Verordnung über Heilberufe (914.11)
CH - BL

Verordnung über Heilberufe

1 Fassung vom 23. Januar 1990 (GS 30.235), in Kraft seit 1. Februar 1990.
2 Vom Bundesamt für Sozialversicherung am 10. Januar 1977 anerkannt.
3 SGS 901, GS 25.379
4 SGS 901.1, GS 25.1 001
71 - 1.9.2003 Vom 14. Dezember 1976 2 GS 26.248 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 33 des Gesetzes vom 10. Dezember 1973 3 über das Gesundheitswesen und § 3 der Verordnung vom 17. November 1975 4 zum Gesetz über das Gesundheits- wesen, beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Ausübung folgender Heilberufe:
a. Chiropraktoren,
b. Hebammen und Hebammenschwestern,
c. Pflegeberufe wie Krankenschwestern, Krankenpfleger, Gesundheitsschwe- stern, Wochen und Säuglingspflegerinnen,
d. Masseure, Heilgymnasten und Physiotherapeuten,
e. Zahntechniker,
f. Fusspfleger.
2 Werden in der Folge Heilberufe genannt, so sind nur die in Absatz 1 genann- ten Heilberufe gemeint.

§ 2 Abgrenzung

1 Nicht als heilberufliche Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung gelten ins- besondere:
a. die physikalischen Anwendungen bei gesunden Personen zur Hebung des Wohlbefindens und der Leistungsfähigkeit,
1 Fassung vom 23. Januar 1990 (GS 30.235), in Kraft seit 1. Februar 1990.
d. äussere Anwendungen zu kosmetischen Zwecken an gesunden Personen.
2 Im Zweifelsfall entscheidet die Sanitätsdirektion, ob eine heilberufliche Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung vorliegt.

§ 3 Aufsicht

Die Sanitätsdirektion als Aufsichtsbehörde über die Medizinalpersonen ist befugt, Berichte einzufordern und Inspektionen auch dort vorzunehmen, wo Abgrenzungsfragen gemäss den §§ 2 und 4 zu klären sind. Sie kann Fach- experten beiziehen. B. Unselbständige Berufsausübung

§ 4 Voraussetzungen

1 Der Heilberuf darf ohne Bewilligung unselbständig ausgeübt werden, wenn die heilberufliche Tätigkeit auf Weisung und unter unmittelbarer fachlicher Aufsicht und Verantwortung in den Räumlichkeiten folgender Personen ausgeübt wird:
a. eines im Kanton praxisberechtigten Arztes,
b. einer im Sinne dieser Verordnung zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Person mit entsprechender Bewilligung.
2 Physiotherapeuten müssen über eine mindestens dreijährige Fachausbildung mit erfolgreich abgelegter Prüfung gemäss § 26 Absatz 1 Buchstabe a verfü- gen. 1

§ 5 Betätigungsfeld

Wer den Heilberuf unselbständig ausübt, darf nur jene heilberuflichen Tätig- keiten ausführen, die von der aufsichtspflichtigen Person pflichtgemäss übertragen worden sind.

§ 6 Überwachung

1 Die aufsichtspflichtige Person darf nur solche heilberuflichen Tätigkeiten übertragen, zu deren Ausführung sie selbst berechtigt ist. Sie hat sich stets zu vergewissern, dass die von ihr übertragenen heilberuflichen Tätigkeiten zu- verlässig beherrscht werden.
1 Aufgehoben am 23. Januar 1990 (GS 30.235), mit Wirkung ab 1. Februar 1990.
2 Fassung vom 17. Juni 1980 (GS 27.501), in Kraft seit 1. Juli 1980.
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§ 7
... 1 C. Selbständige Berufsausübung I. Gemeinsame Bestimmungen

§ 8 Grundsatz

Als selbständig gilt die Ausübung eines Heilberufes, wenn die Vorausset- zungen zur unselbständigen Berufsausübung gemäss § 4 nicht erfüllt sind.

§ 9 Bewilligungspflicht

Wer einen Heilberuf, Pflegeberuf ausgenommen, selbständig ausüben will, hat dafür bei der Sanitätsdirektion eine Bewilligung einzuholen.

§ 10 Bewilligung der Grenzkantone

1 Personen, die im Besitze einer Bewilligung eines angrenzenden Kantons für die ihren Heilberuf möglich – vom Bundesamt für Sozialversicherung für die Betätigung für die Krankenversicherung zugelassen sind, dürfen ohne Bewil- ligung des Kantons Basel-Landschaft auf dessen Gebiet Hausbesuche vorneh- men.
2 Zahntechnikern ist der Hausbesuch untersagt.

§ 11 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung wird erteilt, wenn der Bewerber die allgemeinen Voraussetzungen und die fachlichen Vorausset- zungen für den entsprechenden Heilberuf erfüllt.
2 Allgemeine Voraussetzungen sind, dass der Bewerber einen unbescholtenen Leumund geniesst und an keinem mit der Ausübung des Berufes unverein- baren psychischen oder physischen Mangel leidet, sowie das Vorhandensein der notwendigen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Apparate 2
1 Aufgehoben am 23. Januar 1990 (GS 30.235), mit Wirkung ab 1. Februar 1990. den entsprechenden Heilberuf ersichtlich sind,
b. ein neues Arztzeugnis,
c. ein Auszug aus dem Zentralstrafregister,
d. ein Leumundszeugnis der Wohngemeinde,
e. ein Beschrieb der Räumlichkeiten, Einrichtungen und Apparate.
2 Ausländer haben zudem durch Vorlage einer schriftlichen, von der kantonalen Fremdenpolizei visierten Zusicherung des kantonalen Arbeitsamtes nachzuweisen, dass ihnen die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit bewilligt werden wird.

§ 13 Bewilligungserteilung

1 Das Gesuch mit den geforderten Unterlagen wird vom Kantonsarzt beurteilt. Er stellt der Sanitätsdirektion Antrag.
2 Der Kantonsarzt ist berechtigt, den Bewerber vorzuladen und Räumlichkei- ten, Einrichtungen und Apparate zu inspizieren. Er kann Fachexperten beizie- hen.
3 Die Sanitätsdirektion entscheidet über die Erteilung der Bewilligung.
4 Die Bewilligung kann von der Sanitätsdirektion gemäss den Bestimmungen des § 13 des Gesetzes vom 10. Dezember 1973 über das Gesundheitswesen entzogen werden.
5 Die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung wird Ausländern ohne Niederlassungsbewilligung (ohne Ausweis C) für die Dauer der fremdenpolizeili- chen Aufenthaltsbewilligung (gemäss Ausweis B) erteilt und gegebenenfalls mit ihr für die selbe Dauer verlängert.

§ 14 Mutationen

1 Der Bewilligungsinhaber hat der Sanitätsdirektion die Verlegung der Arbeits- räume und des Wohnortes sowie die Berufsaufgabe umgehend schriftlich zu melden.
... 1

§ 15 Räumlichkeiten, Einrichtungen, Apparate

1 Der Bewilligungsinhaber darf seinen bewilligten Beruf nur in geeigneten Räumlichkeiten oder in der Wohnung der Patienten (Hausbesuche) ausüben.
1 Ergänzung vom 17. Juni 1980 (GS 27.501), in Kraft seit 1. Juli 1980.
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3 Es sind nur bewährte Apparate zugelassen. Der Bewilligungsinhaber muss hinsichtlich deren Bedienung eingehend instruiert sein.

§ 16 Berufsbezeichnung

Dem Bewilligungsinhaber sind das Führen von Titeln, die in der Schweiz nicht anerkannt sind, sowie die Verwendung irreführender Berufsbezeichnungen, Berufstrachten und Berufsabzeichen untersagt.

§ 17 Ankündigung

1 Dem Bewilligungsinhaber ist die Aufgabe von Inseraten und Anzeigen in Zeitungen, Zeitschriften und dergleichen nur bei Aufnahme, längerem Unter- bruch oder Aufgabe der bewilligten Tätigkeit oder bei Verlegung der Räumlich- keiten gestattet.
1a Fusspflegern ist das periodische Inserieren gestattet. 1
2 Die erlaubten Ankündigungen dürfen nicht aufdringlich sein, zu keinen Täu- schungen Anlass geben und keinerlei Heilanpreisungen oder Angaben von Indikationsgebieten enthalten. Jegliche Bezugnahme auf einen Arzt oder Zahnarzt ist untersagt.
3 Alle erlaubten Ankündigungen müssen den Namen der den Heilberuf selb- ständig tätige Personen dürfen nicht aufgeführt werden.
4 Am und im Gebäude, in welchem sich die Räumlichkeiten für die Ausübung des Heilberufes befinden, dürfen nur Geschäftsschilder, wie sie für Medizinal- personen üblich sind, angebracht werden.
5 Nicht als Ankündigung im Sinne der Absätze 1–3 gelten Bekanntmachungen von Gemeinden oder anerkannten gemeinnützigen Institutionen über das Wirken von Angestellten, die einen Heilberuf ausüben. II. Besondere Bestimmungen für Chiropraktoren

§ 18 Fachliche Voraussetzungen

Bewerber für die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Chiroprak- tor haben einen vom Bund anerkannten Fähigkeitsausweis vorzulegen sowie

§ 19 Zugelassene Massnahmen

1 Die Bewilligung berechtigt den Inhaber zur diagnostischen Untersuchung und mani pulativen Behandlung von schmerzhaften Zuständen und Funktions- störungen, die durch Veränderungen oder Gefügelockerungen der Wirbelsäule oder des Beckens bedingt sind, sowie von deren Folgezuständen.
2 Der Chiropraktor ist befugt, diejenigen diagnostischen Vorkehren und thera- peutischen Massnahmen zu treffen, die im Stoffplan des Reglementes der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz über die interkantonale Prüfung von Chiropraktoren enthalten sind.
3 Jede andere Betätigung in der Heilkunde ist dem Chiropraktor untersagt, insbesondere die Vornahme chirurgischer, gynäkologischer und geburtshilfli- cher Eingriffe, die Behandlung übertragbarer Krankheiten, die Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln sowie physikalische Therapie, soweit sie nicht zur Unterstützung der manipulativen Behandlung dient.
4 Bei Verdacht auf Störungen, zu deren Behandlung der Chiropraktor nicht befugt ist, und bei Verdacht auf Komplikationen ist der Chiropraktor verpflich- tet, einen Arzt beizuziehen oder den Patienten einem Arzt zu überweisen. III. Besondere Bestimmungen für Hebammen und Hebammenschwestem

§ 20 Fachliche Voraussetzungen

Bewerberinnen für die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Hebamme oder Hebammenschwester haben sich über ein eidgenössisches Diplom oder ein Diplom der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz oder ein Diplom des Schweizerischen Roten Kreuzes oder ein anderes gleich- wertiges Diplom auszuweisen.

§ 21 Weiterbildung

1 Im Kanton tätige Hebammen und Hebammenschwestern haben sich obligato- risch weiterzubilden.
2 Die Sanitätsdirektion ordnet die Weiterbildungskurse an. Die Kosten gehen zulasten der Gemeinden, sofern die Hebamme nicht freipraktizierend tätig ist.
3 Bei unbegründetem Fernbleiben kann die Sanitätsdirektion die Bewilligung entziehen.
1 Fassung vom 3. Juli 2001 (GS 34.226), in Kraft seit 1. August 2001.
2 Fassung vom 3. Juli 2001 (GS 34.226), in Kraft seit 1. August 2001.
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2 Sie hat bei Regelwidrigkeiten während der Schwangerschaft, Geburt oder Wochenbett oder auch auf Verlangen der Frau oder ihrer Angehörigen für den Beizug eines Arztes zu sorgen und dessen Anordnungen zu befolgen.
3 Es ist ihr untersagt, Frauen mit Menstruationsstörungen, Ausfluss oder anderen gynäkologischen Krankheiten zu untersuchen oder zu behandeln.
4 Sie darf nur nach ärztlicher Anordnung mit Medikamenten auf Schwanger- schaft, Geburt und Wochenbett einwirken. IV. Besondere Bestimmungen für die Pflegeberufe

§ 23 Grundsatz

Die selbständige Ausübung eines Pflegeberufes ist ohne Bewilligung zulässig.

§ 24 Berufsverbot

Die Sanitätsdirektion kann die selbständige Ausübung eines Pflegeberufes wegen eines bescholtenen Leumunds oder wegen Vorliegens eines mit der Ausübung des Berufes unvereinbaren verbieten.

§ 25 Zugelassene Massnahmen

Diagnostische und therapeutische Verrichtungen dürfen nur nach den An- ordnungen eines praxisberechtigten Arztes ausgeführt werden. V. Besondere Bestimmungen für Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten 1

§ 26 2 Fachliche Voraussetzungen

Für die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Physiotherapeutin und Physiotherapeut ist erforderlich:
a. ein Fähigkeitsausweis SRK oder eine als gleichwertig anerkannte Aus- bildung;
1 Ergänzung vom 3. Juli 2001 (GS 34.226), in Kraft seit 1. August 2001.
2 Fassung vom 17. Juni 2003 (GS 34.1091), in Kraft seit 1. August 2003.
3 Ergänzung vom 3. Juli 2001 (GS 34.226), in Kraft seit 1. August 2001.

§ 27 Zugelassene Massnahmen

1 Die Bewilligung berechtigt den Inhaber zur selbständigen Ausführung von Heilgymnastik, Heilmassage, Wasser-, Licht und Elektrotherapie, Inhalationen und anderen physikalischen Heilanwendungen, soweit die Behandlungsmetho- den keine ärztlichen oder chiropraktischen Fachkenntnisse voraussetzen.
2 Die physikalische Therapie an Akut- und Schwerkranken, Schwangeren und Verunfallten, ausgenommen Bagatellunfällen und Restzuständen nach len, ist nur auf Anordnung eines praxisberechtigten Arztes erlaubt.
3 Die Krankheitsdiagnostik ist dem Bewilligungsinhaber untersagt. V bis 1 Besondere Bestimmungen für die Medizinische Massage

§ 27a 2 Fachliche Voraussetzungen

Für die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung der Medizinischen Massage ist ein Fähigkeitsausweis SRK erforderlich oder der Nachweis einer vor Ende 2002 vom SRK als gleichwertig anerkannten Ausbildung.

§ 27b 3 Zugelassene Massnahmen

1 Die Bewilligung berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber zur selbständigen Ausführung von passiven Therapiemassnahmen wie die Heilmassage, die Elektrotherapie oder die Hydrotherapie.
2 Therapiemassnahmen an Akut- und Schwerkranken, Schwangeren und Verunfallten, ausgenommen Bagatellunfällen und Restzuständen nach len, sind nur auf ärztliche Anordnung erlaubt.
3 Die Krankheitsdiagnostik ist der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewil- ligungsinhaber untersagt. VI. Besondere Bestimmungen für Zahntechniker
1 Fassung vom 17. Juni 1980 (GS 27.501), in Kraft seit 1. Juli 1980.
71 - 1.9.2003 weises gemäss Bundesgesetz über die Berufsbildung auszuweisen.

§ 29 Zugelassene Massnahmen

1 Die Bewilligung berechtigt den Inhaber zur Ausführung der ihm gemäss Fähigkeitsausweis zustehenden Arbeiten.
2 Jede Betätigung an Patienten, insbesondere das Abdrucknehmen für ein künstliches Gebiss oder für eine Reparatur sowie Bissnahmen, Unterfütterun- gen und Einproben, ist untersagt.

§ 30 Geschäftsbezeichnung

Als Geschäftsbezeichnung sind nur zulässig: zahntechnisches Labor oder zahntechnisches Atelier. VII. Besondere Bestimmungen für Fusspfleger

§ 31 Fachliche Voraussetzungen

Bewerbe r für die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Fuss- pfleger haben sich auszuweisen über
a. eine mindestens zweijährige praktische Ausbildung bei einem anerkannten Fusspfleger,
b. den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung an einer Fachschule für Fusspflege oder an einer anderen gleichwertigen Schule.

§ 32 Zugelassene Massnahmen

1 Die Bewilligung berechtigt den Inhaber zur manuellen oder maschinellen unblutigen Entfernung von Hühneraugen und Hornhaut an den Füssen, zur Behandlung von deformierten oder eingewachsenen Zehennägeln, zur Nagel- pr othetik und Spangentechnik, zum Anbringen von Wund- und Druckschutzverbänden am Fuss, zum Anfertigen nach Mass, Anpassen und Korrigieren von Fussbandagen und -stützen, zur Fussmassage und Fuss- gymnastik.
2 Chirurgische Eingriffe am Fuss, die Anfertigung und das Anpassen orthopä- dischen Schuhwerks sowie von Fuss- und Beinprothesen sind den Fuss- D. Schlussbestimmung

§ 33 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
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