Beschluss über die Tarife der Familienhilfe
Beschluss über die Tarife der Familienhilfe vom 02.04.2001 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2001) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversiche - rung (KVG); gestützt auf das Gesetz vom 27. September 1990 über die spitalexterne Kran - kenpflege und die Familienhilfe (SKFG); in Erwägung: Gemäss Artikel 8 SKFG setzt der Staatsrat den Tarif der Leistungen fest, die nicht zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG gehen. Festzusetzen ist somit der Tarif der Familienhilfe und zwar im Ver - hältnis zur finanziellen Situation der Benützerinnen und Benützer. Der Tarif wird so angesetzt, dass die Beteiligung der Benützerinnen und Benützer höchstens 25 % der Betriebskosten der Dienste, die diese Leistungen erteilen, ausmacht (Art. 17 SKFG). Die aufgrund der Betriebsrechnung 1998 der Dienste errechneten Tarife wurden von der kantonalen Kommission für spita - lexterne Krankenpflege und Familienhilfe positiv beurteilt. Auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion, beschliesst:
Art. 1
1 Die Stundentarife für die Familienhilfe werden je nach steuerbarem Ein - kommen und Vermögen der Benützerin oder des Benützers angesetzt; dabei fallen nur Vermögen ab 30'000 Franken in Betracht. Steuerbares Einkommen Stundentarif Vermögen ab 30'000 Franken bis Fr. 5000 Fr. 5.00 + 1 Rappen/Stunde pro weitere 1000 Fran - ken von Fr. 5001 bis 10'000 Fr. 5.95 + 1 Rappen/Stunde pro weitere 1000 Fran - ken von Fr. 10'001 bis 15000 Fr. 6.90 + 1 Rappen/Stunde pro weitere 1000 Fran - ken
Steuerbares Einkommen Stundentarif Vermögen ab 30'000 Franken von Fr. 15'001 bis 20'000 Fr. 7.85 + 1 Rappen/Stunde pro weitere 1000 Fran - ken von Fr. 20'001 bis 25'000 Fr. 8.80 + 1 Rappen/Stunde pro weitere 1000 Fran - ken von Fr. 25'001 bis 30'000 Fr. 9.75 + 1 Rappen/Stunde pro weitere 1000 Fran - ken von Fr. 30'001 bis 35'000 Fr. 10.70 + 1 Rappen/Stunde pro weitere 1000 Fran - ken von Fr. 35'001 bis 40'000 Fr. 11.65 + 1 Rappen/Stunde pro weitere 1000 Fran - ken von Fr. 40'001 bis 45'000 Fr. 12.60 + 1 Rappen/Stunde pro weitere 1000 Fran - ken von Fr. 45'001 bis 50'000 Fr. 13.55 + 1 Rappen/Stunde pro weitere 1000 Fran - ken von Fr. 50'001 bis 55'000 Fr. 14.50 + 2 Rappen/Stunde pro weitere 1000 Fran - ken von Fr. 55'001 bis 60'000 Fr. 15.45 + 2 Rappen/Stunde pro weitere 1000 Fran - ken von Fr. 60'001 bis 70'000 Fr. 17.35 + 2 Rappen/Stunde pro weitere 1000 Fran - ken von Fr. 70'001 bis 80'000 Fr. 19.25 + 2 Rappen/Stunde pro weitere 1000 Fran - ken von Fr. 80'001 bis 90'000 Fr. 21.15 + 2 Rappen/Stunde pro weitere 1000 Fran - ken ab Fr. 90'001 Fr. 23.05 + 3 Rappen/Stunde pro weitere 1000 Fran - ken bis höchstens 32 Franken je Stunde
2 Für jedes von der Benützerin oder dem Benützer unterhaltene Kind werden vom steuerbaren Einkommen 5000 Franken abgezogen, bis zu einem Min - dest-Stundentarif von 5 Franken.
3 Wird die Familienhilfe fortgesetzt während mindestens vier Stunden täglich beansprucht, so kann der Tarif um höchstens 10 % herabgesetzt werden.
4 Im Einvernehmen mit den Gemeinden, mit denen eine Vereinbarung be - steht, können die Dienste für Familienhilfe ihren zahlenden Mitgliedern oder in Härtefällen Vergünstigungen gewähren. Der jährliche Gesamtbetrag der Vergünstigungen darf jedoch die Summe der Mitgliederbeiträge und Spen - den, die von den Diensten für Familienhilfe eingezogen werden, nicht über - schreiten.
5 Die Tarife nach den Absätzen 1 und 2 gelten nur, wenn sie ausschliesslich zu Lasten der Benützerin oder des Benützers gehen. Hat die Benützerin oder der Benützer eine Privatversicherung für die volle oder teilweise Vergütung der Leistungen, so gilt für die vom Versicherer übernommenen Leistungen ein Stundentarif von 24 Franken, sofern der Tarif nach Absatz 1 nicht höher ist. Dieser Tarif gilt auch für Benützerinnen und Benützer mit Wohnsitz aus - serhalb des Kantons oder im Ausland.
Art. 2
1 Lebt die Benützerin oder der Benützer in gemeinsamem Haushalt mit Perso - nen, denen sie oder er Kost und Unterkunft bietet, so wird zu ihrem oder sei - nem steuerbaren Einkommen und Vermögen ein Zehntel des steuerbaren Ein - kommens und Vermögens der beherbergten Personen hinzugezählt.
2 Dieser Zehntel wird nicht hinzugezählt, wenn die beherbergten Personen die Benützerin oder den Benützer für die effektiven Pensions- und Unterkunfts - kosten entschädigen oder wenn sie erheblich dazu beitragen, dass sie oder er zu Hause verbleiben kann.
Art. 3
1 Auf Verlangen des Dienstes für Familienhilfe ist die Benützerin oder der Benützer zu genauen und vollständigen Angaben über ihre oder seine finanzi - elle Situation verpflichtet; namentlich ist eine Kopie der letzten Steuerein - schätzung vorzuweisen. Die betreffende Person muss auch angeben, ob die von ihr verlangten Leistungen von einer Versicherung oder weiteren Dritten übernommen werden. Wird die Auskunft verweigert, so wendet der Dienst für Familienhilfe den Höchsttarif ohne die Abzüge nach Artikel 1 Abs. 2–4 an.
2 Benützerinnen und Benützer, die aufgrund unvollständiger oder falscher Angaben Leistungen der Familienhilfe zu einem niedrigeren Tarif bezogen haben als demjenigen, der hätte angewendet werden müssen, haben dem Dienst für Familienhilfe den ausstehenden Betrag mit 5 % Zinsen zu erstat - ten.
Art. 4
1 Der Beschluss vom 15. Dezember 1992 über die Tarife der spitalexternen Krankenpflege und der Familienhilfe (SGF 823.16) wird aufgehoben.
Art. 5
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
02.04.2001 Erlass Grunderlass 01.07.2001 BL/AGS 2001 f 130 / d 132 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 02.04.2001 01.07.2001 BL/AGS 2001 f 130 / d 132
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