Weisung des Katholischen Kirchenrates betreffend Verwendung der katholischen Armenfonds
                            Weisung des Katholischen Kirchenrates betreffend  Verwendung der katholischen Armenfonds  vom 19. November 1966 (Stand 26. November 1966)  Nachdem auf Grund von §  34  Abs.  3 des Gesetzes über die öffentliche Fürsorge  vom 20.  Januar 1966
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   die bisherigen Kirchspielsarmenfonds sowie andere Fonds,  die durch Stiftungen oder Spenden den Kirchgemeinden für Armenunterstützungen  zur Verfügung gestellt worden sind, weiterhin den Kirchgemeinden verbleiben, er  -  lässt der Katholische Kirchenrat, gestützt auf § 2 lit. b der Kirchenorganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  nachstehende Weisungen über die Verwendung dieser Mittel:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über   die   Verwendung   eines   allfälligen   Steuervorschusses   entscheidet   gemäss  §  34  Abs.  4 des Gesetzes über die öffentliche Fürsorge vom 20.  Januar 1966
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  , die  Kirchgemeinde unter Vorbehalt des Beschwerderechtes an den Bezirksrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das gemäss Schlussrechnung des Kirchspielsarmenfonds verbleibende Reinvermö  -  gen ist durch Beschluss der Kirchgemeindeversammlung entweder dem Vermögen  des Kultusfonds zuzuscheiden oder als selbständiger Fürsorgefonds weiterzuführen.  Im letzteren Fall darf der Ertrag dieses Fonds von den Kirchgemeinden für Fürsor  -  gezwecke oder für Beiträge an karitative Institutionen verwendet werden. Eine Be  -  anspruchung des Kapitals dieses Fonds darf nur mit ausdrücklicher Bewilligung des  Kirchenrates zugunsten kirchlicher oder kirchlich-karitativer Bedürfnisse erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Fürsorgefonds darf nicht durch Steuergelder geäufnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Armenfonds, die auf besonderen Stiftungen oder Spenden beruhen, sind weiterhin  ihrem Zweck entsprechend zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Jetzt §  34 des G über die Organisation der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau  vom 1.  Juli 1968; RB  188.21  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über den Fürsorgefonds und allfällige weitere Armenfonds ist der Kirchgemeinde  jährlich Rechnung abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechnungen unterliegen der Revision und Genehmigung durch den Kirchenrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die früheren Rechnungen über den Kirchspielsarmenfonds sowie die Protokolle  sind im Kirchgemeindearchiv aufzubewahren. Rechnungsbelege und sonstige Akten  der letzten zehn Jahre sind, soweit sie nicht der Fürsorgekommission ausgehändigt  werden müssen, noch fünf Jahre zu behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  19.11.1966  26.11.1966  Erstfassung  47/1966