Grossratsbeschluss betreffend Beitritt des Kantons Basel-Stadt zum Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
                            Grossratsbeschluss betreffend  Beitritt des Kantons Basel-Stadt  zum Konkordat über die Rechtshilfe und  die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen  Vom 13. Oktober 1993  Der  Grosse  Rat  des  Kantons  Basel-Stadt,  auf  Antrag  des  Regie-  rungsrates, beschliesst:  I.  Der  Regierungsrat  wird  ermächtigt,  dem  Eidgenössischen  Justiz-  und  Polizeidepartement  zuhanden  des  Bundesrates  den  Beitritt  des  Kantons Basel-Stadt zum Konkordat über die Rechtshilfe und die in-  terkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen zu erklären.  II.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum  und wird mit Eintritt der Rechtskraft wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Konkordat über die Rechtshilfe und  die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen  Vom 5. November 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Zweck  Art. 1.  Das Konkordat bezweckt die effiziente Bekämpfung der Kri-  minalität   durch   Förderung   der   interkantonalen   Zusammenarbeit,  indem es insbesondere  a) den Untersuchungs- und Gerichtsbehörden die Kompetenz gibt,  Verfahrenshandlungen  in  einem  andern  Kanton  durchzuführen  (2. Kapitel);  b) die Rechtshilfe in Strafsachen erleichtert (3. Kapitel).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendungsbereich  Art. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Das Konkordat kommt nur zur Anwendung in Verfahren, in denen
                            materielles Bundesstrafrecht (Strafgesetzbuch und andere Bundes-  gesetze)  anwendbar  ist,  unter  Ausschluss  der  kantonalen  Strafge-  setzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Es steht jedoch den Kantonen unter Vorbehalt des Grundsatzes des
                            Gegenrechts frei, den Anwendungsbereich des Konkordates durch  eine an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement zuhanden  des Bundesrates gerichtete Erklärung auf die kantonale Gesetzge-  bung auszudehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            kapitel: verfahrenshandlungen in einem andern kanton  Grundsatz  Art. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die mit einer Strafsache befasste Untersuchungs- oder Gerichtsbe-
                            hörde kann Verfahrenshandlungen direkt in einem andern Kanton  anordnen und durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Ausser in dringenden Fällen benachrichtigt sie vorgängig die zustän-
                            dige Behörde dieses Kantons (Art. 24).
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die zuständige Behörde des Kantons, in dem die Verfahrenshand-
                            lung durchgeführt wird, wird in allen Fällen benachrichtigt.  Anwendbares Recht  Art. 4.  Die mit der Sache befasste Untersuchungs- oder Gerichtsbe-  hörde wendet das Verfahrensrecht ihres Kantons an.  Amtssprache  Art. 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Verfahrenshandlungen werden in der Sprache der mit der Sache be-
                            fassten Behörde durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Verfügungen werden in der Sprache der mit der Sache befassten Be-
                            hörde erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Wenn jedoch die Person, die Gegenstand eines Entscheides ist, die
                            Sprache dieser Behörde nicht versteht, hat sie in der Regel Anspruch  auf einen unentgeltlichen Übersetzer oder Dolmetscher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Postzustellungen  Art. 7.  Gerichtsurkunden können Empfängern, die sich in einem an-  dern Kanton aufhalten, direkt durch die Post nach den Vorschriften des  Bundesgesetzes  betreffend  den  Postverkehr  und  seiner  Vollzugsver-  ordnung zugestellt werden.  Vorladungen  Art. 8.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Personen, die in einen Konkordatskanton vorgeladen werden, sind
                            verpflichtet, dort zu erscheinen.  Sie werden in der Amtssprache ihres Aufenthaltsortes vorgeladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zeugen wie auch Sachverständige, die ihren Auftrag akzeptiert
                            haben,  können  einen  angemessenen  Reisespesenvorschuss  verlan-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die Vorladung enthält gegebenenfalls den Hinweis, dass bei unent-
                            schuldigtem  Nichterscheinen  ein  Vorführbefehl  erlassen  werden  kann.  Verhandlungen, Augenscheine  Art. 9.  Die mit der Sache befasste Untersuchungs- oder Gerichtsbe-  hörde kann in einem andern Kanton Sitzungen abbhalten, dort Augen-  scheine und Verhandlungen durchführen oder durchführen lassen.  Durchsuchungen, Beschlagnahme  Art. 10.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Durchsuchungen und Beschlagnahmen müssen durch einen schriftli-
                            chen und kurz begründeten Entscheid angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. In dringenden Fällen kann die Begründung nachgereicht werden.
                            Mitteilungspflicht  Art. 11.  Die Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde, die in ihrer amt-  lichen Stellung Kenntnis von einem in einem andern Kanton begange-  nen, von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen er-  hält, ist verpflichtet, die zuständige Behörde dieses Kantons (Art. 24)  zu benachrichtigen.  Rechtsmittelbelehrung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsmittel. Sprache  Art. 13.  Das Rechtsmittel muss in der Sprache der mit der Sache be-  fassten Behörde oder in derjenigen des Ortes, wo der Entscheid voll-  streckt wird, abgefasst werden.  Kosten  Art. 14.  Die Verfahrenskosten, insbesondere für Übersetzer, Dol-  metscher,  Zeugen,  Gutachten,  wissenschaftliche  Arbeiten  gehen  zu  Lasten des mit der Sache befassten Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            kapitel: auf verlangen eines andern kantons vorgenommene  verfahrenshandlungen  Direkter Geschäftsverkehr  Art. 15.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die Behörden der Konkordatskantone verkehren direkt miteinan-
                            der. Das Ersuchungsschreiben kann in der Sprache der ersuchenden  oder der ersuchten Behörde gehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Falls über die Zuständigkeit einer Behörde Ungewissheit besteht,
                            werden die Gerichtsurkunden und die Rechtshilfegesuche rechtsgül-  tig einer einzigen Behörde zugestellt (Art. 24).
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Wenn die ersuchte Behörde feststellt, dass die Gerichtsurkunde oder
                            das Rechtshilfegesuch in den Zuständigkeitsbereich einer anderen  Behörde fällt, stellt sie dieses von Amtes wegen der zuständigen Be-  hörde zu.  Anwendbares Recht  Art. 16.  Die ersuchte Behörde wendet ihr kantonales Recht an.  Rechte der Parteien  Art. 17.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die Parteien, ihre Vertreter und die ersuchende Behörde können an
                            den   einzelnen   Rechtshilfehandlungen   teilnehmen,   wenn   dieses  Recht durch den ersuchten Kanton vorgesehen ist oder wenn es die  ersuchende Behörde ausdrücklich verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. In diesem Fall gibt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde
                            und den Parteien Zeit und Ort bekannt, wo die Rechtshilfehandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsmittelbelehrung  Art. 18.  Wenn das anwendbare Recht ein Rechtsmittel gegen einen  Entscheid vorsieht, muss dieser die Rechtsmittelbelehrung, die Rechts-  mittelinstanz und die Rechtsmittelfrist angeben.  Rechtsmittel. Verfahren und Zuständigkeit  Art. 19.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die Rechtsmittelschrift muss in der Sprache der ersuchten oder in
                            derjenigen der ersuchenden Behörde abgefasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Bei der Behörde des ersuchten Kantons können nur die Beschwer-
                            degründe  betreffend  Gewährung  und  Ausführung  der  Rechtshilfe  geltend  gemacht  werden.  In  allen  anderen  Fällen,  namentlich  bei  Einwendungen materieller Art, muss das Rechtsmittel bei der zu-  ständigen  Behörde  des  ersuchenden  Kantons  eingereicht  werden;  Art. 18 ist sinngemäss anwendbar.  Vollzug von Haftbefehlen  Art.  20.  Zuführungsbegehren  und  Haftbefehle  werden  nach  den  Vorschriften des Art. 353 StGB vollstreckt.  Vernehmung von verhafteten Personen  Art.  21.  Die  gestützt  auf  einen  Vorführbefehl  oder  Haftbefehl  in  einem andern Konkordatskanton festgenommene Person muss inner-  halb von 24 Stunden einvernommen werden. Die Behörde muss die be-  treffende Person summarisch über die Gründe ihrer Verhaftung und  die ihr vorgeworfenen strafbaren Handlungen informieren.  Zustellung durch die Polizei  Art. 22.  Gerichtsurkunden, die nicht durch die Post zugestellt wer-  den können, werden direkt durch die Polizei des Kantons, wo die Zu-  stellung erfolgen soll, zugestellt.  Kosten  Art. 23.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die Rechtshilfe ist unentgeltlich. Die Kosten namentlich für Über-
                            setzungen,  Dolmetscher,  Vorladungen,  Expertisen,  wissenschaftli-
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            kapitel: schlussbestimmungen  Zuständige Behörde  Art. 24.  Jeder Konkordatskanton bezeichnet eine einzige Behörde,  die  von  einem  anderen  Kanton  angeordnete  oder  verlangte  Verfah-  renshandlungen bewilligt und ausführt und die Mitteilungen erhalten  soll (Art. 3, 6, 11 und 15).  Beitritt und Rücktritt  Art. 25.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung
                            sowie das im Anhang zum Konkordat erwähnte Verzeichnis ist dem  Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bun-  desrates einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies
                            dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des  Bundesrates mitzuteilen. Der Rücktritt wird mit dem Ablauf des der  Erklärung folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.  Inkrafttreten  Art. 26.  Das Konkordat tritt, sobald ihm mindestens zwei Kantone  beigetreten sind, mit seiner Veröffentlichung in der Sammlung der eid-  genössischen Gesetze in Kraft, für die später beitretenden Kantone mit  der Veröffentlichung ihres Beitrittes in der Sammlung der eidgenössi-  schen Gesetze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Das gleiche gilt für die Erklärung betreffend die Ausdehnung des  Anwendungsbereichs  des  Konkordates  und  die  Mitteilung  des  Ver-  zeichnisses der kantonalen Behörden sowie die Nachträge und Ände-  rungen, die darin vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Verzeichnis der zuständigen kantonalen Behörden  nach Art. 24 des Konkordates  Freiburg  Besonderer Untersuchungsrichter  Genf  Ministère public  Appenzell A.Rh.  Verhöramt des Kantons Appenzell A.Rh.  Basel-Stadt  Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt  Zug  Verhöramt des Kantons Zug  Schwyz  Verhöramt  Ausdehnung auf die kantonale Strafgesetzgebung  Obwalden  Verhöramt  Waadt  Juge d’instruction cantonal  Luzern  Amtsstatthalterämter  Glarus  Verhöramt  Wallis  Strafuntersuchungsgericht eines jeden Gerichtskreises  Unter Vorbehalt des Grundsatzes des Gegenrechts wird der Anwen-  dungsbereich des Konkordates auf Verfahren, in welchen materielles  kantonales  Strafrecht  anwendbar  ist,  ausgedehnt.  Gerichtsurkun-  den, die im Sinne von Art. 22 des Konkordates durch die Polizei zu-  gestellt werden müssen, sind an den Kommandanten der Kantonspo-  lizei zu richten.  Neuenburg  Juge d’instruction (les juges d’instruction de Neuchâtel pour les dis-  tricts de Neuchâtel, de Boudry, du Val-de-Travers et du Val-de-Ruz;  le juge d’instruction des Montagnes pour les districts de La Chaux-  de- Fonds et du Locle).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zürich  Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich  Schaffhausen  Untersuchungsrichteramt  Bern  Untersuchungsrichterämter der Amtsbezirke Aarberg, Aarwangen,  Bern, Biel, Büren, Burgdorf, Courtelary, Erlach, Fraubrunnen, Fruti-  gen, Interlaken, Konolfingen (in Schloss Wil), Laupen, Moutier, La  Neuveville,  Nidau,  Niedersimmental  (in  Wimmis),  Oberhasli  (in  Meiringen), Obersimmental (in Blankenburg), Saanen, Schwarzen-  burg, Seftigen (in Belp), Signau (in Langnau i. E.), Thun, Trachsel-  wald  und  Wangen.  Besonderes  Untersuchungsrichteramt  für  den  Kanton Bern in Bern.  Gerichtsurkunden, die im Sinne von Art. 22 des Konkordates durch  die Polizei zugestellt werden müssen, sind an den örtlich zuständigen  Bezirkschef der Kantonspolizei und für die Gemeinde Bern an die  Stadtpolizei zu richten.  St. Gallen  Staatsanwaltschaft, St. Gallen  Thurgau  Staatsanwaltschaft  Basel-Landschaft  Überweisungsbehörde in Liestal  Nidwalden  Verhörrichter  Appenzell I. Rh.  Untersuchungsrichteramt Appenzell  Jura  Juge d’instruction cantonal  Aargau  Bezirksämter  Graubünden  Staatsanwaltschaft  Tessin  Ministero pubblico, Lugano