordnung zum Pflegekindergesetz

1 SR 211.222.338
28 - 1.1.1985 Vom 22. April 1982 GS 28.149 Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

§ 1 Träger der Bewilligung

Die Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes kann an ein Ehepaar oder an eine Einzelperson erteilt werden.

§ 2 Information der Pflegeeltern

Die Pflegeeltern sind über die Verhältnisse des Pflegekindes angemessen zu in- formieren.

§ 3 Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht gemäss Artikel 5 Absatz 2 der eidgenössischen Ver- ordnung vom 19. Oktober 1977
1 über die Aufnahme von Pflegekindern obliegt den Pflegeeltern oder dem gesetzlichen Vertreter. Die Zuständigkeit wird in der Pflegekinderbewilligung festgelegt.

§ 4 Mitteilungspflicht

Die Vormundschaftsbehörde ist verpflichtet, ihre Entscheide über die Bewilligung ode r Aufhebung eines Pflegekinderverhältnisses den Betroffenen und dem kantonalen Jugendsozialdienst schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Familienpflege, Aufhebung und Umplazierung

1 Die Pflegeeltern, der gesetzliche Vertreter des Kindes und/oder der Versorger sind verpflichtet, eine bevorstehende Umplazierung des Kindes oder die Aufhe- bung des Pflegeverhältnisses der bisher zuständigen Vormundschaftsbehörde zu melden. Diese orientiert den Jugendsozialdienst und, sofern es sich um eine Umplazierung in eine andere Gemeinde handelt, die Bewilligungsbehörde des neuen Aufenthaltsortes des Kindes.
1 GS 28.145, SGS 853
2 1. Januar 1983.

§ 6 Grosspflegefamilien

1 Ein Ehepaar oder eine Einzelperson, die mindestens 4 Kinder oder Jugendliche aufnimmt, wird als Grosspflegefamilie bezeichnet.
2 Grosspflegefamilien bedürfen der Anerkennung durch die Erziehungsdirektion. Diese Anerkennung ist alle 4 Jahre zu überprüfen.
3 Für die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen in Grosspflegefamilien sind die §§ 6 Absatz 1 und 9 des Pflegekindergesetzes
1 und die §§ 4 und 5 dieser Ver- ordnung sinngemäss anwendbar.

§ 7 Beiträge

Der Kanton kann an Grosspflegefamilien für die Erziehung, Unterbringung und Betreuu ng Beiträge leisten, soweit die Kosten nicht durch die Pflegegelder der Versorger sichergestellt sind.

§ 8 Kostentragung

Der Kanton trägt die Kosten für die Förderung des Pflegekinderwesens gemäss
§ 7 Absätze 2 und 3 des Pflegekindergesetzes.

§ 9 Ausführungsbestimmungen

Soweit diese Verordnung keine Regelung trifft, erlässt der Regierungsrat die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Pflegekindergesetz vom 22. April 1982 in Kraft
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