Beschluss betreffend den eidgenössischen Buss- und Bettag (865.51)
    CH - FR

    Beschluss betreffend den eidgenössischen Buss- und Bettag

    Beschluss betreffend den eidgenössischen Buss- und Bettag vom 06.09.1930 (Fassung in Kraft getreten am 06.09.1930) Der Staatsrat des Kantons Freiburg im Hinblick auf den Beschluss der Tagsatzung vom 2. August 1832; in Erwägung: die Tagsatzung hat verordnet, dass alljährlich der dritte Sonntag im Septem - ber auf dem ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Buss- und Bettag ge - feiert werden solle, um der göttlichen Vorsehung für die Wohltaten zu dan - ken, deren sie das Schweizerland hat teilhaftig werden lassen; auf Antrag der Direktion des Kultus-, Gemeinde- und Pfarreiwesens, beschliesst:

    Art. 1

    1 Der eidgenössische Buss- und Bettag wird inskünftig ohne besondere Be - kanntmachung alljährlich am dritten Sonntag im September im ganzen Kanton gefeiert.

    Art. 2

    1 Die religiösen Zeremonien dieses Festes werden weiterhin von den jeweili - gen kirchlichen Behörden angeordnet.

    Art. 3

    1 Vorliegender Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
    Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
    06.09.1930 Erlass Grunderlass 06.09.1930 BL/AGS 1930 f 64 / d 66 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 06.09.1930 06.09.1930 BL/AGS 1930 f 64 / d 66
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren