Reglement über die Mutterschaftsbeiträge
Reglement über die Mutterschaftsbeiträge (MBR) vom 03.05.2011 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2014) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 9. September 2010 über die Mutterschaftsbeiträ - ge (MBG) (das Gesetz); auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:
1 Ergänzender Mutterschaftsbeitrag
Art. 1 Leistungen anderer Sozialversicherungen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a
und Art. 4 Abs. 2 MBG)
1 Als Leistungen anderer Sozialversicherungen gelten namentlich:
a) die Leistungen gemäss Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Inva - lidenversicherung (IVG);
b) die Leistungen gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Un - fallversicherung (UVG);
c) die Leistungen gemäss Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die beruf - liche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG);
d) die Leistungen gemäss Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obli - gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG).
Art. 2 Höhe des Beitrags (Art. 4 MBG)
1 Der ergänzende Mutterschaftsbeitrag beträgt 32.50 Franken im Tag.
2 Adoptionsbeitrag
Art. 3 Besondere erzieherische Massnahmen (Art. 13 Bst. a MBG)
1 Als Kind, das besonderer erzieherischer Massnahmen bedarf, gilt ein min - derjähriges Kind mit einer Behinderung, die durch ein Arztzeugnis bestätigt wird.
Art. 4 Begriff des Einkommens (Art. 13 Bst. c und Art.14 Abs. 2
MBG)
1 Als Einkommen gelten die Bestandteile, die auch gemäss dem Bundesge - setz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zum massge - benden Einkommen gehören.
Art. 5 Höhe des Beitrags (Art. 14 MBG)
1 Der Adoptionsbeitrag beträgt 32.50 Franken im Tag.
3 Mutterschaftsbeitrag im Bedarfsfall
Art. 6 Einkommens- und Vermögensgrenzen (Art. 8 MBG)
1 Die Einkommensgrenzen werden wie folgt festgesetzt:
a) 2475 Franken pro Monat für eine alleinstehende Frau;
b) 3300 Franken pro Monat für ein Ehepaar oder für die zusammenleben - den unverheirateten Eltern.
2 Diese Einkommensgrenzen erhöhen sich um 350 Franken pro Monat für je - des im gleichen Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Kind.
3 Die Vermögensgrenzen werden wie folgt festgesetzt:
a) 60'000 Franken für eine alleinstehende Frau;
b) 80'000 Franken für ein Ehepaar oder für die zusammenlebenden unver - heirateten Eltern.
Art. 7 Berechnung des anrechenbaren Einkommens (Art. 8 MBG)
1 Als persönliches Einkommen oder als Familieneinkommen im Sinne des Gesetzes sind anzurechnen:
a) die Einkünfte in Geld und Naturalien aus unselbstständiger oder selbst - ständiger Erwerbstätigkeit nach Abzug der Beiträge an die Sozialversi - cherungen des Bundes;
b) die übrigen Leistungen des Arbeitgebers;
c) die monatlichen Familienzulagen (Kinderzulagen und Ausbildungszula - gen);
d) die Renten und anderen wiederkehrenden Geldleistungen der AHV/IV (einschliesslich der Ergänzungsleistungen), der beruflichen Vorsorge, der Militärversicherung, der Unfallversicherung, der Arbeitslosenversi - cherung, der Krankenversicherung, der ausländischen Sozialversiche - rungen, der privaten Versicherungen sowie die Entschädigungen der Er - werbsersatzordnung (EO);
e) die Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie ein Zehntel pro Jahr des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Frauen 33'000 Franken und bei Ehepaaren oder zusammenlebenden un - verheirateten Eltern 44'000 Franken übersteigt;
f) die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge;
g) ein Beitrag, der dem Wert der von der Bezügerin geleisteten Hausarbeit entspricht, wenn diese mit einer anderen Person als dem Vater des Kin - des zusammenlebt;
h) alle anderen Einnahmen mit Ausnahme der Geburts- oder Aufnahmezu - lagen, der Hilflosenentschädigungen der AHV oder IV und der Fürsor - geleistungen.
2 Vom Einkommen werden abgezogen: die Hypothekarzinsen und die Lie - genschaftsunterhaltskosten (Pauschalabzug für die Kantonssteuer) bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft sowie die geleisteten familienrecht - lichen Unterhaltsbeiträge.
3 Als anrechenbares Familieneinkommen gelten die Einkommen der Ehegat - ten oder der zusammenlebenden unverheirateten Eltern sowie jene der im gleichen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kinder. Verzichtet der Va - ter ohne zwingende Gründe auf eine Erwerbstätigkeit, so schätzt das Durch - führungsorgan das Einkommen, das er erwerben könnte.
4 Die Naturaleinkünfte und die Einkünfte mitarbeitender Familienmitglieder werden nach den für die AHV geltenden Bestimmungen (Art. 11–14 AHVV) bewertet.
5 Der Zeitraum, der für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens be - rücksichtigt wird, entspricht in der Regel der in den Artikeln 7 und 10 des Gesetzes vorgesehenen Dauer des Anspruchs auf den Mutterschaftsbeitrag.
Art. 8 Berechnung des anrechenbaren Vermögens (Art. 8 MBG)
1 Als massgebendes persönliches oder Familienvermögen gilt das Reinvermö - gen der alleinstehenden Frau, dasjenige des Ehepaars oder dasjenige jedes im gleichen Haushalt lebenden unverheirateten Elternteils.
2 Es wird nach den Bestimmungen der Gesetzgebung über die Kantonssteuer berechnet. Das anrechenbare Reinvermögen ist dasjenige der letzten rechtskräftigen kantonalen Steuerveranlagung. Entspricht dieses Vermögen nicht mehr der Wirklichkeit, so wird das Vermögen zum Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Mutterschaftsbeitrag besteht, berücksichtigt.
Art. 9 Höhe des Beitrags (Art. 9 Abs. 2 MBG)
1 Der monatliche Mutterschaftsbeitrag wird auf den nächsten Franken und, falls er weniger als 50 Franken beträgt, auf 50 Franken aufgerundet.
2 Er beträgt höchstens 1650 Franken für eine alleinstehende Frau und 2200 Franken für ein Ehepaar oder für die zusammenlebenden unverheirateten El - tern.
4 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 10 Gesuch (Art. 17 MBG)
1 Das Gesuch um einen Mutterschafts- oder Adoptionsbeitrag ist bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse einzureichen. Es ist das offizielle Formu - lar zu verwenden.
2 Folgende Dokumente müssen beigelegt werden:
a) der Geburtsschein;
b) der Familienausweis;
c) die Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle;
d) die letzte Steuerveranlagungsanzeige für die Gesuche um Mutter - schaftsbeiträge im Bedarfsfall und wenn das Gesuch um einen Adopti - onsbeitrag von einer Frau mit Erwerbseinkommen eingereicht wird;
e) der Lohnausweis des Arbeitgebers mit dem letzten Lohn vor der Nie - derkunft oder Adoption für Lohnbezügerinnen;
f) alle andern erforderlichen Belege, die von der oben genannten Kasse verlangt werden.
3 Ein unvollständiges Gesuch oder ein Gesuch, das den Anforderungen des Gesetzes und dieses Reglements nicht entspricht, wird der Gesuchstellerin zurückgeschickt; sie kann das Gesuch innerhalb der eingeräumten Frist er - gänzen oder korrigieren.
Art. 11 Auskunftspflicht (Art. 18 Abs. 2 MBG)
1 Jede Veränderung innerhalb einer Gemeinschaft von Personen, die in die Berechnung des Beitrags einbezogen wurden, und jede wichtige Einkom - mens- oder Vermögensänderung während der Dauer des Anspruchs muss so - fort der kantonalen AHV-Ausgleichskasse gemeldet werden.
2 Die AHV-Ausgleichskasse überprüft regelmässig die Anspruchsberechti - gung der Bezügerinnen eines Mutterschaftsbeitrages im Bedarfsfall; diese ha - ben die verlangten Auskünfte zu erteilen, andernfalls wird der Beitragsan - spruch aufgehoben.
3 Eine wichtige Einkommens- oder Vermögensänderung ist eine Änderung, die eine Erhöhung oder eine Herabsetzung des monatlichen Beitrags um min - destens 50 Franken zur Folge hat.
4 Der monatliche Beitrag wird erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ab An - fang des Monats, der demjenigen folgt, in dem die Änderung eingetreten ist.
Art. 12 Auszahlung des Beitrags (Art. 19 MBG)
1 Der Mutterschaftsbeitrag wird auf ein Bankkonto oder ein Postscheckkonto ausbezahlt.
Art. 13 Finanzielle Deckung (Art. 22 Abs. 3 und Art. 24 MBG)
1 Der Staat bevorschusst der kantonalen AHV-Ausgleichskasse die von ihr auszurichtenden Mutterschaftsbeiträge und die bei der Anwendung des Ge - setzes entstehenden Kosten.
Art. 14 Eingetragene Partnerinnen
1 Die Bestimmungen für Ehepaare gelten sinngemäss für eingetragene Partne - rinnen.
5 Schlussbestimmungen
Art. 15 Übergangsbestimmung
1 Die Bestimmungen der Artikel 1–5 dieses Reglements gelten auch, wenn die Geburt höchstens 98 Tage vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt ist. Die Entschädigungen werden jedoch frühestens ab deren Inkrafttreten ausge - richtet und ausschliesslich für die Anspruchsdauer, die nach den Artikeln 2 Abs. 1 und 11 Abs. 1 des Gesetzes zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelau - fen ist.
2 Die Ansätze und Grenzbeträge gemäss den Artikeln 6–9 dieses Reglements kommen ab Inkrafttreten des Gesetzes zur Anwendung.
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Ausführungsreglement vom 30. Juni 1992 zum Gesetz vom 6. Juni
1991 über die Mutterschaftsbeiträge (SGF 836.31) wird aufgehoben.
Art. 17 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
03.05.2011 Erlass Grunderlass 01.07.2011 2011_042
03.06.2011 Art. 6 geändert 01.07.2011 2011_042a
11.11.2013 Art. 2 geändert 01.01.2014 2013_114
11.11.2013 Art. 5 geändert 01.01.2014 2013_114 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 03.05.2011 01.07.2011 2011_042
Art. 2 geändert 11.11.2013 01.01.2014 2013_114
Art. 5 geändert 11.11.2013 01.01.2014 2013_114
Art. 6 geändert 03.06.2011 01.07.2011 2011_042a
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