Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen
Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) Vom 26. September 2007 (Stand 1. August 2018) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 13 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 26. März 1985 1 ) und die §§ 12, 21, 27, 30, 40, 43 und 45 des Gesetzes über die Information der Öffentlich - keit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006 2 ) , * beschliesst:
1. Öffentlichkeitsprinzip
§ 1 Gesuch; Form, Inhalt
1 Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten kann formlos gestellt werden und muss nicht begründet werden.
2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat die ihr beziehungsweise ihm zumut - baren Angaben zu machen, die es dem öffentlichen Organ erlauben, das verlangte amtliche Dokument zu identifizieren.
3 Das öffentliche Organ kann verlangen, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuch - steller das Gesuch präzisiert.
4 Das öffentliche Organ weist die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller darauf hin, dass auf das Gesuch nicht eingetreten wird, wenn sie oder er innert einer Frist von
20 Tagen nicht die für die Identifizierung des verlangten Dokuments erforderliche Präzisierung macht (§ 36 Abs. 1 IDAG). *
5 Bleibt die verlangte Präzisierung dennoch aus, teilt das öffentliche Organ der Ge - suchstellerin oder dem Gesuchsteller schriftlich mit, dass auf das Gesuch nicht ein - getreten wird.
1) SAR 153.100
2) SAR 150.700 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
§ 2 Zuständigkeit zur Gesuchsbehandlung
1 Gesuche um Zugang zu amtlichen Dokumenten sind vom öffentlichen Organ zu behandeln, welches die Akten bearbeitet oder durch Dritte bearbeiten lässt.
2 Gesuche um Zugang zu amtlichen Dokumenten des Grossen Rats sind vom Büro zu behandeln. Wird Einsicht in Akten einer Kommission verlangt, behandelt diese die Gesuche selbst. Besteht die Kommission nicht mehr, werden die Gesuche vom Büro behandelt.
3 ... *
4 Gesuche, die bei einer unzuständigen Stelle eingereicht werden, sind an das zustän - dige öffentliche Organ weiterzuleiten.
§ 3 Einsichtnahme vor Ort
1 Wird der Zugang zu den amtlichen Dokumenten durch Einsichtnahme vor Ort gewährt, hat das öffentliche Organ für angemessenen Schutz der Dokumente zu sor - gen.
2. Datenschutz
2.1. Datensicherheit
§ 4 Technische und organisatorische Massnahmen
1 Die öffentlichen Organe haben bei der elektronischen Bearbeitung von Personenda - ten zur Einhaltung der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Zurechenbarkeit und Nachvollziehbarkeit sowie der Löschfristen insbesondere folgende Massnahmen zu ergreifen: * a) * Zugangskontrolle: unbefugten Personen ist der Zugang zu Einrichtungen, in denen Personendaten verarbeitet werden, zu verwehren, b) * Datenträgerkontrolle: unbefugten Personen ist das Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen von Datenträgern zu verunmöglichen, c) * Transportkontrolle: bei der Bekanntgabe von Personendaten sowie beim Transport von Datenträgern ist zu verhindern, dass die Daten unbefugt gele - sen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können, d) * Bekanntgabekontrolle: Datenempfänger, denen Personendaten mittels Einrich - tungen zur Datenübertragung bekannt gegeben werden, müssen identifiziert werden können, e) * Speicherkontrolle: unbefugte Eingabe in den Speicher sowie unbefugte Ein - sichtnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter Personendaten sind zu verhindern, f) * Benutzerkontrolle: die Benutzung von automatisierten Datenverarbeitungssys - temen mittels Einrichtungen zur Datenübertragung durch unbefugte Personen ist zu verhindern,
g) * Zugriffskontrolle: der Zugriff der berechtigten Personen ist auf diejenigen Per - sonendaten zu beschränken, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen, h) * Eingabekontrolle: in elektronischen Systemen muss nachträglich überprüft werden können, welche Personendaten zu welcher Zeit und von welcher Per - son eingegeben wurden, i) * Wiederherstellung: Gewährleistung, dass eingesetzte Systeme im Störungsfall wiederhergestellt werden können, j) * Zuverlässigkeit, Integrität: Gewährleistung, dass alle Funktionen des Systems zur Verfügung stehen, auftretende Fehlfunktionen gemeldet werden und ge - speicherte Personendaten nicht durch Fehlfunktionen des Systems beschädigt werden können.
2 Die Massnahmen orientieren sich nach dem Zweck, der Art und dem Umfang der Datenbearbeitung sowie den möglichen Gefahren für die Persönlichkeitsrechte betroffener Personen. Sie sind periodisch auf ihre Zweck- und Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen und den technischen Entwicklungen anzupassen.
3 Öffentliche Organe legen ihr Datensicherheitskonzept fest und bestimmen die Auf - bewahrungsfristen der von ihnen bearbeiteten Daten unter Beachtung der Anbiete - pflichten gemäss Archivgesetzgebung. *
4 Spätestens ein Jahr nach Ablauf einer befristeten Anbietepflicht gemäss Archivge - setzgebung oder zehn Jahre nach ihrer Anlage sind vom Archiv nicht übernommene Personendaten zu löschen, ausser sie werden aufgrund einer nachweisbaren Über - prüfung für die Aufgabenerfüllung oder zu Beweiszwecken weiterhin benötigt. Die Überprüfung ist spätestens nach zehn Jahren zu wiederholen. Sonderbestimmungen in anderen Erlassen bleiben vorbehalten. *
§ 5 Elektronische Systeme *
1 Öffentliche Organe dokumentieren beim Betrieb eines elektronischen Systems zur Bearbeitung von Personendaten die zur Gewährleistung der Datensicherheit getrof - fenen Massnahmen sowie deren Überprüfung und Aktualisierung. *
2 Zugriffe auf Personendaten sind wie folgt zu protokollieren, wenn die Einhaltung der Schutzziele nicht auf andere Art gewährleistet wird: * a) * Zugriffe von Systemadministratoren b) * Zugriffe von Nutzenden zur
1. Authentifizierung und Autorisierung,
2. Dateneingabe und -veränderung,
3. Dateneinsicht,
4. Datenübermittlung,
5. Datenlöschung.
2bis Die Protokolle sind während eines Jahres revisionsgerecht festzuhalten. Sie dür - fen ausschliesslich zur Überprüfung der Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung und der Sicherstellung der Informations- und Informatiksicherheit verwendet werden. *
3 ... *
2.2. Übrige Bestimmungen
§ 6 Erhöhte Risiken; Datenschutz-Folgenabschätzung *
1 Öffentliche Organe führen bei jeder Einführung und Erweiterung einer informatik - gestützten Anwendung mit Personendaten oder bei Veränderungen der Technologie, die vorausichtlich zu einem erhöhten Risiko für die Persönlichkeit und die Grund - rechte der betroffenen Person führt, eine Datenschutz-Folgenabschätzung durch. Ein erhöhtes Risiko ist insbesondere anzunehmen, wenn * a) * das System Profiling ermöglicht, b) * besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden, c) * Bearbeitungen von Personendaten durch Auftragnehmende durchgeführt wer - den, d) * zwei oder mehrere öffentliche Organe Personendaten in einem gemeinsamen elektronischen System bearbeiten.
2 Auf die Datenschutz-Folgenabschätzung kann verzichtet werden, sofern und soweit die Datenbearbeitungen in der gesetzlichen Grundlage ausdrücklich geregelt wer - den. *
3 Öffentliche Organe halten das Ergebnis der Datenschutz-Folgenabschätzung schriftlich fest (§ 17a Abs. 2 IDAG). Der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz ist eine Kopie zuzustellen, wenn die Anwendung nicht zur Vorab-Kon - sultation unterbreitet wird. *
§ 6a * Mindestinhalt der Datenschutz-Folgenabschätzung
1 Die Datenschutz-Folgenabschätzung enthält mindestens: a) das verantwortliche öffentliche Organ, die rechtliche Grundlage, den Zweck und eine systematische Beschreibung der geplanten Datenbearbeitungen, b) eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit der Datenbear - beitungen in Bezug auf den Zweck, c) eine Bewertung der Risiken für die Persönlichkeit und die Grundrechte der betroffenen Personen unter Beachtung der Schutzziele gemäss § 4 Abs. 1 und d) die technischen und organisatorischen Massnahmen, die zur Bewältigung der Risiken geplant sind (§ 4 Abs. 1), unter anderem in Bezug auf Datenbearbei - tungen durch beauftragte Dritte.
§ 6b * Vorab-Konsultation; Ablauf
1 Mit dem Gesuch um Vorab-Konsultation (§ 17b IDAG) reicht das verantwortliche öffentliche Organ die Dokumentation der Datenschutz-Folgenabschätzung ein.
2 Das öffentliche Organ führt die geplanten Datenverarbeitungen nicht durch, bis die Konsultation abgeschlossen ist.
3 Die Konsultation ist abgeschlossen, wenn die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz die Anwendung für unbedenklich erklärt oder eine Empfehlung ge - mäss § 17b Abs. 2 IDAG abgegeben hat.
§ 6c * Verletzung der Datensicherheit; Ausnahme der Meldepflicht
1 Verletzungen der Datensicherheit sind insbesondere Sicherheitsverletzungen, die zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zum unbefugten Zugang zu Per - sonendaten führen.
2 Der Schutz der betroffenen Person erfordert keine Meldung, wenn a) die technischen und organisatorischen Massnahmen des öffentlichen Organs eine Kenntnisnahme der Personendaten durch Unbefugte verhindert haben oder b) das öffentliche Organ durch nachfolgende Massnahmen sichergestellt hat, dass aller Wahrscheinlichkeit nach kein erhöhtes Risiko für die Persönlichkeit und die Grundrechte betroffener Personen mehr besteht oder c) dies mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre und stattdes - sen eine öffentliche Bekanntmachung oder eine andere wirksame Informati - onsmassnahme erfolgt.
§ 7 Besonders schützenswerte Personendaten
1 Besonders schützenswerte Personendaten sind insbesondere Daten über: * a) die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Tätig - keiten, b) die Gesundheit, die Intimsphäre oder die ethnische Zugehörigkeit, c) Massnahmen der sozialen Hilfe, d) administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen. e) * die ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer Person, die ein - deutige Informationen über deren Physiologie oder deren Gesundheit liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden Person gewonnen wurden (genetische Daten), f) * die physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmale einer Person, die mit speziellen technischen Verfahren gewonnen werden und die eindeutige Identifizierung dieser Person ermöglichen oder bestätigen (biome - trische Daten).
§ 7a * Informationspflicht; Ausnahmen
1 Bei Datenbekanntgaben für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für For - schung, Planung und Statistik kann eine Information der betroffenen Personen unter - bleiben. Anderslautende gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.
2 Werden Daten ausschliesslich zur Einhaltung und Kontrolle der Datensicherheit er - hoben und gespeichert, besteht keine Pflicht zur Information der betroffenen Perso - nen.
3 Werden Daten ausschliesslich zur Einhaltung der Aufbewahrungs- und Archivie - rungsvorschriften erhoben und gespeichert, besteht keine Pflicht zur Information der betroffenen Personen.
§ 8 Bestätigung der Datensperre
1 Die Datensperre gemäss § 16 IDAG ist den betroffenen Personen durch die Einwohnerkontrolle schriftlich zu bestätigen.
2 Das Gesuch um Aufhebung einer Datensperre ist schriftlich zu stellen.
§ 9 Berechtigtes Interesse; ideeller Zweck
1 Ein berechtigtes Interesse gemäss § 16 Abs. 1 IDAG liegt namentlich vor, wenn eine rechtliche, wirtschaftliche oder persönliche Beziehung zur Person, über die eine Auskunft eingeholt wird, besteht.
2 Der ideelle Zweck gemäss § 16 Abs. 2 IDAG ist insbesondere gegeben a) bei politischen Parteien zur Förderung des politischen Interesses, b) bei gemeinnützigen Organisationen zur Mitgliederwerbung und für Spenden - aufrufe; das ZEWO-Gütesiegel oder die entsprechende Anerkennung durch das Steueramt des Kantons Aargau gilt als Nachweis der Gemeinnützigkeit, c) bei lokalen und regionalen Vereinen und Organisationen zur Förderung des Gemeinschaftslebens, der Gesundheitsvorsorge, des Sports oder der Kultur.
§ 10 Datenschutzrevers
1 Die Einwohnerkontrolle kann für die Bekanntgabe von Personendaten gemäss § 16 IDAG die Abgabe einer Erklärung verlangen, in der sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller zur Einhaltung von Auflagen verpflichtet, insbesondere zur aus - schliesslichen Bearbeitung für den angegebenen Zweck oder zur Einhaltung des Ver - bots der Weitergabe.
2 Die Verpflichtungserklärung kann mit der Vereinbarung einer Konventionalstrafe bei Nichteinhaltung der Auflagen verbunden werden.
§ 11 Überwachung mit optisch-elektronischen Anlagen
1 Werden öffentlich zugängliche Räume mit optisch-elektronischen Anlagen gemäss § 20 IDAG so überwacht, dass eine Personenidentifikation möglich ist, müssen in einem Reglement mindestens folgende Angaben festgehalten sein a) Zweck der Überwachung, b) Bezeichnung der Person oder Stelle, die mit der Durchführung der Überwa - chung betraut wird und die Daten bearbeiten, insbesondere auswerten darf, c) Bezeichnung der Gebäude und Örtlichkeiten, die überwacht werden, d) Bestimmung der Überwachungszeiten, e) Festlegung, ob die Daten gespeichert werden und allenfalls wie lange.
2 Die optisch-elektronischen Anlagen sind so einzustellen, dass nur die absolut erfor - derlichen Daten erfasst werden können.
3 Die erhobenen Daten dürfen nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden. Das öffentliche Organ hat gemäss § 4 die Datensicherheit zu gewährleisten.
4 Das Reglement ist der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz mit dem Bewilligungsgesuch (§ 20 Abs. 1 Satz 2 IDAG) einzureichen.
§ 12 * ...
§ 12a * Datenverarbeitung im Auftrag
1 Auftragnehmende für die Bearbeitung von Personendaten sind vom öffentlichen Organ unter besonderer Berücksichtigung der von jenen getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen sorgfältig auszuwählen. Durch Vertrag oder Aufla - gen sind festzulegen: a) Gegenstand und Dauer des Auftrags, b) Umfang, Art und Zweck der vorgesehenen Datenbearbeitung, die Art der Da - ten und der Kreis der Betroffenen, c) die zur Einhaltung der Datensicherheit zu treffenden technischen und organi - satorischen Massnahmen, deren Kontrolle und Dokumentation, d) Durchsetzung von Ansprüchen betroffener Personen, e) Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Überbindung dieser Pflicht auf alle Datenbearbeitenden, f) allfällige Berechtigung zur Vergabe von Unteraufträgen, g) Kontrollrechte des auftraggebenden öffentlichen Organs und entsprechende Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Auftragnehmenden, h) Mitteilungspflicht des Auftragnehmenden bei Verletzungen der Datensicher - heit, i) Weisungsbefugnis des öffentlichen Organs, j) die Rückgabe überlassener Datenträger und die Löschung beim Auftragneh - menden gespeicherter Daten.
2 Stellt die Bearbeitung von Personendaten nicht die Hauptpflicht des Auftragneh - menden dar, haben sich die Vereinbarung oder die Auflagen sinngemäss am Inhalt gemäss Abs. 1 zu orientieren.
§ 13 Nahe Verwandtschaft
1 Nahe Verwandte, die ein Einsichtsrecht gemäss § 26 IDAG haben, sind Personen, die mit den Verstorbenen in gerader Linie oder bis zum Grad der Geschwisterkinder verwandt oder verschwägert waren.
§ 14 Bestreitungsvermerk
1 Personendaten, die vom verantwortlichen öffentlichen Organ nicht als richtig be - wiesen werden können, sind nur dann nicht zu löschen und stattdessen mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen, wenn ansonsten keine dem Zweck der Daten - sammlung entsprechenden amtlichen Daten zu dieser Person mehr bestehen würden.
3. Gemeinsame Bestimmungen zum Öffentlichkeitsprinzip und
Datenschutz
§ 15 Beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz
1 Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz ist administrativ dem Departement Volkswirtschaft und Inneres angegliedert.
2 Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz stellt ihr Personal an. Sie kann Sachverständige beiziehen, wenn die Erfüllung ihrer Aufgaben besondere Fachkenntnisse erfordert.
§ 16 * ...
§ 17 * ...
§ 18 * ...
§ 19 Fristen
1 Gesuche um Auskunft und/oder Zugang zu amtlichen Dokumenten sind nach Mög - lichkeit innert 10 Tagen zu erledigen. *
2 ... *
3 Öffentliche Organe geben innert 30 Tagen nach Erhalt einer Empfehlung gemäss § 32 Abs. 3 IDAG schriftlich eine Erklärung ab, ob sie die Empfehlung annehmen. *
§ 20 Publikation
1 Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz sorgt für eine geeignete Publikation der Empfehlungen und Entscheide gemäss § 32 Abs. 3–5 IDAG in an - onymisierter Form, vorzugsweise im Internet.
§ 21 Zusammenarbeit; Behördenbeschwerde *
1 Stellen sich Fragen zur Informatiksicherheit oder andere die Informatik betreffende Fragen, holt die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz die Stellung - nahme des Departements Finanzen und Ressourcen ein. *
2 Die öffentlichen Organe holen vor dem Erlass von Gesetzen, Verordnungen, Richt - linien, Reglementen oder Weisungen im Anwendungsbereich des IDAG die Stel - lungnahme der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz ein. *
3 Entscheide im Anwendungsbereich des IDAG sind der beauftragten Person für Öf - fentlichkeit und Datenschutz zuzustellen, soweit sie nicht ohnehin Partei ist. Sie ist zur Erhebung von Verwaltungs- und von Verwaltungsgerichtsbeschwerden befugt. *
4 Hatte die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz die Möglichkeit zur Erhebung der Beschwerde, erlässt sie weder Empfehlungen noch Verfügungen in der gleichen Sache, sofern nicht Wiedererwägungsgründe gemäss § 39 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 1 ) vorliegen. *
§ 22 Gebühren; aufwändiges Verfahren
1 Die Höhe der gemäss § 40 Abs. 2 IDAG von den öffentlichen Organen zu bezie - henden Gebühren bemisst sich nach den Ansätzen der Verordnung über die Kanzlei - gebühren vom 14. Oktober 1991 2 ) .
2 Ein Verfahren ist aufwendig gemäss § 40 Abs. 2 lit. a IDAG, wenn das öffentliche Organ durch das Verfahren insgesamt eine halbe Stunde und mehr beschäftigt wird.
4. Archivwesen
4.1. Allgemeine Bestimmungen
§ 23 Aufbewahrungspflicht und Ordnungssystem
1 Die öffentlichen Organe sorgen für Sammlung, Ordnung und sichere Aufbewah - rung der zu ihrem Zuständigkeitsbereich gehörenden Dokumente.
2 Jedes öffentliche Organ verfügt über ein nachgeführtes Ordnungssystem zu den von ihm verwalteten Dokumenten.
3 Der Regierungsrat erlässt für die kantonale Verwaltung Richtlinien zur Aktenfüh - rung und Archivierung. Das Staatsarchiv unterstützt die öffentlichen Organe bei der Umsetzung der Richtlinien.
§ 24 Archivwürdigkeit und Aufbewahrungsfristen
1 Das Staatsarchiv legt in Zusammenarbeit mit den gemäss § 45 Abs. 1 IDAG anbie - tepflichtigen öffentlichen Organen fest, welche Dokumente archivwürdig sind.
2 Die öffentlichen Organe bestimmen nach Rücksprache mit dem Staatsarchiv die aus rechtlichen und administrativen Gründen angemessenen minimalen Aufbewah - rungsfristen für diese Dokumente, während denen sie der abliefernden Behörde noch zur Verfügung stehen müssen.
3 Der Fristenlauf wird ab Datum des jüngsten Dokuments eines Geschäfts berechnet.
§ 25 * ...
1) SAR 271.200
2) SAR 661.113
§ 26 Von der Anbietepflicht ausgenommene Dokumente
1 Überwiegende öffentliche Interessen gemäss § 45 Abs. 3 IDAG liegen insbesonde - re vor, wenn die Einsichtnahme in die Dokumente geeignet ist a) die Sicherheit des Kantons zu gefährden, b) die Beziehung zu ausländischen Staaten, internationalen Organisationen oder zwischen dem Kanton Aargau und dem Bund oder anderen Kantonen dauernd zu beeinträchtigen oder c) die Handlungsfähigkeit des Regierungsrats schwerwiegend zu beeinträchti - gen.
2 Bestehen die Hinderungsgründe gemäss § 45 Abs. 3 IDAG nicht mehr oder ist die verlängerte Frist abgelaufen, sind die Dokumente unverzüglich dem Staatsarchiv an - zubieten. Auf der Ablieferungsliste ist der Grund für die Verzögerung zu vermerken.
§ 27 Vernichtung von Dokumenten
1 Die Vernichtung von Dokumenten, die unter die Anbietepflicht gemäss § 45 IDAG fallen, sowie die Mikroverfilmung (Ersatzverfilmung) und elektronische Erfassung von Archivgut bedürfen der Zustimmung des Staatsarchivs.
2 Das Staatsarchiv vernichtet keine Dokumente ohne schriftliche Zustimmung des abliefernden öffentlichen Organs.
4.2. Bestand und Benutzung des Staatsarchivs
§ 28 Archivgut
1 Das Archivgut des Staatsarchivs umfasst a) Archivgut des Aargaus aus der Zeit der Rechtsvorgänger des Kantons bis 1798 sowie der helvetischen Kantone Aargau, Baden und Fricktal (eingeschlossen das Archivgut der aufgehobenen geistlichen Institutionen), b) Archivgut der öffentlichen Organe seit 1803, c) weiteres Schrift- und Überlieferungsgut, welches für die Kantons-, Orts- und Personengeschichte von Bedeutung ist, und dem Staatsarchiv zu dauerndem Besitze oder als Depositum – von Institutionen, Organisationen, natürlichen und juristischen Personen – geschenkt oder anvertraut wird oder auf andere Weise in den Besitz des Staatsarchivs gelangt, d) eine Grafik-Sammlung, e) eine Handbibliothek.
§ 29 Einsichtnahme; Grundsatz
1 Das Archivgut steht der Öffentlichkeit im Lesesaal während der Öffnungszeiten zur Einsicht offen.
2 Die Einsichtnahme in Archivgut von Nachlässen und Deposita richtet sich nach den Bestimmungen der Übernahmeverträge.
3 Einzelheiten regelt das Staatsarchiv in einer Benutzungsordnung, die vom Regie - rungsrat zu genehmigen ist. Die Benutzungsordnung regelt ausserdem in Grundzü - gen Ausleihe und gewerbliche Nutzung gemäss den §§ 28 und 29.
§ 30 Nachforschungen und Gebühren
1 Das Staatsarchiv ist nicht verpflichtet, für Dritte Nachforschungen vorzunehmen.
2 Nimmt das Staatsarchiv für Dritte gleichwohl Nachforschungen vor, wird bei ei - nem Aufwand von mehr als 15 Minuten Dauer pro angebrochene weitere Viertel - stunde eine Verwaltungsgebühr von Fr. 20.–, insgesamt aber höchstens Fr. 200.–, er - hoben.
3 Die Gebühr für die Benutzung des Mikrofilmlesegeräts beträgt Fr. 20.– pro Tag.
§ 31 Ausleihe
1 Das Staatsarchiv kann Archivgut für wissenschaftliche Forschung sowie zu Aus - stellungszwecken für angemessene Zeit ausleihen, sofern sachgerechte Behandlung und Sicherheit gewährleistet sind.
§ 32 Gewerbliche Nutzung
1 Das Staatsarchiv regelt im Einzelfall die Voraussetzungen und das Verfahren zur gewerblichen Nutzung des Archivguts.
2 Die entsprechenden Verträge sind zu ihrer Gültigkeit von der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Departements Bildung, Kultur und Sport zu unterzeichnen.
§ 33 Archivkommission
1 Die Fachaufsicht über das Staatsarchiv übt eine Archivkommission von fünf bis sieben Mitgliedern aus. Sie unterstützt und berät den Regierungsrat bei der Förde - rung und Koordination des Archivwesens im Kanton.
2 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Archivkommission und deren Präsiden - tin oder Präsidenten auf die Dauer von vier Jahren.
5. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 34 Übergangsfrist
1 Die notwendigen technischen und organisatorischen Anpassungen gemäss § 5 sind spätestens innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorzunehmen.
§ 35 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Juli
2008 in Kraft.
Aarau, 26. September 2007 Regierungsrat Aargau Landammann H ASLER Staatsschreiber D R
. G RÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
23.05.2018 01.08.2018 Ingress geändert 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 1 Abs. 4 geändert 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 2 Abs. 3 aufgehoben 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 4 Abs. 1 geändert 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 4 Abs. 1, lit. a) geändert 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 4 Abs. 1, lit. b) geändert 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 4 Abs. 1, lit. c) geändert 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 4 Abs. 1, lit. d) geändert 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 4 Abs. 1, lit. e) geändert 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 4 Abs. 1, lit. f) geändert 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 4 Abs. 1, lit. g) eingefügt 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 4 Abs. 1, lit. h) eingefügt 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 4 Abs. 1, lit. i) eingefügt 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 4 Abs. 1, lit. j) eingefügt 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 4 Abs. 3 geändert 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 4 Abs. 4 eingefügt 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 5 Titel geändert 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 5 Abs. 1 geändert 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 5 Abs. 2 geändert 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 5 Abs. 2, lit. a) eingefügt 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 5 Abs. 2, lit. b) eingefügt 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 5 Abs. 2
bis eingefügt 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 5 Abs. 3 aufgehoben 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 6 Titel geändert 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 6 Abs. 1 geändert 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 6 Abs. 1, lit. a) geändert 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 6 Abs. 1, lit. b) geändert 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 6 Abs. 1, lit. c) geändert 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 6 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 6 Abs. 2 geändert 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 6 Abs. 3 eingefügt 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 6a eingefügt 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 6b eingefügt 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 6c eingefügt 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 7 Abs. 1 geändert 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 7 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 7 Abs. 1, lit. f) eingefügt 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 7a eingefügt 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 12 aufgehoben 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 12a eingefügt 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 16 aufgehoben 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 17 aufgehoben 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 18 aufgehoben 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 19 Abs. 1 geändert 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 19 Abs. 2 aufgehoben 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 19 Abs. 3 eingefügt 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 21 Titel geändert 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 21 Abs. 1 geändert 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 21 Abs. 2 geändert 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 21 Abs. 3 geändert 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 21 Abs. 4 eingefügt 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 25 aufgehoben 2018/4-21
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 23.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-21
§ 1 Abs. 4 23.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-21
§ 2 Abs. 3 23.05.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4-21
§ 4 Abs. 1 23.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-21
§ 4 Abs. 1, lit. a) 23.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-21
§ 4 Abs. 1, lit. b) 23.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-21
§ 4 Abs. 1, lit. c) 23.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-21
§ 4 Abs. 1, lit. d) 23.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-21
§ 4 Abs. 1, lit. e) 23.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-21
§ 4 Abs. 1, lit. f) 23.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-21
§ 4 Abs. 1, lit. g) 23.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-21
§ 4 Abs. 1, lit. h) 23.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-21
§ 4 Abs. 1, lit. i) 23.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-21
§ 4 Abs. 1, lit. j) 23.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-21
§ 4 Abs. 3 23.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-21
§ 4 Abs. 4 23.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-21
§ 5 23.05.2018 01.08.2018 Titel geändert 2018/4-21
§ 5 Abs. 1 23.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-21
§ 5 Abs. 2 23.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-21
§ 5 Abs. 2, lit. a) 23.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-21
§ 5 Abs. 2, lit. b) 23.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-21
§ 5 Abs. 2
bis 23.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-21
§ 5 Abs. 3 23.05.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4-21
§ 6 23.05.2018 01.08.2018 Titel geändert 2018/4-21
§ 6 Abs. 1 23.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-21
§ 6 Abs. 1, lit. a) 23.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-21
§ 6 Abs. 1, lit. b) 23.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-21
§ 6 Abs. 1, lit. c) 23.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-21
§ 6 Abs. 1, lit. d) 23.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-21
§ 6 Abs. 2 23.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-21
§ 6 Abs. 3 23.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-21
§ 6a 23.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-21
§ 6b 23.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-21
§ 6c 23.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-21
§ 7 Abs. 1 23.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-21
§ 7 Abs. 1, lit. e) 23.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-21
§ 7 Abs. 1, lit. f) 23.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-21
§ 7a 23.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-21
§ 12 23.05.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4-21
§ 12a 23.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-21
§ 16 23.05.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4-21
§ 17 23.05.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4-21
§ 18 23.05.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4-21
§ 19 Abs. 1 23.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-21
§ 19 Abs. 2 23.05.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4-21
§ 19 Abs. 3 23.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-21
§ 21 23.05.2018 01.08.2018 Titel geändert 2018/4-21
§ 21 Abs. 1 23.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-21
§ 21 Abs. 2 23.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-21
§ 21 Abs. 3 23.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-21
§ 21 Abs. 4 23.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-21
§ 25 23.05.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4-21
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