Tarif der Gebühren und Honorare der Kommission für Grundstückerwerb (122.93.16)
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Tarif der Gebühren und Honorare der Kommission für Grundstückerwerb

Tarif der Gebühren und Honorare der Kommission für Grundstückerwerb vom 16.09.1996 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2012) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 8 des Reglements vom 28. Dezember 1984 betreffend die Kommission für Grundstückerwerb; in Erwägung: Der Artikel 8 des erwähnten Reglements ermächtigt die Kommission für Grundstückerwerb, für die Ausführung von Aufträgen, die ihr der Bund, die Gemeinden, die Pfarreien oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Institutionen erteilen, Gebühren und Honorare zu erheben. Für die Erfüllung gewisser Aufgaben der Kommission für Grundstückerwerb müssen manchmal Experten beauftragt werden. Es ist angezeigt, die Einnahmen der Kommission für Grundstückerwerb den Kosten anzupassen. Auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft, beschliesst:

Art. 1

1 Die von der Kommission für Grundstückerwerb erhobenen Gebühren um - fassen:
a) die Gebühren in der Höhe von 100 Franken für die Eröffnung eines Dossiers;
b) die den Kommissionsmitgliedern ausgerichteten Entschädigungen, die sich nach Zeitaufwand berechnen;
c) die übrigen Auslagen, insbesondere die Kosten für Expertisen.
2 Die Entschädigungen werden gemäss der Verordnung über die Entschädi - gung der Mitglieder der Kommissionen des Staates festgesetzt.

Art. 2

1 Die Gebühren sowie die Entschädigungen für Reiseauslagen können ge - kürzt oder erlassen werden, wenn:
a) die Zahlung mit einer zu grossen Härte verbunden wäre;
b) andere besondere Gründe dies rechtfertigen, insbesondere wenn das Ge - such hauptsächlich in einem öffentlichen Interesse gestellt wurde.

Art. 3

1 Die Honorare, die im Rahmen eines der Kommission für Grundstückerwerb erteilten Auftrags erhoben werden, belaufen sich auf 100 Franken pro Arbeitsstunde des Sekretärs. Die Arbeiten zur Eröffnung eines Dossiers sind davon ausgenommen.
2 Die Honorare werden alle zwei Jahre der Entwicklung der Lebenskosten angepasst.

Art. 4

1 Der Tarif vom 14. Januar 1992 der Gebühren und Honorare der Kommissi - on für Grundstückerwerb (SGF 122.93.16) wird aufgehoben.

Art. 5

1 Dieser Tarif tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
16.09.1996 Erlass Grunderlass 01.10.1996 BL/AGS 1996 f 409 / d 413
16.11.2010 Art. 1 geändert 01.01.2012 2010_127 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 16.09.1996 01.10.1996 BL/AGS 1996 f 409 / d 413

Art. 1 geändert 16.11.2010 01.01.2012 2010_127

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