Gesetz über Sammlungen in der Öffentlichkeit
                            Gesetz über Sammlungen in der Öffentlichkeit  (Kollektiergesetz)  Vom 3. Juni 1982  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Regie-  rungsrates, erlässt folgendes Gesetz:  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Sammlungen in der
                            Öffentlichkeit zu einem wohltätigen oder gemeinnützigen Zweck, die  im Gebiet des Kantons Basel-Stadt veranstaltet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es findet nicht Anwendung auf Sammlungen in geschlossenem Kreis,  namentlich  innerhalb  von  Vereinen  oder  von  Religionsgemeinschaf-  ten, und auf Sammlungen in der Öffentlichkeit für politische Zwecke.  Bewilligungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Die Sammlungen in der Öffentlichkeit bedürfen einer Sammel-
                            bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Erteilung  dieser  Bewilligung  kann  an  Bedingungen  geknüpft  und mit Auflagen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine bewilligungspflichtige Sammlung darf vor Erteilung der Sam-  melbewilligung weder angekündigt noch durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine  Verordnung  bestimmt,  welche  Sammlungen  von  der  Bewilli-  gungspflicht ausgenommen sind.  Voraussetzungen der Bewilligungserteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Veranstalter dafür Ge-
                            währ bietet, dass das Sammelergebnis für den vorgesehenen wohltäti-  gen oder gemeinnützigen Zweck Verwendung findet.  Verweigerung der Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Die Sammelbewilligung kann verweigert werden, wenn absehbar
                            ist, dass die Unkosten der Sammlung in einem erheblichen Missver-  hältnis zum mutmasslichen Sammelergebnis stehen, oder wenn infolge  gleichzeitiger  Veranstaltung  verschiedener  Sammlungen  die  Gefahr  der Zersplitterung besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entzug der Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Die Sammelbewilligung kann entzogen werden:
                            a) wenn sie durch unzutreffende Angaben erwirkt worden ist;  b) wenn  nachträglich  wichtige  Verweigerungsgründe  bekannt  wer-  den;  c) wenn die gesetzlichen Vorschriften über die öffentlichen Samm-  lungen oder Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden;  d) wenn begründete Beschwerden wegen Belästigung des Publikums  zu verzeichnen sind.  Vollzugsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung die erforderlichen
                            Vollzugsbestimmungen. Er kann weitere Ausnahmen von der Bewilli-  gungspflicht festlegen und Dauerbewilligungen erteilen.  Strafbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. Wer eine Sammlung ohne die erforderliche Bewilligung veran-
                            staltet, die Bewilligungsbehörden täuscht oder zu täuschen versucht,  die  mit  der  Sammelbewilligung  verbundenen  Auflagen  nicht  einhält  oder  in  anderer  Weise  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  und  seiner  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt,  wird  nach  den  Bestim-  mungen des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes bestraft.  Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und  wird mit Eintritt der Rechtskraft wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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