Grossratsbeschluss über den Staatsbeitrag an Umbau und Erweiterung des Alters- und Pflegeheims Lindenhof in St.Gallen
Grossratsbeschluss über den Staatsbeitrag an Umbau und Erweiterung des Alters- und Pflegeheims Lindenhof in St.Gallen vom 8. November 1990 (Stand 8. November 1990) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 16. Januar 1990
1 Kenntnis genom - men und erlässt in Anwendung von Art. 55 ff. des Gesetzes über die öffentliche Fürsorge vom
18. Mai 1964
2 als Beschluss: 3 Ziff. 1
1 Der Staat leistet dem Verein Alters- und Pflegeheim Lindenhof in St.Gallen an die auf Fr. 12 915 000.– veranschlagten beitragsberechtigten Kosten für Umbau und Erweiterung des Altersheimbereichs im Alters- und Pflegeheim Lindenhof einen Beitrag von 20 Prozent, höchstens Fr. 2 583 000.–. Ziff. 2
1 Der Staat leistet dem Verein Alters- und Pflegeheim Lindenhof in St.Gallen an die auf Fr. 11 319 000.– veranschlagten beitragsberechtigten Kosten für den Pflege - heimbereich im Alters- und Pflegeheim Lindenhof einen Beitrag von 30 Prozent, höchstens Fr. 3 396 000.–. Ziff. 3
1 Die Kredite werden der ordentlichen Verwaltungsrechnung belastet und nach Massgabe des Baufortschritts ausbezahlt.
1 ABl 1990, 392.
2 sGS 381.1 .
3 Erlassen am 27. September 1990; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 8. November 1990; in Vollzug ab 8. November 1990.
Ziff. 4
1 Die Arbeitsvergebungen bedürfen der Zustimmung des Baudepartementes. Projektänderungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
2 Das Baudepartement übt die Aufsicht über die Bauausführung aus. Es ordnet einen Beauftragten des Staates in die Baukommission ab. Ziff. 5
1 Über Staatsbeiträge an Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordentli - che, nicht voraussehbare Umstände zurückzuführen sind, beschliesst der Grosse Rat endgültig. Ziff. 6
1 Werden die Bauten innert 25 Jahren seit Baubeginn ihrem Zweck entfremdet, so beschliesst der Regierungsrat über die Rückerstattung des Staatsbeitrags. Ziff. 7
1 Dieser Beschluss untersteht nach Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über Referendum und Initiative 4 dem fakultativen Finanzreferendum.
4 sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 25–83 08.11.1990 08.11.1990 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
08.11.1990 08.11.1990 Erlass Grunderlass 25–83
Feedback