Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb einer Ostschweizer Polizeischule in ... (552.14)
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Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb einer Ostschweizer Polizeischule in Amriswil

Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb einer Ostschweizer Polizeischule in Amriswil
1 ) vom 1. April 2005 (Stand 1. Januar 2006) In Anlehnung an die interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammen - arbeit vom 21. Januar 1976
2 ) vereinbaren die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Ap - penzell Innerrhoden, Graubünden, Schaffhausen, St. Gallen und Thurgau, das Fürs - tentum Liechtenstein sowie die Städte Chur und St. Gallen:
1. Allgemeines

Art. 1 Zweck

1 Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Kantone Appenzell Ausserrho - den, Appenzell Innerrhoden, Graubünden, Schaffhausen, St. Gallen und Thurgau so - wie des Fürstentums Liechtenstein und der Städte Chur und St. Gallen für die Er - richtung und den Betrieb einer gemeinsamen Ostschweizer Polizeischule.

Art. 2 Ausbildungsangebot und -verpflichtung

1 Die Ostschweizer Polizeischule stellt die Grundausbildung der Polizistinnen und Polizisten der Vertragsparteien zur Erlangung des eidgenössischen Fachausweises als Polizistin oder Polizist sicher.
2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre deutschsprachigen Polizistinnen und Polizisten an der Ostschweizer Polizeischule auszubilden.
3 Die Ostschweizer Polizeischule kann Weiterbildungsveranstaltungen und Lehrgän - ge für besondere polizeiliche Dienste anbieten.

Art. 3 Führung und Standort der Schule

1 Der Kanton Thurgau führt die Ostschweizer Polizeischule mit Standort Amriswil im Auftrage der übrigen Vertragsparteien.
2 Die Ostschweizer Polizeischule ist eine Abteilung der Kantonspolizei Thurgau. Sie erhält einen Leistungsauftrag mit Globalbudget mit jährlicher Verbindlichkeit.
1) Vom Regierungsrat des Kantons Thurgau am 3. Mai 2005 genehmigt.
2) RB 552.1
2. Zuständigkeit

Art. 4 Konferenz der Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren

1 Die Konferenz der für die Polizei zuständigen Direktorinnen und Direktoren der Vertragsparteien
1. bestimmt die strategische Ausrichtung der Ostschweizer Polizeischule,
2. genehmigt die Ernennung der Schuldirektorin oder des Schuldirektors,
3. genehmigt den jährlichen Leistungsauftrag und verabschiedet das Globalbud - get zuhanden der zuständigen Behörden der Vertragsparteien,
4. genehmigt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung,
5. nimmt den jährlichen Revisionsbericht zur Kenntnis.
2 Jede Vertragspartei verfügt über eine Stimme.

Art. 5 Konferenz der Polizeikommandantinnen und -kommandanten

1 Die Konferenz der Polizeikommandantinnen und -kommandanten der Vertragspar - teien
1. regelt den Lehrplan, den Schulbetrieb, das Prüfungswesen und die Erteilung des Diploms,
2. genehmigt die Anstellung bzw. die Beschäftigung des haupt- und nebenamtli - chen Lehrpersonals der Ostschweizer Polizeischule,
3. bestimmt die Kontingente an Ausbildungsplätzen für die einzelnen Polizei - korps,
4. legt das Anforderungsprofil für die Auszubildenden fest,
5. prüft den Leistungsauftrag, das Globalbudget, den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung zuhanden der Konferenz der Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren.

Art. 6 Schulleitung

1 Die Ostschweizer Polizeischule wird durch eine Schuldirektorin oder einen Schul - direktor geleitet.
2 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor
1. führt die Ostschweizer Polizeischule,
2. bereitet den Leistungsauftrag, das Globalbudget, den Geschäftsbericht und die Rechnung vor,
3. entscheidet über alle für die Erfüllung der Aufgaben im Rahmen des Ausbil - dungsangebotes notwendigen Fragen, soweit nicht ein anderes Gremium ge - mäss dieser Vereinbarung zuständig ist,
4. ist ermächtigt, über die im Globalbudget bewilligten Mittel zu verfügen.

Art. 7 Finanzkontrolle

1 Die Finanzkontrolle des Kantons Thurgau überprüft das gesamte Rechnungswesen im Rahmen der Finanzhaushaltsgesetzgebung des Kantons Thurgau und erstattet ih - ren jährlichen Revisionsbericht zuhanden der Konferenz der Justiz- und Polizeidi - rektorinnen und -direktoren.
3. Personal

Art. 8 Hauptamtliches Schulpersonal

1 Die Kantonspolizei des Kantons Thurgau stellt das für die Leitung und den Betrieb der Ostschweizer Polizeischule notwendige hauptamtliche Personal unter Vorbehalt der in dieser Vereinbarung vorgesehenen Genehmigungen an.
2 Für die Rechte und Pflichten, die Besoldung, die Sozialversicherung und die Ver - antwortlichkeiten des hauptamtlichen Schulpersonals gilt das Personalrecht des Kantons Thurgau.

Art. 9 Nebenamtliches Schulpersonal

1 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, der Ostschweizer Polizeischule qualifizier - tes Ausbildungspersonal im Nebenamt zur Verfügung zu stellen.
2 Für die geleistete Lehrtätigkeit wird den betreffenden Vertragsparteien ein Betrag von im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Fr. 130 pro Lektion entrichtet. Dieser Satz entspricht dem Punktestand des Landesindexes der Konsumentenpreise im Zeit - punkt des Inkrafttretens der Vereinbarung (Indexreihe Mai 2000 = 100). Eine An - passung dieses Betrages erfolgt bei einer Zunahme der Teuerung um 5 %.
3 Für die Anstellungsverhältnisse des nebenamtlichen Schulpersonals gilt das Perso - nalrecht der entsprechenden Vertragsparteien.
4. Auszubildende

Art. 10 Garantierte Ausbildungsplätze

1 Jeder Vertragspartei wird im Rahmen der Schulkapazitäten pro Lehrgang ein Kon - tingent an Ausbildungsplätzen garantiert.
2 Das Kontingent richtet sich nach den zur Verfügung stehenden Plätzen und der Höhe der jährlichen Beiträge der Vertragsparteien.

Art. 11 Zulassung

1 Das Bewerbungsverfahren und die Anstellung der Auszubildenden erfolgt durch die einzelnen Vertragsparteien.
2 Die Auszubildenden müssen dem gemeinsamen Anforderungsprofil der Vertrags - parteien entsprechen.

Art. 12 Rechtliche Stellung der Auszubildenden

1 Die Auszubildenden werden der Ostschweizer Polizeischule durch die Vertragspar - teien zur Ausbildung zugewiesen.
2 Die Auszubildenden unterstehen den personalrechtlichen Vorschriften der entspre - chenden Vertragspartei.
3 Bei ungebührlichem Verhalten der Auszubildenden kann die Schulleitung der betreffenden Vertragspartei eine Disziplinarmassnahme, in schweren Fällen den Schulausschluss beantragen.

Art. 13 Rechtsmittel

1 Rechtsmittel gegen Entscheide im Zusammenhang mit dem Prüfungswesen sind an die zuständige Stelle der jeweiligen Vertragspartei zu richten.
5. Finanz- und Rechnungswesen

Art. 14 Allgemeine Finanzierung

1 Die Ostschweizer Polizeischule wird durch Beiträge und Schulgelder der Vertrags - parteien und durch Schul- und Kursgelder Dritter finanziert.

Art. 15 Finanzielle Führung

1 Die Haushalts- und Rechnungsführung der Ostschweizer Polizeischule erfolgt ge - mäss der Finanzhaushaltsgesetzgebung des Kantons Thurgau.
2 Die Schulleitung erstellt jährlich den Leistungsauftrag und das Globalbudget sowie den Geschäftsbericht und die Rechnung zuhanden der Konferenz der Polizeikom - mandantinnen und -kommandanten.
3 Diese Konferenz stellt die finanzielle Führung unter Berücksichtigung der Leis - tungs- und Wirkungsorientierung mittels Controlling-Mechanismen sicher.
4 Die Rechnung der Polizeischule ist als Spezialfinanzierung zu führen.

Art. 16 Betriebskosten und ihre Deckung

1 Die Grundausbildung, allfällige Weiterbildungen und Lehrgänge für besondere po - lizeiliche Dienste werden den Vertragsparteien zu Selbstkosten verrechnet. Die Selbstkosten basieren auf einer Vollkostenrechnung der Betriebskosten.
2 Den Vertragsparteien werden die Kosten für die Grundausbildung und allfällige Weiterbildungen und Lehrgänge für besondere Dienste in Form eines jährlichen So - ckelbeitrages und eines pro auszubildende Person berechneten Schulgeldes in Rech - nung gestellt.
3 Der Sockelbeitrag beträgt 30 % der Betriebskosten (Summe der Fixkosten und der sprungfixen Kosten). Dieser Sockelbeitrag wird den einzelnen Vertragsparteien je zur Hälfte entsprechend ihrer Korpsgrösse im Verhältnis zur Gesamtkorpsgrösse al - ler Vertragsparteien (relative Korpsgrösse) und ihrer Einwohnerzahl im Verhältnis zur Gesamteinwohnerzahl aller Vertragsparteien (relative Einwohnerzahl) verrech - net. Die restlichen Betriebskosten im Sinne von Abs. 1 werden den Vertragsparteien aufgrund der Anzahl Auszubildenden in Rechnung gestellt.
4 Für die Korpsgrösse, die sich nach der Anzahl vereidigter Korpsangehöriger be - stimmt, und die Einwohnerzahl ist jeweils der 1. Januar massgebend. Für die Be - rechnung der Einwohnerzahl ist bei einem kantonalen Korps die Einwohnerzahl ei - ner Stadt mit eigenem Korps in Abzug zu bringen.
5 Die Leistungserbringung für Dritte hat zu marktüblichen Ansätzen zu erfolgen und darf weder die Auftragserfüllung der Ostschweizer Polizeischule noch die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben durch die Vertragsparteien beeinträchtigen.

Art. 17 Abrechnungsmodalitäten

1 Die Rechnungsstellung für den Sockelbeitrag erfolgt unter Vorbehalt von Abs. 2 jeweils per 31. Januar des laufenden Ausbildungsjahres. Für das Schulgeld können a-conto-Zahlungen verlangt werden. Die Ermittlung des definitiven Schulgeldes pro auszubildende Person sowie die Rechnungsstellung desselben erfolgt per 30. No - vember nach Beendigung des Ausbildungsjahres. Diese Rechnung ist zugleich die Schlussabrechnung des vorangegangenen Ausbildungsjahres.
2 Die Festlegung des Sockelbeitrages für das erste Jahr erfolgt nach einer Planer - folgsrechnung. Die Rechnungsstellung für den Sockelbeitrag für das erste Jahr er - folgt per 30. April.
3 Lehrgänge und Kurse sowie anderweitige Leistungen für Dritte werden vor Ausbil - dungsbeginn in Rechnung gestellt.
6. Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufnahme neuer Vertragsparteien

1 Diese Vereinbarung steht auch weiteren Kantonen, Städten, Gemeinden oder ande - ren Gemeinwesen zur Unterzeichnung offen.
2 Die Vertragsparteien entscheiden unter Berücksichtigung der Schulkapazitäten, der finanziellen Gegebenheiten und der Entwicklungsziele der Schule über die Aufnah - me von neuen Vertragsparteien und legen die Bedingungen insbesondere in finanzi - eller Hinsicht fest.

Art. 19 Kündigung

1 Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals per 31. De - zember 2010.
2 Mit der Kündigung durch den Kanton Thurgau fällt die Vereinbarung als Ganzes dahin. Mit der Kündigung durch eine andere Vertragspartei wird die Vereinbarung für die betreffende Partei unwirksam. Die verbleibenden Vertragsparteien regeln ins - besondere die zu entrichtenden Beiträge neu.

Art. 20 Streiterledigung

1 Über Anstände zwischen den Vertragsparteien aus dieser Vereinbarung entscheidet ein für den Streitfall bestelltes Schiedsgericht. Die Parteien bezeichnen je eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter; diese wählen eine weitere Schiedsrichte - rin oder einen weiteren Schiedsrichter als vorsitzende Person.
2 Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.
3 Im Übrigen werden die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichts - barkeit vom 27. März 1969
1 ) sachgemäss angewendet.
4 Auf die Hinterlegung des Schiedsspruches und dessen Zustellung durch die richter - liche Behörde wird verzichtet.

Art. 21 Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
1) Ausser Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 01.04.2005 01.01.2006 Erstfassung -
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