Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (450.110)
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Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen

Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen Vom 18. Juni 2009 I. Zweck und Grundsätze

Art. 1

Die Vereinbarung fördert die gesamtschweizerische Har mo nisie rung von Ausbildungsbeiträgen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe, insbesondere durch a) die Festlegung von Mindestvoraussetzungen bezüglich der bei - tragsberechtigten Ausbildungen, der Form, der Höhe und der Beme s- sung sowie der Dauer der Bei trags berech tigung, b) die Definition des stipendienrechtlichen Wohnsitzes und c) die Zusammenarbeit unter den Verein barungs kantonen und mit dem Bund.

Art. 2

Mit der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen soll das Bil dungs potenzial auf gesamtschweizerischer Ebene besser ge nutzt werden. Insbesondere sollen a) die Chancengleichheit gefördert, b) der Zugang zur Bildung erleichtert, c) die Existenzsicherung während der Ausbildung unterstützt, d) die freie Wahl der Au sbildung und der Ausbildungsstätte ge - währleistet und e) die Mobilität gefördert werden.

Art. 3

Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet, wenn die finanzielle Leis - tungsfähigkeit der betroffenen Person, ihrer Eltern und an derer gesetzlich Verpflichteter oder die entsprechenden Leis tun gen anderer Dritter nicht ausreichen. Vereinbarungs - zweck Wirkungsziele von Ausbildungsbei - trägen Subsidiarität der Leistung

Art. 4

1 Im Hinblick auf die angestrebte Harmonisierung der Aus bil dungs - beiträge fördern die Vereinbarungskantone im Bereich der Ausbildung s- beiträge die Zusammenarbeit sowie den In for ma tions - und Erfahrungsaus- tausch untereinander, mit dem Bund und mit schweizerischen Gremien.
2 Die Vereinbarungskantone leisten sich gegenseitig Amt shilfe. II. Beitragsberechtigung

Art. 5

1 Beitragsberechtigte Personen sind: a) Personen mit schweizerischem Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz, unter Vorbehalt von litera b, b) Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren E ltern im Aus land leben oder die elternlos im Ausland leben, für Aus bildungen in der Schweiz, sofern sie an ihrem ausländischen Wohn sitz wegen fehlen- der Zustän digkeit nicht beitrags berech tigt sind, c) Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die üb er eine Nieder - lassungsbewilligung verfügen oder seit fünf Jahren in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind und über eine Auf ent haltsbewilligung ve r- fügen, d) in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flücht lin ge und Staatenlose, e) Bürgerinnen und Bürger von EU -/EFTA -Mitgliedstaaten, so weit sie gemäss dem Freizügigkeits abkommen 1 bzw. dem EFTA - Übereinkommen 2 zwischen der Schweizerischen Eid genossenschaft und den EU -/EFTA -Mitgliedstaaten in der Frage der Stipendien und Studiendarlehen den Schwe izer Bür gerinnen und Bürger gleichg e- stellt sind sowie Bür gerin nen und Bürger aus Staaten, mit denen ent - sprechen de in ter nationale Abkommen geschlossen wurden.
2 Personen, die sich ausschliesslich zu Ausbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, sind nicht beitragsberechtigt.
3 Ein Gesuch um die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen ist in demj e- nigen Kanton zu stellen, in welchem die Per son in Aus bildung den stipe n- dienrechtlichen Wohnsitz hat.
1 SR 0142.112.681
2 SR 0.632.31 Zusammenarbeit Beitragsberech - tigte Personen

Art. 6

1 Als stipendienrechtlicher Wohnsitz gilt a) unter Vorbehalt von litera d der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern oder der Sitz der zuletzt zuständigen Vormund schafts behörde, b) unter Vorbehalt von litera d für Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Eltern nicht in der Schweiz Wohnsitz haben oder die elternlos im Ausland wohnen: der Hei mat kanton, c) unter Vorbehalt von litera d der zivilrechtliche Wohnsitz für mün - dige, von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staaten lose, deren Eltern im Ausland Wohnsitz haben oder die verwaist sind; für Flücht - linge gilt diese Regel, wenn sie dem betreffenden Ver ein - barungskanton zur Betreuung zu gewiesen sind; sowie d) der Wohnortskanton für mündige Personen, die nach Ab schluss einer ersten berufsbefähigenden Ausbildung und vor Beginn der Ausbi l- dung, für die sie Stipendien oder Stu dien darlehen beanspruchen, während mindestens zwei Jah ren in diesem Kanton wohnhaft und dort auf Grund eigener Er werbstätigkeit finanziell unabhängig waren.
2 Bei Eltern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in verschiedenen Kantonen ist der Wohnsitz des/der bisherigen oder letzten Inhabers/Inhaberin der elte r- lichen Sorge massgebend oder, bei gemeinsamer elterlicher Sorge, der Wohnsitz desjenigen Elternteils, unter dessen Obhut die Person in Ausbi l- dung hauptsächlich steht oder zuletzt stand. Begründen die Eltern ihren Wohnsitz in verschiedenen Kantonen erst nach Mün dig keit der gesuch- stellenden Person, ist der Kanton desjenigen Eltern teils zuständig, bei welchem sich diese hauptsächlich aufhält.
3 Bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bür ger recht.
4 Der einmal begründete stipendienrechtliche Wohnsitz bleibt bis zum E r- werb eines neuen bestehen.

Art. 7

1 Vier Jahre finanzielle Unabhängigkeit durch eigene Er werbs tätig keit en t- spricht einer abgeschlossenen ersten be rufs befähi gen den Ausbildung.
2 Als Erwerbstätigkeit gelten auch das Führen eines eigenen Haus haltes mit Unmündigen oder Pflegebedürftigen, Militär - und Zivildienst sowie Ar beitslosigkeit.

Art. 8

1 Beitragsberechtigt sind zumindest folgende Lehr - und Stu dien angebote, wenn sie gemäss Artikel 9 anerkannt sind: a) die für das angestrebte Berufsziel verlangte Ausbildung auf der S e- kundarstufe II und auf der Tertiärstufe, Stipendienrecht - licher Wohnsitz Eigene Erwerbstätigkeit Beitragsberech - tig te Ausbildungen
b) die für die Ausbildung obligatorischen studien vor berei ten den Mass - nahmen auf der Sekundarstufe II und auf der Ter tiär stufe sowie Pas- serellen und Brückenangebote.
2 Die Beitragsberechtigung endet: a) auf der Tertiärstufe A mit dem Abschluss eines Bachelor - oder eines darauf aufbauenden Masterstudiums, b) auf der Tertiärstufe B mit der eidgenössischen Berufs prü fung und der eidgenössischen höheren Fachprüfung sowie mit dem Diplom einer höheren Fachschule.
3 Ein Hochschulstudium, das auf einen Abschluss auf der Ter tiär stufe B folgt, ist ebenfalls beitragsberechtigt.

Art. 9

1 Ausbildungen gelten als anerkannt, wenn sie zu einem vom Bund oder von den Ver ein barungs kan tonen schweizerisch an erkannten Abschluss führen.
2 Ausbildungen, die auf einen von Bund oder Kantonen an erkann ten A b- schluss vorbereiten, können von den Ver ein barungs kantonen anerkannt werden.
3 Die Vereinbarungskantone können für sich weitere Aus bil dungen als beitragsberechtigt bezeichnen.

Art. 10

1 Ausbildungsbeiträge werden mindestens für die erste beitragsberechtigte Ausbildung entrichtet.
2 Die Vereinbarungskantone können für Zweitausbildungen und Weite r- bildungen ebenfalls Ausbildungsbeiträge entrichten.

Art. 11

Die Voraussetzung für die Beitragsberechtigung er füllt, wer die Auf - nahme - und Promotionsbestimmungen hin sicht lich des Aus - bildungsganges nachw eislich erfüllt. III. Ausbildungsbeiträge

Art. 12

1 Ausbildungsbeiträge sind a) Stipendien: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und nicht zu rück zuzahlen s ind, Ausbildung ausgerichtet werden und die zu rück zuzahlen sind. Anerkannte Ausbildungen Erst - und Zweitausbildung, Weiterbildungen Voraussetzungen im Bezug auf die Ausbildung Form der Ausbildungsbei - träge und Alterslimite
2 Für den Bezug von Stipendien können die Kantone eine Al ters limite fes tlegen. Die Alterslimite darf 35 Jahre bei Beginn der Aus bildung nicht unterschreiten.
3 Die Kantone sind frei bei der Festlegung einer Alterslimite für Dar lehen.

Art. 13

1 Ausbildung; bei mehrjährigen Ausbildungsgängen be steht der Anspruch bis zwei Semester über die Regel stu dien dauer hinaus.
2 ma ligen Wechsel der Ausbildung nicht verloren. Die Dauer der Bei - tragsberechtigung rich tet sich grundsätzlich nach der neuen Aus bildung, wobei die Kantone bei der Berechnung der ent spre chenden Beitragsdauer die Zeit der ersten Ausbildung in Ab zug bringen können.

Art. 14

1 s- richtung von Ausbildungsbeiträgen nicht ein geschränkt werden.
2 son in Ausbildung die Aufnahmebedingungen für eine gleich wertige Ausbildung in der Schweiz grundsätzlich auch er füllen würde.
3 ten güns tigste, kann ein angemessener Abzug gemacht werden. Da bei sind aber min - destens jene persönlichen Kosten zu be rück sichtigen, die auch bei der kos - tengünstigsten Lösung an fal len würden.

Art. 15

1 tragen a) für Personen in Ausbildungen auf der Sekundarstufe II mindestens
12 000 Franken; b) für Personen in Ausbildungen auf der Tertiärstufe mindestens 16 000 Franken.
2 sonen in Ausbildung, die gegenüber Kindern unterhalts pflichtig sind, um 4 000 Franken pro Kind.
3 rungs kantone an die Teuerung angepasst werden.
4 weise durch Darlehen ersetzt werden (Splitting), wobei der Stipen dienanteil minde s- tens zwei Drittel des Ausbildungs bei tra ges ausmachen soll.
5 ansätze hinausgehen, sind die Kantone frei. Dauer der Beitrags - berechtigung Freie Wahl von Studienrichtung und Studienort Höchstansätze für Ausbildungs - beiträge

Art. 16

1 Zeitlich und inhaltlich besonders ausgestalteten Studien gän gen ist bei der Ausrichtung von Stipendien und Stu dien dar lehen im Einzelfall gebührend Rechnung zu tragen.
2 Wenn die Ausbildung aus sozialen, familiären oder ge sund heit lichen Gründen als Teilzeitstudium absolviert wer den muss, ist die beitrags - berech tigte Studienzeit ent spre chend zu ver längern. IV. Bemessung der Beiträge

Art. 17

Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den finanziellen Be darf der Person in Ausbildung dar.

Art. 18

1 Der f inanzielle Bedarf umfasst die für Lebenshaltung und Aus bil dung notwendigen Kosten, sofern und soweit diese Kosten die zumutbare E i- genleistung und die zumutbare Fremdleistung der Eltern, anderer geset z- lich Verpflichteter oder anderer Dritter übersteigen. Die Verein - barungskantone legen den fi nan ziel len Bedarf unter Berücksichtigung der folgenden Grund sätze fest: a) Budget der Person in Ausbildung: Anrechenbar sind Ausbildungs - und Lebenshaltungskosten sowie eventuelle Miet kosten. Der Person in Ausbildung kann eine minimale Ei genleistung angerechnet wer- den. Zudem können vor han denes Vermögen oder ein allfälliger Leh r- lingslohn an gerech net werden. Bei der Ausgestaltung der Eigenlei s- tung ist der Struk tur der Ausbildung Rechnung zu tragen. b) Familienbudget: als Fremdleistung darf höchstens jener Einkom - mensteil angerechnet werden, der den Grundbedarf der bei - tragleistenden Person oder ihrer Familie übersteigt.
2 Für die Berechnung des finanziellen Bedarfs sind Pau scha lierun gen z u- lässig, bei de r Festlegung des Grundbedarfes der Fa mi lie dürfen die vom jeweiligen Kanton anerkannten Richt wer te nicht unterschritten werden.
3 Der gemäss den Absätzen 1 und 2 berechnete finanzielle Bedarf kann auf Grund eines all fälligen Zusatzverdienstes der Person in Aus bildung g e- kürzt wer den, wenn die Summe der Aus bildungs beiträge und der übri gen Einnahmen die anerkannten Kosten für Ausbildung und Lebenshaltung am Studienort über steigen. Besondere Ausbildungs - struktur Bemessungs - grundsatz Berechnung des finanziellen Bedarfs

Art. 19

Auf die Anrechnung der zumutbaren Leistungen der Eltern kann teilweise verzichtet werden, wenn die Person in Aus bil dung das 25. Altersjahr vol l- endet und eine erste be rufs befähi gen de Aus bil dung abgeschlossen hat s o- wie vor Beginn der neuen Aus bil dung zwei Jahre durch eigene Erwerbst ä- tigkeit fi nan ziell un abhän gig war. V. Vollzug

Art. 20

1 e- tung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung bei getreten sind. Sie a) überprüft regelmässig die Höchstansätze für Aus bil dungs bei träge ge - mäss Artikel 15 und passt sie gegebenenfalls an die Teuerung an, b) erlässt Empfehlungen für die Berechnung der Aus bil dungs bei träge.
2 ätze an die Teuerung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Kon ferenz der Ver ein ba- rungs kantone.

Art. 21

1 tonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Gesch äftsstelle der Ver einbarung.
2 a) die Information der Vereinbarungskantone, b) die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die An- passung der Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge sowi e die Vorb e- reitung der übrigen Geschäfte der Konferenz der Vereinbarungska n- tone und c) andere laufende Vollzugsaufgaben.
3 ein barung werden von den Ver ein barungs kantonen nach Mass gabe der Ein woh ner - zahl getra gen. Art . 22
1 - einbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Ver ein barungs kantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 tgliedern zusammen, welche durch die Par- teien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt. Teilweise elternunab - hängige Berechnung Konferenz der Vereinbarungs - kantone Geschäftsstelle Schiedsinstanz
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schieds gerichts bar keit vom 27. März 1969 1 fin den An wendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. VI. Übergangs - und Schlussbestimmungen

Art. 23

Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der EDK gege n- über erklärt.

Art. 24

Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der EDK gege n- über erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des drit ten der Austrittse r- klärung folgenden Ka len der jahres.

Art. 25

Die Vereinbarungskantone sind verpflichtet, die Anpassung des kantona- len Rechts innerhal tre ten der Vereinbarung beziehungsweise für Vereinbarungs kan tone, welche die Vereinbarung zwei Jahre nach deren In kraft treten unterzeichnen, innerhalb von drei Jah- ren nach der Un terzeichnung, vorzunehmen.

Art. 26

1 Der Vorstand der EDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr min- destens zehn Kantone beigetreten sind.
2

Artikel 8 Absatz 2 litera b wird vom Vorstand der EDK erst in Kraft g e-

setzt, nach dem und soweit von der Plenar ver samm lung der EDK eine i n- terkantonale Vereinbarung über Beiträge an die höhere Berufsbildung verabschiedet worden ist.
3 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben. Bern, den 18. Juni 2009 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Er zie hungsdirek toren Die Präsidentin: Isabelle Chassot
1 SR 279 Beitritt Austritt Umsetzungsfrist Inkra fttreten
Der Generalsekretär: Hans Ambühl
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