Verordnung über die Nachführung und die Veröffentlichung der Leistungskataloge (122.90.21)
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Verordnung über die Nachführung und die Veröffentlichung der Leistungskataloge

Verordnung über die Nachführung und die Veröffentlichung der Leistungskataloge vom 09.06.2009 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2009) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 55a Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung (SVOG); auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Nachführung und die Veröffentlichung der Leistungskataloge der Verwaltungseinheiten des Staates.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für alle Direktionen und Verwaltungseinheiten.
2 Sie gilt auch für die den Gerichtsbehörden unterstellten Einheiten, die be - schliessen, die Leistungskataloge, die sie im Rahmen des Projekts «Analyse der staatlichen Leistungen (ASL)» erstellt haben, zu führen und nachzufüh - ren.

Art. 3 Inhalt, Darstellung und Nachführung der Kataloge

1 Inhalt und Darstellung der Leistungskataloge entsprechen dem, was im Rah - men des ASL-Projekts definiert und vom Staatsrat für jede Verwaltungsein - heit genehmigt worden ist.
2 Die Modalitäten für die Nachführung des Leistungskatalogs und den Zugriff zur Datenbank sind in der vom Staatsrat genehmigten und vom Amt für Per - sonal und Organisation herausgegebenen Richtlinie geregelt.

Art. 4 Veröffentlichung der Angaben

1 Die Veröffentlichung der in den Leistungskatalogen enthaltenen Angaben bedarf der Zustimmung des Staatsrates,
2 Die Direktionen veröffentlichen auf ihrer Website einen Auszug aus dem Leistungskatalog ihrer Verwaltungseinheiten. Sie halten sich dabei an die vom Staatsrat beschlossenen Modalitäten.

Art. 5 Sonderfälle

1 Die LoF-Einheiten (Einheiten mit leistungsorientierter Führung) führen ihre Leistungskataloge nach den von der Finanzverwaltung validierten Führungs - regeln und führen sie dementsprechend nach.
2 Das freiburger spital, das Freiburger Netz für die Pflege im Bereich psychi - sche Gesundheit, die Fachhochschule Westschweiz – Freiburg, die Pädagogi - sche Hochschule, die Universität, die Kantonale Sozialversicherungsanstalt, die Kantonale Gebäudeversicherung und das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt weisen ihre Leistungen in der ihnen eigenen, von der jeweiligen Direktion validierten Form aus und führen sie entsprechend nach.

Art. 6 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
09.06.2009 Erlass Grunderlass 01.07.2009 2009_064 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 09.06.2009 01.07.2009 2009_064
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