Gesetz über Sammlungen in der Öffentlichkeit
Gesetz über Sammlungen in der Öffentlichkeit (Kollektiergesetz) Vom 3. Juni 1982 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Regie- rungsrates, erlässt folgendes Gesetz: Geltungsbereich
§1. Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Sammlungen in der
Öffentlichkeit zu einem wohltätigen oder gemeinnützigen Zweck, die im Gebiet des Kantons Basel-Stadt veranstaltet werden.
2 Es findet nicht Anwendung auf Sammlungen in geschlossenem Kreis, namentlich innerhalb von Vereinen oder von Religionsgemeinschaf- ten, und auf Sammlungen in der Öffentlichkeit für politische Zwecke. Bewilligungspflicht
§2. Die Sammlungen in der Öffentlichkeit bedürfen einer Sammel-
bewilligung.
2 Die Erteilung dieser Bewilligung kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.
3 Eine bewilligungspflichtige Sammlung darf vor Erteilung der Sam- melbewilligung weder angekündigt noch durchgeführt werden.
4 Eine Verordnung bestimmt, welche Sammlungen von der Bewilli- gungspflicht ausgenommen sind. Voraussetzungen der Bewilligungserteilung
§3. Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Veranstalter dafür Ge-
währ bietet, dass das Sammelergebnis für den vorgesehenen wohltäti- gen oder gemeinnützigen Zweck Verwendung findet. Verweigerung der Bewilligung
§4. Die Sammelbewilligung kann verweigert werden, wenn absehbar
ist, dass die Unkosten der Sammlung in einem erheblichen Missver- hältnis zum mutmasslichen Sammelergebnis stehen, oder wenn infolge gleichzeitiger Veranstaltung verschiedener Sammlungen die Gefahr der Zersplitterung besteht.
Entzug der Bewilligung
§6. Die Sammelbewilligung kann entzogen werden:
a) wenn sie durch unzutreffende Angaben erwirkt worden ist; b) wenn nachträglich wichtige Verweigerungsgründe bekannt wer- den; c) wenn die gesetzlichen Vorschriften über die öffentlichen Samm- lungen oder Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden; d) wenn begründete Beschwerden wegen Belästigung des Publikums zu verzeichnen sind. Vollzugsbestimmungen
§7. Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung die erforderlichen
Vollzugsbestimmungen. Er kann weitere Ausnahmen von der Bewilli- gungspflicht festlegen und Dauerbewilligungen erteilen. Strafbestimmung
§8. Wer eine Sammlung ohne die erforderliche Bewilligung veran-
staltet, die Bewilligungsbehörden täuscht oder zu täuschen versucht, die mit der Sammelbewilligung verbundenen Auflagen nicht einhält oder in anderer Weise den Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird nach den Bestim- mungen des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes bestraft. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird mit Eintritt der Rechtskraft wirksam.
1)
Feedback